1003/AE XX.GP
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Klara Motter ,Martina Gredler, Partner
und Partnerinnen
betreffend Verabreichung von Mifegyne durch niedergelassene Fachärztinnen
und Fachärzte
Aufklärung ist das beste Mittel, eine nicht erwünschte Schwangerschaft zu verhindern. Wenn
Frauen aber durch eine ungewollte Schwangerschaft in eine ausweglose Situation kommen,
sollen sie leichter Zugang zu den vom Gesetz her erlaubten Möglichkeiten haben. Mifegyne
ist - neben dem chirurgischen Eingriff - ein weiterer, noch dazu risikoärmerer Weg.
Sobald das Gesundheitsministerium über die Zulassung von Mifegyne entschieden hat, soll
sichergestellt werden, daß eine Verabreichung auch durch niedergelassene Fachärztinnen und
Fachärzte erfolgen kann. Denn in einigen Bundesländern, wie zum Beispiel in Tirol, werden
an Kliniken, außer in medizinischen Notfällen, prinzipiell keine Abtreibungen durchgeführt.
Falls sich die Zulassung von Mifegyne nur auf Kliniken beschränken sollte, würde dies für die
Tiroler Frauen, die sich in Notlagen befinden, nicht viel verändern. Darüber hinaus würde das
auch eine Mißachtung der Kompetenz der frei praktizierenden Frauenärztinnen und
Frauenärzte bedeuten. Es muß für Frauen insbesondere auch in Tirol sichergestellt werden,
daß sie, wenn sie sich durch eine ungewollte Schwangerschaft in einer ausweglosen Situation
befinden, auch tatsächlich Hilfe bekommen können und daß ihnen mehr Möglichkeiten als bis
her offen stehen.
Eine Abtreibung kann selbstverständlich nicht als Mittel zur Geburtenkontrolle angesehen
werden. Aber wenn eine Frau keinen anderen Ausweg sieht, soll sie auch leichter Zugang zu
diesem gesetzlich möglichen Weg haben. Die Erfahrung hat gezeigt, daß durch eine
restriktive Gesetzeslage Schwangerschaftsabbrüche keinesfalls verhindert werden.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
“Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird aufgefordert zu veranlassen,
daß bei der Zulassung von Mifegyne eine Verabreichung nicht nur in Kliniken sondern auch
durch niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte erfolgen kann. “
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß beantragt.