1025/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Schaffung eines Behindertengleichstellungsgesetzes

 

Am 9. Juli 1997 wurde vom Nationalrat einstimmig folgender Zusatz zum Art. 7 B - VG

verabschiedet:

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund,

Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und

nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

In der Folge wurde der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt beauftragt, eine

Arbeitsgruppe einzurichten, um die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung auf

potentielle Benachteiligungen von behinderten Menschen zu durchforsten.

Am 8. Jänner 1998 fand die konstituierende Sitzung der „Arbeitsgruppe zur Durchforstung

der Rechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen“ statt.

Um die Aufgabenstellung adäquat bewältigen zu können, wurden folgende nach

Themengebieten gegliederte Unterarbeitsgruppen eingerichtet:

- Rechtsschutz

- Berufsausbildung, Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, Altersvorsorge, Gesundheit

- Bildung, Erziehung, Kultur

- Mobilität, Verkehr, Wohnen, Bauen, Freizeit, Kommunikation

Am 17. Februar wurde der Abschlußbericht vorgelegt, welcher auf 121 Seiten (siehe

Beilage) ohne Anspruch auf Vollständigkeit (Ländergesetze sind z.B. nicht berücksichtigt!)

eine Fülle von Behindertenbenachteiligungen in der österreichischen Rechtsordnung

aufzeigt.

Dieses Ergebnis der Arbeitsgruppe macht deutlich, daß zur Beseitigung der unzähligen

Benachteiligungen die Schaffung eines bundeseinheitlichen Behinderten -

gleichstellungsgesetzes (Antidiskriminierungsgesetz) unumgänglich ist.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wollte beschießen:

 

Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat den Entwurf eines

Behindertengleichstellungsgesetzes zuzuleiten.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß vorgeschlagen.

Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der

österreichischen Bundesrechtsordnung hinsichtlich

behindertenbenachteiligender Bestimmungen

INHALTSVERZEICHNIS

 

 

                                                                                                                           Seite

 

A)  Einleitung ................................................................................................................     1

 

B)  Bericht der Untergruppe „Rechtsschutz" ...............................................................                 4

 

      I. Einleitung .............................................................................................................      4

 

      II. Allgemeiner Teil .................................................................................................     5

 

      III. Besonderer Teil - einzelne Verwaltungs(verfahrens)vorschriften ....................             9

 

                III.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 .................................               9

                III.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 ................................................................ 14

                III.3. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 ................................................              15

                III.4. Agrarverfahrensgesetz .........................................................................  15

                III.5. Verfassungsgerichtshofgesetz ..............................................................               16

                III.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz ..............................................................               18

                III.7. Zustellgesetz .........................................................................................   19

                III.8. Bundesabgabenordnung ...................................................................... 20

                III.9. Finanzstrafgesetz .................................................................................   26

                III.10. Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 ....................................................               31

                III.11. Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 ................................................... 32

                III.12. Vertragsbedienstetengesetz 1948 .......................................................                35

                III.13. Ausschreibungsgesetz 1989 ................................................................               36

                III.14. Nationalratswahlordnung 1992, Europawahlordnung ......................              37

                III.15. Handelskammergesetz .......................................................................   39

                III.16. Personenstandsgesetz, Personenstandsverordnung ...........................          40

                III.17. Zivilprozeßordnung ...........................................................................   41

                III.18. Außerstreitgesetz ...............................................................................   46

                III.19. Strafprozeßordnung ...........................................................................   48

                III.20. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ...............................................               56

                III.21. Notariatsordnung - Notariatszwangsgesetz - ABGB ..........................            61

                III.22. Urheberrechtsgesetz ...........................................................................  64

                III.23. Strafgesetzliche Vorschriften ............................................................. 66

 

C)  Bericht der Untergruppe "Berufsausbildung - Beschäftigung -

      Erwerbstätigkeit - Altersvorsorge - Gesundheit" ....................................................             68

 

      1. Allgemeiner Teil ...................................................................................................  68

