1006/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Kopf, Dr. Lukesch, Horngacher

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert

wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:

 

,,(1a) Kraftfahrzeuglenker, die nur die

1. A 12 Inntal Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Kufstein Süd oder

2. A 14 Rheintal Autobahn zwischen Staatsgrenze und Bregenz (B202)

benützen, sind auf beiden Richtungsfahrbahnen von der Mautpflicht befreit.”

 

Begründung:

 

Im Bericht "Untersuchung der Verkehrsauswirkungen auf besonders sensiblen Strecken im

Zusammenhang mit der Einführung der Vignette für das hochrangige Straßennetz”

(III - 143 d.B.), vorgelegt vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wurden

Verkehrsverlagerungen von der Inntalautobahn auf die Bundesstraßen im Abschnitt zwischen

Kufstein Süd und Wörgl im Ausmaß von 3,5% festgestellt.

Auf der Rheintalautobahn im Bereich Bregenz ergibt sich ebenfalls laut dieser Untersuchung

eine Verkehrsverlagerung von 11% von der Autobann auf die Bundesstraßen B an

Sommerwochenenden.

Es handelt sich dabei um besonders sensible Grenzanschlußstrecken, wodurch insbsondere

Ausländer verleitet werden, auf die Bundesstraßen auszuweichen.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Bautenausschuß unter Verzicht auf

eine Erste Lesung zuzuweisen.