Schriftliche Information des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

gem. § 6 Abs. 3 EU-Informationsgesetz

 

 

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, COM(2018) 184 final

(Verfahrensrechtlicher Teil des New Deal for Consumers)

 

 

1.    Inhalt des Vorhabens

 

·        Vorschlag der EK – allgemein

 

Am 11. April 2018 präsentierte die Europäische Kommission ihre Vorschläge für eine neue Unterlassungsklagen-Richtlinie als Teil des „New Deal for Consumers“.

Kern des Vorschlags ist neben der bereits bestehenden Möglichkeit, eine (vorläufige) Unterlassungsanordnung (Verbandsklage iSd §§ 28ff KSchG und § 14 UWG) zu erwirken, dass „qualifizierte Einrichtungen“ (idR Konsumentenschutzverbände uä) nach Vorliegen einer rechtskräftigen, die Rechtsverletzung des Unternehmens feststellenden Entscheidung auch eine Art „Sammelklage“ einbringen können. Diese kann beispielsweise auf Geldleistung, Verbesserung, Austausch, etc. gerichtet sein.

 

·        Vorschlag der EK im Detail

 

Mit diesem neuen Vorschlag soll die wirksame Durchsetzung von EU-Vorschriften, die im Anhang I des RL-Vorschlags taxativ angeführt werden, erleichtert werden und die bestehende Unterlassungsklagen-Richtlinie[1] modernisiert und ausgeweitet werden.

Zusätzlich zur bereits bestehenden Möglichkeit, bei Gericht eine (vorläufige) Unterlassungsanordnung zu erwirken, soll es in Hinkunft für sogenannte „qualifizierte Einrichtungen“ (idR Konsumentenschutzverbände uä) die Möglichkeit geben, nach Vorliegen einer rechtskräftigen, die Rechtsverletzung (einer im Anhang I genannten Vorschrift) des Unternehmens feststellenden Entscheidung im eigenen Namen auch eine Leistungsklage einzubringen, die auf eine Geldleistung, Verbesserung, Austausch, etc. gerichtet sein kann. Voraussetzung dafür ist, dass nach europäischem oder dem anwendbaren nationalen Recht ein entsprechender materiellrechtlicher Anspruch (der betroffenen Konsumenten) besteht.

Nach den von der EK vorgeschlagenen Regelungen soll es im Falle einer solchen Leistungsklage dem Gericht bzw. der Verwaltungsbehörde[2] „quasi als minus“ möglich sein, an Stelle eines Leistungsurteils nur die Haftung des Unternehmens für die Schäden der Konsumenten festzustellen. Dies soll insbesondere dann in Frage kommen, wenn die Feststellung der individuellen Schäden und deren Quantifizierung komplex ist.

Ist die Identität und Anzahl der betroffenen Konsumenten hingegen bekannt und haben sie im selben Zeitraum durch dasselbe Verhalten des Unternehmens einen vergleichbaren Schaden erlitten, so hat eine Leistungsentscheidung zu ergehen. Der Nachweis der Beauftragung durch den einzelnen Konsumenten darf nicht Voraussetzung für die Klageerhebung sein. Der Ersatzbetrag soll den betroffenen Konsumenten zugeleitet werden.

Haben die Konsumenten jeweils nur einen ganz geringen Schaden[3] (Bagatell- oder Streuschaden) erlitten, bei dem die Verteilung des Ersatzbetrages unverhältnismäßig wäre, bedarf es gar keiner Beauftragung durch die einzelnen Konsumenten. Der Ersatzbetrag soll diesfalls an eine öffentliche Einrichtung gehen, die die Geltendmachung von kollektiven Konsumenteninteressen zum Gegenstand hat.

Neben diesen „Sammelklagen“ (= „representative action“), bei denen „qualifizierte Einrichtungen“ als Kläger auftreten und die einzelnen geschädigten Konsumenten nicht Partei sind, bleibt es den einzelnen Konsumenten unbenommen, darüber hinaus gehende Ansprüche geltend zu machen.

Die Entscheidung darüber, wer eine qualifizierte Einrichtung iSd RL ist, bleibt den MS überlassen. Diese haben auch zu prüfen, ob die Einrichtungen die von der RL vorgegebenen Kriterien erfüllen.

Die „qualifizierten Einrichtungen“ haben nach der RL die Finanzierung offenzulegen. Im Falle einer Finanzierung durch Dritte werden in der RL gewisse „Unabhängigkeitskriterien“[4] festgelegt.

Gütliche Einigungen sollen – auch vom Gericht – gefördert werden und für den Fall, dass sie außergerichtlich zu Stande kommen, vom Gericht (außer es gibt noch ein anhängiges Verfahren) „bestätigt“ werden.

Erlässt das Gericht an Stelle eines Leistungsurteils nur ein Feststellungsurteil über die Haftung des Unternehmens für die Schäden der Konsumenten, so hat es den Parteien aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Zeit eine Vereinbarung über die Ersatzansprüche der Konsumenten zu treffen.

