4378/J-BR/2026

Eingelangt am 23.04.2026
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Bundesrates Andreas Spanring

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Heimaturlaub von Ukrainern auf Kosten der österreichischen Steuerzahler

In den vergangenen Tagen wurde bekannt, dass zahlreiche ukrainische Staatsbürger, die in Österreich als sogenannte „Kriegsvertriebene“ Schutz gefunden haben, über die Osterfeiertage in ihre Heimat gereist sind. Medienberichten zufolge waren Bus­verbindungen von Wien nach Kiew rund um Ostern praktisch ausgebucht, und auch die Rückfahrten nach Österreich verzeichneten eine hohe Auslastung. So musste von der betroffenen Buslinie sogar extra darauf hingewiesen werden, dass Plätze nach Kiew nahezu ausgebucht seien.[1]

Besonders besorgniserregend ist die Tatsache, dass diese Reisen mutmaßlich mit finanziellen Mitteln erfolgen, die aus österreichischen Sozialleistungen stammen. Personen mit einem sogenannten „Ausweis für Vertriebene“ (seit Kurzem: „Blaue Karte") erhalten über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs­leistungen GmbH (BBU) die Grundversorgung („dazu zählen die Unterbringung, Verpflegung, soziale, medizinische und psychologische Betreuung sowie Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs wie Kleidung[2] ), erhalten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld und sind automatisch in Österreich versichert, sofern sie erwerbstätig oder in der Grundversorgung sind oder studieren.

Während viele Österreicher aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage auf Urlaubsreisen verzichten müssen, nutzen Kriegsvertriebene offenbar staatliche Unterstützung, um in ihre Heimat zu reisen und dort ihren Urlaub zu verbringen. Dies ist nicht nur in Bezug auf ihren Fluchtgrund unverständlich, sondern stellt eine unzumutbare Belastung für die österreichischen Steuerzahler dar und untergräbt ferner das Vertrauen in die staatlichen Behörden.

Während eine Urlaubsreise in der Regel zu den Gründen zählt, den Asylstatus zu verlieren, gilt dies für Ukrainer offenbar nicht. So hieß es noch 2023 in „Die Presse“:

„Wie Straffälligkeit oder eine verbesserte Situation vor Ort zählt auch eine Urlaubsreise in die Heimat zu jenen Gründen, die dazu führen können, den Asylstatus zu verlieren. Reist also eine Person, die in einem anderen Land einen Schutzstatus erhalten hat, in ihre Heimat zurück, aus der sie eigentlich wegen Krieg oder Verfolgung geflohen ist, ist das ein „Endigungsgrund“ des Schutzstatus laut Genfer Konvention. Bedeutet für Österreich: Das Bundesamt für Asyl (BFA) muss ein Aberkennungsverfahren einleiten.

Auch der Besuch in einer Botschaft des Heimatlandes, um sich dort etwa einen Pass ausstellen zu lassen, kann ein Aberkennungsverfahren auslösen. Denn sobald behördliche Dienste des Heimatlandes in Anspruch genommen werden, ist ein Schutzbedürfnis de facto nicht mehr zu rechtfertigen.“[3]

Doch auch die zahlreichen Heimaturlaube von Ukrainern sind nicht zu rechtfertigen oder zu tolerieren. Selbst in der Massenzustrom-Richtlinie[4] der Europäischen Union, welche dem Vertriebenenstatus für Migranten aus der Ukraine zugrunde liegt, ist bereits in Artikel 1 festgehalten, dass diese nur für Drittstaatsangehörige gilt, „die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.“4 Dies trifft wohl auf Heimaturlauber nicht zu.

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Bundesrat an den Bundesminister für Inneres nachstehende

Anfrage

1.   Wie viele ukrainische Staatsangehörige mit dem Status „Kriegsvertriebene“ bzw. mit der „Blauen Karte“ sind in den Wochen rund um das orthodoxe Osterfest 2026 von österreichischen Busbahnhöfen (insbesondere Wien-Erdberg und Hauptbahnhof) in Richtung Ukraine gereist?

2.   Liegen dem BMI Daten darüber vor, wie viele dieser Personen nach den Osterfeiertagen, insbesondere am 15. und 16. April 2026, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind?

a.   Wenn nein, weshalb registriert das BMI bzw. das BFA nicht die Ausreise von Fremden bzw. Kriegsvertriebenen ins Ausland?

