4252/J-BR/2024
Eingelangt am 17.09.2024
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Bundesrät:innen Dr. Manfred Mertel, Genossinnen und Genossen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend FPÖ-Finanzskandal in der Steiermark
Mit Anfragebeantwortung 18700/AB teilte die Bundesministerin für Justiz der Abg. zum Nationalrat Holzleitner ua mit, dass sich die Beantwortung ihrer Fragen an den „einfachgesetzlichen Grenzen" des Interpellationsrechts zu orientieren habe. Dabei verwundert insbesondere, dass sich eine verfassungsgesetzliche Norm angesichts des Stufenbaus der Rechtsordnung durch eine einfachgesetzliche Regelung beschränken lässt. Da damit grundlegende Fragen des Interpellationsrechtes angesprochen sind, die Nationalrat und Bundesrat gleichermaßen betreffen und eine zunehmende Verschlechterung der Beantwortungskultur durch die Bundesministerin für Justiz feststellbar ist, stellen die unterfertigten Bundesrätinnen und Bundesräte folgende
Anfrage
1. Auf welcher juristischen Grundlage wurde in der besagten Anfragebeantwortung ausgeführt, dass das Interpellationsrecht durch die „Verpflichtung zur Wahrung der Rechte der Betroffenen nach der Strafprozessordnung und der Bestimmungen über die Akteneinsicht“ eingeschränkt sei?
2. Wie wurde die in jedem Fall erforderliche Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Interessen Dritter im Zuge der Vorbereitung der Beantwortung vorgenommen?
3. Auf welcher juristischen Grundlage wurde in der besagten Anfragebeantwortung ausgeführt, dass das Interpellationsrecht durch die Nicht-Öffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens gemäß der StPO pauschal eingeschränkt sei?
4. Auf welcher juristischen Grundlage wurde in der besagten Anfragebeantwortung ausgeführt, dass das Interpellationsrecht dann pauschal eingeschränkt sei, wenn interne Entscheidungsprozesse noch nicht abgeschlossen seien?
5. Auf welcher juristischen Grundlage wurde in der besagten Anfragebeantwortung ausgeführt, dass das Interpellationsrecht durch „ermittlungstaktische Gründe“ pauschal eingeschränkt sei?
6. Wie wurde die Einzelfallabwägung im Hinblick auf die in der Anfrage begehrte Nennung der Namen von Anzeiger:innen, Beschuldigten und Opfern bzw Privatbeteiligten in jedem dieser Fälle jeweils vorgenommen? Welche Argumente wurden für eine Nennung und welche gegen eine Nennung abgewogen und wie wurde dabei berücksichtigt, dass es sich zT um öffentliche Organe bzw Organwalter sowie Personen von öffentlichem Interesse handelt, die in einigen Fällen sogar bereits medial bekannt sind?
7. Welche (rechtlichen) Gründe standen der Nennung von Aktenzeichen in der genannten Anfragebeantwortung entgegen?
8. Wie wurde eine (behauptete) Gefährdung der Ermittlungen im Zuge der Vorbereitung der Anfragebeantwortung konkret erhoben und objektiviert und auf welchen Ausnahmegrund vom Interpellationsrecht beriefen Sie sich dabei konkret?
9. Wie wurde gewertet, dass die Identität jener Personen, für die ein Auslieferungsbegehren gestellt wurde, ohnehin bereits öffentlich bekannt ist bzw es sich dabei zweifellos um Personen von öffentlichem Interesse handelt?
10. War im Zuge der Vorbereitung der Beantwortung der Fragen 11 bis 13 bewusst, dass es sich dabei um Nachfragen zur Anfrage 16071/J-NR handelte und in der Beantwortung dieser Fragen erst recht wieder auf diese Beantwortung ohne Erteilung zusätzlicher Auskünfte verwiesen wird?
11. Welche rechtlichen Gründe wurden den Ausführungen in der genannten Anfragebeantwortung (zu Fragen 14 bis 19) zu Grunde gelegt, wonach zum Inhalt einzelner Aussagen keine Auskunft erteilt werden kann? Auf welchen gesetzlichen Antwortverweigerungsgrund war diese Ausführung gestützt? Wie erfolgte die jeweils erforderliche Einzelfallprüfung im Hinblick auf jede der potentiell von einer Namensnennung betroffenen Personen?
12. Aus welchen Gründen wurde zu Frage 16a nicht beantwortet, wann die Zwangsmaßnahmen jeweils durchgeführt wurden?
13. Auf welcher juristischen Grundlage wurde zur Frage 20 und 21 ausgeführt, dass die Inhalte der Berichte der Oberstaatsanwaltschaft an das Bundesministerium für Justiz, dem Interpellationsrecht entzogen seien? Wurde diesbzgl im Akt auf Fachliteratur oder Judikate verwiesen und wenn ja, auf welche?
14. Auf welcher juristischen Grundlage wurde die Beantwortung der Frage 30 als nicht möglich angesehen?
15. Auf welcher juristischen Grundlage wurde die Beantwortung der Fragen 34 bis 36 pauschal verneint, wie wurde die diesbzgl Einzelfallprüfung ausgestaltet und zu welchem Ergebnis kam diese jeweils? Welche Argumente sprachen für und welche gegen eine Nennung? Wie wurde die mögliche Ermittlungsgefährdung konkretisiert und objektiviert, damit kein pauschaler Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Interpellationsrecht erfolgt?
16. Wie wurde das vom Obersten Gerichtshof am 12.10.1993 zu GZ 14 Os 125/92 anerkannte Interesse des Nationalrates auf richtige und vollständige Information sowie Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit gesetzter Behördenakte bei der Erstellung der Anfragebeantwortung 18700/AB berücksichtigt?
17. Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, um die in der Vergangenheit gewohnte Qualität Ihrer Anfragebeantwortungen wiederherzustellen?