1706/J XIX. GP
Eingelangt am 14.07.1995
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Am 28.09.2017 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung
Anfrage
der Abgeordneten Petrovic
Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Strafverfahren gegen 1.000 Unterzeichnerinnen eines Solidaritätsaufrufs mit Wehrdienst- und Totalverweigerern
Am 3. September 1991 erschien in der ehemaligen AZ ein von
[Diversen Personen]
unterzeichneter „Aufrufʻʻ folgenden Wortlauts:
„Militär und Gewalt sind für mich keine geeigneten Mittel, internationale und nationale Konflikte zu lösen. Das Bundesheer ist eine Institution, die zu blindem Gehorsam und Unmündigkeit führt. Ich bin der Überzeugung, daß es längst an der Zeit ist, das Bundesheer abzuschaffen.
Solange das nicht geschieht, werden Menschen, die sich weigern, der Wehrpflicht nachzukommen, verfolgt und eingesperrt. Ich erkläre meine Solidarität mit jenen, die wegen ihrer politischen, religiösen oder ethischen Überzeugung eingesperrt werden.
Ich fordere daher die Einstellung aller Verfahren gegen Wehrdienst- und Totalverweigerer und die Streichung aller Strafbestimmungen aus Wehr-, Militärstraf- und Zivildienstgesetz
Damit dies geschieht, fordere ich alle auf, Militärgesetze nicht zu befolgen.
Ich bin mir darüber klar, daß dies eine Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze (im Sinne des § 281 StGB) ist.“
Am 21. Oktober 1992 erschien im Falter ein weiterer gleichlautender, um folgende Textpassagen erweiterter „Aufrufʻʻ:
„Dieser Aufruf wurde von 245 Personen unterzeichnet und im Herbst 1991 in mehreren Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht. Ich schließe mich diesen Forderungen vollinhaltlich an.
Darüberhinaus fordere ich die Einstellung aller Strafverfahren gegen die ErstunterzeichnerInnen und die Streichung folgender Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch, die politische Meinungsäußerung und Widerstand kriminalisieren:
§ 281 Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
§ 259 Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen.“
unterzeichnet von
[Diversen Personen]
Gleichlautende Aufrufe am 28.März 1994 im profil; unterzeichnet von
[Diversen Personen]
und am 17. Oktober 1994 in den Salzburger Nachrichten; unterzeichnet von
[Diversen Personen]
Im Mai 1994 verurteilte Richter Dr. Ernest Maurer 33 UnterzeichnerInnen zu bedingten
Haftstrafen zwischen sechs Wochen und drei Monaten wegen „Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze“ (§ 281 StGB) sowie „Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen“ (§ 282 StGB). In zahlreichen weiteren Prozessen wurden an die hundert weitere UnterzeichnerInnen von den Richtern Dr. Bruno Weis, Dr. Michael Danek und Dr. Rainer Forsthuber freigesprochen. Der überwiegende Teil dieser Urteile erlangte bislang keine Rechtskraft, da entweder die Verurteilten oder die Staatsanwaltschaft in Berufung ging.
Am 5. Juli dieses Jahres fand die ersten Berufungsverhandlungen vor dem Wiener Oberlandesgericht unter dem Vorsitz von Richter Dr. Helmut Schmid statt. Beisitzer zweier Verfahren war wiederum Dr. Ernest Maurer. Fünf UnterzeichnerInnen wurden zu bedingten Freiheitsstrafen von einem Monat bedingt auf ein Jahr verurteilt. Es ist daher mit hundert weiteren Verfahren und Prozessen gegen UnterzeichnerInnen der genannten Aufrufe zu rechnen.
Die Urteilsbegründung stützt sich ganz wesentlich auf „generalpräventive Gründe“, Dies obwohl „überhaupt keine Anhaltspunkte“ vorliegen, daß „mehr Personen als durchschnittlich üblich in der Folge als Wehrdienstverweigerer aufgetreten wären“ (Richter Dr. Danek).
Der Berufungssenat hat die durch die AufrufunterzeichnerInnen begangene Tat mit der Aufforderung zur Steuerverweigerung gleichgesetzt.
Laut Erstrichter Dr. Bruno Weis ist „die allgemeine Aufforderung etwa dahin, keine Steuern zu bezahlen, ... nicht strafbar“.
