1020/AE XX.GP

 

                                                               ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Motter, Partnerinnen und Partner

 

betreffend Nichtverhängung von Schubhaft an Kindern und Jugendlichen

 

Obwohl anstelle der Schubhaft seit der Asyl - und Fremdengesetznovelle 1997 auch

das „gelindere Mittel“ gegenüber Flüchtlingen und anderen Ausländern, deren

Abschiebung oder Verfahrenssicherung man garantieren möchte, eingesetzt werden

kann, steigt in Österreich die Zahl der Schubhäftlinge. Besonders besorgniserregend

ist, daß nach wie vor auch Kinder und Jugendliche (vor allem unbegleitete

Flüchtlinge) in Schubhaft genommen werden, die Schutz vor dieser unmenschlichen

und fragwürden Maßnahme genießen sollten. Innenminister Karl Schlögl hatte sich

zwar noch vor einem halben Jahr dafür ausgesprochen, nach Möglichkeit keine

Schubhaft mehr über Jugendliche zu verhängen, nun meint er jedoch: „Wenn man

sie zurückstellen will, dann gibt es nur die Chance, wenn sie in Schubhaft bleiben.

Sonst sind sie weg“.(STANDARD, 10.2.1999)

 

Minderjährige Asylwerberinnen und Asylwerber sowie Kinder und Jugendliche ohne

Identitätsausweis haben jedoch selbstverständlich ein Recht auf altersgemäße

Unterbringung und Betreuung, selbst wenn sie nach Abschluß eines Asyl - oder

Aufenthaltsverfahrens abgeschoben werden sollen. Daher stellen die

unterzeichneten Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Schubhaft gemäß § 61 des Fremdengesetzes 1997 darf über Kinder und

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr generell nicht verhängt werden. In

jedem einzelnen Fall ist das „Gelindere Mittel“ gemäß § 66 Fremdengesetz

anzuwenden.

 

In Zusammenwirken mit den Landesregierungen ist darüber hinaus sicherzustellen,

daß jugendliche Asylwerberinnen und Asylwerber in einer „Clearingstelle“

aufgefangen werden, die sich um die Grundversorgung der Jugendlichen, also

Unterkunft und Verpflegung, gesundheitliche und soziale Betreuung, Recherchen

über eventuell vorhandene Verwandte und um rechtliche Vertretung kümmern soll.

Ihnen soll weiters die Möglichkeit der psychologischen Betreuung und des

Spracherwerbs geboten werden, wofür der jeweilige Jugendwohlfahrtsträger die

Kosten übernehmen soll.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere

Angelegenheiten verlangt