3.   Müssen Kriegsvertriebene einen Auslandsaufenthalt bspw. mittels Meldung einer Reisetätigkeit beim BFA oder einer anderen Behörde anzeigen?

4.   Wie viele Meldungen einer Reisetätigkeit gab es von ukrainischen Staats­angehörigen?

a.   Wie lange war die durchschnittliche Reisedauer jener Personen?

5.   Wie erfasst das BMI bzw. das BFA die Dauer des Auslandsaufenthaltes von kriegsvertriebenen Personen bzw. Inhabern eines Vertriebenen-Ausweises?

6.   Inwieweit ist eine Urlaubsreise in das Herkunftsland mit dem Status als „schutzbedürftige Person“ vereinbar?

7.   Ab welcher Dauer oder Häufigkeit von Heimatreisen plant das BMI, den Vertriebenenstatus und damit die Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu entziehen?

8.   Wird das BMI eine „Aktion scharf“ zur Überprüfung jener Vertriebenen starten, die laut Medienberichten „gerne auf Kosten der Österreicher in die Heimat reisen“?

9.   Ab welcher Dauer der Ortsabwesenheit (Heimaturlaub) von Kriegsvertriebenen wird der Schutzstatus aberkannt?

10. Werden bei längerer Ortsabwesenheit die Zahlungen von Sozialleistungen eingestellt?

11. Gibt es von Seiten des BMI Kontakt mit auszahlenden Stellen hinsichtlich etwaiger Einstellung der Sozialleistungen von ortsabwesenden Kriegs­vertriebenen?

12. Plant die Bundesregierung nach dem Vorbild von Salzburg die flächendeckende Einführung einer Bezahlkarte, um eine Zweckentfremdung der Gelder für Auslandsreisen zu verhindern?

13. Gibt es Pläne, Heimatreisen von Personen, die sich im Integrationsprogramm befinden, als Abbruchgrund für dieses Programm zu werten?

14. Wie viele der Personen, die die Osterfeiertage in der Ukraine verbrachten, haben zuvor einen Deutschkurs oder eine andere Integrationsmaßnahme aufgrund der Reise versäumt?

15. Wie viele Kriegsvertriebene aus der Ukraine haben zusätzlich einen Asylantrag gestellt?

16. Welche rechtlichen Bestimmungen gelten für Kriegsvertriebene hinsichtlich Reisen in ihr Herkunftsland während eines zusätzlich laufenden Asylverfahrens oder bei gewährtem Schutzstatus?

17. Wie wird sichergestellt, dass Sozialleistungen, die Kriegsvertriebenen in Österreich gewährt werden, nicht für Reisen in die Ukraine verwendet werden?

18. Gibt es Kontrollen oder Überprüfungen, um festzustellen, ob bzw. wie lange Kriegsvertriebene Reisen in ihr Herkunftsland unternehmen?

19. Inwiefern werden Reisebewegungen von Kriegsvertriebenen in ihre Herkunftsländer bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit berücksichtigt?

20. Welche Rolle spielen die Bundesländer bei der Überwachung und Kontrolle von Reisen von Kriegsvertriebenen in ihre Herkunftsländer?

21. Gibt es internationale Abkommen oder EU-Richtlinien, die Österreich verpflichten, bestimmte Standards hinsichtlich der Mobilität von Kriegs­vertriebenen einzuhalten?

22. Werden Sie diese für den Steuerzahler nicht nachvollziehbaren Reisetätigkeiten in der Regierung thematisieren und entsprechende Verschärfungen anregen?



[1]    https://www.heute.at/s/ukrainer-mit-bus-auf-osterurlaub-in-kiew-es-reicht-120179489 (aufgerufen am 15.04.2026)

[2]    https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/menschen_aus_anderen_staaten/aufenthalt/
Informationen-f%C3%BCr-ukrainische-Staatsangeh%C3%B6rige
(aufgerufen am 15.04.2026)

[3]    https://www.diepresse.com/18767162/machen-afghanen-urlaub-in-ihrer-heimat (aufgerufen am 15.04.2026)

[4]    https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj/deu (aufgerufen am 15.04.2026)