Was die Strafbarkeit einer Aufforderung zur Steuerverweigerung - selbst in einem konkreten Fall - betrifft, ist dies wohl mit einer Aufforderung an Arbeitnehmer vergleichbar, an ihre Arbeitgeber eine Erklärung zu richten, die Arbeiterkammerumlage nicht an die Arbeiterkammer abzuführen. In einem diesbezüglichen Strafverfahren hat das Bundesministerium für Justiz im Jänner 1991 Weisung erteilt („Abführung der Arbeiterkammerumlage auf Treuhandkonten“, BMJ 17. 1. 1991, 7002/I-Pr 1/90), das Verfahren einzustellen:
„Die Aufforderung an die Arbeitnehmer, ihren Arbeitgebern gegenüber eine Erklärung abzugeben, wonach sie berechtigt wären, die Kammerumlage nicht an den zuständigen Krankenversicherungsträger, sondern auf ein bestimmtes Treuhandkonto abzuführen, stellt keine unmittelbare Einwirkung auf Entschlüsse von Arbeitgebern, die dem AKG durch Nichtablieferung der Umlage zuwiderhandeln könnten, dar; sie ist somit nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 281 StGB und verwirklicht auch keinen anderen strafrechtlich relevanten Sachverhalt.“
Richter Dr. Schmid zog im Prozeß Vergleiche zwischen den AufrufunterzeichnerInnen einerseits und Rechtsextremisten und Drittem Reich andererseits. So fragte er einen Aufrufunterzeichner, was er denn sagen würde, wenn Gottfried Küssel ein neonazistisches Pamphlet nur als unbedeutenden Aufruf bezeichnen würde. Auf die Verteidigung eines Beschuldigten, er habe niemanden individuell dazu aufgefordert, ein bestimmtes Gesetz nicht zu befolgen, sondern lediglich einen allgemein gehaltenen Aufruf unterzeichnet, entgegnete er, die SA sei auch nicht zu allen Leuten einzeln hingeggangen.
Die am 5, Juli vom Oberlandesgericht Wien verurteilten AufrufunterzeichnerInnen werden Beschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskommission in Straßburg einlegen. Eine Beschwerde in einem ganz ähnlich liegendem Verfahren - Verurteilung der akin-Redakteurin Renate Saßmann zu drei Monaten bedingter Haftstrafe wegen Veröffentlichung des „Aufrufs“ - wurde am 5. Juli von der Europäischen Menschenrechtskommission angenommen. Es ist zu erwarten, daß die Verurteilungen vor den europäischen Instanzen nicht halten werden. Grund hierfür ist insbesondere die jüngste Verurteilung der Republik Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte („Case of Vereinigung Demokratischer Soldaten Österreichs and Gubi v. Austria“; 34/1993/429/508), in welche dieser festgestellt hat, daß die Weigerung des Verteidigungsministeriums, die bundesheerkritische Zeitschrift „Der Igel“ in den Kasernen zu verteilen, einen in einer demokratischen Gesellschaft nicht zulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention) darstellt.
Die unterfertigten Angeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1. Wegen des am 21. Oktober 1992 im Falter veröffentlichten Aufrufs wurde der Falter am 25. Mai letzten Jahres von Richter Dr. Ernest Maurer in erster Instanz als Haftungsbeteiligter verurteilt. Wegen der identischen Veröffentlichung wurde er im Berufungsverfahren am 5. Juli ebenfalls als Haftungsbeteiligter wiederum von Richter Dr. Maurer verurteilt. Wäre Ihrer Auffassung nach Dr. Maurer nicht bei der Berufungsverhandlung im Sinne der Strafprozeßordnung ausgeschlossen gewesen?
1.1.Wird von Seiten der Staatsanwaltschaft überlegt, hinsichtlich dieses schweren Verstoßes gegen den Grundsatz der Ausgeschlossenheit im Sinne der StPO Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes einzulegen?
2. Sind Sie der Auffassung, daß die von den AufrufunterzeichnerInnen gesetzte Tat mit der allgemeinen Aufforderung, keine Steuern zu bezahlen, vergleichbar ist?
2.1.Sind Sie der Auffassung, daß daher auch die gegenständlichen Strafverfahren nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 281 StGB bzw. des § 282 StGB sind?
2.2.Warum wird hier von Seiten der Staatsanwaltschaft mit zweierlei Maß gemessen?
2.3.Werden Sie Weisung erteilen, noch nicht abgeschlossene Strafverfahren einzustellen?
3. Gibt es Anzeichen, daß es auf Grund der „Aufrufe“ zu einem Ansteigen von Vergehen nach dem Militärstraf-, Wehr-, Zivildienst- oder anderen Gesetzen gekommen wäre?
3.1.Wenn ja, welche?
4. Sind Sie der Auffassung, daß eine Verurteilung der AufrufunterzeichnerInnen aus generalpräventiven Gründen notwendig ist?
4.1.Wenn ja, aus welchen?
5. Sind Sie der Auffassung, daß die Verurteilung der UnterzeichnerInnen der genannten Aufrufe einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja:
5.1.Sind Sie der Auffassung, daß dieser Eingriff gerechtfertigt ist? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
5.2.Sind Sie der Auffassung, daß dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
5.3.Sind Sie der Auffassung, daß dieser Eingriff einem legitimen Zweck dient? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
5.4.Sind Sie der Auffassung, daß dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft zwingend notwendig ist? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
6. Werden Sie dahingehend tätig werden, daß die noch ausständigen Verfahren erster und zweiter Instanz bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesetzt werden?
7. Sind Sie der Auffassung, daß die zitierten „Aufrufe“ mit dem Vorgehen der SA im Dritten Reich in irgendeiner Weise vergleichbar sind?
