A n t r a g

 

der Abg. Dr. Alois PUMBERGER, Dr. Povysil, Mag. Haupt und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz über Beruf und Ausbildung der Sanitäter – SanG, Bundesgesetz zur Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, sowie Bundesgesetz zur Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über Beruf und Ausbildung der Sanitäter – SanG, Bundesgesetz zur Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, sowie Bundesgesetz zur Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

Bundesgesetz über Ausbildung und Beruf der Sanitäter – SanG

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeines

§§ 1ff.    Allgemeine Bestimmungen

§ 4         Begriffsbestimmungen

 


2. Abschnitt

Berufspflichten

§ 5         Allgemeine Berufspflichten

§ 6         Dokumentationspflicht

§ 7         Verschwiegenheitspflicht

§ 8         Auskunftspflicht

§ 9         Meldepflicht

 

3. Abschnitt

Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

§ 10       Berufsbild

§ 11       Rettungssanitäter

§ 12       Notfallsanitäter

§ 13       Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz

§ 14       Erweiterter Tätigkeitsbereich

§ 15       Notfallkompetenzverordnung

 

4. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 16       Rettungssanitäter

§ 17       Notfallsanitäter

§ 18       Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz

§ 19       Qualifikationsnachweis – Inland

§ 20       Qualifikationsnachweis – EWR

§ 21       Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 22       Nostrifikation

§ 23       Ergänzungsausbildung und –prüfung

§ 24       Berufsbezeichnung

§ 25       Berufsausübung

§ 26       Berufsausweis und Fortbildungspaß

§ 27       Entziehung der Berufsberechtigung

 


2. Hauptstück

Ausbildung

1. Abschnitt

Grundausbildung

§ 28       Allgemeine Bestimmungen

§ 29       Aufnahme zur Ausbildung

§ 30       Ausschluß von der Ausbildung

§§ 31ff.  Ausbildung zum Rettungssanitäter

§§ 36ff.  Ausbildung zum Notfallsanitäter

§§ 40ff.  Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz

§ 44       Bewilligung der Module

§ 45       Modulleitung

§ 46       Anrechnung

§ 47       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

 

2. Abschnitt

Verkürzte Ausbildung

§ 48       Verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter für Zivildiener

§§ 49f.   Verkürzte Ausbildung zum Notfallsanitäter

§ 51       Verkürzte Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz

 

3. Abschnitt

Fortbildungen, Zusatzqualifikationen und Rezertifizierungen

§ 52       Fortbildung

§§ 53f.   Zusatzqualifikationen

§ 55       Rezertifizierung

§ 56       Zusatzausbildungsverordnung

 

3. Hauptstück

1. Abschnitt

§ 57       Strafbestimmungen

§§ 58ff.  Übergangsbestimmungen

§ 62       Inkrafttreten

§ 63       Vollziehung

 


1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

              § 1.    Der Beruf des Sanitäters umfaßt:

                        1. Rettungssanitäter,

                        2. Notfallsanitäter und

                        3. Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz.

 

              § 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

              (2)     Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

              § 3. (1) Der Beruf des Sanitäters darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

              (2)     Auf die Ausübung des Berufes des Sanitäters findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

              (3)     Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

 

Begriffsbestimmungen

              § 4.    Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

                        1. Notfallpatient: ein Patient, bei dem im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas lebensbedrohliche Störungen der vitalen Funktionen eingetreten sind, einzutreten drohen oder nicht auszuschließen sind.

                        2. Krankentransportwagen: ist für den Transport von kranken oder verletzten Personen, welche keine Notfallpatienten sind, jedoch einer sachgerechten Betreuung während des Transports bedürfen, bestimmt.

                        3. Rettungswagen: ist zum Herstellen und Aufrechterhalten der Transportfähigkeit von Notfallpatienten vor und während des Transports bestimmt.

                        4. Notarztwagen: ist zum Herstellen und Aufrechterhalten der Transport­fähigkeit von Notfallpatienten vor und während des Transports bestimmt, die auf Grund ihrer Erkrankung oder  Verletzung umgehend der ärztlichen Versorgung und des Transports bedürfen.


                        5. nicht vertrauenswürdig: wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheits­strafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufes zu befürchten ist.

 

2. Abschnitt

Berufspflichten

Allgemeine Berufspflichten

              § 5. (1) Sanitäter haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. Insbesondere ist bei entsprechenden gefahrdrohenden Gesundheitszuständen ein Notarzt oder ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.

              (2)     Sanitäter haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des Rettungswesens sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften fortzubilden.

 

Dokumentationspflicht

              § 6. (1) Sanitäter haben bei Ausübung ihres Berufes

                        1. die von ihnen gesetzten Maßnahmen sowie

                        2. sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Tätigkeit stehende Daten zu dokumentieren.

              (2)     Den betroffenen Patienten sowie deren gesetzlichen Vertretern ist auf  Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.

              (3)     Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens zehn Jahre aufzu­bewahren.

 

Verschwiegenheitspflicht

              § 7. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.


              (2)     Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

                        1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,

                        2. Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Kranken­fürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,

                        3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Angehörigen des Sanitätsberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder

                        4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechts­pflege unbedingt erforderlich ist.

 

Auskunftspflicht

              § 8. (1) Sanitäter haben

                        1. den betroffenen Patienten oder pflegebedürftigen Menschen,

                        2. deren gesetzlichen Vertretern oder

                        3. Personen, die von den betroffenen Patienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden,

alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

              (2)     Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

Meldepflicht

              § 9. (1) Sanitäter sind verpflichtet, dem Dienstgeber oder dem Rechtsträger, bei dem sie ehrenamtlich tätig sind, unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß

                        1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körper­verletzung eines Menschen (§ 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) herbeigeführt wurde oder

                        2. ein Unmündiger, Minderjähriger oder Wehrloser durch das Quälen oder Vernachlässigen (§ 92 StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde (§ 83 Abs. 1 StGB) oder

                        3. ein Unmündiger oder Minderjähriger durch Beischlaf oder auf andere Weise zur Unzucht mißbraucht wurde (§§ 206, 207 und 212 StGB).

              (2)     Die Anzeigepflicht an die Staatsanwaltschaft oder die Sicherheitsbehörde auf Grund von Meldungen gemäß Abs. 1 trifft den jeweiligen Dienstgeber oder Rechtsträger. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn in den Fällen des Abs. 1 ein Unmündiger oder Minder­jähriger betroffen ist und der Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich verständigt wurde, sofern nicht durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod des Unmündigen oder Minder­jährigen herbeigeführt wurde.

 

3. Abschnitt

Berufsbild

              § 10. (1) Der Beruf des Sanitäters umfaßt die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe, der Sanitätshilfe und der Rettungstechnik.

              (2)     Die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen beinhalten entsprechend der Tätigkeitsbereiche auch diagnostische und therapeutische Verrichtungen.

 

Rettungssanitäter

              § 11. (1) Der Beruf des Rettungssanitäters umfaßt:

                        1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, soweit es sich nicht um Notfallpatienten handelt, vor und während des Transports,

                        2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten im Zusammenhang eines Transports,

                        3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen,

                        4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen,

                        5. die Durchführung von Sondertransporten sowie

                        6. die Durchführung von Defibrillation mit halbautomatischen Geräten.

              (2)     Voraussetzung für die Berechtigung zur Durchführung von Defibrillation mit halbautomatischen Geräten ist eine Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 55 Abs. 1 (Rezertifizierung).

 

Notfallsanitäter

              § 12. Der Beruf des Notfallsanitäters umfaßt:

                        1. Tätigkeiten gemäß § 11,

                        2. die Durchführung lebensrettender Maßnahmen bei Notfallpatienten, wie insbesondere Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, Herstellung der Transportfähigkeit dieser Patienten sowie Durchführung des Transports jeweils bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt,

                        3. Unterstützung des Arztes bei allen notfallmedizinischen Maßnahmen und

                        4. die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln.

 

Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz

              § 13. (1) Der Beruf des Notfallsanitäters mit Notfallkompetenz umfaßt sämtliche Tätigkeiten des § 12 sowie folgende Notfallkompetenzen:

                        1. Punktion peripherer Venen,

                        2. Infusion kristalloider Lösungen und

                        3. die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter mit Notfall­kompetenzen erforderlichen Arzneimitteln

im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger tief eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.

 

Erweiterter Tätigkeitsbereich

              § 14. (1) Im Einzelfall kann ein Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz durch anerkannte Rettungsorganisationen ermächtigt werden, endotracheale Intubation ohne Prämedikation und endotracheale Adrenalinapplikation durchzuführen.

              (2)     Voraussetzung für die Ermächtigung ist, daß

                        1. der Betreffende über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und

                        2. eine Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 55 Abs. 2 (Rezertifizierung) erfolgt ist.

(3)          Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist

                        1. eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder

                        2. sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder eines anderen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes.

 

Notfallkompetenzverordnung

              § 15. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Methoden der Notfallkompetenz festlegen und bestimmen, welche Weiterbildung für ihre Anwendung erforderlich ist.

 


4. Abschnitt

Berufsberechtigung

Rettungssanitäter

              § 16. Zur Ausübung des Berufes des Rettungssanitäters sind Personen berechtigt, die

                        1. eigenberechtigt sind,

                        2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

                        3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und

                        4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 19 Z 1, 20, 21) erbringen oder

                        5. eine Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Kranken­pflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, besitzen oder

                        6. eine Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe gemäß den Gesund­heits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, besitzen oder

                        7. eine Berufsberechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. **/1998 besitzen.

 

Notfallsanitäter

              § 17. Zur Ausübung des Berufes des Notfallsanitäters sind Personen berechtigt, die

                        1. eigenberechtigt sind,

                        2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

                        3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und

                        4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 19 Z 2, 20, 21) erbringen oder

                        5. eine Berufsberechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. **/1998 besitzen.

 

Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz

              § 18. Zur Ausübung des Berufes des Notfallsanitäters mit Notfallkompetenz sind Personen berechtigt, die

                        1. eigenberechtigt sind,

                        2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

                        3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und

                        4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 19 Z 3, 20, 21) erbringen.

 

Qualifikationsnachweis – Inland

              § 19. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abge­schlossene Ausbildung zum

                        1. Rettungssanitäter,

                        2. Notfallsanitäter oder

                        3. Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Qualifikationsnachweis – EWR

              § 20. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staats­angehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese

                        1. einem Diplom, Prüfungzseugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei­jährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX Nr.: 389L0048, oder

                        2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,

entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

              (2)     EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Sanitäter zu erteilen.

              (3)     Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

                        1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder

                        2. des Nachweises von Berufserfahrung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

              (4)     Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person.

              (5)     Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.

              (6)     Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers beurteilt werden.

              (7)     Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.

              (8)     Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten zu erfolgen.

              (9)     Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

 

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

              § 21. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

                        1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 22 (Nostrifikation) festgestellt und

                        2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

Nostrifikation

              § 22. (1) Personen, die

                        1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und

                        2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Sanitäter absolviert haben,

sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Sanitäter beim Landeshauptmann zu beantragen.

              (2)     Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

                        1. den Reisepaß,

                        2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,

                        3. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen vergleichbar ist,

                        4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

                        5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungs­abschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

              (3)     Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

              (4)     Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

              (5)     Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt unbeschadet Abs. 4 die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

              (6)     Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.

              (7)     Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

              (8)     Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

                        1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungs­prüfungen,

                        2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.

 

Ergänzungsausbildung und –prüfung

              § 23. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungs­prüfung gemäß § 22 Abs. 8 Z 1 beziehungsweise zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 22 Abs. 8 Z 2 entscheidet der organisatorische Leiter des jeweiligen Moduls.


              (2)     Hinsichtlich

                        1. des Ausschlusses von der Ausbildung,

                        2. der Durchführung der Prüfungen,

                        3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

                        4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und

                        5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Sanitäter gemäß diesem Bundesgesetz.

              (3)     Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 22 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes entsteht erst mit Eintragung.

 

Berufsbezeichnung

              § 24. (1) Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung

                        1. “Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin”,

                        2. “Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin” oder

                        3. “Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz/Notfallsanitäterin mit Notfall­kompetenz”

zu führen.

              (2)     Personen, die eine Zusatzqualifikation gemäß § 53 erworben haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.

              (3)     Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung als Sanitäter berechtigt sind (§ 20), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen sofern,

                        1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gem. Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und

                        2. neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

              (4)     Die Führung

                        1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

                        2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

                        3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

 

Berufsausübung

              § 25. (1) Der Beruf des Sanitäters kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu oder ehrenamtlich bei

                        1. anerkannten Rettungsorganisationen oder

                        2. Rechtsträgern von Einrichtungen, sofern die Aufsicht durch einen Arzt gewährleistet ist,

ausgeübt werden.

              (2)     Voraussetzung für die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist:

                        1. die Berufsberechtigung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz oder

                        2. die Teilnahme an der Ausbildung zum Rettungssanitäter bzw. Notfall­sanitäter und die ehestmögliche Absolvierung der Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz.

 

Berufsausweis und Fortbildungspaß

              § 26. (1) Sanitätern ist auf Antrag durch die anerkannte Rettungsorganisation oder durch Einrichtungen (§ 25 Abs. 1 Z 2) ein Berufsausweis und ein Fortbildungspaß auszustellen.

              (2)     Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:

                        1. die Berufsbezeichnung,

                        2. den Vor- und Familiennamen,

                        3. Datum und Ort der Geburt und

                        4. die Staatsangehörigkeit.

              (3)     Der Fortbildungspaß hat zusätzlich insbesondere zu enthalten:

                        1. den Vermerk über abgelegte Rezertifizierungen gemäß § 55 Abs. 2 und 3,

                        2. den Vermerk über den Besuch von Fortbildungen gemäß § 52 und

                        3. den Vermerk über Zusatzqualifikationen gemäß §§ 53f.

              (4)     Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festlegen.

 


Entziehung der Berufsberechtigung

              § 27. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß

                        1. § 16,

                        2. § 17 oder

                        3. § 18

bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

              (2)     Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

                        1. das Zeugnis oder

                        2. der Zulassungsbescheid oder

                        3. der Nostrifikationsbescheid,

                        4. der Berufsausweis und

                        5. der Fortbildungspaß

einzuziehen.