 

      II. Besonderer Teil ...................................................................................................  70

 

          II.1. Behinderteneinstellungsgesetz .....................................................................              70

          II.2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ..................................................................              73

          II.3. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 .........................................................            75

          II.4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ........................................................            77

          II.5. Ärztegesetz 1998 ........................................................................................... 82

          II.6. Verordnung über vordringliche Maßnahmen

                 zur Erhaltung der Volksgesundheit ............................................................. 83

          II.7. Familienlastenausgleichsgesetz ....................................................................              84

          II.8. Schulorganisationsgesetz, Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung,

                  iVm Beamtendienstrechtsgesetz und Vertragsbedienstetengesetz ..............         85

          II.9. Richterdienstgesetz ...................................................................................... 87

          II.10. Berufsausbildungsgesetz ............................................................................               88

          II.11. Gewerbeordnung 1994 ................................................................................ 91

          II.12. Allgemeine Bergpolizeiverordnung ............................................................              92

          II.13. Betriebsordnung für den richtlinienmäßigen Personenverkehr ...............             93

 

D) Bericht der Untergruppe "Bildung - Erziehung - Kultur" ...................................... 94

   

    I. Allgemeiner Teil .....................................................................................................   94

 

    II. Besonderer Teil .....................................................................................................  94

 

         II.1. Schulpflichtgesetz 1985 ................................................................................. 94

         II.2. Schulunterrichtsgesetz bzw. Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige .........          97

         II.3. Schulorganisationsgesetz ..............................................................................               99

         II.4. Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz .......................................................100

         II.5. Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz ...............................................................101

         II.6. Schulorganisationsgesetz Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung

                 iVm Beamtendienstrechtsgesetz und Vertragsbedienstetengesetz ..............102

         II.7. Studienförderungsgesetz 1992 ......................................................................106

 

E) Bericht der Untergruppe "Mobilität - Verkehr - Wohnen - Bauen - Freizeit -

     Kommunikation“ ....................................................................................................113

    

     I. Allgemeiner Teil ..................................................................................................113

 

     II. Besonderer Teil ..................................................................................................113

 

         II.1. Mobilität - Verkehr .....................................................................................113

         II.1.1. Eisenbahnbeförderungsgesetz, Kraftfahrliniengesetz 1952 ....................113

         II.1.2. Luftfahrt ...................................................................................................114

 

         II.2. Mobilität - Bauen - Wohnen - Freizeit .......................................................116

         II.2.1. Öffentlich zugängliche Baulichkeiten .....................................................116

         II.2.2. Öffentliche Einrichtungen .......................................................................117

         II.2.3. Förderungen .............................................................................................117

        

         II.3. Kommunikation ..........................................................................................118

         II.3.1. Gebühr für Auskunftserteilung am Telephon .........................................118

         II.3.2. Telefongebührenbefreiung .......................................................................119

         II.3.3. Dienste für Telefonate zwischen Hörenden und Gehörlosen ...................119

         II.3.4. Rundfunkgesetz ........................................................................................120

A) Einleitung

 

1. Art. 7 Abs. 1 letzter Satz B - VG lautet:

 

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund,

Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten

und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu

gewährleisten“.

 

Neben der Statuierung des Verbots einer Benachteiligung behinderter Menschen ist

diese Bestimmung eine sogenannte Staatszielbestimmung, verbunden mit einem

Bekenntnis der Gebietskörperschaften. Die Bestimmung begründet allerdings keine

Drittwirkung (vgl. 785 Blg. NR XX. GP, 5).

 

2.    Bundeskanzler Mag. Viktor KLIMA hat den Verfassungsdienst im

Bundeskanzleramt beauftragt, eine Arbeitsgruppe einzurichten, um jene

Bestimmungen in der Bundesrechtsordnung zu identifizieren, die eine potentielle

Benachteiligung für behinderte Menschen bedeuten können.

