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der Abgeordneten Dr. Heide Schmidt, Dr. Frischenschlager und Partner/innern
betreffend Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das B-VG BGBl. 1930/1, zuletzt geändert durch das BGBl. 101 3/1994, wird wie folgt
geändert:
Artikel 7 B-VG lautet:
''Artikel 7
(1) Alle Bundesbürgerinnen und Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich.
Benachteiligungen oder Bevorzugungen aufgrund der Geburt, des Geschlechtes, des
Standes, der sozialen Herkunft, des Bekenntnisses, der sexuellen Orientierung und der
Parteizugehörigkeit sind ausgeschlossen.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Es ist daher Aufgabe des Staates, die
Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und Nachteile
abzubauen.
(3) Amtsbezeichnungen bringen das Geschlecht der Amtsinhaberin oder des
Amtsinhabers zum Ausdruck. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und
Berufsbezeichnungen.
(4) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist
die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet."
Begründung:
Nach den Grundsätzen der österreichischen Bundesverfassung sind alle Bundesbürger
gleich. Die Realität in Österreich sieht allerdings anders aus. Die Benachteiligung und
Diskrimmierung der Frauen ist evident, Homosexuelle werden nicht nur von Teilen der
Gesellschaft, sondern selbst durch Gesetze diskriminiert und Bevorzugungen oder
Benachteiligungen aufgrund einer bestimmten Parteizugehörigkeit gehören oftmals zur
vielzitierten "Realverfassung.".
In einigen Politikfeldern wurde daher die Notwendigkeit erkannt, durch materirll-
gesetzliche Regelungen diese Gleichstellung der Bürgerinnen und Bürger zu ereichen,
dennoch ist der ungleiche Zugang zum Recht für verschiedene Personengruppen weiter
aufrecht. Durch die vorgeschlagene geänderte Verfassungsbestimmung sollen die
Grundprinzipien des Staates unterstrichen werden
Dazu kommt, daß bestehende einfachgesetzliche Bestimmungen, die Frauen bei
gleicher qualifiikation vorübergehend bis zur Erreichung der tatsächlichen
Geschlechterparität bevorzugen, durch die vorgeschlagene Änderung jedenfalls
eindeutig verfassungsrechtlich abgesichert wären, wodurch diesbezügliche - im Lichte
der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht ganz unberechtigte - Bedenken
gegenstandslos würden.
Darüber hinaus entsprechen die Änderungen hinsichtlich der Frauenförderung sowohl
Art. 4 der Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der
Diskriminierung der Frau, BGBl. 443/ 1982, als auch geltendem EU-Recht.
Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 1 beinhaltet daher eine Erweiterung jener
Tatbestände, die einem speziellen Diskriminierungsverbot unterliegen sowie die
sprachliche Änderung nicht mehr zeitgemäßer Begriffe.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen
sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.