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der Abgeordneten Dr. Heide Schmidt, Dr. Frischenschlager und Partner/innern

 

betreffend Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das B-VG BGBl. 1930/1, zuletzt geändert durch das BGBl. 101 3/1994, wird wie folgt

geändert:

 

Artikel 7 B-VG lautet:

 

''Artikel 7

 

(1) Alle Bundesbürgerinnen und Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich.

Benachteiligungen oder Bevorzugungen aufgrund der Geburt, des Geschlechtes, des

Standes, der sozialen Herkunft, des Bekenntnisses, der sexuellen Orientierung und der

Parteizugehörigkeit sind ausgeschlossen.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Es ist daher Aufgabe des Staates, die

Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und Nachteile

abzubauen.

(3) Amtsbezeichnungen bringen das Geschlecht der Amtsinhaberin oder des

Amtsinhabers zum Ausdruck. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und

Berufsbezeichnungen.

(4) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist

die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet."

 

 

Begründung:

 

Nach den Grundsätzen der österreichischen Bundesverfassung sind alle Bundesbürger

gleich. Die Realität in Österreich sieht allerdings anders aus. Die Benachteiligung und

Diskrimmierung der Frauen ist evident, Homosexuelle werden nicht nur von Teilen der

Gesellschaft, sondern selbst durch Gesetze diskriminiert und Bevorzugungen oder

Benachteiligungen aufgrund einer bestimmten Parteizugehörigkeit gehören oftmals zur

vielzitierten "Realverfassung.".

In einigen Politikfeldern wurde daher die Notwendigkeit erkannt, durch materirll-

gesetzliche Regelungen diese Gleichstellung der Bürgerinnen und Bürger zu ereichen,

dennoch ist der ungleiche Zugang zum Recht für verschiedene Personengruppen weiter

aufrecht. Durch die vorgeschlagene geänderte Verfassungsbestimmung sollen die

Grundprinzipien des Staates unterstrichen werden

Dazu kommt, daß bestehende einfachgesetzliche Bestimmungen, die Frauen bei

gleicher qualifiikation vorübergehend bis zur Erreichung der tatsächlichen

Geschlechterparität bevorzugen, durch die vorgeschlagene Änderung jedenfalls

eindeutig verfassungsrechtlich abgesichert wären, wodurch diesbezügliche - im Lichte

der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht ganz unberechtigte - Bedenken

gegenstandslos würden.

Darüber hinaus entsprechen die Änderungen hinsichtlich der Frauenförderung sowohl

Art. 4 der Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der

Diskriminierung der Frau, BGBl. 443/ 1982, als auch geltendem EU-Recht.

Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 1 beinhaltet daher eine Erweiterung jener

Tatbestände, die einem speziellen Diskriminierungsverbot unterliegen sowie die

sprachliche Änderung nicht mehr zeitgemäßer Begriffe.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen

sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.