 

Am 8. Jänner 1998 fand die konstituierende Sitzung der „Arbeitsgruppe zur

Durchforstung der Rechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender

Bestimmungen“ statt.

 

Teilnehmer der Arbeitsgruppe waren Vertreter der Parlamentsklubs, der

Bundesministerien sowie Vertreter der Behindertenorganisationen. Die Länder

wurden im Wege der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer beim

Amt der niederösterreichischen Landesregierung eingeladen.

 

3.   Als Zeitrahmen wurde in Aussicht genommen, der Bundesregierung bis

Jahresende 1998 einen Endbericht vorzulegen. Dieser Zeitrahmen konnte jedoch

nicht eingehalten werden, da nach Aussendung des Vorläufigen Gesamtberichtes

zur Begutachtung und nach Abhaltung einer Plenarsitzung der Arbeitsgruppe Ende

November eine Überarbeitung der einzelnen Teilberichte gewünscht wurde. Der

überarbeitete Gesamtbericht liegt nunmehr vor.

 

4. Die inhaltliche Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe lag in der Identifikation jener

Bestimmungen in der Bundesrechtsordnung, die eine potentielle Benachteiligung für

behinderte Menschen bedeuten. Es wurde bewußt der weite Begriff

„Benachteiligung“ anstelle von ,,Diskriminierung“ gewählt, um auch jene große Zahl

von Normen zu erfassen, die zwar keine Diskriminierung darstellen, allerdings im

Effekt von behinderten Menschen als Benachteiligung empfunden werden.

 

Es ist bereits an dieser Stelle zu erwähnen, daß der von Integration: Österreich (I:Ö),

der Selbstbestimmt - Leben - Initiative Österreich (SLIÖ) und der Österreichischen

Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation (ÖAR) erstellte "Arbeitsbehelf zur Überprüfung

der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich diskriminierender Bestimmungen“

eine wertvolle Basis für die Tätigkeit der Arbeitsgruppe darstellte.

 

Die Arbeitsgruppe war sich angesichts der Aufgabenstellung und des Umfangs des

zu "durchforstenden“ Normenbestands der Tatsache bewußt, daß der

gegenständliche Bericht keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Geschlossenheit

erheben kann. Insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den genannten

Organisationen wurde aber versucht, eine möglichst große sowie repräsentative Zahl

von Bestimmungen zu identifizieren.

 

5. Um die Aufgabenstellung adäquat bewältigen zu können, wurden folgende nach

Themengebieten gegliederte Unterarbeitsgruppen eingerichtet, welche jeweils die

Überprüfung der Vorschriften aus ihrem Gebiet vornahmen:

 

I.      Rechtsschutz (Vorsitz: Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst)

 

II. Berufsausbildung - Beschäftigung - Erwerbstätigkeit - Altersvorsorge - Gesundheit

     (Vorsitz: BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

 

III. Bildung - Erziehung - Kultur (BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten)

IV.     Mobilität - Verkehr - Wohnen - Bauen - Freizeit - Kommunikation (Vorsitz: BM für

          Wissenschaft und Verkehr)

 

6. Der vorliegende Bericht folgt in seinem Aufbau der Einteilung in die genannten

Unterarbeitsgruppen und basiert im wesentlichen auf von diesen Gruppen erstellten

Berichten bzw. auf vorbereiteten Arbeitsunterlagen die jeweils um die in den

Gruppen erzielten Diskussionsergebnisse angereichert wurden.

B) Bericht der Untergruppe "Rechtsschutz"

 

I. Einleitung

 

Die unter der federführenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes bzw. des

Bundesministeriums für Justiz eingerichtete Unterarbeitsgruppe „Rechtsschutz“ hat

sich insgesamt fünf Mal (am 7. Mai 1998, 4. Juni 1998, 30. Juni 1998, 22. Juli 1998

5. August 1998) unter dem Vorsitz des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst zu

Beratungen zusammengefunden. Die Ergebnisprotokolle der einzelnen Sitzungen

einschließlich der Teilnehmerlisten sind dem Anhang zum Bericht zu entnehmen.