              (3)     Wenn

                        1. diese Voraussetzungen zur Berufsberechtigung vorliegen und

                        2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.

 

2. Hauptstück

Ausbildung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

              § 28. (1) Die Ausbildung zum Sanitäter wird aufbauend in vier Modulen angeboten und umfaßt insgesamt 1600 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfaßt 800 Stunden, die praktische Ausbildung umfaßt 800 Stunden.

 

Entziehung der Berufsberechtigung

              § 29. Personen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen:

                        1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,

                        2. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,

                        3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit und

                        4. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.

 

Ausschluß von der Ausbildung

              § 30. (1) Ein Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung als untauglich erweist:

                        1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit

                        2. mangelnde körperliche und geistige Eignung oder

                        3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

              (2)     Über den Ausschluß entscheidet der Rechtsträger, der die Ausbildung in Modulen veranstaltet, im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen und organisatorischen Leiter der Ausbildung.

              (3)     Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

              (4)     Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wieder­holungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.

 

Ausbildung zum Rettungssanitäter

              § 31. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in zwei Modulen. Modul 1 umfaßt eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden. Das Modul 2 umfaßt eine theoretische Ausbildung von 120 Stunden, eine praktische Ausbildung von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportwagen sowie die Ausbildung zur Berechtigung zur Durchführung von Defibrillation mit halbautomatischen Geräten im Umfang von 15 Stunden.

              § 32. Das Modul 1 ist ein allgemeines Eingangsmodul, in welchem eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern zu vermitteln ist:

                        1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

                        2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens

                        3. Dokumentation

                        4. Angewandte Psychologie.

              § 33. (1) Im Modul 2 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:

                        1. Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe

                        2. Hygiene

                        3. Berufsspezifische rechtliche Grundlagen

                        4. Anatomie und Physiologie

                        5. Störungen der Vitalfunktion und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen

                        6. Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen

                        7. Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen

                        8. Gerätelehre und Sanitätstechnik

                        9. Rettungswesen

                        10. Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrengutunfälle

                        11. Streßbewältigung

                        12. Defibrillation mit halbautomatischen Geräten

                       13. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt

              (2)     In Modul 2 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportwagen in folgenden Fächern zu absolvieren:

                        1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise

                        2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern

                        3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen

                        4. Defibrillation mit halbautomatischen Geräten

              (3)     Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist durch ein Rasterzeugnis nachzuweisen.

              § 34. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter schließt mit einer kommisssionellen Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören:

                        1. ein Vertreter des Rechtsträgers, der mit der Ausbildung betraut ist,

                        2. eine Lehrkraft der jeweiligen Prüfungsfächer.

              § 35. Personen, die die kommissionelle Prüfung gemäß § 34 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin” anzuführen sind, auszustellen.

 

Ausbildung zum Notfallsanitäter

              § 36. Nach positivem Abschluß der Module 1 und 2 und nach Absolvierung von 500 Stunden Einsatz im Rettungs- oder Krankentransportwagen erfolgt aufbauend in Modul 3 die Ausbildung zum Notfallsanitäter. Diese Ausbildung umfaßt insgesamt 480 Stunden und zwar eine theoretische Ausbildung von 260 Stunden, ein Einführungspraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt von 160 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Notarztwagen von 160 Stunden.

              § 37. (1) Im Modul 3 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des § 33 Abs. 1 Z 1 bis 13 sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:

                        1. Arzneimittellehre

                        2. Einsatztaktik


              (2)     In Modul 3 sind eine vertiefende praktische Ausbildung im Notarztwagen und ein Einführungspraktikum in einer Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren:

                        1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise

                        2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern

                        3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.

              (3)     Die erfolgreiche praktische Ausbildung im Notarztwagen ist durch ein Rasterzeugnis, die Teilnahme des Einführungspraktikums in der Krankenanstalt ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.

              § 38. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter schließt mit einer kommissionellen Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören:

                        1. ein Vertreter des Rechtsträgers, der mit der Ausbildung betraut ist,

                        2. ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer

                        3. eine Lehrkraft der jeweiligen Prüfungsfächer.

              § 39. Personen, die die kommissionelle Prüfung gemäß § 38 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “Notfall­sanitäter/Notfallsanitäterin” anzuführen sind, auszustellen.

 

Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz

              § 40. Nach positivem Abschluß des Moduls 3 erfolgt aufbauend im Modul 4 die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz. Diese Ausbildung umfaßt insgesamt 785 Stunden und zerfällt in eine theoretische Ausbildung von 125 Stunden, ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt von 180 Stunden sowie ein Praktikum im Notarztwagen von 480 Stunden.

              § 41. (1) Das Modul 4 kann in folgende vier Teilmodule unterteilt werden, in welchen folgende Schwerpunkte zu vermitteln sind:

                        1. Teilmodul 4a (Arzneimittellehre)

                        2. Teilmodul 4b (Venenzugang und Infusion)

                        3. Teilmodul 4c (Intensivausbildung mit Schwerpunkt Beatmung)

                        4. Teilmodul 4d (Management bei Großschäden)

              (2)     In Modul 4 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:

                        1. Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen

                        2. Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen

                        3. Katastrophen, Großschadensereignisse und Gefahrengutunfälle

                        4. Arzneimittellehre

              (3)     Eine vertiefende praktische Ausbildung im Notarztwagen und das Praktikum in einer Krankenanstalt sind in folgenden Fächern zu absolvieren:

                        1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise

                        2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern

                        3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen

                        4. Herstellung von Venenzugängen

                        5. Intensivpraktikum mit Schwerpunkt Beatmung

              (4)     Die erfolgreich absolvierte praktische Ausbildung im Notarztwagen ist durch ein Rasterzeugnis, den Erfolg des Praktikums in der Krankenanstalt ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.

              § 42. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz schließt mit einer kommissionellen Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören:

                        1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender

                        2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Moduls 4

                        3. der organisatorische Leiter des Moduls 4

                        4. ein Vertreter des Rechtsträgers, der mit der Ausbildung betraut ist,

                        5. ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer

                        6. eine Lehrkraft der jeweiligen Prüfungsfächer.

              § 43. Personen, die die kommissionelle Prüfung gemäß $ 42 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “Notfall­sanitäter mit Notfallkompetenz/Notfallsanitäterin mit Notfallkompetenz” anzuführen sind, auszustellen.

 

Bewilligung der Module

              § 44. (1) Die Ausbildung in den Modulen 1 bis 4 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

                        1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

                        2. das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist.

                        3. für praktische Ausbildung entsprechende Einsatzfahrzeuge und fachlich und pädagogisch geeignete Praktikumsbegleiter vorhanden sind und

                        4. hinsichtlich der Module 3 und 4 Praktikumsplätze in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt sichergestellt sind.

            (2)     Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

              (4)     Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

 

Modulleitung

              § 45 (1) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Module 2 bis 4 obliegt einem Notarzt oder einem Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin, der über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten verfügt.

              (2)     Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module 2 bis 4 obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person.

              (3)     Für die Funktion des Abs. 1 und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen vorzusehen.

 

Anrechnung

              § 46. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum Sanitäter abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

              (2)     Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

                        1. einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Kranken­pflege,

                        2. einer Hebammenausbildung,

                        3. eines Pflegehilfelehrganges

                        4. einer Ausbildung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst,

                        5. einer Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst,

                        6. einer Ausbildung zum Heilmasseur,

                        7. einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker oder

                        8. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

              (3)     Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Sanitäter erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika der Ausbildung durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

              (4)     Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 bis 3 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und an den Pflichtpraktika in den jeweiligen Fächern.

              (5) Eine Anrechnung auf die Abschlußprüfung des Moduls 4 ist nicht zulässig.

              (6)     Gegen Entscheidungen des organisatorischen Leiters gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Beruf nicht zulässig.

 

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

              § 47. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

                        1. den Lehrbetrieb und die Lehrpläne der einzelnen Module,

                        2. den Lehrbetrieb und die Lehrpläne der verkürzten Ausbildungen,

                        3. die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungs­ergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über Form und Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,

                        4. über Form und Inhalt der Zeugnisse und

                        5. Voraussetzungen für die Anrechnung von Prüfungen und Pflichtpraktika.

 

3. Abschnitt

Verkürzte Ausbildungen

Verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter für Zivildiener

              § 48. (1) Personen, die einen Grundlehrgang für Zivildienstleistende erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren.

              (2)     Die Ausbildung gemäß Abs. 1 umfaßt

                        1. eine 60stündige theoretische Ausbildung der in den Modulen 1 und 2 ange­führten Sachgebieten unter Bedachtnahme der in der Zivildienerausbildung erworbenen Kenntnisse und

                        2. eine praktische Ausbildung in einem Krankentransportwagen oder Rettungswagen entsprechend der Ausbildung in Modul 2.

 

Verkürzte Ausbildung zum Notfallsanitäter

              § 49. (1) Personen, die eine Berufsberechtigung zum Pflegehelfer gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. 1 Nr. 107/1997, besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Notfallsanitäter zu absolvieren.

              (2)     Die Ausbildung gemäß Abs. 1 umfaßt

                        1. eine theoretische Ausbildung in Modul 3 und

                        2. eine praktische Ausbildung von 160 Stunden in einem Notarztwagen.

              § 50. (1) Personen, die eine Berufsberechtigung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. 1 Nr. 108/1997, besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Notfall­sanitäter zu absolvieren.

              (2)     Die Ausbildung gemäß Abs. 1 umfaßt

                        1. eine theoretische Ausbildung von 30 Stunden und

                        2. eine praktische Ausbildung von 160 Stunden in einem Notarztwagen.

 

Verkürzte Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz

              § 51. (1) Personen, die

                        1. eine Berufsberechtigung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß dem Ärztegesetz 1988, BGBl. 1 Nr. **/1998, oder

                        2. eine Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Kranken­pflegegesetz, BGBl. 1 Nr. 108/1997, und zum Notfallsanitäter besitzen,

sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz zu absolvieren.

              (2)     Die Ausbildung gemäß Abs. 1 umfaßt eine praktische Ausbildung in Teilmodul 4d (Management bei Großschäden).

 

4. Abschnitt

Fortbildungen, Zusatzqualifikationen und Rezertifizierungen

Fortbildung

              § 52. (1) Sanitäter sind verpflichtet, zur

                        1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse oder

                        2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

jährliche Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.

              (2)     Notfallsanitäter und Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz sind unbeschadet Abs. 1 verpflichtet, die Beherrschung der Herz-Lungen-Wiederbelebung halbjährlich durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.

              (3)     Der Besuch der Fortbildung gemäß Abs. 1 und 2 ist im Fortbildungspaß zu bestätigen.

 

Zusatzqualifikationen

              § 53. (1) Sanitäter sind berechtigt, Zusatzausbildungen zur Erweiterung oder  Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren.

              (2)     Die Abhaltung von Zusatzausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen ent­sprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.

              (3)     Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

              (4)     Nach Abschluß einer Zusatzausbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

              (5)     Die erfolgreiche Absolvierung einer Zusatzausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 22 Abs. 2.

              § 54. (1) Rettungssanitäter können eine Zusatzqualifikation insbesondere im Sachgebiet Einsatzfahrer erwerben.

              (2)     Notfallsanitäter und Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz können Zusatz­qualifikationen insbesondere in folgenden Sachgebieten erwerben:

                        1. Leitstellendisponent

                        2. Lehrtätigkeit

                        3. Großschadenereignisse und Katastrophen

                        4. Betriebssanitäter

 

Rezertifizierung

              § 55. (1) Sanitäter haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten halbjährlich durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.

              (2)     Notfallsanitäter und Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz, die zur Durch­führung der Intubation gemäß § 14 berechtigt und ermächtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten im Abstand von maximal zwei Monaten in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt überprüfen zu lassen.

              (3)     Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem der Sanitäter ehrenamtlich tätig ist, ist verpflichtet, für die rechtzeitigen Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 Sorge zu tragen.

              (4)     Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 ist im Fortbildungspaß zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt zur weiteren Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2.

              (5)     Die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 ruht, wenn

                        1. eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist, oder

                        2. eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.

 

Zusatzqualifikationsverordnung

              § 56. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

                     1. den Lehrplan und die Abhaltung der Zusatzausbildungen unter Bedacht­nahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,

                     2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und

                     3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

zu erlassen.

 

4. Hauptstück

Straf- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

              § 57. (1) Wer

                        1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder

                        2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

                        3. einer oder mehreren in

                        § 6,

                        § 7,

                        § 8,

                        § 9 und

                        § 24 Abs. 4

                        enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiederhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 (XXXX Euro) zu bestrafen.

              (2)     Der Versuch ist strafbar.

 

Übergangsbestimmungen

              § 58. (1) Personen, die

                        1. eine Berufsberechtigung zum Sanitätsgehilfen gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-Gesetz, BGBl. Nr. 102/1961, und keine Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation besitzen, oder

                        2. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit als Sanitätsgehilfe gemäß § 52 Abs. 2 MTF-SHD-Gesetz ausgeübt haben und keine Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation besitzen, oder

                        3. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine praktische Tätigkeit bei anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführt und eine theoretische Ausbildung absolviert haben und keine Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation besitzen oder

                        4. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und keine Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation besitzen,

ist durch anerkannte Rettungsorganisationen auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters mit Ausnahme mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten.

 

              (2)     Personen, die

                        1. die die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen und

                        2. eine Ausbildung in der Dauer von 15 Stunden in dem Sachgebiet der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten erfolgreich absolviert haben,

ist durch anerkannte Rettungsorganisationen auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters und zur Führung der Berufs­bezeichnung “Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin”.

              (3)     Eine Berufung gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 2 an den Landeshauptmann ist zulässig.

 

              § 59. (1) Personen, die

                        1. die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 erfüllen und

                        2. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine durch anerkannte Rettungs­organisationen veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,

ist durch anerkannte Rettungsorganisationen eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die anerkannten Rettungsorganisationen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis längstens 31. Dezember 2006 allfällig fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten bis 31. Dezember 2006.

              (2)     Personen, die

                        1. die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen und

                        2. eine Ausbildung in der Dauer von 15 Stunden in dem Sachgebiet der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten erfolgreich absolviert haben,

ist durch anerkannte Rettungsorganisationen eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die anerkannten Rettungsorganisationen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis längstens 31. Dezember 2006 allfällig fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten bis 31. Dezember 2006.

