
Schriftliche Information gemäß § 6 EU-InfoG:
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinien 1999/4/EG (Kaffee- und Zichorien-Extrakte), 2000/36/EG (Kakao- und Schokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung), 2001/111/EG (bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung), 2001/113/EG (Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Makronenkrem für die menschliche Ernährung) und 2001/114/EG (bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung)
KOM (2012) 150 final; 2012/0075 (COD)
1. Inhalt und Ziel der Vorlage:
Durch den vorliegenden Verordnungsentwurf sollen die Durchführungsbefugnisse der Kommission in den Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde, angepasst werden sowie die Übertragung zusätzlicher delegierter Befugnisse an die Kommission erfolgen.
2. Stand des Verfahrens auf europäischer Ebene:
Das o.a. Dokument wurde mit 30. März 2012 dem Europ. Parlament (EP) und dem Rat übermittelt. Eine erste Diskussion auf Ratsarbeitsgruppenebene (RAG Lebensmittel) ist für den 15. Juni 2012 vorgesehen. Über den Zeitplan des EP ist derzeit nichts bekannt.
3. Position:
In Kenntnis der Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 3 B-VG des EU-Ausschusses des niederösterreichischen Landtags wird im Folgenden spezifisch auf die RL 2001/113/EG (Konfitüre/Marmelade) eingegangen:
In der derzeit geltenden Fassung wird das Regelungsverfahren gem. Beschluss 1999/468/EG (Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse) zur
- Anpassung der RL an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften und
- Anpassung an den technischen Fortschritt
angewandt. Der nun vorliegende Vorschlag sieht die Anwendung eines delegierten Rechtsaktes gem. Art. 290 AEUV u.a. zur Änderung von Anhang I in Bezug auf die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen und Begriffsbestimmungen vor. Technische Merkmale sind z.B. Mindestmengen an Pulpe und/oder Fruchtmark in den einzelnen Erzeugnissen.
Eine Streichung bzw. Änderung von bislang zulässigen Verkehrsbezeichnungen im Wege eines delegierten Rechtsaktes (wie vom NÖ Landtag befürchtet) erscheint nach Auffassung des BMG unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates vom 11. April 2011, Dok. 8970/11, nicht möglich:
Gem. Art. 290 Absatz 1 AEUV kann der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis zur Ergänzung oder Änderung "bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes" übertragen. Die Entscheidung darüber, was die wesentlichen oder nicht wesentlichen Vorschriften eines von ihm erlassenen Gesetzgebungsakts sind, ist weitgehend in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt. Allerdings hat der Gerichtshof den Begriff "wesentlich" in seiner Rechtsprechung präzisiert. Danach sind nur solche Bestimmungen als wesentlich anzusehen, "durch die die grundsätzlichen Ausrichtungen der Gemeinschaftspolitik umgesetzt werden". Infolgedessen ist die Änderung des sachlichen, geografischen und zeitlichen Anwendungsbereichs eines Basisrechtsakts ein wesentlicher Aspekt desselben, den der Gesetzgeber grundsätzlich nicht der Kommission überlassen kann, weder nach Artikel 290 noch nach Artikel 291 AEUV.
4. Auswirkungen auf die österreichische Gesetzeslage:
Unmittelbar keine.
5. Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
6. Verhältnismäßigkeit und Subsidarität:
Die Umwandlung der „alten“ Regelungsverfahren in das neue Verfahren der delegierten Rechtsakte entspricht der üblichen Vorgehensweise, ist also kein Einzelfall.
Dies wird am Beispiel der bereits geänderten Fruchtsaftrichtlinie näher erläutert:
Die Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung sieht in der Änderung des Artikels 7 die Erlassung von delegierten Rechtsakten vor:
„Um die Anhänge dieser Richtlinie an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu ändern.“
Durch die Ausnahme u.a. von Anhang I Abschnitt I, der die Verkehrsbezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Merkmale der Erzeugnisse regelt, von der Befugnis der Kommission delegierte Rechtsakte zu erlassen, ist klargestellt, dass sich die Befugnis der Kommission nur auf die technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen bezieht. Eine Streichung bzw. Änderung von bislang zulässigen Verkehrsbezeichnungen (z.B. „Fruchtsaft“, „Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat“ etc.) im Wege eines delegierten Rechtsaktes ist daher nicht möglich.
Die vorgesehene Adaptierung entspricht somit nach Auffassung des BMG der EU-Gesetzgebung, der Wortlaut der neuen Passagen entspricht auch dem der interinstitutionellen Vereinbarung von Rat, Europ. Parlament und Europ. Kommission.
Im Übrigen siehe die Ausführungen unter Punkt 3.