Schriftliche Information der Bundesministerin für Inneres und des Bundesministers für Justiz

gem. § 6 Abs 3 EU-Informationsgesetz

 

 

Bezeichnung des Rechtsaktes: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und zur Änderung der Richtlinie 2013/32/EU

(Dok. Nr. COM (2015) 452 final)

 

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und zur Änderung der Richtlinie 2013/32/EU

 

 

1.    Inhalt des Vorhabens

 

Im Zusammenhang mit der Vorlage der Migrationsagenda am 13. Mai 2015 äußerte die EK die Absicht, die in der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden „Richtlinie 2013/32/EU“) enthaltenen Bestimmungen über die sicheren Herkunftsstaaten zu stärken, damit Asylanträge von Personen aus als sicher eingestuften Staaten zügig bearbeitet werden können. Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. Juni 2015 schließt dies die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten mit ein.

 

Gemäß der Richtlinie 2013/32/EU steht es den Mitgliedstaaten frei, spezifische Verfahrensvorschriften, insbesondere beschleunigte Verfahren und Grenzverfahren, anzuwenden, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Staates ist, der gemäß nationalem Recht als sicherer Herkunftsstaat gilt und der außerdem für den Antragsteller unter Würdigung seiner besonderen Situation als sicher angesehen werden kann. Bislang haben nur einige Mitgliedstaaten eigene nationale Listen sicherer Herkunftsstaaten erstellt, die zudem uneinheitlich sind.

 

Die derzeit geltenden EU-Vorschriften enthalten keine gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten. Dieser Vorschlag zielt auf die Erstellung einer entsprechenden gemeinsamen EU-Liste auf der Grundlage der in der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten gemeinsamen Kriterien ab. Dies wird die Durchführung der mit der Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats zusammenhängenden Verfahren durch alle Mitgliedstaaten erleichtern und somit allgemein die Effizienz ihrer Asylsysteme in Bezug auf voraussichtlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz steigern. Durch die gemeinsame EU-Liste werden zudem die bestehenden Unterschiede zwischen den von einigen Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten verringert, was zu einheitlicheren Verfahren führt und der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegenwirkt.

 

2.    Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates

 

Keine – es handelt sich um eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, die gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.

 

3.    Auswirkungen auf die österreichische Gesetzeslage

 

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die österreichische Gesetzeslage in Bezug auf die Einschätzung der Westbalkanstaaten, da diese seit 2009 in Österreich als sichere Herkunftsstaaten gelten. Die Türkei müsste neu auf die nationale Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen werden.

 

4.    Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung

 

Die Verordnung wird begrüßt, es muss aber jedenfalls weiterhin möglich sein, nationale Listen sicherer Herkunftsstaaten zu führen.

 

In diesem Sinne sollte sich die EU-weite Liste auf allgemein unstrittige Staaten beschränken und den MS die Möglichkeit lassen, darüber hinaus zu gehen. Damit würde auch eine gewisse Stabilität erreicht, und die Liste müsste nicht laufend neu evaluiert werden. Insofern kann vor allem die Aufnahme der Westbalkanstaaten (inkl. Kosovo) in die Liste sicherer Herkunftsstaaten begrüßt werden.

 

5.    Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

 

Der Vorschlag zielt auf die Erstellung einer gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsstaaten auf Unionsebene ab, da dies allen Mitgliedstaaten die Anwendung der Verfahren betreffend die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats erleichtern wird. Zudem sollen mit dem Vorschlag einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten behoben werden, die dazu führen, dass aus demselben Drittstaat stammende Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den Mitgliedstaaten nicht immer den gleichen Verfahren unterzogen werden. Das allgemeine Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme wird auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht und kann daher besser auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden.

 

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die vorgeschlagenen Änderungen des bestehenden Rechtsrahmens nicht über das hinaus, was für die Erreichung des gesetzten Ziels erforderlich ist. Die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten wird in Übereinstimmung mit den bereits in der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Kriterien für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten erstellt, wobei die in dieser Liste aufgeführten Staaten regelmäßig überprüft werden. Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2013/32/EU sind auf das beschränkt, was notwendig ist, um sicherzustellen, dass die auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats bezogenen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU auf die in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführten Drittstaaten anwendbar sind.

 

6.    Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

 

Der Vorschlag wurde von der EK als Teil des 2. Umsetzungspakets zur Migrationsagenda am 9. September 2015 vorgelegt und den Innenministern am Sonderrat vom 14. September 2015 präsentiert. Weitere Diskussionen fanden im Rahmen der Friends of Presidency Gruppe am 17. September sowie der JI-Referenten Sitzung am 29. September statt.