4018/J-BR/2022

Eingelangt am 27.06.2022
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Bundesrates Markus Leinfellner
und weiterer Bundesräte

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Rückerstattung pandemiebedingter Mehrkosten für steirische Pflegeheime

Begründung:

Den steirischen Pflegeheimen sind infolge der Corona-Pandemie erhebliche Mehrkosten entstanden, um die Bewohner, Mitarbeiter und Besucher bestmöglich zu schützen. Es ist insofern mehr als gerechtfertigt, dass der Bund gemäß COVID-19- Zweckzuschussgesetz aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder für zusätzlich entstandene Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise leistet. Die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung werden gemäß § 2 leg. cit. seitens des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in einer Richtlinie festgelegt.

In der Steiermark ist das Referat Pflegemanagement der Landesabteilung 8 für Anträge bezüglich des Kostenrückersatzes hinsichtlich der Refinanzierung für Schutzausrüstung, die von steirischen Pflegeheimen angeschafft wurde, zuständig. Auf der entsprechenden Internetseite findet sich auch die „Richtlinie zu den Zuschussregelungen des COVID-19- Zweckzuschussgesetzes“. Darin ist unter anderem festgehalten, dass „Bedarfsanmeldungen von privat-profitorientierten Einrichtungen [...] nicht für einen Zweckzuschuss im Sinne des Covid-19- Zweckzuschussgesetzes infrage“ kommen (Quelle: https://www.gesundheit.Steiermark.at/cms/dokumente/12865173_168546712/a391306b/Richtlinie_Zweckzuschuss_September_2021 .pdf) Demnach werden sämtliche private Pflegeheime von der Möglichkeit einer Rückerstattung der coronabedingten Mehrbelastungen - selbst wenn sie zu diesen gesetzlich verpflichtet waren bzw. nach wie vor sind - ausgeschlossen.

Diese Ungleichbehandlung ist fachlich nicht nachvollziehbar. Schließlich ist der Sinn und Zweck der Anschaffung von Schutzausrüstung ja die Sicherheit von vulnerablen Gruppen, weswegen die rechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Pflegeeinrichtung ohne Relevanz sein sollte. Worauf die getroffene Regelung zurückzuführen ist, soll durch die gegenständliche Initiative geklärt werden.

Die unterfertigten Bundesräte stellen daher folgende

 

Anfrage

1)    Welche Kostenersätze gemäß COVID-19-Zweckzuschussgesetz für pandemiebedingten Mehraufwendungen von steirischen Pflegeheimen wurden seitens des Landes Steiermark bisher eingemeldet (Aufgliederung nach den Jahren 2020, 2021 und 2022 sowie nach den jeweiligen Summen)?

2)    In welchem Ausmaß wurden die vom Land Steiermark eingemeldeten pandemiebedingten Mehraufwendungen von steirischen Pflegeheimen seitens

des Bundes anerkannt bzw. genehmigt (Aufgliederung nach den Jahren 2020, 2021 und 2022 sowie nach den jeweiligen Summen)?

3)    Falls nicht sämtliche der vom Land Steiermark eingemeldeten pandemiebedingten Mehraufwendungen von steirischen Pflegeheimen seitens des Bundes anerkannt bzw. genehmigt wurden, aus welchen konkreten Gründen war dies in welchem Ausmaß nicht der Fall?

4)    In welchem Ausmaß wurden die vom Land Steiermark eingemeldeten und vom Bund anerkannten bzw. genehmigten pandemiebedingten Mehraufwendungen von steirischen Pflegeheimen vom Bund an das Land Steiermark bzw. an die jeweiligen Pflegeheime tatsächlich rückerstattet (Aufgliederung nach den Jahren 2020, 2021 und 2021 sowie nach den jeweiligen Summen)?

5)    Aus welchen konkreten Gründen kommen laut der „Richtlinie zu den Zuschussregelungen  des                                                    COVID-19-Zweckzuschussgesetzes“ Bedarfsanmeldungen von privat-profitorientierten Einrichtungen nicht für einen Zweckzuschuss im Sinne des Covid-19-Zweckzuschussgesetzes infrage?

6)    Wie rechtfertigen Sie diese Ungleichbehandlung angesichts der Tatsache, dass der überwiegende Teil der privaten steirischen Pflegeheime in der Corona- Pandemie unter schwierigsten Bedingungen herausragende Arbeit und einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Krise geleistet hat und nach wie vor leistet, wodurch diesen Einrichtungen enorme finanzielle Mehrbelastung - die meisten davon waren und sind zudem gesetzlich vorgeschrieben – zum Schutz der Bewohner, Mitarbeiter und Besucher erwachsen sind?

7)    Inwiefern gibt es Überlegungen, diese Ungleichbehandlung zu beenden und die Richtlinie entsprechend zu adaptieren?

8)    Falls es keine derartigen Überlegungen seitens des Bundes bzw. seitens Ihres Ressorts gibt, wie rechtfertigen Sie diese Unterlassung?