8. Sind Sie der Auffassung, daß die zitierten „Aufrufe“ in irgendeiner Weise mit dem Verbreiten von rechtsextremen Gedankengut vergleichbar sind?
8.1.Sind Sie der Auffassung, daß die zitierten „Aufrufe“ in ihrer „Gefährlichkeit“ mit den Taten von Gottfried Küssel vergleichbar sind, wegen derer dieser nach dem - eine konkrete politische Auffassung unter Strafe stellenden-Verbotsgesetz verurteilt worden ist?
8.2.Sind Sie der Auffassung, daß Freisprüche für die Aufrufunterzeichnerinnen die Verurteilungen von Rechtsextremen nach dem Verbotsgesetz in irgendeiner Form in Frage stellten?
9. Sind Sie der Auffassung, daß die „Aufufe“ und vergleichbare Formen Zivilen Ungehorsams demokratiegefährdend sind und zu „Chaos“ führen?
10. Sind Sie der Auffassung, daß
a. die „Aufrufe“ einer „geradezu anarchistisch zu nennenden Einstellung“ entspringen,
b. die „Aufrufe“ „à la longue die Demontage der verfassungsgesetzlichen Einrichtung des Bundesheeres bezwecken“,
c. in den „Aufrufen“ „zu Straftaten auf gerufen (wird), die den verfassungsgesetzlichen Auftrag des Bundesheeres unterlaufen und unmöglich machen sollen“,
d. die „Aufrufe“ darauf abzielen, „die Wehrbereitschaft und Disziplin zu untergaraben“,
e. dadurch „einer Destabilisierung unseres Gemeinwesens Vorschub“ geleistet wird und
f. auch unter der Annahme „pazifistischer Motive ... eine derartige Delinquenz einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nicht naheliegen “ kann?
(Zitate Staatsanwalt Dr. Sepp Fasching)
11. Nach Ansicht des Erstrichters Dr. Bruno Weis handelt es sich beim „Aufruf“ um „die Wiedergabe von politischen Forderungen, mag die Publikation auch entsprechend eindringlich, scharf und kritisch formuliert sein ... Die Publizierung einer politischen Forderung zu einer Gesetzesänderung kann und darf im demokratischen Rechtsstaat ... nicht strafbar sein. Die Publikationen zu Forderungen zu Gesetzesänderungen stellen vielmehr jene Bewegungen im demokratischen Rechtsstaat dar, die diesen lebendig erhalten und nicht erstaren lassen ...“
Sind Sie der Auffassung, daß es sich bei den „Aufrufen“ um Publikationen handelt, die den Rechtsstaat lebendig erhalten und nicht erstarren lassen?
13. Die „Aufrufe“ beginnen mit einem Bekenntnis zur Gewaltfreiheit. Es ist das unverkennbare Anliegen der Unterzeichnerinnen, zu mehr Gewaltfreiheit in der Gesellschaft beizutragen. Halten Sie in Zeiten rechtsextremer Morde die strafrechtliche Verfolgung dieser Personen politisch für das richtige Zeichen?
13. Die konkreten Forderungen der AufrufunterzeichnerInnen richten sich gegen die Kriminalisierung derjenigen, die es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, einen Wehrdienst oder einen - in die Umfassende Landesverteidigung eingebundenen - Zivildienst zu leisten. Auch Sie haben in Ihrer Stellungnahme zur Regierungsvorlage zur Zivildienstgesetznovelle 1995 den Standpunkt vertreten, § 12 Militärstrafgesetz („Ungehorsam“) sei „nicht dazu bestimmt, den - in den meisten Fällen überdies aussichtslosen - Versuch zu unternehmen, Personen zur Ableistung des Wehrdienstes zu zwingen, für die aus besonderen, subjektiven Gewissensgründen nicht nur dieser Dienst, sondern auch ein Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes nicht in Betracht kommt“. Halten Sie es für politisch notwendig, eine Lösung für Wehrdienst- und Totalverweigerer zu finden, sodaß diese nicht weiter kriminalisiert werden?
13.1 Wenn ja, welche konkreten Schritte werden Sie setzen, um zu einer solchen Lösung zu kommen?
14. Der für alle Strafverfahren gegen AufrufunterzeichnerInnen zuständige Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Wien, Dr. Sepp Fasching, ist auch für die Verfolgung der mutmaßlichen Briefbombenattentäter Franz Radl und Peter Binder zuständig.
Ist es richtig, daß die Strafverfolgung der AufrufunterzeichnerInnen zu einer Verzögerung der Verfahren gegen die mutmaßlichen Briefbombenattentäter geführt hat?
15. Können Sie abschätzen, welche Kosten der Republik durch die strafrechtliche Verfolgung der AufrufunterzeichnerInnen bislang entstanden sind und noch entstehen werden?
16. Wie oft und in welchem Ausmaß wurde in den Strafverfahren bislang die Staatspolizei in Anspruch genommen?
17. Halten Sie ganz generell den enormen Aufwand, der mit der strafrechtlichen Verfolgung der UnterzeichnerInnen verbunden ist, für gerechtfertigt?