4185/J-BR/2024
Eingelangt am 16.05.2024
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ANFRAGE
des
Bundesrats Christoph Steiner
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend Umgang mit Ramadan-Fest in Schulen
Zugetragenen Informationen zufolge wurde diesen April in der Neue Mittelschule Vomp-Stans in Fiecht/Tirol eine Schularbeit um eine Woche vorverlegt. Der Grund dafür war, dass von 10. bis 12 April das mehrtägige Ramadan-Fest „Eid al Fitr“ (Zuckerfest) stattfand. Die Schule berief sich darauf, dass einige Schüler deshalb „gesetzlich entschuldigt“ gewesen seien.
Am 27. September 2021 erging von Ihrem Ministerium ein Erlass an alle Bildungsdirektionen:
Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Kirche bzw. Glaubensgemeinschaften kann anlässlich der genannten Festtage auf deren Ansuchen hin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) erteilt werden. 4 von 4 Bei dieser Entscheidung ist auf die Situation der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob die Erlaubnis zum Fernbleiben aus pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Bildungsdirektionen werden ersucht, die Schulleiterinnen und Schulleiter von diesem Erlass in Kenntnis zu setzen.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Bundesrat an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende
Anfrage
1. Ist Ihnen der oben genannte Fall bekannt?
2. Warum kann sich eine Schule auf eine „gesetzliche Entschuldigung“ beziehen, obwohl dieser Begriff in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht zutreffend ist?
3. Ist Ihnen bekannt, wie viele solche Fälle es, bezogen auf das Ramadan-Fest, im Jahr 2023 sowie 2024 sonst noch gab?
4. Ist Ihnen bekannt, ob im oben genannten Fall ein Ansuchen auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) gestellt wurde?
5. Müssen, damit eine Schularbeit oder eine Schulveranstaltung verschoben werden kann, Anträge oder gewährte Entscheidungen auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) vorliegen?
6. Kann dies eine Schule auch aufgrund von informellen Wünschen entscheiden?
7. Müssen Schulen ihnen übergeordneten Stellen oder Ihrem Ministerium bekanntgeben, wenn und wie viele Ansuchen es bezüglich eines Fernbleibens vom Unterricht aufgrund religiöser Gründe gegeben hat und wie über diese entschieden wurde?
8. Kann einem Ansuchen auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichts-gesetzes) aufgrund eines religiösen Feiertags, stattgegeben werden, obwohl eine Schularbeit anberaumt ist?
9. Was wäre ein Anlass, in dem ein Ansuchen auf Fernbleiben vom Unterricht aufgrund eines religiösen Feiertages nicht stattgegeben wird?
10. Wie viele Schüler, denen im jeweilen Jahr ein Antrag auf Fernbleiben aufgrund eines religiösen Feiertags gewährt wurde, schlossen das Schuljahr, bezogen auf die Schuljahre 2022/23 sowie 2023/24, nicht positiv ab?
11. Wie viele Ansuchen auf Fernbleiben aufgrund eines religiösen Feiertags gab es in den letzten 10 Jahren, aufgeschlüsselt auf die Bundesländer?
12. Wie viele solcher Ansuchen aufgrund eines religiösen Feiertages gab es 2022/2023, aufgeschlüsselt auf Bundesländer?
13. Ist Ihnen bekannt, ob während religiöser Feiertage eine erhöhe Anzahl von Schülern Fehlstunden verzeichnet – entschuldigt sowie unentschuldigt –, jedoch kein Ansuchen gestellt wurde?
14. Wie wird sichergestellt, dass die versäumten Inhalte, die durch ein zusätzliches Pensum an freien Tagen entstehen, nachgeholt werden?
15. Ist Ihnen oder einer den Schulen übergeordnete Stelle bekannt, für welche Feiertage, in welcher Anzahl Anträge auf Fernbleiben vom Unterricht gestellt werden?
a. Wenn ja, welchen Religionsgemeinschaften sind diese Feiertage 2022/2023 in welcher Anzahl zuzuordnen?
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