 

Der nachstehende Bericht gibt das Ergebnis der bisherigen Beratungen, ergänzt

durch Anregungen der Sitzungsteilnehmer wieder.

 

Da sich im Laufe der Arbeiten gezeigt hat, daß die in den Zuständigkeitsbereich des

jeweiligen Ressorts fallenden Verfahrensrechtsordnungen im wesentlichen die

gleiche behindertenspezifische Problematik aufweisen, ist der Bericht in einen

Allgemeinen Teil der sich diesen ressortübergreifenden Fragen widmet, sowie in

einen Besonderen Teil, der die einzelnen, bisher behandelten Rechtsvorschriften

nach Ressortzuständigkeiten gereiht - enthält, gegliedert. Das Bundeskanzleramt -

Verfassungsdienst ist sich allerdings der Tatsache bewußt, daß die Aufzählung der

Rechtsvorschriften im Besonderen Teil keine abschließende sein kann.

II. Allgemeiner Teil

 

Grundsätze des österreichischen Verwaltungs(straf)verfahrensrechts bzw. der

Verfahrensordnungen der ordentlichen Gerichte sowie der Gerichtshöfe des

öffentlichen Rechts und die daraus resultierenden behindertenspezifischen Probleme

 

II.1.

 

Das österreichische Verwaltungsverfahrenrecht ist in der Weise gestaltet 1, daß ein

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) für weite - jedoch nicht für alle -

Teile der Verwaltung gilt. Es ist in seiner Rechtswirkung insofern eingeschränkt, als

manche Bestimmungen nur subsidiär gelten und manche in gewisser Hinsicht

abweichende Regelungen gestatten. Für verschiedene Bereiche der Verwaltung

bestehen eigene, an das AVG anknüpfende Verfahrensgesetze (z.B.

Agrarverfahrensgesetz, Dienstrechtsverfahrensgesetz). Im Bereich der

Finanzverwaltung sind eigene verfahrensrechtliche Kodifikationen

(Bundesabgabenordnung - BAO, Abgabenexekutionsordnung - AbgEO,

Finanzstrafgesetz - FinStrG, Landesabgabenordnungen) vorzufinden. Das

Verwaltungsstrafverfahren wird durch das Verwaltunasstrafgesetz (VStG), das auf

einen Großteil der Bestimmungen des AVG verweist, geregelt.

 

Das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist für den Bereich des Zivilrechts im

Außerstreitgesetz (AußStrG), in der Zivilprozeßordnung (ZPO) sowie im

Einführungsgesetz zur ZPO (EGZPO), für den Strafrechtsbereich in der

Strafprozeßordnung (StPO) geregelt. Für die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts

(Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof) bestehen eigene Verfahrensgesetze

(Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGG, Verwaltungsgerichtshofsgesetz - VwGG),

wobei das VwGG auf das AVG, das VerfGG auf die ZPO und das EGZPO verweist.

 

II.2.

 

Die in der Folge angeführten Grundsätze bzw. Merkmale sind den gerichtlichen bzw.

verwaltungsrechtlichen Verfahrensordnungen gemein und können - wenn auch nicht

intentional - faktisch zu einer Benachteiligung von behinderten Menschen führen. Die

Benachteiligung kann hiebei in der Tragung eines durch die Behinderung bedingten

zusätzlichen Aufwandes ("behinderungsbedingte Mehraufwendungen“) liegen oder

sich dahingehend äußern, daß der behinderten Person die Teilnahme an einem

Verfahren durch äußere Umstände (z.B. bauliche Barrieren am Verhandlungsort)

erschwert wird.

 

II.2.a.

 

Grundsatz der Mündlichkeit:

Das gerichtliche Strafverfahren (vgl. § 258 Abs. 1 StPO) sowie das streitige

zivilgerichtliche Verfahren (vgl. § 176 ZPO) sind (zumindest in der ersten Instanz)

vom Grundsatz der Mündlichkeit beherrscht. Auch das Außerstreitgesetz sieht in der

Regel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor (vgl. §§ 185 Abs. 1,

§ 221 Abs. 1, 230 Abs. 1, 239, 258 Abs. 1, 266a Abs. 1 AußStrG), ebenso

§ 125 Abs. 1 FinStrG, § 19 Abs. 1 VerfGG.

 

Dem erstinstanzlichen Verwaltungs(straf)verfahren (AVG, VStG) ist der Grundsatz

der Mündlichkeit zwar fremd (nach § 39 Abs. 2 AVG bzw. §§ 40 ff VStG ist eine

mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgesehen), für den Fall der Durchführung

einer mündlichen Verhandlung (insbesondere im Rechtschutzverfahren vor den

UVS) ergeben sich jedoch auch hier die nachstehend angeführten Probleme.

 

Für Gehörlose bzw. Hörbehinderte (hierunter sind Personen zu verstehen, die nach

der mittlerweile als überholt erkannten Terminologie als Taube, Stumme,

Taubstumme bezeichnet wurden) kann sich die Anordnung mündlicher

Verfahrensschritte in mehrfacher Weise nachteilig auswirken: Zum einen ist die

hiedurch erforderliche Beiziehung eines Gebärdendolmetsches in der Regel mit

zusätzlichen Kosten für den Behinderten verbunden, deren Ersatz nicht in allen

Verfahrensordnungen bzw. nicht für alle Abschnitte des Verfahrens vorgesehen ist.

 

Zum anderen wird die Beigebung eines Amtsdolmetsches (vgl. § 39a Abs. 1 AVG)

von den Betroffenen wegen der Gefahr „behördenfreundlicher Übersetzung“ nicht

immer als erwünscht angesehen (dieses Problem ist aber kein

behindertenspezifisches, sondern kann auch bei der Beiziehung eines

Fremdsprachendolmetsches auftreten). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß

ein von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestellter Dolmetsch nur

schwer in der Lage wäre, den während einer mündlichen Verhandlung erforderlichen

vertraulichen Gesprächsverkehr zwischen einer Person und ihrem Rechtsbeistand

zu übersetzen.

 

II.2.b.

 

Schriftlichkeit des Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten:

Sowohl im Zivil- als auch im Strafprozeß erfolgt die Einleitung des Verfahrens

grundsätzlich durch Schriftsätze, werden Verhandlungsprotokolle schriftlich

übermiffelt und ergeht schließlich die Ausfertigung der Entscheidung im Schriftweg.

Ebenso werden im Verwaltungsverfahren, im Abgabenverfahren bzw. im Verfahren

vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts Mängelbehebungsaufträge

(vgl. § 13 Abs. 3 AVG, § 85 Abs. 2 BAO, § 18 VerfGG) in der Regel schriftlich erteilt

bzw. Entscheidungen schriftlich erlassen (vgl. § 62 Abs. 1 AVG, § 92 Abs. 2 BAO,

§ 26 Abs. 2 VerfGG).

 

Für sehbehinderte Personen bedeutet dies insofern einen Nachteil, als sie sich einer

Hilfsperson bedienen müssen, um vom Inhalt der angeführten Schriftsätze Kenntnis

zu erlangen bzw. um schriftliche Eingaben - sofern sie nicht selbst Schreibmaschine

schreiben können - zu verfassen. Das Problem eventuell anfallender Kosten sei hier

erwähnt.

 

In diesem Zusammenhang sei auch das Recht auf Akteneinsicht erwähnt, das weder

nach den gerichtlichen noch nach den verwaltungsrechtlichen Verfahrensordnungen

einen ausdrücklich geregelten Anspruch Sehbehinderter auf Aktenabschriften in für

sie lesbarer bzw. sonstiger wahrnehmbarer Form umschließt (aus der BAO ist ein

solcher Anspruch allerdings ableitbar, vgl. Pkt. III. 8. d.).

