1021/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Michael Krüger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 503/1993,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1999, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 503/1993, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/1999, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Regionalradiogesetz BGBl. Nr. 503/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 2/1999, wird wie folgt geändert:

 

An § 26 Abs. 6 wird folgender dritter Satz angefügt:

"§ 8 Abs. 6 ist nicht auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1999

abgeschlossen wurden.”

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

§ 8 Abs. 6 des Regionalradiogesetzes lautet:

“Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung

beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter

diese Übertragung der Privatrundfunkbehörde im vorhinein anzuzeigen. Mehrere

Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Privatrundfunkbehörde hat spätestens

innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den

geänderten Verhältnissen den Bestimmungen der §§ 9, 10 und 19 Abs. 2 entsprochen

wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser

Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.”

 

Durch die Ergänzung der Inkrafttretensbestimmung des § 26 Abs. 6 wird klargestellt,

daß § 8 Abs. 6 nicht auf Rechtsgeschäfte anzuwenden ist, die vor dem 1. Jänner 1999

abgeschlossen wurden.

 

Es wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuß zur Beratung zuzuweisen.