Grundsätzlich steht es jedem einzelnen Konsumenten frei zu entscheiden, ob er an eine gütliche Einigung (die zwischen der „qualifizierten Einrichtung“ und dem Unternehmen geschlossen wurde) gebunden sein will oder nicht. Weitergehende Ansprüche der Konsumenten bleiben jedenfalls unberührt.

Die rechtskräftige Feststellung eines Verstoßes eines Unternehmens ist für weitere Klagsfälle im Entscheidungs-MS bindend, in einem anderen MS stellt sie eine widerlegbare Vermutung dar.

Durch eine „representative action“ werden Verjährungsfristen betreffend die Ansprüche der einzelnen Konsumenten unterbrochen.

Für den Fall der Nichteinhaltung/Nichterfüllung einer Entscheidung sollen effektive, angemessene und zugleich abschreckende (Geld)Strafen vorgesehen werden.

 

 

2.    Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates

 

Nationalrat und Bundesrat haben die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 23e und 23g B-VG.

 

In Angelegenheiten des Zivil(verfahrens)rechts ist die Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“). Erstattet der Nationalrat eine Stellungnahme zum vorliegenden (das Zivil(verfahrens)recht betreffenden) RL-Vorschlag, darf bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abgewichen werden (§ 23e Abs. 3 B-VG).

 

 

3.    Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung

 

Die Richtlinie muss, sofern sie auf unionsrechtlicher Ebene beschlossen wird, in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden.

 

 

4.    Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung

 

Österreich wird aufgrund europäischer Gepflogenheiten derzeit als incoming presidency und im zweiten Halbjahr 2018 als Ratsvorsitz eine neutrale Position einnehmen und als sogenannter „honest broker“ agieren.

Bei dem RL-Vorschlag handelt es sich zwar um weitestgehend verfahrensrechtliche Bestimmungen, diese haben aber massive Auswirkungen auf die Interessen der Konsumenten einerseits und der Unternehmen anderseits. Eine inhaltliche österreichische Position kann somit nur unter Einbeziehung aller betroffenen Interessenkreise erarbeitet werden. Die innerstaatliche Konsultation ist gerade erst angelaufen, sodass zu den einzelnen Punkten des Vorschlags noch keine Bewertung erfolgen kann. Schon jetzt ist aber bekannt, dass der Vorschlag auf Seiten der Wirtschaft auf Ablehnung stößt, von Seiten des Konsumentenschutzes hingegen begrüßt wird.

 

 

5.    Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

 

Nach Ansicht der EK entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 Abs. 3 EUV iVm Art. 114 AEUV). Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird gewahrt (Art. 5 Abs. 4 EUV).

Die EK begründet den Vorschlag im Hinblick auf die Frage der Subsidiarität im Wesentlichen damit, dass Verbandsklagen, die von qualifizierten Einrichtungen angestrengt werden und die auf Maßnahmen auf Unionsebene beruhen, allen Verbrauchern in Europa besseren Schutz bieten und die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen fördern; dies führt nach Ansicht der EK dazu, dass mehr Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend ausgetauscht werden.

Die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für Verbandsklagen auf Unionsebene, die auf Unterlassungsklagen und Rechtsschutz zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher abzielen, soll nach Ansicht der EK ein wirksames und effizientes Vorgehen gegen Verstöße gegen das Unionsrecht durch inländische oder grenzüberschreitende Geschäftsvorgänge gewährleisten. Da sich Unternehmer, die in der EU tätig sind, zunehmend EU-weiter Geschäftsstrategien bedienen, steigt das Risiko von Massenschadensereignissen, die Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig beeinträchtigen, sodass auch das Ausmaß des Problems auf Unionsebene zunimmt.

 

Was die Verhältnismäßigkeit betrifft geht der Vorschlag nach den Ausführungen der EK nicht über das hinaus, was zum Erreichen seiner Ziele unbedingt erforderlich ist. Er regelt nicht sämtliche Aspekte von Verbandsklagen, sondern konzentriert sich auf bestimmte Schlüsselelemente, die erforderlich sind, um einen Rahmen abzustecken, wobei ergänzend noch bestimmte Verfahrensregeln auf nationaler Ebene erlassen werden müssen.

 

 

6.    Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

 

Die EK veröffentlichte den Vorschlag am 11. April 2018.

Bereits im April 2018 fand – unter bulgarischem Vorsitz – die erste Sitzung der Ratsarbeitsgruppe statt, im Mai eine zweite und für Juni ist eine dritte eintägige Sitzung vorgesehen. Die erste Sitzung unter österreichischem Ratsvorsitz ist für 5. Juli 2018 geplant. Drei weitere Termine sind ab September vorgesehen.



[1] Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen; ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.

[2] Welche Art von Behörde zur Entscheidung berufen ist, bleibt nach dem RL-Vorschlag dem nationalen Recht überlassen.

[3] Was unter einem geringen Schaden zu verstehen ist, lässt die Richtlinie völlig offen.

[4] Ordnungsgemäße Errichtung nach dem Recht des MS; berechtigtes Interesse an der Einhaltung der unter diese Richtlinie fallenden Bestimmungen des Unionsrechts; kein Erwerbszweck.