Schriftliche Information des Bundesministers für Justiz
gem. § 6 Abs 3 EU-Informationsgesetz
zu 117502/EU XXV. GP
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen
COM(2016) 594 final (117502/EU XXV. GP)
1. Inhalt des Vorhabens
· Geltende Rechtslage
Rundfunkveranstalter übertragen Tag für Tag eine Vielzahl an Sendungen, für die sie von dritter Seite Lizenzen erwerben oder die sie selbst produzieren. Diese Programme enthalten eine Fülle an geschützten Inhalten wie audiovisuelle, musikalische, literarische oder grafische Werke, weswegen die Rechte mit zahlreichen Rechteinhabern geklärt und erworben werden müssen. Oft sind diese Fragen in kürzester Zeit zu klären, insbesondere für Nachrichten- oder sonstige aktuelle Programme. Damit Rundfunkveranstalter ihre Dienste grenzüberschreitend verfügbar machen können, müssen sie über die erforderlichen Rechte für alle relevanten Gebiete verfügen.
Für den Satellitenrundfunk wurden die Klärung und der Erwerb von Rechten durch das in der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG) verankerte Ursprungslandprinzip erleichtert, dem zufolge Rundfunkveranstalter die Rechte nur für einen Mitgliedstaat klären bzw. erwerben müssen. Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für die Klärung und den Erwerb von Rechten für Online-Dienste eines Rundfunkveranstalters. Zu diesen begleitenden Online-Angeboten gehören insbesondere Simulcasting-Dienste (Online-Übertragung von Fernseh- bzw. Hörfunkprogrammen parallel zur herkömmlichen Satelliten-, Kabel- oder terrestrischen Übertragung), Fernsehnachholdienste (Catch-up-Dienste) und Podcasts.
Auch für Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die zahlreiche Fernseh- und Hörfunkkanäle zu Paketen aggregieren, ist der Erwerb der erforderlichen Rechte für die Weiterverbreitung der Fernseh- und Hörfunkprogramme von Rundfunkveranstaltern mit Schwierigkeiten verbunden. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie sieht ein System der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für die Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten vor. Dieses System zur Erleichterung der Klärung und des Erwerbs von Rechten gilt jedoch nicht für Weiterverbreitungsdienste, die auf anderem Wege als über Kabel über geschlossene elektronische Kommunikationsnetze wie IPTV (Fernsehen/Hörfunk über geschlossene internetprotokollgestützte Netze) bereitgestellt werden.
· Vorschlag der EK – allgemein
Ziel des Vorschlags ist es, die grenzüberschreitende Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, zu fördern und die digitale Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten über geschlossene Netze zu erleichtern.
Mit der Ausräumung der Probleme im Zusammenhang mit der Klärung und dem Erwerb von Rechten sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Rundfunkveranstalter und Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten einen unionsweit breiteren Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen gewährleisten können. Dadurch wird auch den Verbrauchern der Zugang zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtert.
· Vorschlag der EK im Detail
Die Verordnung möchte die weitere Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen dadurch fördern, dass den Rundfunkunternehmen für die sendungsbegleitende Online-Bereitstellung ihrer Programme Lizenzierungserleichterungen durch die Einführung eines Ursprungslandprinzips eingeräumt wird, wie dies bereits in der Kabel- und Satellitenrichtlinie für die Satellitensendung vorgesehenen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Rundfunkunternehmer, die Online-Rechte für solche Dienste nur für ihren Sitzstaat und nicht für alle Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR klären müssen.
Überdies soll der in der Kabel- und Satelliten-RL vorgesehene Rechteklärungsmechanismus für die Kabelweiterleitung von Sendungen auf die Weiterverbreitung von Sendungen an eine Öffentlichkeit in jedweder technischen Form ausgeweitet werden. Das heißt, dass die Rechte an solchen Nutzungen von Sendungen und gesendeten Werken nur von Verwertungsgesellschaften, die dabei auch die Rechte von Außenseitern vertreten, oder Rundfunkunternehmen geltend gemacht werden können.
2. Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates
Mitwirkungsrechte bestehen gemäß Art. 23e ff B-VG.
3. Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung
Da die Europäische Kommission die Regelungstechnik einer Verordnung vorschlägt, ist keine innerstaatliche Umsetzung notwendig.
4. Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung
Das Anliegen der Europäischen Kommission ist zwar grundsätzlich positiv zu sehen. Die Regelungen entsprechen einer langjährigen Forderung der europäischen öffentlichen Rundfunkunternehmen. Allerdings werden dadurch die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler bzw. der Verleger und Produzenden, denen Erstere Rechte eingeräumt haben, eingeschränkt.
In gewissen Punkten gibt es darüber hinaus noch Klärungsbedarf, zB das Verhältnis zu anderen Rechtsakten (zB Geoblocking-Verordnung, Portabilitätsverordnung) und zur Vertragsfreiheit und Einzelheiten im Anwendungsbereich. In einem ersten Meinungsaustausch in der Ratsarbeitsgruppe Geistiges Eigentum äußerten einige Mitgliedstaaten außerdem grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des Ursprungslandprinzips für sendungsbegleitende Online-Dienste von Rundfunkunternehmen. Auch von Seiten der österreichischen Film- und Musikwirtschaft gab es hiezu kritische Stellungnahmen.
Für eine endgültige Beurteilung werden die Entwicklungen in den weiteren Ratsarbeitsgruppensitzungen abzuwarten sein.
5. Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität
Die Einschätzung der Kommission, wonach der Verordnungsvorschlag im Kern grenzüberschreitende Fragen behandelt und vor dem Hintergrund gesehen werden muss, dass das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte auf EU-Ebene harmonisiert sind, sodass die Ziele der Maßnahmen (insbesondere das Ursprungslandprinzip) nicht ausreichend durch die Mitgliedstaaten erreicht werden können, ist zutreffend.
Dasselbe gilt für die Einschätzung der Kommission, wonach der Vorschlag nicht über das zur Lösung der genannten Probleme erforderliche Maß hinausgeht. Der Anwendungsbereich des Vorschlags ist beschränkt. Allerdings äußerten manche Mitgliedstaaten in der Ratsarbeitsgruppe geistiges Eigentum aufgrund der geringen Nachfrage von Verbrauchern Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit. Die Kommission verwies auf Daten zu einer größeren Nachfrage und führte außerdem aus, dass man sich für die Minimalvariante bezüglich des Ursprungslandprinzips entschieden habe und sie eine verpflichtende kollektive Rechtewahrnehmung nur dort vorgeschlagen habe, wo es bereits Verwertungsgesellschaften gebe.
6. Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan
Am 3./4. sowie am 17./18.10.2016 fanden Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe Geistiges Eigentum (Urheberrecht) statt, die u.a. einen ersten Meinungsaustausch über den Verordnungsvorschlag und die Wirkungsfolgenabschätzung zum Gegenstand hatten. Der Vorschlag wurde von den Mitgliedstaaten grundsätzlich begrüßt, wenngleich auch eine Reihe von Bedenken und Fragen vorgetragen wurden (siehe oben).
Weitere Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe Geistiges Eigentum sind für November und Dezember 2016 geplant.