              (2)     Personen, die

                        1. die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen und

                        2. eine Ausbildung in der Dauer von 15 Stunden in dem Sachgebiet der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten erfolgreich absolviert haben,

ist durch anerkannte Rettungsorganisationen auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufsbezeichnung “Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin”.

              (3)     Eine Berufung gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 2 an den Landeshauptmann ist zulässig.

 

              § 60. (1) Für Personen, die eine Tätigkeit als Sanitäter auf Grund einer Bestätigung gemäß §§ 58 und 59 in einem Dienstverhältnis ausüben, entfällt die Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 2.

 

              § 61. Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die

                        1. auf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-Gesetzes bewilligt wurden und

                        2. bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-Gesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

 

Inkrafttreten

              § 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

              (2)     Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

 

Vollziehung

              § 63. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

 

Artikel II

              Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. **, wird wie folgt geändert:

 

              1. § 44 Abs. 1 lit. a entfällt.

2. § 44 wird folgender § 44a angefügt:

              “§ 44a. (1) Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen können jeweils für die Dauer von sechs Monaten berechtigt werden, Frühdefibrillationen durchzuführen. Die Berechtigung ist von den in Rettungsorganisationen verantwortlichen Ärzten/Ärztinnen zu erteilen, sofern die Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen über die für diese Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen sind verpflichtet, bei Vor­nahme einer Frühdefibrillation unverzüglich einen Notarzt herbeizuholen. Die Berechtigung erlischt vom Ausstellungsdatum an nach Ablauf von sechs Monaten, wobei – ohne zeitliche Wirkung auf darauffolgende Berechtigungen – ein Monat Toleranzfrist für eine Rezertifizierung besteht.

              (2)     Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist die Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung, welche als Fortbildung gemäß § 75a einzurichten ist. Über die erfolgreich absolvierte Ausbildung ist eine mit sechs Monaten zeitlich befristete formlose Bestätigung (Zertifikat) auszustellen.

              (3)     Voraussetzung für eine Rezertifizierung ist eine Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten durch den verantwortlichen Arzt. Diese hat frühestens ein Monat vor und spätestens ein Monat nach Ablauf der erteilten Berechtigung zu erfolgen. Nicht ausreichendes Wissen schließt eine Rezertifizierung schließt eine Rezertifizierung aus. eine Neuberechtigung kann erst nach Absolvierung einer Fortbildung gemäß Abs. 2 erlangt werden.”

3. § 45 Abs. 2 lautet:

              “(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44 lit. b bis g und i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten eingerichtet werden.”

4. § 47 Abs. 2 lautet:

              “(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. b, c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfaßt einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.”

5. § 49 Abs. 2 3. Satz lautet:

              “..... § 44 lit. b bis d .....”

6. § 51 Abs. 1 lit. a entfällt.

7. § 68 werden folgende Abs. 12 und Abs. 13 angefügt:

              “(12) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. ***/*** folgenden Tag in Kraft.

              (13)   Der Entfall des § 44 lit. a und § 51 lit. a sowie § 44a, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/***, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.”

 

Artikel III

              Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), BGBl. Nr. 379/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. **/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

              “§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

                        1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standes­vertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG), BGBl. 1 Nr. .../1998,

                        2. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentisten­gesetz), BGBl. Nr. 90/1949,

                        3. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG), BGBl. 1 Nr. 108/1997,

                        4. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994,

                        5. Bundesgesetz über die Regelung des Berufes und der Ausbildung zum Heilmasseur (Heilmasseurgesetz – HmG), BGBl. 1 Nr. .../....,

                        6. Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG), BGBl. 1 Nr. 96(1998,

                        7. Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,

                        8. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1962,

                        9. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung “Psychologe” oder “Psychologin” und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz), BGBl. Nr. 360/1990,

                        10. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapie­gesetz), BGBl. Nr. 361/1990,

                        11. Bundesgesetz über Ausbildung und Beruf der Sanitäter (SanG), BGBl. 1 Nr. **/****,

                        12. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tier­ärztegesetz), BGBl. Nr. 16/1975,

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.”

2. Nach § 2c wird folgender § 2d eingefügt:

              “§ 2d. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ....../1998 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.”

 

VORBLATT

Problem:

              Das derzeit geltende Berufsbild und der Tätigkeitsbereich Sanitätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin entsprechen nicht mehr den Anforderungen der Praxis.

              Bisher war der Beruf des Sanitätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-Gesetz, BGBl. Nr. 102/1961, geregelt. Bereits mit der Erlassung des MtD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. 1 Nr. 108/1997, wurden die in diesen Bundesgesetzen geregelten Bereiche der medizinisch-technischen Dienste und der Gesundheits- und Krankenpflege aus dem MTF-SHD-Gesetz ausgegliedert.

 

Ziel:

              Schaffung eines modernen umfassenden Gesetzes über Ausbildung und Berufsausübung, insbesondere Erweiterung des Tätigkeitsbereiches an die Anforderungen der Praxis sowie Qualitätssicherung durch entsprechende Ausbildungsverlängerung.

 

Alternativen:

              Die Novellierung des geltenden MTF-SHD-G ist wegen des Umfanges der erforderlichen Änderungen sowie aus Gründen der Rechtsklarheit keine Alternative.

 

EWR-Konformität:

              Gegeben.

 

Kosten:

              Hinsichtlich der zu erwartenden Vollzugskosten und der auf Grund der Verlängerung der Ausbildung entstehenden Nominalkosten in Form von Kosten für die Errichtung von Modulen wird auf die finanziellen Erläuterungen verwiesen.

 

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

 

Die Aufgabenstellung des Rettungs- und Krankentransportwesens unterlag in den letzten Jahrzehnten einer bedeutsamen Wandlung. Dies ist vor allem auf eine sprunghafte Entwicklung der Notfallmedizin zurückzuführen, die offensichtlich machte, daß bei akut lebensbedrohten Patienten entscheidende medizinische Maßnahmen schon außerhalb des Spitals erforderlich werden, die früher noch nicht möglich waren oder der Spitalsversorgung vorbehalten blieben. Neben einer entsprechenden organisatorisch-einsatztaktischen Ausgestaltung der Rettungs- und Krankentransportdienste kommt in diesem Zusammenhang der Qualifikation des eingesetzten Personals eine entscheidende Rolle zu. Vor allem für das nichtärztliche Personal hat sich in den letzten Jahrzehnten ein zunehmend differenziertes Tätigkeitsspektrum ergeben, das von der Durchführung von Krankentransporten über Assistenz bei notärztlichen Maßnahmen bis zur selbständigen Versorgung von Notfall­patienten reicht. Die derzeit geltenden Regelungen des MTF-SHD-G werden sowohl inhaltlich und fachlich als auch in legistischer Hinsicht nicht mehr den aktuellen Anforderungen gerecht.

 

Es wurde ein neues Ausbildungssystem erarbeitet, welches einerseits eine größtmögliche praxis- und berufseinstiegsgerechte und andererseits auch eine für ehrenamtlich tätige Personen zugängliche Ausbildung ermöglichen soll. Um eine Qualitätssicherung, insbesondere im Hinblick auf das Wohl der Patienten, zu erreichen, ist mit einer Erweiterung des Tätigkeitsbereiches eine Verlängerung der Ausbildungsdauer unumgänglich.

 

Von einer Novellierung des MTF-SHD-Gesetzes, das in weiten Zügen aus dem Jahre 1961 stammt und zahlreich novelliert wurde (insbesondere die Ausgliederung der gehobenen medizinsch-technischen Dienste und der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe), wurde Abstand genommen, zumal dieses durch die Fortentwicklung der Rechtsetzungstechnik auch nicht mehr den legistischen Anforderungen entspricht. Eine Novellierung im Rahmen des MTF-SHD-Gesetzes hätte zweckdienlicher weise insbesondere mit einer gleichzeitigen Neuregelung aller im MTF-SHD-Gesetz verbliebenen Berufe einhergehen sollen, was im Hinblick auf den Umfang der Reformmaßnahmen eine mehrjährige Verzögerung der legistischen Umsetzung zur Folge gehabt hätte.

 

Folgende Schwerpunkte der Reformmaßnahmen sind zusammenfassend hervorzuheben:

 

-        Schaffung eines eigenständigen Gesetzes für Sanitäter/Sanitäterinnen

-        Schaffung dreier Berufsbilder (Rettungssanitäter, Notfallsanitäter, Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz),

-        Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten

-        Schaffung neuer Berufsbezeichnungen

-        Detaillierte Regelung der Tätigkeitsbereiche

-        umfassende Regelungen über die Berufsberechtigung und die Berufsausübung

-        Schaffung eines aufbauenden Ausbildungssystems (Modulsystem)

-        Festlegung der Ausbildungsbedingungen (Zugang, Ausschluß, Anrechnungen, Prüfungen)

-        Neufassung der Nostrifikationsbestimmungen

-        Ergänzung der EWR-Bestimmungen

-        umfangreiche Übergangsbestimmungen zur Sicherung der Versorgung im Sanitäts­wesen

 


II. Kosten

 

Die finanziellen Auswirkungen dieses Bundesgesetzes wurden unter Beachtung der vom Bundesminister für Finanzen veröffentlichten “Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986”, ermittelt und dargestellt. Anstatt der prozentuellen Wahrscheinlichkeit wurden die realistisch abzuschätzenden Anzahlen an Verfahrensabläufen zugrunde gelegt.

 

Darstellungszeitraum ist das laufende Finanzjahr zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes sowie die darauf folgenden drei Finanzjahre.

 

Zunächst erfolgt die Darstellung der Vollzugskosten des Bundes, welcher ein detaillierter Untersuchungsbericht samt Tabellen angeschlossen ist. Anschließend erfolgt die Darstellung der Vollzugskosten der Länder, gefolgt von Erläuterungen der entstehenden Nominalkosten.

 


Kosten des Bundes

Tabelle der Vollzugskosten

Bund

VGr.

VGr.

VGr.

VGr.

 

A1

A2

A3

A4

Kosten/Min.

8,50 / Min.

5,40 / Min.

3,80 / Min.

3,20 / Min.

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

anfallende Min.

1200

600

0

300

Kosten

10.200,00

3.240,00

0,00

960,00

12 % Zuschlag

1.224,00

388,80

0,00

115,20

Reisespesen

0,00

0,00

0,00

0,00

Insgesamt

11.424,00

3.628,80

0,00

1.075,20

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

anfallende Min.

1200

600

0

300

Kosten

10.200,00

3.240,00

0,00

960,00

12 % Zuschlag

1.224,00

388,80

0,00

115,20

Reisespesen

0,00

0,00

0,00

0,00

Insgesamt

11.424,00

3.628,80

0,00

1.075,20

 

 

 

 

 

2001

 

 

 

 

anfallende Min.

1200

600

0

300

Kosten

10.200,00

3.240,00

0,00

960,00

12 % Zuschlag

1.224,00

388,80

0,00

115,20

Reisespesen

0,00

0,00

0,00

0,00

Insgesamt

11.424,00

3.628,80

0,00

1.075,20

 

 

 

 

 

2002

 

 

 

 

anfallende Min.

1200

600

0

300

Kosten

10.200,00

3.240,00

0,00

960,00

12 % Zuschlag

1.224,00

388,80

0,00

115,20

Reisespesen

0,00

0,00

0,00

0,00

Insgesamt

11.424,00

3.628,80

0,00

1.075,20

 


Anmerkungen zur Vollzugskostentabelle:

Eine Mehrbelastung des Personals ist nicht anzunehmen, zumal bereits jetzt EWR-Zulassungen zum Sanitätsgehilfen/zur Sanitätsgehilfin durchgeführt werden. In einer durch das BMAGS seit 1994 bis dato erstellten Statistik scheint lediglich ein einziges EWR-Anerkennungsverfahren auf. Auf Grund der verlängerten Ausbildung ist die prognostizierte Anzahl von 10 Anträgen pro Jahr durchschnittlich realistisch.

 

Von der Berücksichtigung von Verwaltungsgemeinkosten (Kosten für die Personal- und Materialverwaltung usw.) und des Raumbedarfs durch pauschale Zuschläge zu den Personalkosten konnte abgesehen werden, da die Vollzugstätigkeiten mit den vorhandenen Personalressourcen bewältigt werden können und somit keine zusätzlichen Verwaltungs­gemeinkosten bzw. Kosten für Raumbedarf anfallen. Es wurden lediglich die neu entstehenden laufenden Sachausgaben/-kosten durch einen 12%-igen Zuschlag zu den Personalkosten als neu entstehende Kosten berücksichtigt.

 

Einnahmeseitig sind geringe Einnahmen aus Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu erwarten, deren detaillierte Darstellung aus verwaltungs­ökonomischen Gründen nicht vorgenommen wird.

 

Kostenaufstellung im Detail

Nr.

Bezeichnung des Leistungsprozesses

1999

2000

2001

2002

1

EWR-Zulassungen gemäß § 20 Abs. 2

10

10

10

10

 

Leistungsprozeß Nr. 1 (EWR-Zulassung)

 

Arbeitsschritte

Vgr.

 

Org.-

Einheit

 

Zeit­

bedarf

in Min.

Wahr­schein­lichkeit

Anzahl/

Jahr

 

Erwar-

tungs-

wert

1

Durchführung eines Informationsgesprächs mit der Partei, welche Unterlagen benötigt werde bzw. Verfahrensablauf (meist telefonisch)

A2

VIII/D

20

10

200

2

Zusendung eines Informationsblattes

A4

VIII/D

10

5

50

3

Prüfen auf Zuständigkeit, prüfen der Unterlagen auf Vollständigkeit

A2

VIII/D

30

10

300

3a

Falls Unterlagen nicht vollständig sind, werden fehlende Unterlagen urgiert;

Abfassen einer Reinschrift

A2

 

A4

VIII/D

20

 

10

5

 

5

100

 

50

6

Normenstudium

A1

VIII/D

60

10

600

7

Bescheiderstellung

 

Abfassen einer Reinschrift

A1

 

A4

VIII/D

60

 

20

10

 

10

600

 

200

 

 


 

Personalbedarf

 

Personalbedarf/Vgr.

