1021/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Michael Krüger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 503/1993,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1999, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 503/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/1999, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Regionalradiogesetz BGBl. Nr. 503/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 2/1999, wird wie folgt geändert:
An § 26 Abs. 6 wird folgender dritter Satz angefügt:
"§ 8 Abs. 6 ist nicht auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1999
abgeschlossen wurden.”
BEGRÜNDUNG
§ 8 Abs. 6 des Regionalradiogesetzes lautet:
“Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung
beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter
diese Übertragung der Privatrundfunkbehörde im vorhinein anzuzeigen. Mehrere
Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Privatrundfunkbehörde hat spätestens
innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den
geänderten
Verhältnissen den Bestimmungen der §§ 9, 10 und 19 Abs. 2
entsprochen
wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser
Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.”
Durch die Ergänzung der Inkrafttretensbestimmung des § 26 Abs. 6 wird klargestellt,
daß § 8 Abs. 6 nicht auf Rechtsgeschäfte anzuwenden ist, die vor dem 1. Jänner 1999
abgeschlossen wurden.
Es wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuß zur Beratung zuzuweisen.