1010/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Kurt Eder, Doris Bures
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979, BGBl. Nr. 139, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr.22/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 3 wird nach der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:
,,4b. die Verwaltung von Baulichkeiten, die im Miteigentum der verwaltenden
Bauvereinigung stehen oder an denen sie eine Sanierung größeren Umfanges
durchgeführt hat oder deren Errichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde;”
2. In § 7 Abs. 4 erster Satz wird das Zitat “Abs. 1 bis 3” durch das Zitat “Abs. 1 bis 3
und 4a" ersetzt.
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 4a angefügt:
,,(4a) Die Verwaltung von Wohnhäusern, Eigenheimen, Wohn -, Geschäfts - und
Büroräumen, Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätzen (Garagen), Abstellplätzen
oder Heimen, welche von anderen als den in Abs. 2 genannten Personen errichtet
oder erworben wurden, ist der Landesregierung und der Finanzlandesdirektion
binnen 3 Monaten nach Vertragsabschluß schriftlich anzuzeigen. Durch die
ordnungsgemäße Anzeige gilt die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 6a Abs. 2
erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 als auf diese Geschäfte
beschränkt."
4. In § 10 Abs. 1 lautet der 1. Satz:
“Vom jährlichen Gewinn darf insgesamt nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der,
bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile (Stammkapital,
Grundkapital), der durchschnittlichen Verzinsung des Eigenkapitals der
Bauvereinigung entspricht, höchstens aber 5 vH.”
5. Dem § 13 Abs. 2c wird folgender Satz angefügt:
“Wurden für die Finanzierung des Bauvorhabens öffentliche Förderungen in
Anspruch genommen, darf den Finanzierungskosten der Grundkosten höchstens
eine Verzinsung von 3,5 vH pro Jahr zugrundegelegt werden, sofern das Grundstück
nach dem 31.12.1998 erworben wurde.”
6. § 13 Abs. 6 lautet:
“(6) Bei der Überlassung von Wohnungen kann abweichend von Abs. 1 und 2
anstelle der Entgeltsbestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5, je nach
Ausstattungskategorie, der sich jeweils aus § 1 5a Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.800/1993 ergebende höhere Betrag im
Entgelt vereinbart werden.”
7. § l4 Abs. 1 Z 3 lautet:
“3. die angemessene Verzinsung der Eigenmittel, wobei im Falle der Errichtung von
Wohnungen, Eigenheimen, Heimen und Geschäftsräumen die Zinsen 5 vH pro Jahr
nicht übersteigen dürfen. Insoweit dadurch die Entgeltsbestandteile gemäß Z 1 bis 3
den Betrag des § 1 5a Abs. 3 Z 1 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr.800/1993 überschreiten, verringert sich die im ersten
Satz genannte Obergrenze der angemessenen Verzinsung um 1,5 Prozentpunkte.”
8. Im § 14 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a eingefügt:
“(1 a) Die gemäß Abs. 1 vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor
Abschluß des Vertrages oder aus diesem Anlaß zur Finanzierung des Bauvorhabens
zusätzlich zu erbringenden Beträge und die nach den Z 1 bis 4 und 8 des Abs. 1
anzurechnenden Beträge können in den Fällen des § 15b auch auf der Grundlage
eines Fixpreises gemäß § 15a und § 23 Abs. 4a von der Bauvereinigung vereinbart
werden, wobei bei der Berechnung der jeweiligen Entgeltsbestandteile nach den Z 1
bis 4 und 8 auch die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung des Geldwertes
berücksichtigt
werden kann.”
9. Im § 14 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
,,(7a) Wenn keinerlei Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur Verzinsung und Tilgung
von Fremdmitteln mehr verwendet werden, darf anstelle der Beträge gemäß Abs. 1 Z
1 bis 3 und 5 höchstens der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.800/1993 zugrundegelegt werden."
10. § 14d Abs. 2 lautet:
“(2) Der Erhaltungs - und Verbesserungsbeitrag darf je Quadratmeter der Nutzfläche
und Monat
1. sofern das Erstbezugsdatum mindestens 15 Jahre zurückliegt, 11,50 S,
2. sofern das Erstbezugsdatum weniger als 15 Jahre mindestens aber 10 Jahre
zurückliegt, 8,60 S,
3. ansonsten 4,30 S nicht übersteigen.