 

=

Jahreszeitbedarf/VGr. in Min.

 

:

Jahresnormal-

arbeitszeit

(= 100.000 Min.)

 

Jahr

VGr.

Jahreszeitbedarf

in Min.

Jahresnormal-

arbeitszeit in Min.

Personalbedarf/VGr.

1999

 

 

 

 

 

A1

1200

100.000

0,012

 

A2

600

100.000

0,006

 

A3

0

100.000

0

 

A4

300

100.000

0,003

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

A1

1200

100.000

0,012

 

A2

600

100.000

0,006

 

A3

0

100.000

0

 

A4

300

100.000

0,003

 

 

 

 

 

2001

 

 

 

 

 

A1

1200

100.000

0,012

 

A2

600

100.000

0,006

 

A3

0

100.000

0

 

A4

300

100.000

0,003

 

 

 

 

 

2002

 

 

 

 

 

A1

1200

100.000

0,012

 

A2

600

100.000

0,006

 

A3

0

100.000

0

 

A4

300

100.000

0,003

Gesamt-Personalbedarf:

0

 


Kosten der Länder

Tabelle der Vollzugskosten

Land

VGr.

VGr.

VGr.

VGr.

 

A1

A2

A3

A4

Kosten/Min.

8,50 / Min.

5,40 / Min.

3,80 / Min.

3,20 / Min.

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

anfallende Min.

38620

5710

0

8300

Kosten

328.270,00

30.834,00

0,00

26.560,00

12 % Zuschlag

39.392,40

3.700,08

0,00

3.187,20

Reisespesen

228.046,00

0

0,00

0

Insgesamt

595.708,40

34.534,08

0,00

29.747,20

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

anfallende Min.

38620

5710

0

8300

Kosten

328.270,00

30.834,00

0,00

26.560,00

12 % Zuschlag

39.392,40

3.700,08

0,00

3.187,20

Reisespesen

228.046,00

0

0,00

0

Insgesamt

595.708,40

34.534,08

0,00

29.747,20

 

 

 

 

 

2001

 

 

 

 

anfallende Min.

38620

5710

0

8300

Kosten

328.270,00

30.834,00

0,00

26.560,00

12 % Zuschlag

39.392,40

3.700,08

0,00

3.187,20

Reisespesen

228.046,00

0

0,00

0

Insgesamt

595.708,40

34.534,08

0,00

29.747,20

 

 

 

 

 

2002

 

 

 

 

anfallende Min.

38620

5710

0

8300

Kosten

328.270,00

30.834,00

0,00

26.560,00

12 % Zuschlag

39.392,40

3.700,08

0,00

3.187,20

Reisespesen

228.046,00

0

0,00

0

Insgesamt

595.708,40

34.534,08

0,00

29.747,20

 

Anmerkungen zur Vollzugskostentabelle:

Zur Vereinheitlichung wurden die Anlage 3.1 der Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen standardisierten Werte für durchschnittliche Personalkosten für Bundesbedienstete (Beamten) mit 33 % Zuschlag herangezogen.


Kostenaufstellung im Detail

Nr.

Bezeichnung des Leistungsprozesses

1999

2000

2001

2002

1

Nostrifikationen gemäß § 22 Abs. 6

10

10

10

10

2

Ergänzungsprüfungen § 23

2

2

2

2

3

Eintragung von ergänzenden Ausbildungen gemäß § 23

8

8

8

8

4

Entziehung der Berufsberechtigung gem. § 27

0

0

0

0

5

Abschlußprüfung des Modul 4 gem. § 43

9

9

9

9

6

Modulbewilligungen gem. § 44

250

250

250

250

7

Bewilligung von Zusatzausbildungen gem. § 52 Abs. 2

10

10

10

10

8

Berufungsverfahren gem. §§ 58 und 59

15

15

15

15

 

Leistungsprozeß Nr. 1 (Nostrifikationen)

 

Arbeitsschritte

Vgr.

 

Org.-

Einheit

 

Zeit­

bedarf

in Min.

Wahr­schein­lichkeit

Anzahl/

Jahr

 

Erwar-

tungs-

wert

1

Durchführung eines Informationsgesprächs mit der Partei, welche Unterlagen benötigt werde bzw. Verfahrensablauf (meist telefonisch)

A2

 

20

5

100

2

Zusendung eines Informationsblattes

A4

 

10

5

50

3

Prüfen auf Zuständigkeit, prüfen der Unterlagen auf Vollständigkeit

A2

 

30

10

300

3a

Falls Unterlagen nicht vollständig sind, werden fehlende Unterlagen urgiert;

Abfassen einer Reinschrift

A2

 

A4

 

20

 

10

5

 

5

100

 

50

4

Bestellen eines Sachverständigen

A2

 

30

10

300

5

Prüfung des Gutachtens auf seine Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit

A2

 

30

10

300

6

Durchführung eines Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG;

Abfassen einer Reinschrift

A2

 

A4

 

30

 

10

10

 

10

300

 

100

6

Normenstudium

A1

 

60

10

600

7

Bescheiderstellung

 

Abfassen einer Reinschrift

A1

 

A4

 

60

 

20

10

 

10

600

 

200

 


Anmerkung zu Leistungsprozeß Nr. 1:

In einer durch das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales seit 1994 durchgeführten Statistik scheinen bundesweit keine Nostrifikationsverfahren auf. Die Anzahl von 10 Nostrifikationsverfahren pro Jahr ist daher als Höchstgrenze aufzufassen.

 

Leistungsprozeß Nr. 2 (Ergänzungsprüfungen)

 

Arbeitsschritte

Vgr.

 

Org.-

Einheit

 

Zeit­

bedarf

in Min.

Wahr­schein­lichkeit

Anzahl/

Jahr

 

Erwar-

tungs-

wert

1

Eintragung der erfüllten Bedingung der kommissionellen Ergänzungsprüfung in den Nostrifikationsbescheid gem. § 23

A1

 

10

2

20

 

Leistungsprozeß Nr. 3 (Eintragung von ergänzenden Ausbildungen)

 

Arbeitsschritte

Vgr.

 

Org.-

Einheit

 

Zeit­

bedarf

in Min.

Wahr­schein­lichkeit

Anzahl/

Jahr

 

Erwar-

tungs-

wert

1

Prüfung der durch den Antragsteller vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit

A2

 

20

8

160

2

Anforderung einer Bestätigung über die absolvierte ergänzende Ausbildung

Abfassen einer Reinschrift

A2

 

A4

 

10

 

10

5

 

5

50

 

50

3

Normenprüfung und Eintragung der erfüllten Bedingung der ergänzenden Ausbildung in den Nostrifikationsbescheid

A1

 

10

8

80

 

Leistungsprozeß Nr. 4 (Berufsberechtigungsentziehung)

 

Arbeitsschritte

Vgr.

 

Org.-

Einheit

 

Zeit­

bedarf

in Min.

Wahr­schein­lichkeit

Anzahl/

Jahr

 

Erwar-

tungs-

wert

1

Prüfung eines Anlaßfalles gem. den Voraussetzungen gem. §§ 16 bis 18

A2

 

30

0

0

2

Durchführung eines Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG;

Abfassen einer Reinschrift

A1

 

A4

 

30

 

10

0

 

0

0

 

0

3

Normenprüfung und Bescheiderstellung;

 

Abfassen einer Reinschrift

A1

 

A4

 

60

 

20

0

 

0

0

 

0

 

Anmerkung zu Leistungsprozeß Nr. 4:

Bei Personen, die eine Ausbildung zum Sanitäter/zur Sanitäterin absolvieren, sind diese Voraussetzungen bereits bei Ausbildungsbeginn zu überprüfen. Es ist daher für den Zeitraum 1999-2002 mit keinen Berufsberechtigungsentziehungsverfahren zu rechnen, wodurch auch keine Vollzugskosten zu erwarten sind.


 

Leistungsprozeß Nr. 5 (Abschlußprüfung des Modul 4)

 

Arbeitsschritte

Vgr.

 

Org.-

Einheit

 

Zeit­

bedarf

in Min.

Wahr­schein­lichkeit

Anzahl/

Jahr

 

Erwar-

tungs-

wert

1

Teilnahme des Landessanitätsdirektors/in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in an der Abschlußprüfung;

Führung des Prüfungsprotokolls;

Ausstellung eines Zeugnisses

A1

 

480

9

4320

 

Anmerkung zu Leistungsprozeß Nr. 5:

Jährlich ist pro Bundesland mit einer Einberufung einer Abschlußprüfungskommission des Modul 4 zu rechnen, die jeweils einen Tagungstag zusammentreten wird.

 

Leistungsprozeß Nr. 6 (Modulbewilligungen)

 

Arbeitsschritte

Vgr.

 

Org.-

Einheit

 

Zeit­

bedarf

in Min.

Wahr­schein­lichkeit

Anzahl/

Jahr

 

Erwar-

tungs-

wert

1

Prüfung eines Antrages auf Anerkennung als Modul 1 bis 4 hinsichtlich Zuständigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen

A1

 

30

250

7500

2

Anforderung von Unterlagen;

(Anerkennung Rückziehung)

 

Abfassen einer Reinschrift

A2

 

 

A4

 

20

 

 

20

100

 

 

100

2000

 

 

2000

3

Normprüfung und Besichtigung

A1

 

60

250

15000

4

Bescheiderstellung;

Anerkennung Rückziehung)

 

Abfassen einer Reinschrift

A1

 

 

A4

 

30

 

 

20

250

 

 

250

7500

 

 

5000

 

Leistungsprozeß Nr. 7 (Bewilligungen von Zusatzausbildungen gem. § 53 Abs. 2)

 

Arbeitsschritte

Vgr.

 

Org.-

Einheit

 

Zeit­

bedarf

in Min.

Wahr­schein­lichkeit

Anzahl/

Jahr

 

Erwar-

tungs-

wert

1

Prüfung eines Antrages auf Bewilligung als Zusatzausbildung hinsichtlich Zuständigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen

A1

 

30

10

300

2

Anforderung von Unterlagen;

 

Abfassen einer Reinschrift

A2

 

A4

 

20

 

20

5

 

5

100

 

100

3

Normprüfung und Besichtigung

A1

 

60

10

600

4

Bescheiderstellung;

 

Abfassen einer Reinschrift

A1

 

A4

 

30

 

20

10

 

10

300

 

200

 

Leistungsprozeß Nr. 8 (Berufungen gegen Entscheidungen anerkannter Rettungsorganisationen gem. §§ 58 und 59)

 

Arbeitsschritte

Vgr.

 

Org.-

Einheit

 

Zeit­

bedarf

in Min.

Wahr­schein­lichkeit

Anzahl/

Jahr

 

Erwar-

tungs-

wert

1

Prüfen einer Berufung auf Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit, prüfen der Unterlagen auf Vollständigkeit

A2

 

30

15

450

2

Falls Unterlagen nicht vollständig sind, werden fehlende Unterlagen urgiert;

Abfassen einer Reinschrift

A2

 

A4

 

20

 

10

10

 

10

200

 

100

3

Bestellung eines Sachverständigen

A2

 

30

15

450

4

Prüfung des Gutachtens auf seine Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit

A2

 

30

15

450

5

Durchführung eines Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG;

Abfassen einer Reinschrift

A2

 

A4

 

30

 

10

15

 

15

450

 

150

6

Normenstudium

A1

 

60

15

900

7

Bescheiderstellung;

 

Abfassen einer Reinschrift

A1

 

A4

 

60

 

20

15

 

15

900

 

300

 

Reisespesen:

Für den Vollzug werden zusätzliche Dienstreisen zur Besichtigung der Module bzw. Zusatz­ausbildungslehrgänge angenommen. Angenommene Fahrstrecken sind die jeweils vom Sitz des Amts der Landesregierung zum weitest entferntesten Bahnhof des jeweiligen Bundeslandes. Für die Tagungsgebühr wurde einheitlich der Tarif II der Gebührenstufe 3 gemäß § 13 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, als Richtwert heran­gezogen.

 

Tabelle zur Berechnung der durchschnittlichen Reisespesen

Ausbildungs-

stätten

Kilometer-

anzahl für

eine Strecke

Spesen/km,

1. Klasse

Tages-

gebühr

Nächtigungs­gebühr

Summe

Innsbruck – Lienz

186

1,74

360,00

 

1007,28

Salzburg – Tamsweg

342

1,74

360,00

 

1550,16

Klagenfurt – Kötschach

118

1,74

360,00

 

770,64

Graz – Schladming

204

1,74

360,00

 

1069,92

Linz – Braunau

128

1,74

360,00

 

805,44

St. Pölten – Weitra

194

1,74

360,00

 

1035,12

Wien

 

34,00

0,00

 

34,00

Eisenstadt – Jennersdorf

179

1,74

360,00

 

965,52

Bregenz – Langen

85

1,74

360,00

 

655,80

Insgesamt:

 

 

 

 

7893,88

Durchschnitt:

 

 

 

 

877,10

 

Reisespesen

 

 

Leistungsprozeß

Reisespesen/

Durchschnitt

Vgr

Wahrscheinlichkeit

Anzahl

anfallende Reisespesen

jährlich

6 und 7

877,10

A1

260

228.046,00

 

Die durchschnittlichen Reisespesen wurden jährlich mit S 228.046,00 angenommen.

 

Personalbedarf

 

Personalbedarf/Vgr.

 

=

Jahreszeitbedarf/VGr. in Min.

 

:

Jahresnormal-

arbeitszeit

(= 100.000 Min.)

 

Jahr

VGr.

Jahreszeitbedarf

in Min.

Jahresnormal-

arbeitszeit in Min.

Personalbedarf/VGr.

