Schriftliche Information gemäß § 6 EU-InfoG zu TOP 2 Finanztransaktionssteuer (FTT):

 

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer COM (2013) 71 final; 2013/0045 (CNS)

 

 

1. Inhalt und Ziel der Vorlage:

Die Kommission hat Ende September 2011 einen RL-Vorschlag zur FTT vorgelegt. Dadurch soll sich der Finanzsektor in angemessener Weise an den Kosten der Krisenbewältigung beteiligen und andererseits soll die Stabilität der Finanzmärkte erhöht werden. Darüber hinaus sollen mit der Harmonisierung der Steuern auf Finanztransaktionen Wettbewerbsverzerrungen verringert werden.

 

Die Kommission legte einen Richtlinienvorschlag vor, der die Grundlage für Einführung der FTT in den 11 Mitgliedstaaten bilden soll. Die 11 MS müssen diese RL sodann einstimmig beschließen. Im Wesentlichen wurden die im ursprünglichen RL-Vorschlag bereits enthaltenen Prinzipien übernommen.

 

Die wesentlichen Eckpunkte des EK-Vorschlags betreffen eine breite Bemessungsgrundlage durch Einbeziehung aller Finanzprodukte sowie aller Derivatkontrakte. Die Steuersätze betragen 0,01% des Nominalbetrags bei Derivatkontrakten bzw. 0,1% des Kauf- oder  Marktpreises bei allen anderen Finanztransaktionen. Die Steuer ist sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer zu entrichten dh die Steuerbelastung der Transaktion beträgt somit 0,2% bzw 0,02%).

 

Wird eine Transaktion zwischen einem deutschen und einem österreichischem Finanzinstitut durchgeführt, so erhält D 0,1% (bzw. bei Derivaten 0,01%) und Ö 0,1% (bzw. bei Derivaten 0,01%).

Findet die Transaktion zwischen einem britischen und einem österreichischen Finanzinstitut statt, so erhält Ö 0,2% bzw. (0,02% bei Derivaten).

 

Die Steuerpflicht entsteht, sobald nur eine Partei der Transaktion im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig ist (Ansässigkeitsprinzip) bzw. ergänzend, wenn es sich um Finanzprodukt handelt, welches im Gebiet der teilnehmenden MS emittiert wurde (Emissionsprinzip). Die rechtlichen und technischen Aspekte des Emissionsprinzips werden Gegenstand umfassender Diskussionen sein. Eine Möglichkeit wäre die Erfassung in einem Clearingsystem nach britischem Vorbild. Bei diesem Modell, welches bei der stamp duty reserve tax angewendet wird, ist die Erfassung in einem Clearingsystem Voraussetzung für den Eigentumsübergang an allen britischen Wertpapieren.

 

Ausgenommen von der FTT sind Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank, sowie Transaktionen der Nationalbanken, des EFSF und des ESM. Ebenso ist der Primärmarkt von der FTT ausgenommen. Die meisten für Bürger oder Unternehmen wichtigen laufenden Finanztätigkeiten (wie z.B. Versicherungsverträge, Hypothekardarlehen, Verbraucherkredite etc.) fallen nicht unter die FTT. Auch Devisenspottransaktionen unterliegen nicht der FTT, um die Freiheit des Kapitalverkehrs zu gewährleisten.

 

2. Stand des Verfahrens auf europäischer Ebene:

Der ECOFIN-Rat hat im Juli 2012 festgestellt, dass eine Einigung über die FTT auf Ebene der EU27 nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums erreicht werden kann. In der Folge wurde von 11 Mitgliedstaaten (D, F, B, Ö, SL, P, GR, I, SP, EE und SK) der Antrag auf Ermächtigung der verstärkten Zusammenarbeit für die Einführung der FTT gestellt. Dieser Ermächtigungsbeschluss wurde im ECOFIN-Rat im Jänner 2013 verabschiedet.

 

Seit Februar 2013 beschäftigt sich die Ratsarbeitsgruppe Indirekte Steuern (FTT) inhaltlich mit dem Text des Richtlinienentwurfs.

 

3. Position:

Ö unterstützt die Einführung einer FTT auf Grundlage des vorliegenden RL-Vorschlages im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit.

 

4. Auswirkungen auf die österreichische Gesetzeslage:

Sobald die RL zur FTT verabschiedet worden ist, gilt es diese innerhalb einer in der Richtlinie festzusetzenden Frist in nationales Recht umzusetzen.

 

5. Finanzielle Auswirkungen:

Da der RL-Vorschlag auf EU-Ebene noch diskutiert wird, sind konkrete finanzielle Auswirkungen derzeit nicht absehbar und können im Moment zahlenmäßig noch nicht beziffert werden.

 

 

6. Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität:

 

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Europäischen Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus (Art. 5 Abs. 4 EUV).

 

Wie bereits unter 1. erwähnt war der Vorschlag betreffend eine Finanztransaktionssteuer vor allem vor dem Hintergrund der weltweiten Finanzkrise notwendig geworden. Die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen können weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden, sondern lassen sich besser auf Unionsebene verwirklichen (Artikel 5 Abs. 3 EUV).

 

Die Wirksamkeit der in der Richtlinie vorgesehen Maßnahmen wird wissenschaftlich belegt. Näheres dazu ist dem Folgenabschätzungsbericht der Europäischen Kommission zum Entwurf der FTT-RL SWD(2013) 28 final, zu entnehmen.