4251/J-BR/2024
Eingelangt am 17.09.2024
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Bundesrät:innen Dr. Manfred Mertel, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Zitierverbot durch die Hintertür
Mit Anfrage des Genossen Krainer, 19119/J, wurden Sie zu seltsamen Vorgängen in Zusammenhang mit der Verfolgung von Aufdecker:innen befragt. Dabei ging es insbesondere um das nunmehr im Hauptverfahren befindliche Ermittlungsverfahren AZ 609 St 08/21a der Staatsanwaltschaft Wien.
Die Fragen 11 und 12 der genannten Anfrage lauteten etwa: „11. Wann kam es in Zusammenhang mit dem genannten Ermittlungsverfahren zu VJ-Abfragen durch Bedienstete der Zentralstelle und aus welchem Grund?“ und „12. War dieses Ermittlungsverfahren Teil der Überprüfung durch die sogenannte Kreutner-Kommission?“. Die Antwort in 18591/AB enthält jedoch nur allgemeine Ausführungen, ohne auf die tatsächliche Fragestellung einzugehen.
Zu den Fragen 6 bis 8 und 22 bis 24 wurde ua ausgeführt, dass über den Inhalt der Weisungen nichts gesagt werden könne, da dies vom Bericht gemäß § 29a Abs 3 StAG erfasst sei. Die Annahme, dass eine einfachgesetzliche Norm einer Verfassungsbestimmung (Art 52 B-VG) vorgehen kann, ist jedoch unvertretbar.
Als Antwort auf Frage 15 und 16 wurde lediglich auf ein Dokument verwiesen, dessen Inhalt dem Anfragesteller jedoch gar nicht bekannt sein kann.
Die Antwort zu Frage 18 wurde unter Hinweis auf die Achtung der unabhängigen Rechtsprechung verweigert. Inwiefern auf Grund der strikten Trennung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit überhaupt ein solcher Einfluss bestehen könnte und inwiefern dies rechtlich überhaupt von Relevanz sein könnte, wurde jedoch nicht ausgeführt.
Die Antworten werfen zum Teil jedoch mehr Fragen auf, als sie beantworten. Daher richten die unterfertigten Bundesrätinnen und Bundesräte an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage
1) Wann kam es in Zusammenhang mit dem genannten Ermittlungsverfahren zu VJ-Abfragen durch Bedienstete der Zentralstelle und aus welchem Grund?
2) War dieses Ermittlungsverfahren Teil der Überprüfung durch die sogenannte Kreutner- Kommission?
3) Welchen Inhalt hatte die als Antwort auf Frage 15 und 16 erwähnte Würdigung vom 4. Juli 2001 und inwiefern wurde die Weiterentwicklung in der Rechtsprechung des EGMR beachtet?
4) Welche rechtlichen Gründe wurden der Antwortverweigerung zu Frage 18 zu Grunde gelegt?
5) Wie wurde im Rahmen der (gesamten) Fachaufsicht gewürdigt, dass die dem Tatbestand zu Grunde liegende Bestimmung des § 128 BDG keine Wirkung gegenüber Dritten entfaltet und außerdem bereits seit 2011 aufgehoben ist? Inwiefern wurde in diesem Zusammenhang auch der Grundsatz „nulla poena sine lege" gewürdigt, da die genannte, aufgehobene Bestimmung zwar Teil des Tatbildes ist, jedoch dennoch strafbegründend wirkt?
6) Zu welchem Ergebnis kam die in der Antwort zu Frage 18 genannte Prüfung der Rechtsfrage betreffend den Geltungsbereich der inkriminierten Bestimmung und welche Überlegungen lagen diesem Ergebnis zu Grunde?
7) Von wem wurde die Einschätzung erstellt, wonach Fragen zum internen Meinungsbildungsprozess gemäß Art 90a B-VG zur Gerichtsbarkeit zählen und daher dem Interpellationsrecht entzogen seien und welche maßgeblichen Gründe wurden hierfür vorgebracht?
8) Von wem wurden Einschätzungen erstellt, dass einer Bekanntgabe der Namen konkret tätig gewordener Mitarbeiter:innen die Bestimmungen des Art 90a B-VG und nicht etwa § 1 DSG entgegenstünde, der jedoch zunächst eine entsprechende Interessenabwägung erfordern würde?
9) Wurde aus Anlass der Beantwortung bewertet, ob Ihnen vorliegende Informationen überhaupt von Art 90a B-VG erfasst sein können, da Sie selbst ja zweifellos ein Verwaltungsorgan sind? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
10) Wann erging eine Weisung im genannten Verfahren durch welchen Bundesminister? Was war der Inhalt dieser Weisung?
11) Auf welcher rechtlichen Grundlage fußte die Aussage in der Beantwortung, dass zu Weisungsinhalten anlässlich einer parlamentarischen Anfrage erst nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens geantwortet werden könne?
12) Welche Änderungen am Entwurf der Fachabteilung(en) für die Beantwortung der genannten Anfrage nahm das Kabinett vor?
13) Was war der Inhalt der Äußerungen des Weisungsrates, insbesondere zum zeitlichen Geltungsbereich des § 128 BDG 1979?