11. Im § 14d werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
,,(2a) Im Fall des Abs. 2 Z 1 darf, sofern das Erstbezugsdatum mindestens 20 Jahre
zurückliegt, ein höherer als in Abs. 2 Z 1 genannter Betrag, maximal aber 17,20 S je
Quadratmeter der Nutzfläche und Monat eingehoben werden, wenn die Mieter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten spätestens zwei Monate vor der Einhebung
schriftlich über die beabsichtigte Einhebung und Verwendung und über die
Möglichkeit, das Gericht anzurufen, informiert worden sind. Wenn mindestens ein
Viertel der Mieter innerhalb von zwei Monaten ab dem Erhöhungsbegehren
Einspruch gegen die Einhebung des erhöhten Betrages erhebt, kann die Einhebung
des erhöhten Betrages erst nach Abschluß des Verfahrens erfolgen.
(2b) Die in Abs. 2 und 2a genannten Beträge sind entsprechend der Regelung des §
16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
800/1993 wertgesichert.”
12. Im § 14d wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 eingefügt:
“(9) Die nicht verbrauchten Erhaltungs - und Verbesserungsbeiträge sind mit 2 vH pro
Jahr zu verzinsen. Die Zinsen sind den Erhaltungs - und Verbesserungsbeiträgen
zuzuzählen und in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen.”
13. § 15b Abs. 2 lautet:
“(2) Auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 hat die Bauvereinigung binnen drei
Monaten die
gerichtliche Festsetzung des Preises für die nachträgliche
Übertragung
in das Wohnungseigentum zu beantragen oder den Fixpreis (Abs. 3a) zum Zeitpunkt
des Ablaufes des vorletzten Monats vor Antragstellung schriftlich bekanntzugeben.
Wird der Antrag von der Bauvereinigung innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder der
Fixpreis nicht bekanntgegeben, kann auch der Mieter oder sonstige
Nutzungsberechtigte die gerichtliche Festsetzung des Preises oder die Feststellung
des Fixpreises beantragen. Gibt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte
binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung oder nach dem
nachweislichen Zugang der Bekanntgabe des Fixpreises der Bauvereinigung
schriftlich bekannt, die Wohnung oder den Geschäftsraum zum festgesetzten Preis
unter anteiliger Übernahme aller Verpflichtungen der Bauvereinigung , wie
insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren
Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen, erwerben zu wollen, wird er mit
diesem Zeitpunkt Wohnungseigentumswerber im Sinne des § 23 des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr.147.”
14. Im § 15b wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
,,(3a) Für den Fall, daß ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter einen Antrag
nach Abs. 1 vor Ablauf einer insgesamt fünfzehnjährigen Nutzungsdauer stellt, kann
die Bauvereinigung vereinbaren, daß anstelle des nach Abs. 3 festgesetzten
Betrages ein ausgehend von einem Fixpreis gemäß § 15a und § 23 Abs. 4a unter
sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 4 errechneter Betrag tritt.”
15. § 15b Absatz 4 lautet:
“(4) Der nach Abs. 3 ermittelte Verkehrswert oder der nach Abs. 3a errechnete
Betrag ist um jene Beträge zu vermindern, der sich für den Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten aus der anteiligen Übernahme aller Verpflichtungen der
Bauvereinigung (Abs. 2) ergeben, und um jenen Betrag zu erhöhen, der sich aus
dem anteiligen Erwerb des Miteigentums an nicht rückzahlbaren Erhaltungs - und
Verbesserungsbeiträgen ergibt.”
