SCHRIFTLICHE INFORMATION
Legislativverfahren:
Vorschlag für eine RL des Rates zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
1. Inhalt und Ziel der Vorlage
· Geltende Rechtslage
Mit der RL 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle wurden Bestimmungen betreffend die Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung von Verpackungen festgelegt. Diese RL wurde mit der VerpackVO 1996, BGBl. 648/1996 idF BGBl II Nr. 57/2007 umgesetzt.
· Vorschlag der EK - allgemein
Der RL-Vorschlag zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG soll durch neue, zusätzliche Beispiele eine weitere Harmonisierung hinsichtlich der Auslegung der Definition von Verpackungen in den Mitgliedstaaten bringen.
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist der Art 3 der RL über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Basis der Richtlinie ist Art. 114 Abs. 1 AEUV (Titel Angleichung der Rechtsvorschriften: vormals Art 100a bzw. Art 95 EG-V)
Das anzuwendende Verfahren ist das Regelungsverfahren gemäß Art 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates. Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit. Falls es weder eine qualifizierte Mehrheit dafür noch dagegen gibt, kann die Europäische Kommission die RL erlassen (Art 5a Abs. 4 des Komitologie-Beschlusses).
· Vorschlag der EK im Detail
Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle enthält eine allgemeine Definition von Verpackungen und Kriterien dafür, was als Verpackung anzusehen ist und was nicht. Anhang I der Richtlinie enthält eine Liste mit Beispielen für die Anwendung dieser Kriterien. Gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG prüft die Kommission die in Anhang I aufgeführten Beispiele für die Definition von Verpackungen und ändert sie erforderlichenfalls. Um die Auslegung der Definition von Verpackungen in der EU weiter zu harmonisieren, wird Anhang I der Richtlinie 94/62/EG überarbeitet und durch neue Beispiele ergänzt, die mit den Mitgliedstaaten erörtert wurden.
Diese Maßnahme ist notwendig, um Fälle zu klären, bei denen noch nicht klar abgegrenzt ist, was eine Verpackung ist und was nicht. Ziel ist es, die Durchführung und Durchsetzung der Rahmenvorschriften über Verpackungen zu erleichtern und gleiche Ausgangsbedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer im gesamten EU-Binnenmarkt zu schaffen.
Daher hat die Kommission dem gemäß Artikel 21 der Richtlinie eingesetzten Ausschuss einen
Richtlinienentwurf zur Abstimmung vorgelegt. Der Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2011 keine Stellungnahme zu diesem Richtlinienentwurf abgegeben. In Anbetracht des Standpunkts des Ausschusses wurde die Position „Schutzstreifen von Klebeetiketten“ aus dem Vorschlag gestrichen.
Folgende Beispiele werden als Verpackung angesehen: CD-Spindeln, Streichholzschachteln, Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden,…
In Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG wird
daher ein Vorschlag für eine Richtlinie des Rates dem Rat vorgelegt und an das Europäische Parlament weitergeleitet.
2. Stand des Verfahrens auf europäischer Ebene
28. 03. 2012 EK RL-Vorschlag COM (2012) 141 final
3. Position von EP und Rat
· Position des EP
Es liegt keine Stellungnahme des EP vor.
· Position des Rates
Im Rahmen einer Ratsarbeitsgruppe erfolgte eine erste Diskussion, dabei konnte keine qualifizierte Mehrheit festgestellt werden. Die Präsidentschaft erklärte, eine Annahme im schriftlichen Verfahren durchzuführen. (Frist: 29. Mai 2012)
· Österreichische Position
Ö stimmt dem Vorschlag der EK prinzipiell zu, da damit die Klärung und Harmonisierung der Verpackungseigenschaft von lange umstrittenen Gegenständen verbunden ist.
Hinsichtlich der im Vorschlag enthaltenen Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist, bestehen Bedenken für den Bereich von Industriehülsen zB bei der industriellen Fertigung von Papier, etc. Rollen und Hülsen, die in die Verpackungssammlung eingebracht werden (zB Küchenrolle etc), sollten jedenfalls im Geltungsbereich der VerpackVO sein. Die Formulierung im derzeitigen Entwurf trägt dem Rechnung.
4. Auswirkungen auf die österreichische Gesetzeslage
Die Umsetzung dieser RL erfolgt durch eine Ergänzung der VerpackVO 1996.
5. Finanzielle Auswirkungen
Es werden keine zusätzlichen Kosten anfallen.
6. Subsidiaritätsprüfung
Die Harmonisierung des Verpackungsbegriffes kann nur auf Europäischer Ebene erfolgen.