Der Entwurf (COM(2016) 198/2) zur Änderung der Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) wird vom BMF kritisch gesehen, da er dem finalen Bericht zu Aktion 13 der BEPS Initiative widerspricht:

Im Rahmen der Verhandlungen zu Aktion 13 wurde die Möglichkeit der Veröffentlichung des CbC Reports mehrfach angesprochen. Insbesondere in einem Public Hearing im Mai 2014 in Paris konnten sowohl Vertreter der Wirtschaft als auch der Zivilgesellschaft ihre Argumente für und gegen die Veröffentlichung des CbC Reports vorbringen. Die beteiligten Staaten haben sich nachfolgend bewusst gegen die Veröffentlichung entschieden. Diese Entscheidung erfolgte, weil:

(i)die Risiken für die betroffenen Unternehmen als unverhältnismäßig groß eingeschätzt wurden. Die angesprochenen Risiken sind insbesondere die Gefahr der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und die Gefahr der Fehlinterpretation durch die Öffentlichkeit, die zu einer negativen Beeinflussung des Wettbewerbes führen kann;

(ii) als Ziele der Verrechnungspreisdokumentation lediglich folgende Punkte definiert worden sind: (a) Schaffung eines Problembewusstseins in den Unternehmen, (b) Ermöglichung einer fundierten Risikoanalyse durch die Steuerverwaltungen und (c) Gewährleistung der Verfügbarkeit relevanter Fakten im Zuge einer Verrechnungspreisprüfung. Für die Erreichung keines dieser Ziele erscheint aber die Veröffentlichung des CbC Reports erforderlich.

Im Ergebnis hat sich also gezeigt, dass der Eingriff in die Rechte der Unternehmen auf Einhaltung des Steuergeheimnisses den Staaten als nicht gerechtfertigt erschien. Im Gegenteil ist es Teil des finalen BEPS-Berichts, die Vertraulichkeit der Daten zu schützen. Rz 57 des Berichts zu Aktion 13 enthält folgende Aussage zur Vertraulichkeit: Staaten und Gebiete sollten Bestimmungen zur Sicherung der Vertraulichkeit der Daten vorsehen und diese umsetzen. In den Erwägungen der revidierten Amtshilferichtlinie 2011/16/EU, durch welche das CbC Reporting zum europäischen Standard gemacht werden soll, wird explizit auf die auf Ebene der OECD entwickelten Grundsätze aufgebaut.

Der Austausch der einzelnen CbC Reports soll künftig über das Instrument des automatischen Informationsaustausches erfolgen. Grundlage ist zwischen den EU-MS die revidierte Amtshilferichtlinie 2011/16/EU sowie mit Drittstaaten das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, dem Österreich im Oktober 2014 beigetreten ist, in Kombination mit einer multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der unterzeichnenden Staaten, die durch Österreich im Jänner 2016 unterzeichnet wurde. Sowohl in Artikel 16 der Amtshilferichtlinie als auch in Artikel 22 des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen bzw. in § 5 der Behördenvereinbarung wird auf die Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten verwiesen.

Somit würde eine Veröffentlichung der CbC Reports einen Bruch völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs darstellen.

Aus diesen Gründen kann der vorgeschlagenen (teilweisen) Veröffentlichung des CbC Reports nicht zugestimmt werden.