SCHRIFTLICHE INFORMATION gemäß § 6 EU-InfoG
COM(2015) 462 final Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (76874/EU XXV.GP)
1. Inhalt und Ziel der Vorlage
Empirische Fakten
· Die Langzeitarbeitslosigkeit (gemessen als Anteil der Personen, die länger als 12 Monate arbeitslos sind, an allen Erwerbspersonen) stieg von 2,6% (2008) auf 5,1% (2014) an. In Österreich stieg die LZAQ im selben Zeitraum von 1% auf 1,5% an. Gemessen als Anteil der LZA an allen Arbeitslosen stieg dieser von 2008-2014 von 37,2% auf 49,5% (AT: von 24,3% auf 27,2%; Quelle: LFS)
· Gegenwärtig sind 12,1 Mio. Personen langzeitarbeitslos, also 5,1% der Erwerbsbevölkerung in der EU, 62% davon sind bereits 2 aufeinanderfolgende Jahre arbeitslos, 1/5 aller Langzeitarbeitslosen ziehen sich jedes Jahr entmutigt aus dem Arbeitsangebot zurück
· Der Anteil der Langzeitarbeitslosen, der innerhalb des 2. Jahres der Arbeitslosigkeit wieder einen Job findet, schwankt zwischen 11% (in GR) und 46% (in DK); in AT liegt er etwa bei 44%
· Ca. 73% der Langzeitarbeitslosen sind bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen registriert; nur etwa 24% erhalten Arbeitslosengeld
· Obwohl ca. 50% der Arbeitslosen mehr als 12 Monate arbeitslos sind, liegt der Anteil der Langzeitarbeitslosen an den TeilnehmerInnen in aktiven Maßnahmen nur bei 20% (in AT liegt der Wert bei etwa 30%, obwohl der Anteil der LZA an allen AL nur bei 27,2% liegt)
· Auf Grund der aktuellen Programmplanungen kann gesagt werden, dass im Zeitraum 2014-2020 ca. 10% der Personen, die von ESF-Interventionen unterstützt werden, langzeitarbeitslos sind
· Von Langzeitarbeitslosigkeit hauptsächlich betroffen sind Personen mit niedriger Employability, also Menschen mit niedrigem Qualifikationsniveau, 3. Staatsangehörige, Behinderte bzw. benachteiligte Minoritäten (wie Roma)
· In vielen MS wird der Bezug von Leistungen an ein Minimum an Aktivitäten (etwa Job-Suche) geknüpft, diese Konditionalität wird allerdings, lt. KOM, nicht immer umgesetzt
· Der Bezug von Arbeitslosengeld endet in vielen MS nach einem Jahr Arbeitslosigkeit, danach werden häufig andere Unterstützungen, etwa von Seiten der Sozialhilfe oder der Länder und Gemeinden, gewährt. Durch den Wechsel der zuständigen Institutionen wird allerdings eine kontinuierliche Betreuung von LZA, so die KOM, nicht gewährleistet, etwa weil Beschäftigungshistorien nicht mittransferiert werden (siehe dazu die Darstellung von Marcel Fink „ESPN Thematic Report on integrated support for the long-term unemployed: Austria“)
· Weiters kritisiert die KOM, dass in manchen MS der Fokus der aktiven Maßnahmen für LZQ auf öffentlichen Beschäftigungsprogrammen liegen würde, diese aber zu wenig Gewicht auf die Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt legen würden (dem kann aus österreichischer Sicht – siehe Evaluierungsergebnisse zu den SÖB – nicht zugestimmt werden)
Der Vorschlag
Zentrales Ziel des Vorschlages ist es, den Anteil der Langzeitarbeitslosen, die wieder eine Beschäftigung finden, zu erhöhen. Dazu soll 1) der Anteil der bei den öffentlichen Arbeitsmarktverwaltungen registrierten LZA und der Anteil der LZA in aktiven Maßnahmen erhöht werden; 2) die Kontinuität und Koordination der verschieden Stellen, die LZA unterstützen, verbessert werden; 3) und schließlich die Effektivität der Interventionen erhöht werden.
Zur Erreichung dieser Ziele werden drei konkrete Schritte vorgeschlagen:
A) Die Meldung der LZA bei den öffentlichen Arbeitsmarktverwaltungen soll gefördert werden
B) Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept: Spätestens nach 18 Monate Arbeitslosigkeitsdauer soll eine umfassende Bestandsaufnahme (Beschäftigungsaussichten und –hindernisse, bisherige Bemühungen zur Arbeitsaufnahme, etc.) und individuelle Beratung (v.a. über die verschiedenen Stellen- und Unterstützungsangebote ) angeboten werden;
C) Wiedereinstiegsvereinbarung: Diese soll ebenfalls spätestens nach 18 Monaten angeboten werden und mindestens ein personalisiertes Dienstleistungsangebot und die Angabe einer zentralen Anlaufstelle enthalten. Weiters sollen explizite Ziele und die von den langzeitarbeitslosen Personen zu erfüllenden Pflichten festgehalten werden (wie aktive Arbeitssuche, Annahme eines geeigneten Stellenangebotes, Teilnahem an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, etc.). Zudem soll die Vereinbarung die Pflichten des Dienstleisters gegenüber dem Arbeitslosen festhalten. Die MS sollen zudem die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen schaffen, um die Kontinuität und die Koordinierung der Dienstleistungen für die LZA zu gewährleisten, die möglicherweise von verschiedenen Stellen kommen sollen
Darüber hinaus werden zwei weitere Aspekte angesprochen:
a) Engere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern: Es sollen Partnerschaften zwischen Arbeitgebern, Sozialpartnern, Arbeitsverwaltungen, Behörden und Sozialämtern eingerichtet werden, um zu gewährleisten, dass die Angebote auf die tatsächlichen Bedürfnisse von Unternehmen und Arbeitskräften abgestimmt sind. Auch sollten Dienstleistungen für Arbeitgeber entwickelt werden, die die Wiedereingliederung von LZA erleichtern, wie das Screening von Stellenangeboten, Unterstützung bei der Vermittlung, etc.
b) Bewertung und Monitoring: Der Beschäftigungsausschuss soll innerhalb von 6 Monaten ein Set von Monitoring-Indikatoren entwickeln und Leitlinien für die Evaluierung auf nationaler Ebene aufstellen, einschließlich eines Berichterstattungsmechanismus. Die KOM sollte zudem die Bewertung der Leistungen der öffentlichen Arbeitsmarktverwaltungen bei der Wiedereingliederung von LZA und den Erfahrungsaustausch (Stichwort: Benchlearning) fördern und die Maßnahmen, die die MS auf Grund dieser Empfehlung gesetzt haben, insgesamt bewerten und dem Rat berichten.
2. Stand des Verfahrens auf europäischer Ebene
Auf der Tagung des Rates für Beschäftigung, Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz am 7. Dezember 2015 konnte über den Vorschlag der Kommission eine politische Einigung erzielt werden.
3. Österreichische Position
Österreich stimmte der Empfehlung zu.
4. Auswirkungen auf die österreichische Gesetzeslage
Keine
5. Finanzielle Auswirkungen
Keine (Österreich geht davon aus, dass die bisherigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Langzeitarbeitslose der Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen im Wesentlichen entsprechen).
6. Subsidiaritätsprüfung
Die Empfehlung ist ergänzend zu den arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten der Mitgliedstaaten zu sehen, weswegen kein Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip und zum Prinzip der Verhältnismäßigkeit vorliegt.