Schriftliche Information des Bundesministers für Justiz

gem. § 6 Abs 3 EU-Informationsgesetz

 

 

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte

(Dok. Nr. COM [2015] 534 final)

 

1.    Inhalt des Vorhabens

 

·        Geltende Rechtslage

 

Vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte werden einerseits durch das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz geregelt. Dieses enthält Bestimmungen zum Rücktrittsrecht des Verbrauchers und zu den Informationspflichten des Unternehmers. Andererseits ist das allgemeine Gewährleistungsregime, das auf der Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG basiert, nach den §§ 922 ff ABGB auch auf Verträge über digitale Inhalte anzuwenden. 

 

·        Vorschlag der EK – allgemein

 

Am 9. Dezember 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre neuesten Vorschläge für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren sowie über bestimmte Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte. Diese Vorschläge sind Bestandteil des von der EK am 6. Mai 2015 angenommenen Maßnahmenpakets zur Strategie für einen digitalen Binnenmarkt. Die beiden Richtlinien sind das Nachfolgeprojekt des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, das im Jahr 2011 in Form eines optionalen Instruments von der EK vorgeschlagen wurde, jedoch aufgrund des massiven Widerstandes der Mitgliedstaaten im Rat, darunter auch Österreich, zu Beginn des Jahres 2015 zurückgezogen wurde.

 

·        Vorschlag der EK im Detail

 

Die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte soll die Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte, über Abhilfen, die Verbrauchern bei nicht vertragsgemäßen digitalen Inhalten zustehen, und über bestimmte Aspekte bezüglich des Rechts auf Beendigung langfristiger Verträge sowie bezüglich der Änderung der digitalen Inhalte vollharmonisieren. Die Regelungen sollen im Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis für alle Vertriebsschienen gelten. Der Anwendungsbereich der RL soll sich auch auf Verträge erstrecken, bei denen digitale Inhalte nicht gegen Geld, sondern gegen die Preisgabe von (personenbezogenen) Daten geliefert werden. Auch solche Verträge sollen somit vom Schutzbereich der RL umfasst sein.

 

 

2.    Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates

 

Mitwirkungsrechte bestehen gemäß Art. 23e ff B-VG.

 

3.    Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung

 

Die Richtlinie muss, sofern sie auf unionsrechtlicher Ebene beschlossen wird, in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden.

 

4.    Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung

 

Beim Vorschlag über bestimmte Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte handelt es sich um einen neuen Ansatz. Auf europäischer Ebene bestehen in diesem Bereich noch keine einheitlichen Vorschriften. Allerdings enthält der Entwurf zahlreiche Unstimmigkeiten und Unklarheiten, sodass eine genaue Analyse und Überarbeitung der Bestimmungen erforderlich sein wird. Allfällige Rechtslücken im Bereich des Gewährleistungsrechts könnten – so wie nach der österreichischen Rechtslage – auch mit einer bloßen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verbrauchergüterkauf-RL auf Verträge über digitale Inhalte geschlossen werden. Es besteht aber nationaler Konsens darüber, dass man sich einer kritischen Diskussion über den Vorschlag im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe nicht von vornherein verschließen sollte.

 

Ganz allgemein kann angemerkt werden, dass aus österreichischer Sicht dieses Projekt eindeutig zu früh kommt: Die Umsetzungsbestimmungen zur vollharmonisierten Verbraucherrechte-Richtlinie stehen nun seit eineinhalb Jahren in Kraft. Daher kann jetzt noch nicht valide abgeschätzt werden, ob diese Richtlinie oder andere neue Instrumente, wie die ADR (Alternative Dispute Resolution) -Richtlinie sowie die ODR (Online Dispute Resolution) - Verordnung, tatsächlich den erwarteten „Turboschub“ für den Binnenmarkt bringen werden. Erst wenn festgestellt werden kann, dass mit diesen neuen Regelungen positive Auswirkungen auf den Binnenmarkt erreicht wurden, sollte man neue Vorschriften im Bereich des Vertragsrechts andenken.

 

5.    Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

 

In diese Richtung bestehen keine begründbaren Bedenken (wohl aber inhaltlicher Art).

 

6.    Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

 

Mit den Verhandlungen wurde eben erst begonnen, sodass gerade eine erste Sichtung der Dokumente stattfindet und sich die Diskussion noch in der Orientierungsphase befindet. Einige Schlüsselfragen könnten frühestens beim JI-Rat im Juni 2016 besprochen werden.