4/MT-BR

 

M I T T E I L U N G

 

des EU-Ausschusses des Bundesrates

vom 16. Dezember 2010

 

gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG

 

KOM (10) 375 endg.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen

(35348/EU XXIV.GP)

 

 

1.            Der Vorschlag der Kommission, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Anbau von GVO an die Mitgliedstaaten zu übertragen, wird inhaltlich und im Sinne des Subsidiaritätsprinzips unterstützt.

2.            Die Kriterien für diese Entscheidung der Mitgliedstaaten sollten im Sinne des Vorsorgeprinzips auch Argumente des Gesundheits- und Umweltschutzes auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse als Begründungen für die Erlassung nationaler Anbauverbote anerkennen bzw. inhaltlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere sollten auch sozioökonomische Faktoren und Schutz der Biodiversität akzeptiert werden. Die Kommission möge daher die in Aussicht gestellte Liste möglicher Begründungen für nationale Anbauverbote ergänzt um die angeführten Kriterien so bald wie möglich vorlegen. Diese Liste sollte auch mögliche juristische, WTO-kompatible Rechtfertigungen für nationale Verbote enthalten.

3.            Eine rechtlich verbindliche und umsetzbare Regelung im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Mitgliedstaaten für den Anbau von GVOs soll möglichst bald in Kraft treten.

4.                   Die EU-Mitgliedstaaten sollen in die Lage versetzt werden, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr einer Kontaminierung der Umwelt sowie der konventionellen und biologischen Landwirtschaft durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern.