Schriftliche Information gemäß § 6 EU-InfoG:
COM(2016) 750 final
Vorschlag für eine Verordnung über die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Namen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln sowie den Schutz geographischer Angaben von Spirituosen (125016/EU XXV.GP)
1. Inhalt und Ziel der Vorlage:
Ziel ist die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gleichen Inhalts an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit dem Vorschlag werden vor allem die Bestimmungen, welche die Kommission in Anwendung der genannten Verordnung erlässt, in delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte eingeteilt. Abgesehen von der Anpassung an den AEUV enthält der Vorschlag lediglich Änderungen technischer Natur, um Mängel bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu beheben, und Anpassungen der Rechtsvorschriften an neue Rechtsinstrumente der EU. Dies betrifft insbesondere das Eintragungsverfahren von geografischen Angaben.
2. Stand des Verfahrens auf europäischer Ebene:
Der Vorschlag wurde zuletzt am 9. Dezember 2016 auf Ebene der Ratsarbeitsgruppe Wein und Alkohol diskutiert. Dabei wurde von einigen Mitgliedstaaten Prüfungsvorbehalt eingelegt um Fragen zu technischen Aspekten, Kompetenzverteilung und Konsistenz zu erörtern. Schriftliche Kommentare konnten bis zum 16. Jänner eingereicht werden, Österreich hat ebenfalls dazu Stellung genommen.
3. Position:
Da innerhalb der festgesetzten Frist keine abschließende Prüfung des Dokuments und Abstimmung der nationalen Position vorgenommen werden konnte, wird ein genereller Prüfvorbehalt eingelegt. Die nachgereichte offizielle Stellungnahme enthält folgende Themen:
Während die Überarbeitung und Anpassung der derzeit geltenden Regelungen begrüßt werden, ist insbesondere auf die Übereinstimmung der Regelungen mit der neuen Kontrollverordnung sowie der VO (EU) Nr. 1151/2012 zu den geschützten geografischen Angaben/geschützten Ursprungsbezeichnungen und garantiert traditionellen Spezialitäten und der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel zu achten. Weiterhin ist auf die Übertragung von Rechtssetzungs- und Durchführungsbestimmungen zu achten.
4. Auswirkungen auf die österreichische Gesetzeslage:
Es handelt sich um eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, die direkt anzuwenden ist.
5. Finanzielle Auswirkungen:
Da sich die Diskussion des in Rede stehenden Vorschlages auf EU-Ebene erst im Anfangsstadium befindet, sind derzeit konkrete finanzielle Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten nicht abzusehen und können daher auch nicht beziffert werden.
National wird eine EU-Verordnung mit gleichem Inhalt (Verordnung (EG) Nr. 110/2008) bereits durchgeführt.
6. Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität:
Verhältnismäßigkeit ist gegeben. Der Vorschlag entspricht grundsätzlich auch dem Subsidiaritätsprinzip, wobei die Übertragung von Rechtssetzungs- und Durchführungsbestimmungen genau zu prüfen sein wird.
Der Veröffentlichung der vorliegenden Information wird zugestimmt.