1013/A XX.GP

 

Antrag

 

des Abgeordneten Karl Smolle

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1997

geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl.

139/1997, i.d. F. BGBl. 800/1993, geändert wird:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. 139/1997, i.d.F. BGBl.

800/1993, wird wie folgt geändert:

 

1. § 8 Abs. 2 entfällt.

 

2. § 14 Abs. 7 lautet:

 

“(7) Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte, Vormieter und Vornutzungsberechtigte,

die vor Abschluß des Vertrages oder zu diesem Anlaß Beiträge zur Finanzierung des

Bauvorhabens oder später anteilige Tilgung der Darlehen zur Finanzierung des

Bauvorhabens einschließlich der Darlehen aus öffentlichen Mitteln, gemäß §§ 13 und

14 Abs 1 Z 1 - 4, 8 und 9, bezahlt haben, erwerben hierdurch den Anspruch auf

Einräumung des Wohnungseigentums an ihrer Wohnung und dem zur Begründung

von Wohnungseigentum notwendigen Mindestanteil. Sie sind berechtigt, vorzeitig

anteilige Tilgung dieser Darlehen und allfälliger Eigenmittel des gemeinnützigen

Bauträgers zur vollständigen anteiligen Ausfinanzierung zu leisten. Mit vollständiger

Ausfinanzierung der anteiligen Grund - und Baukosten durch die Mieter oder sonstigen

Nutzungsberechtigten werden diese berechtigt, die Wohnungseigentumsbewerbern

aus den §§ 23 bis 25 WEG erwachsenden Ansprüche geltend zu machen. Kosten,

Gebühren und öffentliche Abgaben, die sich aus der Nutzwertfestsetzung,

Einräumung und Begründung des Wohnungseigentums ergeben tragen die

Wohnungseigentumsbewerber, wobei ihnen bei späterer

Wohnungseigentumsbegründung in der selben Grundbuchseinlage durch andere

Personen, Anspruch auf anteiligen Ersatz gegen diese zusteht. Das

Wohnungseigentumsgesetz ist anzuwenden.

 

Begründung:

 

 

Zu Z 1: Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen sollen zukünftig den Zugang zu Miet -

oder Eigentumswohnungen nicht mehr auf bestimmte Personen oder einen

bestimmten Personenkreis beschränken können. Die derzeitige Möglichkeit der

Einschränkung auf Angehörige bestimmter Berufe oder Unternehmen, sowie auf

Personen, die von einer Gebietskörperschaft namhaft gemacht wurden, entfällt.

 

Zu Z 2: Das geltende Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) führt dazu, daß

MieterInnen, im Rahmen der Finanzierung der Wohnung für sämtliche Kosten, wie die

Grund - und Baukosten sowie die Tilgung aller Kredite und Rückzahlung der

eingesetzten Eigenmittel der genossenschaftlichen Bauträger aufkommen. Dazu sind

sie auch nach vollkommener Bezahlung der entstandenen Kosten zu Zahlungs -

verpflichtungen in unvermindertem Ausmaß verpflichtet. Sie leisten damit Zahlungen

weit über dem fiktiven Kaufpreis. Dennoch verbleiben nach derzeitiger Regelung die

Objekte im Eigentum der Gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen.

 

Für die Zuteilung von begünstigten Wohnungen wäre es insgesamt empfehlenswert,

eine Einkommensgrenze nach oben einzuziehen, um dem sozialen Aspekt Rechnung

zu tragen.

 

Der vorliegende Antrag enthebt nicht von der Verpflichtung zur umfassenden Reform

des gesamten Wohnrechts, insbesondere des WGG.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuß beantragt.