16. § 36 Abs. 1 lautet:
“(1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung nach Anhörung der
nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion der
Bauvereinigung eine Geldleistung aufzuerlegen. Diese Geldleistung ist derart zu
bemessen, daß den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer
vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (§ 10 Abs.2) oder der
Auflösung der
Bauvereinigung (§ 11 Abs. 1) zukommt. Grundlage für die Bemessung
der Geldleistung ist die Bilanz für das der Rechtskraft der Entziehung
vorangegangene Geschäftsjahr. Wurde für dieses Geschäftsjahr noch keine Bilanz
erstellt, so ist die Landesregierung berechtigt, eine solche auf Kosten der
Bauvereinigung erstellen zu lassen. Die Erfüllung dieser Leistung kann im
Verwaltungswege erzwungen werden. Die erbrachte Geldleistung ist von der
Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
17. Dem § 39 werden folgende Abs. 21 und Abs. 22 angefügt:
“(21) § 15b Abs. 3a ist auf nach dem 30.6.1999 geförderte Wohnungen
(Geschäftsräume) anzuwenden. Bei vor dem 1.7.1999 geförderte Wohnungen
(Geschäftsräume) kann die Bauvereinigung den Preis nach § 15b Abs. 3a auf der
Grundlage der Endabrechnung der gesamten Herstellungskosten jedoch ohne einen
Pauschalsatz für die Risikoabgeltung berechnen.
(22) Wurden Erhaltungs - und Verbesserungsbeiträge gemäß § 14d Abs. 2 Z 1 in der
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zulässigerweise
zum 1.1.1999 eingehoben und hebt die GBV diese Beträge weiterhin in einem das
sich aus § 14d Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes übersteigenden Ausmaß ein, gilt
Abs. 2a dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß im Fall des Einspruches der
Mieter die Einhebung des höheren Betrages vorläufig weiterhin erfolgen kann und
erst rückwirkend nach Maßgabe der Entscheidung des Gerichtes angepaßt werden
muß."
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz trift mit 1. Juli 1999 in Kraft.
Zuweisungsvorschlag:
Bautenausschuß
Begründung
Die gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen sind wesentliche Träger einer sozial
verantwortlichen Wohnungspolitik. Durch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
werden sie verpflichtet, ihre im Auftrag der Förderungsgeber errichteten Wohnungen
zu sozial verträglichen Mieten zu vermieten. Sie sind auch verpflichtet, ihre
Einnahmen und ihr Eigenkapital wieder für den Wohnungsneubau einzusetzen und
dadurch zu einem kontinuierlich wachsenden leistbaren Wohnungsangebot
beizutragen. Durch die hohen Mieten und Preise am privaten Wohnungsmarkt ist die
gemeinnützige Wohnungswirtschaft in der Wohnversorgung gerade junger Familien
von sehr großer Bedeutung. Umso wichtiger ist es auch geworden, insbesondere im
Hinblick auf die soziale Verantwortung der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft, den
gemeinnützigen Mietwohnungsbestand leistbar zu halten, um damit für die Bewohner
langfristig Wohnsicherheit zu schaffen und auch für zukünftige Generationen
leistbaren Wohnungsbestand bereitstellen zu können.
Der vorliegende Gesetzesentwurf zur Reform des Wohnungsgemeinnützigkeits -
gesetzes hat deshalb das Ziel, die Mieten und Preise im gemeinnützigen
Wohnungsbestand zu senken, um dadurch den Bewohnern langfristig
Wohnsicherheit und Leistbarkeit zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde dabei jedoch
darauf Bedacht genommen, daß auch die wirtschaftliche Basis für die Erfüllung der
Aufgaben der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft erhalten bleibt.
Zu Z 1
Die Verwaltung von Baulichkeiten bei denen für die gemeinnützige Bauvereinigung
durch Miteigentümereigenschaft oder im Zuge einer Sanierung größeren Umfanges
(§ 2 Z 1) ein besonderes wirtschaftliches Naheverhältnis besteht, sowie die
Verwaltung von Baulichkeiten, deren Errichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert
wurde, soll als Nebengeschäft zulässig sein.
Zu Z 2
Zitatänderung im Hinblick auf den neuen Abs. 4a.
