Schriftliche Information des Bundesministeriums für Inneres

gem. § 6 Abs 3 EU-Informationsgesetz

 

 

Bezeichnung des Rechtsaktes:

COM (2018) 472 final Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung des Fonds für die innere Sicherheit (26187/EU XXVI.GP)

 

 

1.    Inhalt des Vorhabens

 

Der Fonds für die innere Sicherheit (ISF) wird eingerichtet, um dazu beizutragen, in der EU ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Er fördert die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Behörden.

 

 

2.    Eckpunkte des Verordnungsvorschlags sind:

 

Ziele

 

 

Unterstützung der Mitgliedstaaten:

 

 

Bessere Abwehrbereitschaft:

 

 

Externe Dimension

 

 

EU-Agenturen:

 

 

 

3.    Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates

 

Keine – es handelt sich um eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, die gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.

 

 

4.    Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung

 

Die Verhandlungen zum ISF sind noch nicht abgeschlossen.

Aus diesem Grund ist eine abschließende Aussage zu innerstaatlichen Durchführungserfordernissen derzeit nicht möglich. 

 

 

5.    Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung

 

Positiv werden folgende Punkte gesehen:

 

Problematische Punkte:

 

 

 

6.    Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

 

Die Bewältigung von Sicherheitsbedrohungen ist mit Herausforderungen verbunden, die nicht von den Mitgliedstaaten allein angegangen werden können. Generell handelt es sich um einen Bereich, in dem ein Tätigwerden der Union und eine Mobilisierung des EU-Haushalts einen deutlichen Mehrwert bewirken.

 

Im Bereich Sicherheit haben schwere und organisierte Kriminalität, Terrorismus und andere sicherheitsrelevante Bedrohungen zunehmend eine grenzüberschreitende Dimension. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den Strafverfolgungsbehörden ist von zentraler Bedeutung, um diese Bedrohungen beispielsweise durch den Austausch von Informationen, gemeinsame Ermittlungen, interoperable Technologien und gemeinsame Bedrohungs- und Risikobewertungen erfolgreich zu verhindern und zu bewältigen.

 

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da die meisten Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit den institutionellen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, wobei anerkannt wird, dass die Intervention auf der geeigneten Ebene erfolgen und die Rolle der Union nicht über das erforderliche Maß hinausgehen sollte.

 

Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang und fällt in den Anwendungsbereich der Maßnahmen in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Titel V AEUV. Die Ziele und die entsprechenden Mittel stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen, die mit dem Fonds erreicht werden sollen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die europäische Dimension der polizeilichen Zusammenarbeit in Angriff genommen.

 

 

7.    Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

 

Der Vorschlag wird in der Ad hoc Arbeitsgruppe „Finanzierungsinstrumente im JI-Bereich“ verhandelt.

 

Bisher stattgefundene Arbeiten: