4063/J-BR/2022
Eingelangt am 12.12.2022
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Anfrage
der Mandatar:innen MMag.Dr. Karl-Arthur Arlamovsky, Mag. Sascha Obrecht, Stefan Schennach, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Bezüge der Staatssekretär:innen
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 BBezG betragen die Bezüge für "einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,", hingegen gemäß Z. 10 für "einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%" des Ausgangsbetrages nach § 2 leg. cit. (mit der Betrauung mit der Besorgung bestimmter Aufgaben ist eine solche gemäß Art. 78 Abs. 3 B-VG gemeint). Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. werden die Bezüge tagesaktuell aliquotiert, wenn eine Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt wird. Gemäß § 20 Z. 2 leg. cit. ist mit der Vollziehung des BBezG hinsichtlich der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretär:innen der Bundeskanzler betraut. Im Unterschied zur Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eigene Bundesminister:innen durch den Bundespräsidenten gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG, die unter Angabe eines Inkrafttretensdatums im BGBl. II kundgemacht werden, fehlt für die Betrauung gemäß Art. 78 Abs. 3 B-VG eine Kundmachungsvorschrift.
Aktuell amtieren vier Staatssekretär:innen. Mag. Andrea Mayer wurde am 20.5.2020 zur StS im BMKöS ernannt, Claudia Plakolm am 6.12.2021 zur StS im BKA, Mag. Susanne Kraus-Winkler am 11.5.2022 zur StS im BMDW bzw. am 18.7.2022 im BMAW sowie Florian Tursky MBA MSc am 11.5.2022 zum StS im BMF.
Die unterfertigten Mandatar:innen stellen daher folgende
Anfrage:
1. Wird einer/einem oder mehreren der genannten vier amtierenden Staatssekretär:innen ein Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 BBezG ausbezahlt?
a. Wenn ja, wem?
b. Wenn ja, ab welchem Stichtag (jeweils)?
2. Auf welche Weise wurde gegebenenfalls (jeweils) nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für einen Bezug § 3 Abs. 1 Z. 7 BBezG vorliegen? Bitte um Angabe des jeweiligen Empfangsdatums und Beilage der jeweiligen Nachweise.