Sachbearbeiterin: Mag. Evelyn Wolfslehner

Abteilung: V/2

Tel.Nr.:01/51522-3435

 

SCHRIFTLICHE INFORMATION

gemäß § 6 EU-InfoG

zu Pkt. 2 bis 5 der Tagesordnung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 19.01.2016

 

 

1.    Bezeichnung der Dokumente

-       COM(2015) 593 final (TOP 2)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (86718/EU XXV.GP)

-       COM(2015) 594 final (TOP 3)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien       (86719/EU XXV.GP)

-       COM(2015) 595 final (TOP 4)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (86720/EU XXV.GP)

-       COM(2015) 596 final (TOP 5)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle  (86723/EU XXV.GP)

 

2.    Inhalt des Vorhabens

Die gegenständlichen Vorschläge zur Überarbeitung von sechs Richtlinien im Abfallbereich ist neben einem Aktionsplan in Form einer Mitteilung (Vorschläge für den gesamten Lebenszyklus von Materialien und Produkten) Teil des mit 2. Dezember 2015 vorgelegten neuen Kreislaufwirtschaftspakets.

 

Die vorgeschlagenen legislativen Änderungen der sechs Abfallrichtlinien beinhalten insbesondere:

        Änderung der Begriffsdefinitionen (z.B. Siedlungsabfall, Bau- und Abbruchabfälle, Verfüllung)

        Eine verstärkte Anwendung der Abfallhierarchie und Anwendung von adäquaten ökonomischen Instrumenten  (z.B. Besteuerung der Deponierung und Verbrennung von Abfällen)

        Maßnahmen zur Stärkung der Wiederverwendung von Abfällen

        Eine grundsätzliche Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Bioabfällen

        Beschränkung der Deponierung von Siedlungsabfällen auf 10 % der erzeugten Abfälle im Jahr 2030 (mit Ausnahmen für einzelne Mitgliedstaaten)

        Anhebung der Zielvorgaben für die Vorbereitung der Wiederverwendung und für das Recycling von Verpackungsabfällen

        Einheitliche Mindestanforderungen für die erweiterte Herstellerverantwortung

        Einführung eines Frühwarnsystems zur Überwachung der Einhaltung der Recyclingziele

        Änderung der Berichtspflichten

 

3.    Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates

Möglichkeit zur Stellungnahme des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23g B-VG.

 

4.    Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung

positive Auswirkung auf die Recyclingbranche, Schaffung von Arbeitsplätzen,

Senkung der Treibhausgasemissionen und

Rückführung von Sekundärrohstoffen in die Wirtschaft

(vgl. Folgenabschätzung der Kommission)

 

Die Umsetzung bedarf Anpassungen im Abfallrecht (AWG 2002, Verpackungsverordnung 2014, Deponienverordnung 2008, Elektroaltgeräteverordnung, Batterienverordnung und Altfahrzeugeverordnung).

 

5.    Position des zuständigen Bundesministers samt kurzer Begründung

Grundsätzlich wir das neue Paket begrüßt.

Es ist bedauerlich, dass in einigen Bereichen das Ambitionsniveau gegenüber dem alten Vorschlag aus dem Jahr 2014 gesunken ist. So ist die vorgeschlagene Beschränkung der Deponierung von Siedlungsabfällen bis 2030 zwar positiv, diese hätte jedoch noch ehrgeiziger ausfallen können.

 

Die rasche EU-weite Eindämmung der Deponierung ist eine zentrale Maßnahme für die Steigerung der Ressourceneffizienz und auch für den Klimaschutz. 

 

Nachbesserungsbedarf wird im Hinblick auf die Qualität der ins Recycling gehenden Abfälle gesehen. Um nachteiligen Umweltauswirkungen entgegenzuwirken, sollten recyclierte Materialien möglichst frei von Schadstoffen sein.

 

Im Zusammenhang mit Verpackungsabfällen ist auf den zwischen Dezember 2013 und November 2015 stattgefundenen Stakeholderdialog zur Verpackungssammlung zu verweisen. Darin wurde unter Beteiligung der Länder, der Kommunen, der Sozialpartner, der Wirtschaft, des BMWFW und des BMLFUW festgehalten, dass möglichst viele Verpackungen getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden sollen.

 

Die in den Vorschlägen enthaltene umfangreiche Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen mittels Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten an die Europäische Kommission ist abzulehnen, da wesentliche Teile des Rechtsaktes abgeändert werden könnten.

 

6.    Angaben zur Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

Die Europäische Kommission führt dazu aus, dass sich der Vorschlag auf Schaffung eines Rahmens für die Festlegung gemeinsamer Ziele beschränkt und es den Mitgliedstaaten frei steht, sich für spezifische Umsetzungsmethoden zu entscheiden.

 

Im Detail werden die vorgeschlagenen Begrifflichkeiten Zielvorgaben und Berechnungsmethoden noch geprüft.

 

7.    Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

Die Ratsarbeitsgruppen unter der Präsidentschaft der Niederlande beginnen am 15. Jänner 2016. Geplant ist die Übergabe eines fertigen Präsidentschaftstextes an die Präsidentschaft der Slowakei voraussichtlich mit Juli 2016.

 

 

Der Veröffentlichung der vorliegenden „schriftlichen Information“ wird zugestimmt