1999

 

 

 

 

 

A1

38620

100.000

0,3862

 

A2

5710

100.000

0,0571

 

A3

0

100.000

0

 

A4

8300

100.000

0,083

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

A1

38620

100.000

0,3862

 

A2

5710

100.000

0,0571

 

A3

0

100.000

0

 

A4

8300

100.000

0,083

 

 

 

 

 

2001

 

 

 

 

 

A1

38620

100.000

0,3862

 

A2

5710

100.000

0,0571

 

A3

0

100.000

0

 

A4

8300

100.000

0,083

 

 

 

 

 

2002

 

 

 

 

 

A1

38620

100.000

0,3862

 

A2

5710

100.000

0,0571

 

A3

0

100.000

0

 

A4

8300

100.000

0,083

Gesamt-Personalbedarf/jährlich:

0,5263

 


Nominalkosten

 

1) Nominalkosten in Form von Ausbildungskosten

Zur Berechnung der entstehenden Ausbildungskosten werden vorab die Istwerte

              1. der derzeitigen Ausbildungskosten/pro Jahr (Tabelle 1)

              2. der derzeitig tätigen “Sanitäter” (Tabelle 2) und

              3. des anzunehmenden Ausbildungsbedarfs/Jahr (Tabelle 3a) auf Grundlage der

                  1997 stattgefundenen Ausbildungen (Tabelle 3b)

 

Tabelle 1

Ausbildungskosten für Sanitätsgehilfen-/Sanitätsgehilfinnenkurse pro Jahr

Kurskosten:

Vortragende, Lehrsaal,

-mittel, etc./Teilnehmer

 

Anzahl der Kursteilnehmer

 

Gesamt

16.000,00

4000

64,000.000,00

 

Anmerkung zu Tabelle 1:

Gemäß § 44 MTF-SHD-Gesetz, BGBl. Nr. 102/1961, iVm der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 216/1961, hat die Ausbildung zum Sanitätsgehilfen/zur Sanitätsgehilfin nach der derzeit geltenden Rechtslage mindestens 135 Stunden und höchstens 210 Stunden zu umfassen. die Kosten wurden auf Grund eines Berichts des Generalsekretariats des Roten Kreuzes basierend auf einer Kursausbildung zum Sanitätsgehilfen/zur Sanitätsgehilfin in der Dauer von 180 Stunden erstellt.

 

Tabelle 2

Anzahl der derzeitig tätigen “Sanitäter/Sanitäterinnen”

Dienstverhältnis

Ehrenamtlich

Zivildiener

Gesamt

2600

32000

2000

36600

 

Anmerkung zu Tabelle 2:

Die genannten Zahlen beruhen auf dem Leistungsbericht 1997 des Roten Kreuzes und den von der Wiener Rettung bekanntgegebenen Zahlen. Die Anzahl der bei den verbleibenden Organisationen tätigen “Sanitätern/Sanitäterinnen” wurde geschätzt.

 


Tabelle 3a

Ausbildungsbedarf pro Jahr

 

Rettungssanitäter/

Rettungssanitäterinnen

 

Notfallsanitäter/

Notfallsanitäterinnen

Notfallsanitäter/

Notfallsanitäterinnen

mit Notfallkompetenz

4000

500

200

 

Anmerkung zu Tabelle 3a:

Während die ersten beiden Ausbildungsstufen bis hin zum Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin auch vermehrt von ehrenamtlich tätigen Personen besucht werden werden, ist hinsichtlich der Bedarfsanalyse der Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz/Notfall­sanitäter hauptsächlich die Fluktuation der im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Personen heranzuziehen.

 

Tabelle 3b

Ausbildungen 1997

 

Kurse

Teilnehmer

Sanitätsgehilfen

230

4000

“Notfallsanitäter”

30

500

 

Anmerkung zu Tabelle 3b:

Die genannten Zahlen beruhen auf dem Leistungsbericht 1997 des Roten Kreuzes. Die Anzahl der bei den verbleibenden Organisationen durchgeführten Ausbildungen wurde geschätzt. Festzuhalten ist, daß unter Ausbildungen zum “Notfallsanitäter” im Sinne dieser Tabelle keine Ausbildungen zum Notfallsanitäter gemäß diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.

 


Ausbildungskosten auf Grund dieses Bundesgesetzes

In der Folge werden nunmehr die Ausbildungskosten der jeweiligen Module wie folgt dargestellt:

              1. Entstehende Gemeinkosten (Tabelle 4)

              2. Kosten für die theoretische Ausbildung (Tabelle 5)

              3. Gesamtkosten der Ausbildung (Tabelle 6)

 

Tabelle 4

Gemeinkosten

 

Rettungssanitäter

Modul 1 und 2

Notfallsanitäter

Modul 3

Notfallsanitäter mit

Notfallkompetenz

Modul 4

Raumkosten

42.000,00

42.000,00

36.000,00

Abschreibung

20.000,00

40.000,00

40.000,00

Personalkosten

107.565,00

107.565,00

91.000,00

Sachkosten

12.908,00

12.908,00

10.000,00

Verwaltungsgemeinkosten

21.513,00

21.513,00

18.000,00

Summe

203,986,00

223.986,00

195.000,00

 

Tabelle 5

Kosten für theoretischen Unterricht

Rettungssanitäter

Modul 1 und 2

 

(= 160 Stunden)

 

 

Akademiker

120 Stunden

531,00 je Stunde

63.720,00

Nichtakademiker

40 Stunden

322,00 je Stunde

12.880,00

Lehrunterlagen

20 Teilnehmer

1.500,00 je Teilnehmer

30.000,00

Prüfungskommission

16 Stunden (2 x 8 Std.)

531,00 je Stunde

8.496,00

Summe

 

 

115.096,00

 

Notfallsanitäter

Modul 3

 

(= 160 Stunden)

 

 

Akademiker

120 Stunden

531,00 je Stunde

63.720,00

Nichtakademiker

40 Stunden

322,00 je Stunde

12.880,00

Lehrunterlagen

20 Teilnehmer

1.500,00 je Teilnehmer

30.000,00

Prüfungskommission

24 Stunden (3 x 8 Std.)

531,00 je Stunde

12.744,00

Summe

 

 

119.344,00

 

Notfallsanitäter mit

Notfallkompetenz

Modul 4

(= 125 Stunden)

 

 

Akademiker

100 Stunden

531,00 je Stunde

53.100,00

Nichtakademiker

25 Stunden

322,00 je Stunde

8.050,00

Lehrunterlagen

20 Teilnehmer

1.500,00 je Teilnehmer

30.000,00

Prüfungskommission

48 Stunden (6 x 8 Std.)

531,00 je Stunde

25.488,00

Summe

 

 

116.638,00

 

Anmerkung zu Tabelle 4 und 5:

Die jeweiligen Zahlen wurden an Hand der Studie des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitsberufe erstellt.


Tabelle 6

Gesamtkosten

(Kosten pro Teilnehmer mal

erwartete Anzahl an Teilnehmern)

Gesamtkosten

Rettungssanitäter Modul 1 und 2

 

 

Gemeinkosten

203.986,00

 

Kosten für theoretischen Unterricht

115.096,00

 

Gesamtkosten Modul 1 und 2

(bei 20 Teilnehmern)

 

319.082,00

 

pro Teilnehmer ca.

15.950,00

 

Anzahl erwarteter Teilnehmer/Jahr

4000

63,800,000,00

 

 

 

Notfallsanitäter Modul 3

 

 

Gemeinkosten

213.986,00

 

Kosten für theoretischen Unterricht

119.344,00

 

Gesamtkosten Modul 3

(bei 20 Teilnehmern)

 

333.330,00

 

pro Teilnehmer ca.

16.700,00

 

Anzahl erwarteter Teilnehmer/Jahr

500

8,350.000,00

 

 

 

Notfallsanitäter mit Notfall-

kompetenz Modul 4

 

 

Gemeinkosten

195.000,00

 

Kosten für theoretischen Unterricht

116.638,00

 

Gesamtkosten Modul 4

(bei 20 Teilnehmern)

 

311.638,00

 

pro Teilnehmer ca.

15.600,00

 

Anzahl erwarteter Teilnehmer/Jahr

200

3,120.000,00

 

 

 

Summe Gesamtkosten/pro Jahr

 

75,270.000,00

 

Tabelle 7

Entstehende Mehrkosten durch verlängerte Ausbildung/pro Jahr

Gesamtkosten

 

der Ausbildung auf Grund

dieses Bundesgesetzes

(Tabelle 6)

der Ausbildung auf Grund

des MTF-SHD-Gesetzes

(Tabelle 1)

Mehrkosten /

pro Jahr

75,270.000,00

64,000.000,00

11,270.000,00

 

Hinsichtlich der finanziellen Folgen, die mit der Verlängerung der Ausbildung verbunden sind, erklärten sich die anerkannten Rettungsorganisationen im Rahmen der Gespräche bereit, die Ausbildungskosten zukünftig wie folgt zu tragen:

              1. Ausbildungskosten der Module 1, 2 und 3 (Ausbildung zum Notfallsanitäter) sowie

              2. Zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten für die theoretische Ausbildung in

              Modul 4 (125 Stunden) und – falls vorhanden – ehrenamtlich tätige Vortragende

              für Modul 4

              3. Sicherstellung der Praktikumplätze im Notarztwagen im Rahmen der praktischen

              Ausbildung des Moduls 4 (480 Stunden)

 


Tabelle 8

Es verbleiben somit jährlich folgende Kosten für theoretische Ausbildung

Gemeinkosten Modul 4 abzüg­

lich Raumkosten und entspre­chender Verwaltungskosten ca.

 

 

150.000,00

 

Kosten für theoretischen Unterricht Modul 4

 

116.638,00

 

verbleibende Kosten eines Moduls 4 bei 20 Teilnehmern

 

266.638,00

 

Kosten pro Teilnehmer

13.331,90

 

Anzahl der erwarteten Teilnehmer

 

200

 

Summe der verbleibenden Kosten/Jahr

 

 

 

2,666.380,00

 

Kosten für praktische Ausbildung in Krankenanstalten:

Den Rechtsträgern der jeweiligen Krankenanstalten entstehen weiters Nominalkosten durch die Normierung

              1. eines Einführungspraktikums in einer Krankenanstalt in der Dauer von 160 Stunden in Modul 3 (Ausbildung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin) und

              2. eines Praktikums in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in der Dauer von 180 Stunden in Modul 4 (Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz/zur Notfallsanitäterin mit Notfallkompetenz)

 

In Modul 3 soll durch das Praktikum in einer Krankenanstalt im Rahmen der praktischen Ausbildung der Betrieb einer Krankenanstalt und die Versorgung der Patienten/Patientinnen in ihrer Vielfalt vermittelt werden. Davon ausgehend, daß mehrere Auszubildende gleichzeitig dieses Einführungspraktikum absolvieren werden, wird pro Teilnehmer und Woche 1 Stunde für eine Anleitung durch einen Arzt/eine Ärztin sowie 1 Stunde Anleitung durch einen Angehörigen/eine Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angenommen.

 


Tabelle 9

Entstehende Nominalkosten für Einführungspraktikum in Krankenanstalten in Modul 3

Einführungspraktikum in Kran­kenanstalten = 160 Stunden

 

1 Stunde/pro Woche = 40 h

Anleitung durch einen Arzt

 

531,00 je Stunde

 

x 4

 

2,124,00

1 Stunde/pro Woche = 40 h

Anleitung durch Ang. des

gehobenen Dienstes für GuK

 

322,00 je Stunde

 

x 4

 

1.288,00

Kosten pro Teilnehmer

 

 

3,412,00

Anzahl der erwarteten Teilnehmer

500

 

 

Summe / pro Jahr

 

 

1,706.000,00

 

Das Praktikum in Krankenanstalten im Rahmen der Ausbildung in Modul 4 (Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz/zur Notfallsanitäterin mit Notfallkompetenz) dient der intensiven Vermittlung einzelner Notfallkompetenzen. Da es sich hierbei grundsätzlich um ärztliche Tätigkeiten handelt, ist durchschnittlich 4 Stunden Anleitung durch einen Arzt/einer Ärztin pro Woche und Teilnehmer zu rechnen, wobei auch im Rahmen dieses Praktikums mehrere Auszubildende gleichzeitig anzuleiten sein werden. Es ist auch mit einer größeren Anzahl an Anleitungen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere im Bereich der Pflege und der Dokumentation zu rechnen. Des weiteren sind Kosten für Bekleidung und deren Reinigung sowie für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung anzunehmen. (Tabelle 10).

 

Tabelle 10

Entstehende Nominalkosten für Praktikum in Krankenanstalten in Modul 4

 

Praktikum in Krankenanstalten

= 180 Stunden

 

4 Stunden/pro Woche = 40 h

Anleitung durch einen Arzt

 

531,00 je Stunde

 

x 18

 

9.558,00

2 Stunden/pro Woche = 40 h

Anleitung durch Ang. des

gehobenen Dienstes für GuK

 

322,00 je Stunde

 

x 9

 

2.898,00

Bekleidung

tägliche Reinigung

 

20,00

 

x 23

 

460,00

Kosten pro Teilnehmer

 

 

12.916,00

Anzahl der erwarteten Teilnehmer

200

 

 

Versicherung pauschal/Jahr

 

 

100.000,00

Summe / pro Jahr

 

 

2,683.200,00

 

Zusammenfassung der entstehenden Nominalkosten durch die verlängerte Ausbildung (Tabelle 11):

Tabelle 11

Entstehende Nominalkosten pro Jahr

Verbleibende Kosten für theoretische Ausbildung

(Tabelle 8)

 

2,666.380,00

Kosten für Praktikum in Krankenanstalten

(Tabelle 9 und 10)

4,389.200,00

Summe der entstehenden Nominalkosten

7,055.580,00

 

2) Nominalkosten auf Grund von Gehaltsforderungen

Zur Zeit sind Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen in der Verwendungsgruppe k6 eingestuft. Allfälligen Gehaltsforderungen seitens der Berufsgruppe kann jedoch entgegengesetzt werden, daß entsprechend den Einstufungen in der Verwendungsgruppe k5 eine dreijährige Ausbildung vorausgesetzt wird.

Zusammenfassend ist daher mit keinen zusätzlichen Nominalkosten in Form von Gehalts­forderungen seitens der Berufsgruppe zu rechnen.

