Sachbearbeiter: Mag.a Birgit Neuhold, BA, MA

Abteilung: Koordination Regionalpolitik und Raumordnung, V/5

Tel.Nr.: 01 71100 612918

 

SCHRIFTLICHE INFORMATION

gemäß § 6 EU-InfoG

zu Pkt. 3 der Tagesordnung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 12.02.2020

 

 

1.    Bezeichnung des Dokuments

COM (2020) 23 final

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa

 

2.    Inhalt des Vorhabens

Am 28. November 2018 stellte die Kommission ihre strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft bis 2050 vor. Die Strategie zeigt auf, wie Europa auf dem Weg zur Klimaneutralität eine Führungsrolle übernehmen kann, indem – unter Gewährleistung der sozialen Fairness für einen gerechten Übergang – in realistische technologische Lösungen investiert wird, den Bürgerinnen und Bürgern Eigenverantwortung übertragen wird und Maßnahmen in Schlüsselbereichen wie Industriepolitik, Finanzen oder Forschung angeglichen werden. Wie in der Mitteilung der Kommission zum europäischen Grünen Deal vom 11. Dezember 2019 dargelegt ist, schlägt die Kommission in Ergänzung der bereits für den Zeitraum 2021-2027 vorgelegten Haushalts und Legislativvorschläge einen Mechanismus für einen gerechten Übergang vor. Der Mechanismus für einen gerechten Übergang umfasst einen „Fonds für einen gerechten Übergang“ („Just Transition Fund“, „JTF“), der im Rahmen der Kohäsionspolitik zum Einsatz kommt. Dieser JTF wird mittels einer eigenen Verordnung eingerichtet, in der sein spezifisches Ziel, sein geografischer Anwendungsbereich, die Methode für die Zuweisung von Finanzmitteln und der Inhalt der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang festgelegt werden, die zur Untermauerung der Programmplanung benötigt werden. Der JTF wird die vorgeschlagenen kohäsionspolitischen Fonds – also den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den Kohäsionsfonds – ergänzen und somit im Rahmen der Kohäsionspolitik eingesetzt werden. Für die Verwaltung werden daher die Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa („Dachverordnung“) gelten. Daher muss dieser Vorschlag geändert werden, um den JTF als neuen kohäsionspolitischen Fonds aufzunehmen.

 

Mit dieser Verordnung wird der Vorschlag für die Dachverordnung COM (2018) 375 final geändert.

 

3.    Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates

Möglichkeit zur Stellungnahme des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23g B-VG.

 

4.    Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung

Die Regelung wirkt als Verordnung der Europäischen Union, daher sind keine innerstaatlichen Umsetzungsschritte erforderlich. Es wird erwartet, dass durch die Verordnung der Europäischen Union ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung des JTF geleistet wird. Die Auswirkungen werden daher als positiv angesehen.

 

5.    Position der zuständigen Bundesministerin samt kurzer Begründung

Möglichkeit zur Stellungnahme des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23d B-VG.

Der JTF wird die vorgeschlagenen kohäsionspolitischen Fonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) und Kohäsionsfonds) ergänzen. Österreich begrüßt grundsätzlich den Vorschlag für die entsprechenden Änderungen in der Dachverordnung, die die Gestaltung und die Durchführung des JTF in Analogie zu den genannten Fonds mitregelt.

 

6.    Angaben zur Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 AEUV verfügt die Union im Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie bei bestimmten Aspekten der Sozialpolitik über eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit. Sie ist ebenso für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten für allgemeine und berufliche Bildung und Industrie zuständig (Artikel 6 AEUV).

 

Mit der geteilten Verwaltung soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden und Maßnahmen auf Unionsebene angesichts der Möglichkeiten und spezifischen Gegebenheiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene gerechtfertigt sind. Die geteilte Verwaltung rückt Europa näher an seine Bürgerinnen und Bürger und verknüpft lokalen Bedarf mit europäischen Zielen. Darüber hinaus steigert sie die Identifikation mit den Unionszielen, da die Mitgliedstaaten und die Kommission Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten teilen und die Programme gemeinsam kofinanzieren.

 

7.    Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

Der Legislativvorschlag der Europäischen Kommission liegt seit 15. Jänner 2020 vor.

Der Vorschlag wird derzeit im Rat und im Europäischen Parlament diskutiert. Ein Abschluss kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Ziel ist es, dass der gegenständliche Vorschlag mit 1.1.2021 in Kraft tritt.

 

 

 

Der Veröffentlichung der vorliegenden „schriftlichen Information“ wird zugestimmt.