4104/J-BR/2023

Eingelangt am 27.04.2023
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ANFRAGE

 

des Bundesrats Markus Leinfellner

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Krankenkassenbeiträge für Asylwerber in den Jahren 2018 - 2022

 


Das Land Steiermark ist gemäß § 4 Z 4 Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz (StGVG) zur Gewährleistung der Krankenversorgung von grundversorgten Personen durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG verantwortlich, wobei der Bund 60 Prozent der Kosten refundiert. Nichtsdestotrotz geht diese Verpflichtung mit einem erheblichen finanziellen Aufwand für die Grüne Mark einher. Darüber hinaus sind seitens des Landes Steiermark gemäß § 4 Z 5 StGVG auch jene Kosten zu tragen, welche über die in Ziffer 4 beschrieben Leistungen hinausgehen und nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt sind. Hierbei ist eine Einzelfallprüfung anzuwenden.

 

Wie aus einer Beantwortung einer Anfrage der Freiheitlichen (3590/AB-BR/2021) durch den ehemaligen Gesundheitsminister Wolfang Mückstein aus dem Juni 2021 hervorgeht, mussten die einzelnen Bundesländer von 2018 bis 2020 bereits mehr als 110 Millionen Euro im Rahmen der Krankenkassenkosten für Asylwerber über die Grundversorgung aufwenden. In den Jahren davor waren die Summen sogar noch höher. So berichtete die „Kronen Zeitung“ (Steiermark-Ausgabe) am 24. März 2019, dass sich alleine der Anteil des Landes Steiermark an den Krankenversicherungsbeiträgen für Asylwerber in den Jahren 2014 bis 2017 auf insgesamt mehr als 27 Millionen Euro belief. Wie viel davon seitens des Bundes an die Bundesländer zurückerstattet wurde, entzieht sich aufgrund mangelnder Zuständigkeit des Gesundheitsministers im Rahmen der genannten Anfrage der Kenntnis der Anfragesteller.

 

Um die tatsächliche Höhe der Rückerstattungen, welche in den vergangenen Jahren seitens des Bundes an die Länder erfolgt sind, in Erfahrung zu bringen, stellt der unterfertigte Bundesrat an den Bundesminister für Inneres folgende

 

Anfrage

 

1.      Welche Beträge wurden den Bundesländern in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 sowie 2022 im Rahmen der Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG seitens des Bundes refundiert (aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern)?