Zu Z 3
Gemäß § 7 Abs. 2 erstreckt sich die Verwaltung durch gemeinnützige
Bauvereinigungen als Hauptgeschäft auch auf Objekte, die von einer
gemeinnützigen
Bauvereinigung, einer Gebietskörperschaft oder einem
Unternehmen, das mindestens zu 50 vH im Eigentum einer Gebietskörperschaft
steht, errichtet oder erworben wurden. Die Verwaltung von anderen Objekten, jedoch
mit besonderer Qualifikation, soll gemäß § 7 Abs. 3 Z 4b dem gegenüber nur als
Nebengeschäft, das nicht überwiegend betrieben werden darf, gelten. Die
Verwaltung sonstiger Objekte, die nicht von Personen gemäß § 7 Abs. 2 errichtet
oder erworben wurden, soll im steuerpflichtigen Geschäftsbereich, jedoch ohne
vorherige Zustimmung der Landesregierung und Beschränkung der unbeschränkten
Steuerpflicht durch die Finanzlandesdirektion zulässig sein, wenn der
Vertragsabschluß fristgerecht angezeigt wurde.
Zu Z 4
Derzeit ist die Gewinnausschüttung mit den um einen Prozentpunkt verminderten
Zinsfuß von österreichischen Bausparkassendarlehen begrenzt. Dieser lag bis vor
etwa einem Jahr einheitlich bei 6%. Die Obergrenze für die Gewinnausschüttung
betrug demnach 5%. Seit etwa einem Jahr werden von den Bausparkassen je nach
Marktsituation unterschiedliche Darlehenszinssätze verlangt. Dadurch ist gesetzlich
nicht eindeutig determiniert, welche prozentuelle Obergrenze für die
Gewinnausschüttung gilt. Durch die neue Bestimmung wird einerseits klar definiert,
daß diese Obergrenze wie bisher bei 5% liegt. Gleichzeitig wird die
Gewinnaussschüttung an die verringerte Eigenmittelverzinsung angepaßt. Dadurch
wird sichergestellt, daß trotz geringerer Eigenmittelverzinsung eine ausreichende
Eigenkapitalausstattung erhalten bleibt.
Zu Z 5
Durch die Begrenzung der weiterverrechenbaren Zinsen bei
Grundkostenfinanzierung mit 3,5 % wird sichergestellt, daß bei öffentlich geförderten
Wohnbauten, die Grundkostenbelastung für Wohnungsmieter bzw. Wohnungskäufer
nicht zusätzlich erhöht wird.
Zu Z 6
Bei Wiedervermietung älterer entschuldeter bzw. nur mit geringen Annuitäten
belasteter Wohnungen kann derzeit bei Wiedervermietung der über der
Kostendeckung liegende Kategoriezins verlangt werden und zusätzlich ein
Erhaltungs - und Verbesserungsbeitrag von derzeit bis zu 12,90 S/m² und Monat
verlangt werden. Dadurch wurde gerade für junge Familien auch der ältere
Wohnungsbestand
stark verteuert. Durch die neue Regelung werden die
Obergrenzen der Erhaltungs - und Verbesserungsbeiträge bei Wiedervermietung
deutlich abgesenkt.
Zu Z 7
Derzeit ist die Eigenmittelverzinsung mit den um einen Prozentpunkt verminderten
Zinsfuß von österreichischen Bausparkassendarlehen begrenzt. Dieser lag bis vor
etwa einem Jahr einheitlich bei 6%. Die Obergrenze für die Eigenmittelverzinsung
betrug demnach 5%. Seit etwa einem Jahr werden von den Bausparkassen je nach
Marktsituation unterschiedliche Darlehenszinssätze verlangt. Dadurch ist gesetzlich
nicht eindeutig determiniert, welche prozentuelle Obergrenze für die
Eigenmittelverzinsung gilt. Durch die neue Bestimmung wird die Obergrenze für die
angemessene Verzinsung der Eigenmittel mit 5% klar definiert. Bei jenen
Wohnungsbauten, deren Nettomiete über Kat. A (34,50 S) liegt, wird diese
Obergrenze der Eigenmittelverzinsung, die weiterverrechnet werden darf um 1,5
Prozentpunkte auf 3,5 % reduziert. Durch diese Maßnahme werden v.a. neue teurere
Wohnungen billiger.
Zu Z 8
Durch die Neuregelung der Preisbildung beim Mietkauf (§ 15b Abs.3a) können die in
der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen des Geldwertes berücksichtigt werden.
Zu Z 9
Durch die Begrenzung der Mieten auf den Kategorie A Betrag nach Entschuldung
der Wohnbauten werden die Mieten reduziert und es wird sichergestellt, daß die
Leistbarkeit der gemeinnützigen Mietwohnungen für die Bewohner auch langfristig
gewährleistet ist. Gleichzeitig wird mit diesem Betrag auch die Erhaltung und
ständige Verbesserung der Wohnhäuser gesichert.
