1020/AE XX.GP
der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Motter, Partnerinnen und Partner
betreffend Nichtverhängung von Schubhaft an Kindern und Jugendlichen
Obwohl anstelle der Schubhaft seit der Asyl - und Fremdengesetznovelle 1997 auch
das „gelindere Mittel“ gegenüber Flüchtlingen und anderen Ausländern, deren
Abschiebung oder Verfahrenssicherung man garantieren möchte, eingesetzt werden
kann, steigt in Österreich die Zahl der Schubhäftlinge. Besonders besorgniserregend
ist, daß nach wie vor auch Kinder und Jugendliche (vor allem unbegleitete
Flüchtlinge) in Schubhaft genommen werden, die Schutz vor dieser unmenschlichen
und fragwürden Maßnahme genießen sollten. Innenminister Karl Schlögl hatte sich
zwar noch vor einem halben Jahr dafür ausgesprochen, nach Möglichkeit keine
Schubhaft mehr über Jugendliche zu verhängen, nun meint er jedoch: „Wenn man
sie zurückstellen will, dann gibt es nur die Chance, wenn sie in Schubhaft bleiben.
Sonst sind sie weg“.(STANDARD, 10.2.1999)
Minderjährige Asylwerberinnen und Asylwerber sowie Kinder und Jugendliche ohne
Identitätsausweis haben jedoch selbstverständlich ein Recht auf altersgemäße
Unterbringung und Betreuung, selbst wenn sie nach Abschluß eines Asyl - oder
Aufenthaltsverfahrens abgeschoben werden sollen. Daher stellen die
unterzeichneten Abgeordneten folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Schubhaft gemäß § 61 des Fremdengesetzes 1997 darf über Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr generell nicht verhängt werden. In
jedem einzelnen Fall ist das „Gelindere Mittel“ gemäß § 66 Fremdengesetz
anzuwenden.
In Zusammenwirken mit den Landesregierungen ist darüber hinaus sicherzustellen,
daß jugendliche Asylwerberinnen und Asylwerber in einer „Clearingstelle“
aufgefangen werden, die sich um die Grundversorgung der Jugendlichen, also
Unterkunft und Verpflegung, gesundheitliche und soziale Betreuung, Recherchen
über eventuell vorhandene Verwandte und um rechtliche Vertretung kümmern soll.
Ihnen soll weiters die Möglichkeit der psychologischen Betreuung und des
Spracherwerbs geboten werden, wofür der jeweilige Jugendwohlfahrtsträger die
Kosten übernehmen soll.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere