1013/A XX.GP
Antrag
des Abgeordneten Karl Smolle
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1997
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl.
139/1997, i.d. F. BGBl. 800/1993, geändert wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. 139/1997, i.d.F. BGBl.
800/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 entfällt.
2. § 14 Abs. 7 lautet:
“(7) Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte, Vormieter und Vornutzungsberechtigte,
die vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem Anlaß Beiträge zur Finanzierung des
Bauvorhabens oder später anteilige Tilgung der Darlehen zur Finanzierung des
Bauvorhabens einschließlich der Darlehen aus öffentlichen Mitteln, gemäß §§ 13 und
14 Abs 1 Z 1 - 4, 8 und 9, bezahlt haben, erwerben hierdurch den Anspruch auf
Einräumung des Wohnungseigentums an ihrer Wohnung und dem zur Begründung
von Wohnungseigentum notwendigen Mindestanteil. Sie sind berechtigt, vorzeitig
anteilige Tilgung dieser Darlehen und allfälliger Eigenmittel des gemeinnützigen
Bauträgers zur vollständigen anteiligen Ausfinanzierung zu leisten. Mit vollständiger
Ausfinanzierung der anteiligen Grund - und Baukosten durch die Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten werden diese berechtigt, die Wohnungseigentumsbewerbern
aus den §§ 23 bis 25 WEG erwachsenden Ansprüche geltend zu machen. Kosten,
Gebühren und öffentliche Abgaben, die sich aus der Nutzwertfestsetzung,
Einräumung und Begründung des Wohnungseigentums ergeben tragen die
Wohnungseigentumsbewerber, wobei ihnen bei späterer
Wohnungseigentumsbegründung in der selben Grundbuchseinlage durch andere
Personen, Anspruch auf anteiligen Ersatz gegen diese zusteht. Das
Wohnungseigentumsgesetz ist anzuwenden.
Begründung:
Zu Z 1: Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen sollen zukünftig den Zugang zu Miet -
oder Eigentumswohnungen nicht mehr auf bestimmte Personen oder einen
bestimmten
Personenkreis beschränken können. Die derzeitige Möglichkeit der
Einschränkung auf Angehörige bestimmter Berufe oder Unternehmen, sowie auf
Personen, die von einer Gebietskörperschaft namhaft gemacht wurden, entfällt.
Zu Z 2: Das geltende Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) führt dazu, daß
MieterInnen, im Rahmen der Finanzierung der Wohnung für sämtliche Kosten, wie die
Grund - und Baukosten sowie die Tilgung aller Kredite und Rückzahlung der
eingesetzten Eigenmittel der genossenschaftlichen Bauträger aufkommen. Dazu sind
sie auch nach vollkommener Bezahlung der entstandenen Kosten zu Zahlungs -
verpflichtungen in unvermindertem Ausmaß verpflichtet. Sie leisten damit Zahlungen
weit über dem fiktiven Kaufpreis. Dennoch verbleiben nach derzeitiger Regelung die
Objekte im Eigentum der Gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen.
Für die Zuteilung von begünstigten Wohnungen wäre es insgesamt empfehlenswert,
eine Einkommensgrenze nach oben einzuziehen, um dem sozialen Aspekt Rechnung
zu tragen.
Der vorliegende Antrag enthebt nicht von der Verpflichtung zur umfassenden Reform
des gesamten Wohnrechts, insbesondere des WGG.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuß beantragt.