 

GESAMTKOSTEN:

Tabelle 12

Gesamtkostentabelle

 

1999

2000

2001

2002

Gesamt

Vollzugsk.L

659.989,68

659.989,68

659.989,68

659.989,68

2,639.958,72

Nominalk.L

7,055.580,00

7,055.580,00

7,055.580,00

7,055.580,00

28,223.320,00

Kosten L

7,715.569,68

7,715.569,68

7,715.569,68

7,715.569,68

30,862.278,72

Bund

16.128,00

16.128,00

16.128,00

16.128,00

64.512,00

Gesamt

7,731.697,68

7,731.697,68

7,731.697,68

7,731.697,68

30,926.790,72


III. Besonderer Teil

 

Zu Artikel I § 1:

Das Sanitätergesetz umfaßt den bisherigen Beruf des Sanitätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin und die durch Erweiterung der Tätigkeitsbereiche neuen Berufe des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters mit Notfallkompetenz/der Notfallsanitäterin mit Notfallkompetenz.

 

Der Beruf des Sanitätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin erhält die neue Berufsbezeichnung “Rettungssanitäter” und berechtigt, entsprechend der Anforderung an die Praxis, nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung auch zur Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen, wie insbesondere die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten (vgl. die Ausführungen zu § 11).

 

Hinsichtlich der Berufsbilder wird auf die Ausführungen zu §§ 10 bis 14 verwiesen.

 

Hinsichtlich der Berufsausübung wird auf die Ausführungen zu § 25 verwiesen. Vorab ist festzuhalten, daß Personen die als Sanitäter/Sanitäterin im Rahmen eines Dienst­verhältnisses tätig werden, die Verpflichtung besteht, die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz/zur Notfallsanitäterin mit Notfallkompetenz zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu absolvieren.

 

Zu Artikel I § 2:

Zur klaren, verständlichen und für den Anwender gut lesbaren sprachlichen Gestaltung wird im gesamten Gesetzestext die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeichnungen verwendet.

 

Zu Artikel I § 3:

Abs. 2 normiert ausdrücklich, daß dieses Bundesgesetz die Ausbildung und die Berufs­ausübung des/der Sanitäters/Sanitäterin ausschließlich und abschließend regelt.

 

Hinsichtlich der Berufsausübungsberechtigung anderer Gesundheitsberufe wird auf die Ausführungen zu §§ 16ff. verwiesen.

 

Die im Abs. 3 angeführten “Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe” sind nicht berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten, die üblicherweise von Angehörigen oder Freunden zur Hilfestellung für kranke oder behinderte Menschen durchgeführt werden. Die Grenze dieser “Hilfeleistungen” liegt dort, wo die Fähigkeiten eines Laien typischerweise ihr Ende finden, wobei aber im Einzelfall subjektive Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen sind. Während diese nur im privaten Bereich erfolgenden Hilfstätigkeiten erlaubt sind und nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, dürfen Angehörige von Sozialberufen, wie Heimhilfen, FamilienhelferInnen, Behinderten­betreuerInnen, AltenbetreuerInnen usw., keinesfalls den Sanitätern/Sanitäterinnen vor­behaltene Tätigkeiten ausüben.

 

Zu Artikel I § 4:

Die getroffenen Begriffsbestimmungen dienen lediglich zur interpretativen Hilfe dieses Bundesgesetzes.

 

Zu Artikel I § 5:

Die in Abs. 1 normierten allgemeinen Berufspflichten basieren auf der Berufsethik aller Gesundheitsberufe, die durch ihre Tätigkeiten eine spezielle, über das durchschnittliche Ausmaß hinausgehende Verantwortung für den Menschen übernehmen.

 

Aus Abs. 2 ergibt sich explizit die Verpflichtung aller Sanitäter/Sanitäterinnen, sich durch entsprechende Fortbildung Kenntnisse über den jeweiligen Stand der berufsrelevanten Wissenschaften anzueignen. Speziell auf Grund der laufenden Weiterentwicklung im Bereich der Notfallversorgung ist die Verpflichtung zur Fortbildung als Bestandteil der Berufsausübung unabdingbar. Im übrigen ist auch auf die Sorgfaltsbestimmungen, die sich aus § 6 StGB und § 1299 ABGB ergeben, hinzuweisen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der in § 52 verankerten Fortbildungsverpflichtung zu sehen. Weiters ist auf die verpflichtende Rezertifizierung gemäß § 55 hinzuweisen.

 

Zu Artikel I § 6:

Die Verpflichtung zur Dokumentation dient der Qualitätssicherung und der Nachvollzieh­barkeit der gesetzten Maßnahmen und nicht dem Therapieverlauf entsprechender Auffällig­keiten.

 

In Verbindung mit durch andere Gesundheitsberufe verpflichtend zu führenden Dokumen­tationen soll eine systematische Ausweisung der Krankheitsgeschichte gewährleistet werden.

 

Zu Artikel I § 7:

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist allen Gesundheitsberufen immanent und ist daher auch als Wesenselement des Berufs des/der Sanitäters/Sanitäterin zu sehen.

 

Diese Bestimmung entspricht dem in § 1 Datenschutzgesetz verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz, welches auch im Verhältnis zwischen Privat­personen gilt, sowie den in Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens.

 

Abs. 2 umschreibt die Tatbestände, bei denen die Verschwiegenheitspflicht nicht besteht. Eine Verpflichtung zur Offenbarung des Geheimnisses ist aber aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.

 

Zu Artikel I § 8:

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitspflicht und der Dokumentationspflicht zu sehen. Die Auskunftspflicht ist eine der Grundlagen für das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patienten/Patientinnen und dem Sanitäter/der Sanitäterin.

 

Den im Abs. 1 angeführten Personen ist über sämtliche getroffenen Maßnahmen Auskunft zu erteilen. Hierbei obliegt es der sozialen und menschlichen Verantwortung des Sanitäters/der Sanitäterin, zu entscheiden, in welcher Form die notwendigen Informationen gegeben werden. Dabei ist auf die geistigen Fähigkeiten des Patienten/der Patientin Bedacht zu nehmen, wobei von dem Sanitäter/der Sanitäterin erwartet werden kann, die gesetzten Maßnahmen auch in einfachen Worten darzulegen.

 

Die im Abs. 2 normierte Auskunftspflicht gegenüber anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen trägt zur funktionierenden interdisziplinären Zusammenarbeit im Gesundheitswesen bei und entspricht der im Gesundheitsbereich typischen multi­professionellen Teambetreuung des Patienten. Die Auskunft ist jedoch auf das für die Betreuung, Behandlung und Pflege des betroffenen Menschen erforderliche Ausmaß zu beschränken.

 

Zu Artikel I § 9:

Die in dieser  Bestimmung normierte Meldepflicht gilt sowohl für ehrenamtliche als auch für im Rahmen von Dienstverhältnissen tätige Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausübung ihres Berufes.

 

Zu Artikel I § 10:

Das Berufsbild des Sanitäters wird als Oberbegriff der drei Berufe des Rettungs­sanitäters/der Rettungssanitäterin, des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters mit Notfallkompetenz/der Notfallsanitäterin mit Notfallkompetenz definiert und umfaßt Maßnahmen der ersten Hilfe bei Akutsituationen sowie Maßnahmen der Sanitätshilfe. Unter diesen Begriff fallen Tätigkeiten wie insbesondere Bergen, situations­gerechter Transport oder Betreuung des Patienten/der Patientin.

 

Das Berufsbild umfaßt darüber hinaus die Wartung, Handhabung, Überprüfung und Reinigung der jeweiligen Rettungsmittel sowie Organisation im Einsatz- und Rettungswesen und Einsatztechnik.

 

Entsprechend der jeweiligen Berufsberechtigung umfaßt der Beruf des Sanitäters/der Sanitäterin unter bestimmten Voraussetzungen auch die Durchführung ärztlicher Tätigkeiten.

 

Zu Artikel I § 11:

Aufgabe des Rettungssanitäters ist die Versorgung und der Transport nicht akut gefährdeter Personen. Auf Grund seiner Qualifikation kann er bei unvorhergesehenen Akutsituationen lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen (z.B. Herzdruckmassage und Masken­beatmung).

 

Durch die technische Entwicklung eines halbautomatischen Gerätes kann die Defibrillation bereits von Personen, die die Berufsberechtigung zum Rettungssanitäter/zur Rettungs­sanitäterin besitzen, durchgeführt werden. Als zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Durchführung dieser Tätigkeit ist neben der Berufsberechtigung zum Rettungssanitäter/zur Rettungssanitäterin eine halbjährliche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten durch einen qualifizierten Arzt normiert (Rezertifizierung § 55).

 

Zu Artikel I § 12:

In den Aufgabenbereich des Notfallsanitäters/der Notfallsanitäterin fällt zusätzlich die zum Teil eigenverantwortliche Versorgung von Notfallpatienten.

 

Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen haben im Rahmen der Erstversorgung akut Erkrankter sowie Verletzter diagnostische Tätigkeiten zu verrichten, wie Anwendung vom Pulsoxymeter und EKG und bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt/die Ärztin den Patienten/die Patientin zu betreuen. Im Rahmen der Betreuung sind auch notwendige, gefahrabwehrende therapeutische Handlungen zu setzen,. wie insbesondere Verabreichung von Arzneimitteln, Beatmung, Herzdruckmassage und Absaugen der oberen Atemwege. Des weiteren obliegt ihm/ihr die Steuerung des Einsatzablaufes.

 

Zu Artikel I § 13:

Die Notfallkompetenz ist dadurch gekennzeichnet, daß ein damit ausgestatteter Notfallsanitäter/ eine damit ausgestattete Notfallsanitäterin unter gewissen Voraussetzungen bestimmte, im Rahmen der Notfallmedizin bedeutsame, aber grundsätzlich dem Arzt/der Ärztin vorbehaltene Tätigkeiten eigenverantwortlich durchführen darf.

 

Voraussetzung dafür ist, daß

              -        der Notfallsanitäter am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist oder ein anwesender Arzt/eine anwesende Ärztin eine entsprechende Anordnung trifft,

              -        Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten/der Notfallpatientin dringend erforderlich sind,

              -        das gleiche Ziel durch weniger tief eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann, wobei die Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mittel durch medizinische Anordnungen oder Anweisungen gewährleistet sein muß,

              -        nur solche Maßnahmen zur Anwendung kommen, deren sichere Beherr­schung im Rahmen der Ausbildung, Fortbildung und Rezertifizierung (§§ 52ff.) nachgewiesen wurde und

              -        die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und auf Grund seines Ausbildungsstandes dem Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz/ der Notfallsanitäterin mit Notfallkompetenz zumutbar ist.

 

Außerdem obliegt dem Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz/der Notfallsanitäterin mit Notfallkompetenz die Steuerung des Einsatzablaufes. Im Katastrophen- und Großschaden­einsatz hat der Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz/die Notfallsanitäterin mit Notfall­kompetenz im Rahmen der Ablauforganisation leitend mitzuwirken.

 

Zu Artikel I § 14:

Durch diese Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, die Tätigkeit der Intubation an Einzelpersonen, die die entsprechenden Qualifikationen aufweisen, zu delegieren. Es soll dadurch möglich sein, in Situationen, wo der Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz/die Notfallsanitäterin mit Notfallkompetenz vor dem Notarzt/der Notärztin am Einsatzort ist, diese lebensrettende Maßnahme durchführen zu können.

 

Es fällt in den Verantwortungsbereich der anerkannten Rettungsorganisationen, dem Bedarf entsprechend die Einzelfalldelegation der Intubation an Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz/ Notfallsanitäterin mit Notfallkompetenz durchzuführen, sowie für eine entsprechende Rezertifizierung in einer Krankenanstalt Sorge (§ 55) zu tragen. Zweckmäßigerweise wird diese Ermächtigung durch den die Aufsicht inne habenden Arzt/Ärztin der jeweiligen anerkannten Rettungsorganisation erteilt werden.

 

Voraussetzungen für die Anwendung der Intubation sind, daß ein Arzt/eine Ärztin innerhalb weniger Minuten nicht physisch zur Verfügung steht, diese Maßnahme zur unmittelbaren Abwendung von Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten/der Notfallpatientin dringend erforderlich und die Abwendung der Gefahr durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.

 

Eine weitere Voraussetzung ist, daß vor Setzen der Intubation ein Notarzt (z.B. im Stütz­punkt) oder ein anderer zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigter Arzt/eine andere zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Ärztin (z.B. Arzt/Ärztin im Notarzteinsatzfahrzeug, Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin) verständigt wurde.

 

Ferner ist es möglich, daß bei Anfall mehrerer Notfallpatienten/Notfallpatientinnen, der anwesende Arzt/die anwesende Ärztin die Tätigkeit der Intubation an einen/eine dafür qualifizierten Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz/qualifizierte Notfallsanitäterin mit Notfall­kompetenz delegieren kann.

 

Zu Artikel I § 15:

Diese Bestimmung normiert eine umfassende Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinsichtlich der Festlegung weiterer der in den §§ 13 und 14 abschließend geregelten Notfallkompetenzen.

 

Zu Artikel I § 16:

Unter “körperlicher Eignung” ist die erforderliche physische Fähigkeit zu verstehen, den Beruf des Sanitäters/der Sanitäterin entsprechend den beruflichen Anforderungen fach­gerecht ausüben zu können. Eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten muß gewährleistet sein.

 

Die “geistige Eignung” umfaßt neben der Intelligenz auch eine grundsätzliche psychische Stabilität sowie die Fähigkeit, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufes entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.

 

Durch den EWR wurde die Verankerung von ausreichenden Sprachkenntnisse als eine Voraussetzung zur be5rufsmäßigen Ausübung des Berufs des Sanitäters/der Sanitäterin erforderlich.

 

Es ist jedenfalls notwendig, daß in Österreich tätige Sanitäter/Sanitäterinnen der deutschen Sprache mächtig sind.

 

Die Beherrschung der Sprache des Gastlandes in einem für die Berufsausübung aus­reichendem Maße wird in der EU als ein Teil der Standespflicht angesehen. Die Berechtigung zur Berufsausübung eines Angehörigen eines EWR-Vertragsstaates, der sein Diplom in einem EWR-Vertragsstaat erworben hat, von einer erfolgreich absolvierten Sprachprüfung abhängig zu machen, wird von der Judikatur des EuGH als generelle Normierung einer Sprachbarriere jedoch abgelehnt.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß es einerseits dem Dienstgeber obliegt, festzustellen, ob der/die Bewerber/in über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt, und es andererseits in die Eigenverantwortlichkeit jeder /jedes Berufsangehörigen fällt, sich die nötigen Sprachkenntnisse anzueignen. Diese sind auf den Einsatzbereich der Berufsangehörigen abzustimmen.

 

Es wird normiert, daß Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Angehörige der Pflegehilfe und zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte/Ärztinnen zur Berufsausübung als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin berechtigt sind; dies deshalb, da die jeweiligen Berufsbilder sämtliche der in § 11 auf­gelisteten Tätigkeiten umfaßt.

 

Bereits im Zusammenhang mit der Berufsberechtigung ist darauf hinzuweisen, daß eine negative Überprüfung im Rahmen der Rezertifizierung (§ 55) nicht zum Verlust der Berufsberechtigung führt, sondern lediglich ein Ruhen der Berechtigung zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten zur Folge hat.

 

Zu Artikel I § 17:

Hinsichtlich der Begriffe “körperliche und geistige Eignung” und “ausreichende Sprach­kenntnisse” wird auf die Ausführungen zu § 16 verwiesen.

 

Zu Artikel I § 18:

Hinsichtlich der Begriffe “körperliche und geistige Eignung” und ausreichende Sprach­kenntnisse” wird auf die Ausführungen zu § 16 verwiesen.

 

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, daß auch Personen, die zur selbständigen Ausübung des Arztberufes berechtigt sind, eine verkürzte Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfall­kompetenz/Notfallsanitäterin mit Notfallkompetenz erfolgreich absolvieren müssen.

 

Zu Artikel I § 19:

Es wird auf die Ausführungen zu §§ 35, 39 und 43 verwiesen.

 

Zu Artikel I § 20:

Mit dieser Bestimmung erfolgt die Umsetzung der ersten allgemeinen Anerkennungsrichtlinie (89/48 EWG) sowie der zweiten allgemeinen Anerkennungsrichtlinie (92/51/EWG).

 

Festzuhalten ist, daß eine Berufszulassung gemäß dieser Bestimmung zu jedem der in diesem Bundesgesetz geregelten Berufe erfolgen kann.

 

Da in der zweiten allgemeinen Anerkennungsrichtlinie keine Mindestvoraussetzung für den Ausbildungsinhalt normiert ist, hat in diesen Fällen neben der formellen Prüfung auch eine inhaltliche Beurteilung der Ausbildung im Einzelfall zu erfolgen, um die Gleichwertigkeit mit der österreichischen Ausbildung festzustellen.

 

Unterscheiden sich Fachgebiete der ausländischen Ausbildung wesentlich von den in der österreichischen, so besteht die Möglichkeit, die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, die Ablegung einer Eignungsprüfung oder den Nachweis von Berufserfahrung vorzu­schreiben, wie es in den genannten Richtlinien vorgesehen ist.

 

Zur Qualitätssicherung der Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 4 sind diese an anerkannten Ausbildungseinrichtungen (Module) zu absolvieren. Die Migrantin/Der Migrant darf im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

 

Für die Eignungsprüfung ist ein Verzeichnis zu erstellen, das die von der Ausbildung der Migrantin/des Migranten gegenüber der Ausbildung im Aufnahmestaat nicht abgedeckten Sachgebiete umfaßt. Diese Inhalte sind der Prüfung zugrunde zu legen.

 

Die genannten Anforderungen sind in der zitierten Richtlinie festgehalten und werden im Verordnungsweg gemäß Abs. 9 näher umschrieben werden.

 

In diesem Verfahren sind durch die Antragsteller/Antragstellerinnen der entsprechende Qualifikationsnachweis, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit, ein Zulässigkeits­nachweis, ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung sowie ein detaillierter Lehrplan über die absolvierte Ausbildung vorzulegen. Nach vollständiger Vorlage dieser Nachweise ist innerhalb von vier Monaten eine Bestätigung über die Berechtigung zur Berufsausübung auszustellen. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

 

Abs. 8 stellt eine lex specialis zu § 73 Abs. 1 AVG dar.

 

Zu Artikel I § 21 und § 22:

Die Nostrifikation ist nicht nur für Personen erforderlich, die eine Urkunde über eine Ausbildung als Sanitäter/Sanitäterin besitzen, die sie in einem Drittstaat erworben haben, sondern auch für alle Nicht-EWR-Staatsangehörigen, auch wenn sie ihre Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat absolviert haben, da diese nicht von den Anerkennungs­regelungen der zitierten Anerkennungsrichtlinien erfaßt sind.

 

Die Nostrifikation umfaßt die bescheidmäßige Anerkennung der ausländischen Urkunde und die Erfüllung der allfälligen im Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen. Erst nach abgeschlossener Nostrifikation ist eine entsprechende Berufsausübung in Österreich erlaubt.

 

Festzuhalten ist, daß der Nostrifikation nur Urkunden über solche erfolgreich absolvierte Ausbildungen zugänglich sind, die vom jeweiligen Staat anerkannt wurden. Urkunden über Ausbildungen, die im Rahmen von privaten Vereinen oder Gesellschaften erworben wurden, sind einer Nostrifikation nicht zugänglich.

 

Die Nostrifikationsbestimmungen entsprechen den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, des Hebammengesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und sind analog den hochschulrechtlichen Bestimmungen gestaltet. Sie sollen zur Erleichterung der Vollzugs­praxis beitragen, da sich in der Praxis häufig Probleme betreffend die von den Parteien vorzulegenden Unterlagen ergeben. Die Bestimmung dient der Vermeidung kostenintensiver Ermittlungsverfahren, zumal entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nun­mehr ausdrücklich klargestellt wird, daß die Beweislast bzw. die Pflicht zur Beschaffung sämtlicher Unterlagen bei den AntragstellerInnen im Rahmen der sie als Partei treffenden Mitwirkungspflicht liegt.

 

Abs. 4 bietet die Möglichkeit von der Vorlage einzelner Urkunden abzusehen. Es müssen allerdings aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Unterlagen eindeutig die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen ableitbar sein.

 

Jedenfalls darf sich die Entscheidung nicht ausschließlich auf bloße Behauptungen der AntragstellerInnen stützen, auch wenn sie als eidesstattliche Erklärung abgegeben werden.

 

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung sind die zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung geltenden österreichischen Ausbildungsvorschriften als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, daß Entscheidungskriterien für eine Nostrifizierbarkeit nicht eine deckungsgleiche Über­einstimmung der Stundenanzahlen und Detailinhalte ist, sondern die Fähigkeit der AntragstellerInnen, für die Berufsausübung in gleicher weise qualifiziert zu sein, wie mit dem österreichischen Ausbildungsabschluß.

 

Im Rahmen des Nostrifikationsverfahrens kann erforderlichenfalls ein Sachverständigen­gutachten eingeholt werden. Das Sachverständigengutachten hat eine ausreichende und schlüssige Begründung zu enthalten, Befunderhebung und eine entsprechende fachliche Beurteilung müssen nachvollziehbar sein.

 

Kann ein ausreichender Vergleich auf Grund der Aktenlage nicht vorgenommen werden, so besteht die Möglichkeit, einen Stichprobentest durchzuführen, um nähere Auskünfte über die Inhalte der ausländischen Ausbildung zu erhalten. Dieser Test ist keine Prüfung, weshalb die Prüfungsbestimmungen nicht anzuwenden sind, sondern vielmehr eine Maßnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Dabei können von den AntragstellerInnen Auskünfte über Ausbildungsinhalte und Angaben über verwendete Literatur eingeholt sowie beispielhafte Befragungen über wesentliche Bereiche des erworbenen Wissens durchgeführt werden, falls die sonstige Beweislage erhebliche Zweifel daran offenläßt.

 

Kann die grundsätzliche Nostrifizierbarkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht erhoben werden, ist der Antrag nach Durchführung des Parteiengehörs jedenfalls abzuweisen.

 

Zu Artikel I § 23:

Die Eintragung der Ergänzungsprüfungen durch den Landeshauptmann dient der Sicherstellung, daß die Ergänzungsausbildungen nur im Rahmen anerkannter Ausbildungen absolviert werden.

 

Klarzustellen ist, daß im Zuge des Nostrifikationsverfahrens eine im Ausland abge­schlossene Ausbildung als der österreichischen Ausbildung zum Sanitäter/zur Sanitäterin gleichwertig anerkannt wird. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß der Nostrifikationsbescheid lediglich eine Aussage über die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung jedoch keine Aussage über sonstige für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzungen trifft. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu §§ 16 – 18 hingewiesen.

 

Es ist darauf hinzuweisen, daß die Ergänzungsprüfungen in deutscher Sprache und ohne Beiziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin durchzuführen sind.

 

Zu Artikel I § 24:

Entsprechend der jeweiligen Berufsberechtigung werden entsprechende Berufs­bezeich­nungen normiert.

 

In Abs. 3 erfolgt die Umsetzung des Artikel 11 der Richtlinie 92/51/EWG und des Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG, wobei klargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens ihre im Heimat- oder Herkunftsland erworbenen Ausbildungsbezeichnungen oder deren Abkürzungen zu führen berechtigt sind.

 

In Abs. 4 wird ein umfassender Schutz der Berufsbezeichnungen normiert.

 

Zu Artikel I § 25:

Der Beruf des Sanitäters/der Sanitäterin kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder ehrenamtlich ausgeübt werden.

 

Die Möglichkeiten der Berufsausübung in einem Dienstverhältnis sind taxativ aufgezählt. Neben anerkannten Rettungsorganisationen ist eine Berufsausübung insbesondere zu Einrichtungen des Bundesheeres oder des Innenministeriums zu erwähnen. Unter “Einrichtungen” im Sinne der Z 2 sind des weiteren auch betriebe, die Sanitätsstationen eingerichtet haben, zu verstehen (z.B. Flughäfen, Großbetriebe, Großbaustellen).

 

Zur Sicherstellung der bundesweiten Versorgung im Sanitätswesen kann der Beruf des Sanitäters/der Sanitäterin auch ehrenamtlich ausgeübt werden. Aufschluß über eine “ehrenamtliche Tätigkeit” gibt das gezahlte Entgelt; ist es nur so hoch, daß es als bloße Aufwandsentschädigung anzusehen ist, dann fehlt es an einem Arbeitslohn und daher an den Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis.

 

Unter “ärztliche Aufsicht” im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist keine laufende Kontrolle durch einen Arzt/eine Ärztin, sondern eine Rückkoppelungsmöglichkeit zu verstehen.

 

Zu Artikel I § 27:

Es wird auf die Erläuterungen zu §§ 16 bis 19 verwiesen.

 

Der Landeshauptmann hat die Berufsberechtigung bei Fehlen der körperlichen oder geistigen Eignung, Vertrauenswürdigkeit oder Sprachkenntnissen zu entziehen.

 

Die zum Entzug der Berufsberechtigung führenden Gründe sind von Amts wegen wahr­zunehmen. Die Wiedererteilung der Berufsberechtigung bedarf eines Antrages der betroffenen Person. Eine Wiedererteilung von Amts wegen ist aus Gründen der Praktikabilität und Kostenersparnis abzulehnen.

 

Zu Artikel I § 28:

Aus Gründen der Praktikabilität wird ein Ausbildungssystem normiert, das aus Modulen besteht, die aufeinander aufbauen. Die Absolvierung der Module hat in der durch dieses Bundesgesetz angeführten Reihenfolge zu erfolgen. Durch die Einführung eines Modulsystems wird weiters im Sinne einer optimalen Notfallversorgung die Zugangs­möglichkeit für ehrenamtliche Sanitäter/Sanitäterinnen gewährleistet.

 

Im Hinblick auf die Erweiterung des derzeit bestehenden Berufsbildes des Sanitäts­gehilfen/der Sanitätsgehilfin, insbesondere hinsichtlich der Defibrillation und der Notfall­kompetenzen, ist eine Ausbildung in der Dauer von 1600 Unterrichtsstunden einerseits ausreichend, andererseits auch notwendig.

 

Zu Artikel I § 29:

Im Hinblick auf eine Qualitätssicherung ist es notwendig, bereits bei der Voraussetzung einer Aufnahme zur Ausbildung qualitative Kriterien einzuführen.

 

Hinsichtlich der Begriffe “körperliche und geistige Eignung” und “ausreichende Sprach­kenntnisse” wird auf die Ausführungen zu § 16 verwiesen.

 

Zu Artikel I § 30:

In Abs. 1 werden die Gründe für einen möglichen Ausschluß von der Ausbildung zum Sanitäter/zur Sanitäterin aufgelistet. Die Entscheidung über den Ausschluß obliegt dem jeweiligen Rechtsträger des bewilligten Moduls.

 

Das Recht des/der Auszubildenden, sich zu den Gründen, die dem Ausschluß vorangehen, zu äußern, sollte aus Gründen der Beweissicherung nach Möglichkeit schriftlich erfolgen.

 

Der zwischen dem jeweiligen Träger und dem7der Auszubildenden abgeschlossene Ausbildungsvertrag stellt einen privatrechtlichen Vertrag dar. Ebenso wie die Aufnahme ist der Ausschluß ein Pakt der Privatwirtschaftsverwaltung.

 

Der Ausschluß stellt somit keinen hoheitlichen Akt dar. Ein Rechtsschutz ist jedoch durch eine Anfechtungsmöglichkeit vor den Zivilgerichten gegeben.

 

In Abs. 4 wird klargestellt, daß ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten zu keinem Ausschluß führt, sondern ein automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung nach sich zieht. Hierfür ist keine Entscheidung des jeweiligen Trägers der anerkannten Ausbildungsstätte notwendig.

 

Zu Artikel I §§ 31 – 35:

Wie schon durch das Bundesgesetz über die Regelung des Berufes und der Ausbildung zum Heilmasseur wird auch hier ein allgemeines Eingangsmodul mit den entsprechenden Ausbildungsinhalten eingerichtet werden.

 

Dieses Eingangsmodul kann vor oder während des Moduls 2 absolviert werden. Erst der positive Abschluß des Moduls 1 und 2 berechtigt zur Berufsbezeichnung “Rettungssanitäter/ Rettungssanitäterin” und der entsprechenden Berufsausübung.

 

Spezielle Notfälle im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 7 sind insbesondere Strahlenunfälle, Tauchunfälle und Ertrinken zu verstehen.

