1018/AE XX.GP
der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser Freundinnen und Freunde
betreffend Förderungsrichtlinie für Entschädigungen nach § 33 f Abs 6 Wasserrechtsgesetz
Gemäß § 33 f Abs 6 WRG kann der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft zum
Ausgleich von Einkommensminderungen, welche auf Nutzungsbeschränkungen zugunsten
der Grundwassersanierung zurückgehen, Zuschüsse gewähren. De facto - nicht de jure! -
besteht ein Zusammenhang zwischen Förderungspolitik und der Verordnung
nutzungsbeschränkender Maßnahmen nach § 33 f Abs 3 WRG insofern, als die in Aussicht
gestellte Abgeltung der Einkommenseinbußen durch die öffentliche Hand die Beschränkung
der Eigentumsnutzung erleichtert. In diesem Sinne liegt es auch im Interesse des
Umweltschutzes, daß der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft Anknüpfungspunkte
und Ausmaß der Förderung in einer Förderungsrichtlinie zumindest für die abschätzbaren
Beschränkungen und Einbußen in der Landwirtschaft abstrakt festhält.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Forst - und Landwirtschaft wird ersucht, die zukünftige Handhabung
der Entschädigung von Einkommenseinbußen aufgrund von Nutzungsbeschränkungen
zugunsten der Grundwassersanierung gemäß § 33 f Abs 6 WRG via Förderungsrichtlinie zu
konkretisieren.
In formeller Hinsicht die Zuweisung an den Ausschuß für Land - und Forstwirtschaft
vorgeschlagen.