4169/J-BR/2024

Eingelangt am 15.03.2024
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Bundesrät*innen Korinna Schumann,

Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

 

Betreffend Wieso haben Jugendliche in anderen Bildungsmaßnahmen als Schule und Lehre keinen Anspruch auf das Jugendticket?

 

Schüler*innen und Lehrlinge bzw. deren Familien haben bis zum 24. Lebensjahr bei gleichzeitigem Anspruch auf die Familienbeihilfe Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrt, um finanzielle Belastungen durch Fahrtkosten abzufedern, wenn die Bildungs- bzw. Ausbildungsstätte in einer gewissen Entfernung zum Wohnort liegt. Dieser Lastenausgleich wird aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF} beglichen. Die durch die Förderung zugänglichen öffentlichen Verkehrsmittel bedingen die Mobilität der Jugendlichen und ermöglichen eine selbstbestimmte und örtlich flexible Auswahl des persönlichen Bildungswegs.

 

Schüler*innen und Lehrlinge in der Ost-Region (Wien, Burgenland, Niederösterreich) können mit dem Top Jugendticket bundesländerübergreifend stark vergünstigt öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Auch in den anderen Bundesländern gibt es vergünstigte Jugendtickets. Neben Schüler*innen und Lehrlingen haben auch Jugendliche, die ein Freiwilliges Sozialjahr oder ein Umweltjahr leisten, sowie Polizeischüler*innen, Anspruch auf das Jugendticket. Die gesetzliche Grundlage für ein bundesweites Angebot des Top-Jugendtickets wurde bereits 2012 geschaffen.[1] Nach wie vor fehlt jedoch ein bundesweites Angebot, außerhalb der VOR-Region hat jedes Bundesland ein eigenes Jugendticket mit leicht abweichenden Preisen geschaffen.

 

Nicht verfügbar ist das Jugendticket für Jugendliche, die weder zur Schule gehen noch in einem Lehrverhältnis stehen, wie Jugendliche, die beispielsweise an AMS-Maßnahmen oder an vom Sozialministerium finanzierten Maßnahmen des Netzwerk Berufliche Assistenz (NEBA) wie an „AusbildungsFit" oder Jugend-Coaching[2] teilnehmen. Diese Jugendlichen sollen an den 1. Arbeitsmarkt herangeführt werden und stammen häufig aus bildungsfernen, finanziell schlechter gestellten oder anders benachteiligten Familien.

 

Teil dieser Maßnahmen sind oftmals Realbegegnungen und Praktika, die nicht am Wohnort stattfinden, weshalb die Jugendlichen auf (öffentliche) Transportmittel angewiesen sind. Der Kauf der Tickets für öffentliche Verkehrsmittelstellt eine finanzielle Belastung dar, denn die Jugendlichen verfügen über kein eigenes Einkommen und ihre Familien sind häufig finanziell schlechter gestellt. Das Fahrtgeld, welches sowohl vom AMS als auch vom NEBA in diesen Situationen ausbezahlt wird, reicht oftmals nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn die Jugendlichen eine weiter entfernte Betriebsstätte besuchen sollen. Sie haben aber auch keinen Anspruch auf das Jugendticket, selbst dann nicht, wenn sie noch in der Ausbildungspflicht nach § 4 APflG sind. Gleiches gilt für Jugendliche mit Behinderung, die an Qualifizierungsprojekten teilnehmen oder in Förderwerkstätten arbeiten. Der erfolgreiche Abschluss einer Aus- und Weiterbildung wird diesen jungen Menschen durch das Fehlen eines günstigen Jugendtickets massiv erschwert und es droht Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit.

 

Insbesondere ist unverständlich, warum Jugendliche unter 18 Jahren, die nach dem Ende der Pflichtschulzeit an Bildungsmaßnahmen außerhalb von Schule und Lehre teilnehmen und somit trotzdem die Ausbildungspflicht bis zum 18. Lebensjahr nach § 4 APflG erfüllen, keinen Zugang zum Jugendticket erhalten.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass gerade Jugendliche, die ohnehin in einer besonderen Lebenssituation sind, durch das Raster der Voraussetzung fallen, stellt sich die Frage, warum nicht allen jungen Menschen bis 24 Jahren automatisch ein Jugendticket zur Verfügung gestellt werden sollte, unabhängig davon, in welcher Art der Ausbildung sie sich befinden.

 

Die unterfertigten Bundesrätinnen und Bundesräte stellen daher folgende

 

 

Anfrage:

 

1.       Mit welcher Begründung erhalten Jugendliche in Maßnahmen des AMS, des NEBA und in anderen qualifizierten Maßnahmen keinen Zugang zum Jugendticket?

2.       Kann das AMS Jugendlichen, die sich in Qualifizierungsmaßnahmen befinden, eine Bestätigung ausstellen, die sie zur Inanspruchnahme des Jugendtickets berechtigen würde bzw. die entsprechenden Träger* innen von Maßnahmen mit der Ausstellung beauftragen?

a.         Wenn ja, warum geschieht dies nicht oder nicht immer?

b.         Wenn nein, warum nicht?

3.       Wie viele Jugendliche bis 24 Jahren befinden sind in Qualifizierungsmaßnahmen des AMS? Bitte um Darstellung für den Zeitraum ab 2012 nach Bundesländern.

a.       Wie viele Jugendliche bis 24 Jahren erhalten Fahrtgeld im Rahmen dieser Qualifizierungsmaßnahmen? Bitte um Darstellung für den Zeitraum ab 2012 nach Bundesländern.

b.       Wie wird sichergestellt, dass das vom AMS ausbezahlte Fahrtgeld ausreichend ist?

c.       Wird das Fahrtgeld ausbezahlt, weil die Jugendlichen keinen Anspruch auf das Jugendticket haben oder haben sie keinen Anspruch auf das Jugendticket weil sie Fahrtgeld erhalten?

4.       Wie viele Jugendliche nutzen Leistungen des NEBA? Bitte um Darstellung für den Zeitraum ab 2012 nach Bundesländern.

a.       Wie viele Jugendliche bis 24 Jahren erhalten Fahrtgeld im Rahmen dieser Leistungen? Bitte um Darstellung für den Zeitraum ab 2012 nach Bundesländern.

b.       Wie wird sichergestellt, dass das ausbezahlte Fahrtgeld ausreichend ist?

c.       Wird das Fahrtgeld ausbezahlt, weil die Jugendlichen keinen Anspruch auf das Jugendticket haben oder haben sie keinen Anspruch auf das Jugendticket weil sie Fahrtgeld erhalten?

5.       Mit welchen Maßnahmen garantieren Sie die Ausbildungspflicht bis 18 Jahre, wenn es jungen Menschen, die weder in der Schule noch in Ausbildung stehen, verunmöglicht wird, Praktika in örtlicher Entfernung zu ihrem Wohnort zu absolvieren?

6.       Ziehen Sie im Sinne einer Reduzierung des bürokratischen Aufwands eine generelle Anspruchsberechtigung für alle Jugendlichen bis 24 Jahre ohne weiteren Nachweis in Betracht?

7.       Ist Ihr Ministerium in Gespräche mit den Ländern bezüglich Ausbau und Verbesserung des Zugangs zu Jugendtickets involviert?

a.       Wenn ja, ist die Öffnung des Jugendtickets für die o.g. Zielgruppen geplant?

b.       Wenn nein, warum nicht?



[1] Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Änderung (1908 d.B.) | Parlament Österreich

[2] NEBA: Horne