 

Zeugnisse gemäß § 35 sind Zeugnisse im Sinne des Artikels der Richtlinie 92/51/EWG.

 

Zu Artikel I §§ 36 – 39:

In Modul 3 erfolgt die Ausbildung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin.

 

Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung ist ein Einführungspraktikum in einer Krankenanstalt vorgesehen. Dieses Praktikum dient dazu, die Versorgung der Patienten in ihre Vielfalt kennen zu lernen. In Einzelfällen kann der Auszubildende unter ärztlicher Aufsicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

 

Die Krankenanstalt, an der diese Ausbildung durchgeführt wird, muß so beschaffen sein, daß der Auszubildende die Möglichkeit hat, die für seine Qualifikation erforderlichen Bereiche der medizinischen Versorgung kennen zu lernen (z.B. interne, chirurgische, unfallchirurgische und geburtshilfliche Versorgung).

 

Das Praktikum im Notfallwagen findet unter Anleitung eines Notarztes/einer Notärztin statt. Dieser hat auch das Rasterzeugnis zu bestätigen.

 

Ausdrücklich wird festgehalten, daß im Rahmen der theoretischen Ausbildung eine Umsetzung des Erlernten durch praktische Übungen ohne Patientenkontakt zu erfolgen hat. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die jeweiligen Anwendungen daher nicht erst zu erlernen, sondern  bereits zu perfektionieren.

 

Zeugnisse gemäß § 39 sind Zeugnisse im Sinne des Artikel der Richtlinie 92/51/EWG.

 

Zu Artikel I §§ 40 – 43:

Die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz/zur Notfallsanitäterin mit Notfallkompetenz gliedert sich in 4 Teil-Module. Diese Staffelung der Ausbildung soll es ehrenamtlichen Sanitätern/Sanitäterinnen ermöglichen, Teile dieses Moduls erlernen und anwenden zu können.

 

Die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz beinhaltet auch ein Praktikum in einer Krankenanstalt. Im Teilbereich 4b ist ein Krankenhauspraktikum angeschlossen, das zum Erlernen des Setzens eines intravenösen Zuganges dient. Im Teilmodul 4c ist ein Praktikum im Intensiv- und Anästhesiebereich vorgesehen. Es dient dazu, Maßnahmen der Akutmedizin kennen zu lernen und zu praktizieren. Im Rahmen dieses Praktikums soll es auch möglich sein, die erweiterte Notfallkompetenz der Intubation Angehörigen dieser  Berufsgruppe, an die diese erweiterte Kompetenz delegiert wurde, zu vermitteln.

 

Im Rahmen des Praktikums im Notarztwagen unter Aufsicht eines Notarztes/einer Notärztin sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten für die Notfallkompetenz vertieft und gefestigt werden. Der Notfallarzt hat dies im Rasterzeugnis zu bestätigen.

 

Zeugnisse gemäß § 43 sind Zeugnisse im Sinne des Artikels der Richtlinie 92/51/EWG.

 

Zu Artikel I § 44:

Für die Sicherung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Ausbildung ist ein Bewilligungsverfahren für die einzelnen Module vorgesehen. Die Bewilligung obliegt dem örtlich zuständigen Landeshauptmann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung. Eine Berufung wird aus verwaltungsökonomischen Gründen ausgeschlossen.

 

In Z 1 bis 4 werden die Voraussetzungen für die theoretische und praktische Ausbildung normiert. Festzuhalten ist, daß das Modul 1 als Eingangsmodul lediglich die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllen muß, zumal in diesem nur eine theoretische Aus­bildung vermittelt wird.

 

Gemäß Abs. 2 sind die Voraussetzungen auch nach einem Bewilligungsverfahren weiterhin zu überprüfen, um die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten.

 

Zu Artikel I § 45:

Die Funktionsteilung der Leitung der einzelnen Module soll eine den Anforderungen der theoretischen und praktischen Ausbildung optimale Führung gewährleisten.

 

Die in Abs. 2 genannte Dienstaufsicht umfaßt unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Dienstzeiten durch die Vortragenden.

 

Das Vorsehen einer Stellvertretung ist insbesondere auch im Hinblick auf die Zusammen­setzung der Prüfungskommissionen erforderlich.

 

Zu Artikel I § 46:

Voraussetzung für die Anrechnung ist die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Prüfungen bzw. Praktika in der österreichischen Ausbildung zum Sanitäter/Sanitäterin.

 

Die Anrechnung erfolgt durch den organisatorischen Leiter/die organisatorische Leiterin der Ausbildung nach Rücksprache mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin im Einzelfall, wobei diesem/dieser hierbei Behörden­funktion zukommt. Eine Berufungsmöglichkeit wird allerdings explizit aus Gründen einer raschen und unbürokratischen Entscheidung ausgeschlossen.

 

Hervorzuheben ist, daß auf die kommissionelle Abschlußprüfung des Moduls 4 keine im Rahmen einer anderen Ausbildung abgelegten Prüfungen angerechnet werden können.

 

Zu Artikel I § 47:

Diese Bestimmung enthält eine umfassende Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Regelung der Ausbildung des Sanitäters, wobei nicht nur die Ausbildungsinhalte, sondern auch die Ausbildungs­bedingungen, der Ausschluß sowie Regelungen über verkürzte Ausbildungen Gegenstand der Verordnung sein werden.

 

Insbesondere werden nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Praktika in den Einsatzfahrzeugen und in der Krankenanstalt und der Führung des Rasterzeugnis zu treffen sein.

 

Zu Artikel I § 48:

Aufbauend auf die von Zivildienern absolvierte Ausbildung um Grundlehrgang für Zivildiener wird die Ausbildung zum Rettungssanitäter durch eine 60stündige theoretische Ausbildung und ein Praktikum im Rettungs- und Krankentransportwagen ergänzt.

 

Zu Artikel I §§ 49 – 51:

In den §§ 49 ff wird dem Grundgedanken einer Durchlässigkeit und Kompatibilität der Gesundheitsberufe durch die Möglichkeit von Auf- und Umschulungen unter Berücksichtigung der in der bereits absolvierten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten Rechnung getragen.

 

Die Möglichkeit zur Absolvierung einer verkürzten Ausbildung soll dazu beitragen, eine breitere Rekrutierungsbasis für den Beruf des Sanitäters/der Sanitäterin zu schaffen.

 

Die einzelnen Bestimmungen sind im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Berufsberechtigung zu sehen (§§ 16 bis 18).

 

§ 49 bietet Berufseinsteigern/Berufseinsteigerinnen, die bereits eine Ausbildung als Pflegehelfer/Pflegehelferin erworben haben, Die Möglichkeit, einen Beruf als Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin zu ergreifen.

 

Zumal es der derzeitigen Praxis entspricht, daß Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rettungswesen eingesetzt werden, wird dieser Berufsgruppe durch die Bestimmung des § 50 die Möglichkeit einer Aufschulung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin zu absolvieren, angeboten. Der Schwerpunkt dieser ergänzenden Ausbildung wird im Bereich der Rettungstechnik und Notfallversorgung liegen.

 

Zu Artikel I § 52:

Gerade in dieser Berufsgruppe ist die Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Information über die neuesten Erkenntnisse und Entwicklungen von großer Bedeutung, zumal die Ausübung des Berufes zumeist eigenverantwortlich in Abwesenheit eines Arztes/einer Ärztin und in Akutsituationen erfolgt. Es ist deshalb eine verpflichtende Fortbildung vorgeschrieben.

 

Ebenso ist eine Auffrischung der Kenntnisse der Wiederbelebung und Überprüfung derselben halbjährlich durch einen Notarzt oder einen anderen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt (z.B. Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin) erforderlich.

 

Zu Artikel I § 53 und § 54:

Für einzelne Tätigkeiten können Zusatzausbildungen angeboten werden.

 

Um eine Qualitätssicherung auch für diesen Bereich zu gewährleisten, erfordern die Abhaltung von Zusatzausbildungen eine Bewilligung des Landeshauptmannes, Mindest­voraussetzungen für die Abhaltung von Zusatzausbildungen werden im Verordnungswege (§ 56) festgelegt.

 

Zusatzausbildungen schließen mit der Abnahme einer Prüfung und der Ausstellung eines Zeugnisses ab.

 

Absolventen/Absolventinnen von Zusatzausbildungen haben gemäß § 24 Abs. 2 die Möglich­keit, nach der  Berufsbezeichnung die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatz­bezeichnung anzufügen (Zusatzqualifikation).

 

Zu Artikel I § 55:

Im Bereich der in der  Bestimmung genannten Tätigkeiten wird aus Qualitätssicherungs­gründen das System der Rezertifizierung eingeführt.

 

Die Überprüfung der Defibrillation erfolgt durch einen qualifizierten Arzt/eine qualifizierte Ärztin, das heißt, einen mit dieser Technik vertrauten Arzt/Ärztin, der/die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist. Aus fachlicher Sich kann dies an erster Stelle ein Notarzt/eine Notärztin aber auch ein Facharzt/eine Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin, ein Facharzt/eine Fachärztin für Innere Medizin oder ein Arzt/eine Ärztin für Allgemeinmedizin sein, sofern diese ausreichend mit dieser Technik für Akutmedizin vertraut sind.

 

Die Überprüfung der Intubation hat an fachlich geeigneten Krankenanstalten zu erfolgen. Fachlich geeignet ist eine Krankenanstalt, die über eine Abteilung der Anästhesie und Intensivmedizin verfügt.

 

Bei einem Nichteinhalten der Überprüfungstermine ruht die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten bis zur nächsten positiv absolvierten Überprüfung.

 

Bei Nichtbestehen der Überprüfung ruht die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten bis zur nächsten positiv abgelegten Überprüfung.

 

Zu Artikel I § 57:

Die Regelung erfolgt analog dem Ärztegesetz 19**, dem MTD-Gesetz, dem Hebammengesetz und dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.

 

Hervorzuheben ist, daß nicht nur Personen, die einen in diesem Bundesgesetz geregelten Beruf unbefugtermaßen ausüben, von der Strafbestimmung des Abs. 1 Z 1 erfaßt sind, sondern auch jene, die diese Personen für eine Tätigkeit, die unter dieses Bundesgesetz fällt, heranzuziehen.

 

Es wird darauf hingewiesen, daß selbstverständlich die Bestimmungen des Strafgesetz­buches bei Verwirklichung des entsprechenden Tatbestandes anzuwenden sind.

 

Zu Artikel I §§ 58 – 60:

Ziel dieser Bestimmungen ist es, ein Gleichgewicht zwischen der Qualitätssicherung, die nunmehr durch eine verlängerte Ausbildung gewährleistet ist, und bereits erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten herzustellen. Durch die Übergangsbestimmungen sollen übermäßige Härten für Personen, die sich bei Ausübung des bisherigen Sanitätshilfsdienstes  über längere Zeit bewährt haben, vermieden werden und die bundesweite Versorgung im Sanitätswesen sichergestellt werden.

 

Den anerkannten Rettungsorganisationen kommt im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bestätigungen auf Grund dieser Bestimmungen Behördencharakter zu. Eine Berufungs­möglichkeit an den Landeshauptmann wird zur Gewährleistung der Rechts­sicherheit nicht ausgeschlossen.

 

Zu Artikel I § 61:

Bereits auf Grund des MTF-SHD-Gesetzes bewilligte Ausbildungskurse zum Sanitäts­gehilfen/zur Sanitätsgehilfin bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung.

 

Die auf Grundlage der geltenden Verordnungen begonnenen Ausbildungen sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

 

Zu Artikel I § 62:

Der Inkrafttretens-Zeitpunkt 1. Oktober 1999 ermöglicht, die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen zeitgerecht vorzubereiten und möglichst mit Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen.

 

Zu Artikel I § 63:

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ergibt sich aus Art. 10 Z 12 B-VG und dem Bundes­ministeriengesetz 1986.

 

Zu Artikel II:

Das Sanitätergesetz beinhaltet eine abschließende Regelung des Berufes des Sanitäters. Die Schaffung dieses Bundesgesetzes erfordert aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit die ausdrückliche Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des MTF-SHD-Gesetzes.

 

Auf Grund der rasanten Fortentwicklung der medizinischen Technik ist es erforderlich, in Form einer Übergangsbestimmung zur Rettung von Menschenleben Sanitätsgehilfen/ Sanitätsgehilfinnen, die oft als erste am Ort eines Unfallgeschehens eintreffen, zur Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen ausdrücklich noch vor Inkrafttreten einer neuen Ausbildung zu berechtigen. Die fachgerechte Anwendung von halbautomatischen Defibrillatoren ist nach einer 15stündigen Ausbildung auf Grund des hohen Stands der Technik, der einen einfachen und sicheren Einsatz gewährleistet, möglich.

 

Pro futuro soll aber sichergestellt sein, daß diese Tätigkeiten erst nach einer entsprechenden Ausbildung zum Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin durchgeführt wird.

 

Zu Artikel III:

Auf Grund der Schaffung des Sanitätergesetzes ist eine Anpassung des Ausbildungs­vorbehaltsgesetzes erforderlich.

 


Erläuterung:

 

Die Berufsangehörigen der Sanitätshilfsdienste und des medizinisch-technischen Fach­dienstes fordern schon seit vielen Jahren eine Reform ihres Berufsbildes und eine Anpassung ihrer Ausbildung an den medizinisch-technischen Fortschritt.

 

Diese berechtigte und von freiheitlichen Abgeordneten bereits durch Entschließungsantrag unterstützte Forderung wurde von den Regierungsparteien bis heute nicht erfüllt.

 

Ein vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellter Ministerialentwurf führte zu Auseinandersetzungen innerhalb der Koalition, weshalb keine gemeinsame Regierungsvorlage zustande kam.

 

Der vorliegende Antrag enthält den vollständigen Ministerialentwurf einschließlich der auch aus freiheitlicher Sicht strittigen Punkte.

Dadurch wollen die freiheitlichen Abgeordneten die parlamentarische Beratung dieser längst überfälligen Reform ermöglichen, gegebenenfalls in einem Unterausschuß des Gesundheitsausschusses unter Einbeziehung von Experten aus den entsprechenden Berufsgruppen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Gesundheitsausschuß zuzuweisen.

 

20.1.1999