Zu Z 10 und 11
Durch die Einhebung der bisherigen Erhaltungs - und Verbesserungsbeiträge haben
sich in den letzten Jahren viele Mieten bei gemeinnützigen Mietwohnungen für die
Bewohner empfindlich verteuert. Durch die Neuregelung werden die Obergrenzen für
die Erhaltungs - und Verbesserungsbeiträge, die ohne gerichtliche Überprüfung und
Mitsprache der Mieter eingehoben werden können, deutlich abgesenkt. Werden
Erhaltungs - und Verbesserungsbeiträge bis zur maximal möglichen Obergrenze
eingehoben,
erhalten die Mieter das Recht auf gerichtliche Überprüfung.
Zu Z 12
Bisher konnten Zinserträge aus eingehobenen Erhaltungs - und
Verbesserungsbeiträgen in die allgemeine Rücklage der gemeinnützigen Bauträger
fließen. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, daß nicht verbrauchte
Erhaltungsbeiträge mit 2% verzinst werden und diese Zinsen für Erhaltungs - und
Verbesserungsarbeiten im jeweiligen Wohnhaus verwendet werden müssen.
Zu Z 13, 14 15
Die geltende Regelung des § 15b WGG führt bei echten Mietkaufmodellen zu einer
Unkalkulierbarkeit des künftigen Kaufpreises durch die gerichtliche Verkehrswert -
festsetzung. Nunmehr soll eine Regelung Platz greifen, wonach der Erwerb einer
Mietwohnung im Wohnungseigentum unter den Voraussetzungen des § 15b in einem
limitierten Zeitraum (11. bis 15. Jahr) auch zu einem (valorisierten) Fixpreis möglich
sein soll. Erwirbt der Mieter erst später, soll wieder die Verkehrswertregel gelten.
Zu Z 16
Die derzeitigen Regelungen bezüglich der Entziehung der Gemeinnützigkeit führen
dazu, daß der Bauvereinigung bzw. deren Eigentümern 50 % des bilanzmäßigen
Eigenkapitals sowie die vorhandenen stillen Reserven verbleiben. Diese Regelung ist
im Hinblick auf eine allenfalls provozierte Entziehung der Gemeinnützigkeit
unbefriedigend. Ausgehend von einem bereits im Zuge des 3. WÄG vorgelegten
Vorschlages des Rechnungshofes als Entziehungsfolge die Liquidation der
Bauvereinigung treten zu lassen und die auferlegte Geldleistung auf der Grundlage
des Liquidationsergebnisses zu bemessen, wird vorgesehen, daß die Eigentümer im
Falle der Entziehung der Gemeinnützigkeit jedenfalls vermögensrechtlich nicht
besser gestellt werden sollen als im Falle ihres Ausscheidens (insbesondere Verkauf
der Anteile) oder der Liquidation der Bauvereinigung.
Zu Z 17
Die neue Möglichkeit der zeitlich begrenzten Eigentumsübertragung zu einem
Fixpreis gemäß § 1 Sb Abs. 3a soll auch auf bereits früher geförderte Objekte
ausgedehnt werden, wobei dabei allerdings von den tatsächlichen
Herstellungskosten auszugehen sein wird, also insbesondere der Risikozuschlag zu
entfallen hat.
In Bezug auf die Einhebung von Erhaltungs - und Verbesserungsbeiträgen wird
geregelt,
daß dort, wo bereits der Maximalbetrag eingehoben wird und zur
Finanzierung von schon laufenden lnvestitionsprojekten dient, ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes auch bei Anrufung des Gerichtes durch Mieter keine unmittelbare
Reduktion der vorgeschriebenen Erhaltungsbeiträge erfolgt, da die Anrufung des
Gerichtes in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung hat. Dadurch ist sichergestellt,
daß laufende Projekte in der Finanzierung nicht gefährdet sind. Stellt allerdings das
Gericht bei der Überprüfung die Unrechtmäßigkeit der erhöhten Beträge fest,
müssen diese nachträglich zurückgezahlt werden.