3976/J-BR/2021
Eingelangt am 21.12.2021
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Anfrage
der Bundesrätin Marlies Steiner-Wieser
und weiterer Bundesräte
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend 2G-Beschränkung für Hundeausbildung
Nach den derzeitigen COVID-Maßnahmen dürfen nicht öffentliche Sportstätten nur von Personen betreten werden, die über einen 2G Nachweis verfügen, selbiges gilt für Freizeiteinrichtungen.
In Österreich bzw. den Bundesländern besteht, nämlich durch Landesgesetze geregelt, für Hundehalter die gesetzliche Verpflichtung einen Hundeführerschein zu absolvieren bzw., je nach Bundesland, sogenannte Führungsnachweise vorweisen zu können. Auf Hundeabrichteplätzen gilt nun wie zu vernehmen ist mit geltender Maßnahmenverordnung die 2G-Beschränkung. Dies ist jedoch bei einer Ausbildung im Freien, die zudem je nach Landesgesetzeslage für bestimmte Hundehalter in Österreich eine gesetzliche Verpflichtung darstellt, höchst fraglich. Dabei wird es nämlich nicht nur Hundehaltern unmöglich gemacht, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, sondern ebenso und vor allem den Hunden die Möglichkeit genommen, im Freien mit anderen Hunden zu interagieren und dadurch die so wichtigen Erfahrungen und Kompetenzen mitnehmen zu können.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Bundesräte an die Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
Anfrage
1) Unter welche Definition im Sinne der geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung fallen Hundeausbildungsstätten?
2) Gilt für Hundeausbildungsstätten im Freien die sogenannte 2G-Beschränkung?
3) Wenn ja, wie sollen von einer Ausbildungspflicht gesetzliche betroffene Hundehalter ohne 2G-Nachweis ihrer Ausbildungspflicht nachkommen?
4) Besteht hier Ihres Erachtens nach eine gesetzliche Derogierung?
5) Werden allfällige Strafen für Hundehalter betreffend fehlender Hundeführerscheine oder Führungsnachweise für die Zeit der Coronapandemie ausgesetzt bzw. aufgehoben?