EK-Verordnung

für einen Einheitlichen Abwicklungsmechanismus 

(Single Resolution Mechanism - SRM)

 

 

Die EK hat nun am 10. Juli ihren Vorschlag für eine Verordnung zu einem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus vorgelegt zulegen. Der SRM ist, neben dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB als Europäische Aufsichtsbehörde), ein wesentliches Element der Bankenunion. Die Rechtsgrundlage für diese VO ist Art. 114 AEUV, dessen Ziel die Harmonisierung der  Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts ist. Weiters stellen die Regelungen der RL zur Sanierung und Abwicklung (BRRD) die Basis für das Agieren im Rahmen des SRM dar. Das Prinzip der RL, wonach die Verluste so weit wie nur möglich von Eigentümer und Gläubiger getragen werden soll, bleibt damit weiterhin aufrecht.

 

Gemäß Vorschlag der EK würden alle Banken und bestimmte Wertpapierfirmen derjenigen MS dem SRM unterliegen, die dem SSM entweder direkt oder im Rahmen einer engen Kooperation angehören. Der Vorschlag beschränkt sich daher nicht auf die signifikanteren Banken, die von der EZB direkt beaufsichtigt werden.

 

Funktionsweise des SRM

 

Der Vorschlag sieht folgenden Ablauf zur Abwicklung vor:

·       Die EZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde stellt fest, dass eine Bank sich in massiven finanziellen Schwierigkeiten befindet und abgewickelt werden sollte.

·       Ein neu zu gründender Abwicklungsausschuss („Single Resolution Board“, s.u.) prüft, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß BRRD vorliegen richtet eine Empfehlung an die EK. 

·       Die EK entscheidet auf Basis dieser Empfehlung oder auf eigener Initiative, ob der Abwicklungsprozess initiiert wird und legt die Rahmenbedingungen für die Abwicklung und die Verwendung des Fonds fest.

·       Der Abwicklungsausschuss entscheidet über die konkreten Abwicklungsmaßnahmen, die von der nationalen Abwicklungsbehörde unter nationalem Recht zu implementieren sind.

·       Der Abwicklungsausschuss überwacht die Umsetzung der Vorgaben und kann, falls die Implementierung nicht entsprechend der Vorgaben erfolgt, Durchführungsanordnungen direkt an die betroffene Bank richten.

 

 

„Behördenstruktur“

 

Aus rechtlichen Gründen kann nur eine EU-Institution eine finale Entscheidung über eine Abwicklung treffen, weshalb der VO-Vorschlag diese Kompetenz der EK zuweist. Allerdings wird ein neues Gremien für die Vorbereitungsarbeiten aber auch die Überwachung der Umsetzungsmaßnahmen geschaffen („Single Resolution Board“), das sich – neben Vorsitz und Vize - aus Vertretern der EK, der EZB und der nationalen Abwicklungsbehörden zusammensetzt. Dieser Abwicklungsausschuss kann in zwei unterschiedlichen Formen agieren:

·       Plenarsitzung: hier werden alle Entscheidungen genereller Natur getroffen

·       „executive session“: hier werden Entscheidungen zu individuellen Abwicklungsfällen inkl. die Verwendung der Mittel des Abwicklungsfonds getroffen. Dem Board in diesem Format gehören neben Vorsitz, Vize, EK und EZB nur die unmittelbar betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden an. Entscheidungen hier werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei der Home-Behörde sowie allen Host-Behörden gemeinsam jeweils eine Stimme zugeteilt wird. Damit soll eine faire Balance zwischen Home-Host Interessen sichergestellt werden (1:1).

 

 

Europäischer Abwicklungsfonds

 

Zur Finanzierung der Abwicklung ist ein zentraler Abwicklungsfonds vorgesehen, der ausschließlich von den Banken nach Risikogesichtspunkten gespeist und innerhalb von 10 Jahren mit einer Zielgröße von 1% der gesicherten Einlagen aufgebaut werden soll. Der zentrale Fonds soll die nationalen Funds, die durch die BRRD eingerichtet werden müssen, ersetzen. Der Abwicklungsfonds soll weiters auch die Möglichkeit haben, Darlehen bei Abwicklungsfonds der nicht teilnehmenden MS oder bei Dritten aufnehmen zu können.

 

Zentrale Elemente der BMF-Position:

 

·           Der vorgelegte Ansatz eines zentralisierten Systems wird grundsätzlich unterstützt, da kooperative Lösungen und ein faires burden sharing bei einem Netzwerk der nationalen Behörden nur schwer zu realisierbar wären.

 

·           Die Struktur ist komplex und oft unklar. Kritisch zu sehen sind die schwammigen Abgrenzungen zwischen den Kompetenzen des Abwicklungsgremiums, der EK und den nationalen Abwicklungsbehörden. Hier sind Vereinfachungen und Präzisierungen aber auch Eingrenzung der Befugnisse (bei der EK) erforderlich, um Klarheit und damit verbunden Rechtssicherheit zu gewährleisten.

 

·           Die expliziten Feststellungen, dass in keiner Entscheidung außergewöhnliche finanzielle Unterstützung seitens eines MS gefordert werden kann sowie die Darlehensrückzahlungen über die Beitragszahlungen der Banken erfolgen, werden begrüßt. Etwaige dem widersprüchliche Regelungen müssen angepaßt werden.

·           Wenn die Mittel des Abwicklungsfonds nicht ausreichen, können laut EK-Vorschlag ex post-Beiträge eingefordert werden. Hier fehlt eine Begrenzung, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Regelungen für Ausnahmen bei bail-in, die an die Verfügbarkeit der Mittel des Abwicklungsfonds bei unbeschränkter Nachschusspflicht gekoppelt sind, lockerer gehandhabt werden.