 

Schließlich stellt auch die Zustellung behördlicher Schriftstücke sehbehinderte

Personen, die sich nicht auf die Unterstützung einer Hilfsperson verlassen können,

vor Probleme.

II.2.c.

 

Verfahrensfristen, materielle Fristen

Gehörlose und Hörbehinderte werden durch kurze Fristen generell benachteiligt, da

sie sich - falls sie ihnen von der Behörde vorgelegte Schriftstücke (z.B. Formulare)

nicht verstehen können - mit einer sachkundigen Vertrauensperson, der gegenüber

sie sich verständlich machen können, in Verbindung setzen müssen. Ebenso

müssen sich Sehbehinderte Formulare bzw. sonstige Schriftstücke erst von einem

Dritten vorlesen und allenfalls erklären lassen (siehe oben).

 

II.2.d.

 

Ort der mündlichen Verhandlung:

Für die Wahl des Ortes der mündlichen Verhandlung (vgl. § 40 AVG) bestehen

weder hinsichtlich eines barrierefreien Zuganges zum Verhandlungsort (wobei

hierunter nicht nur bauliche Barrieren fallen können, sondern z.B. auch für

Rollstuhlfahrer nicht lesbare Anschlagtafeln) noch hinsichtlich der

behindertengerechten Adaptierung des Verhandlungssaales zwingende gesetzliche

Vorschriften. In der Praxis wird dadurch behinderten Personen, die Beteiligte eines

Verfahrens sind, der Zugang zu diesem erschwert.

 

Abschließend sei bemerkt, daß in der Sitzung der Unterarbeitsgruppe vom 22.7.1998

im Hinblick auf die bei allen behördlichen Verfahren auftretende Problematik einer

Benachteiligung sehbehinderter Personen bei Verwendung der Schriftform und einer

Benachteiligung hörbehinderter Personen bei Anordnung mündlicher

Verfahrensschritte angeregt wurde, eine verfahrensrechtliche Norm - losgelöst von

den jeweils in Rede stehenden Bestimmungen - zu schaffen, die in allen

behördlichen Verfahren hörbehinderten Personen einen Anspruch auf kostenlose

Beistellung eines Gebärdendolmetschers und sehbehinderten Personen einen

Anspruch auf kostenlose Bereitstellung einer Ausfertigung in Blindenschrift einräumt

(vgl. Ergebnisprotokoll vom 22.7.1998, GZ 601. 978/28 - V/4/98).

III. Besonderer Teil - einzelne Verwaltungs(verfahrens)vorschriften

 

III.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998:

Ressortzuständigkeit: Bundeskanzleramt

 

III.1.a. Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten:

 

III.1.a.a.

 

§ 13 Abs. 3: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur

Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren

Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels

mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer

gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird...“

 

Dadurch, daß keine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Verbesserungsauftrag

mündlich oder in Blindenschrift zu erteilen, entsteht durch diese Bestimmung für

sehbehinderte Personen ein Nachteil.

 

Als Lösungsansatz wurde vorgeschlagen, Behinderten bereits bei Einleitung eines

Verwaltungsverfahrens das Recht einzuräumen alle während des Verfahrens

ergehenden schriftlichen Mitteilungen auf Diskette oder Kassette zu erhalten.

 

III.1.a.b.

 

§ 13 Abs. 5: „Zur Entgegennahme mündlicher oder telephonischer Anbringen ist die

Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr

bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der

Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr

bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Mit Telefax, im

Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch

möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der

Behörde einlangen, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr

eingelangt.“

 

Sehbehinderte Personen können in der Regel - soferne sie nicht Schreibmaschine

schreiben können - nur mündliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG an eine

Behörde stellen, welche gemäß Abs. 5 leg.cit. nur während eines bestimmten

Zeitraumes zur Entgegennahme dieser Anbringen verpflichtet ist. Da die

Kundmachung der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit durch Anschlag - also in

einer für sehbehinderte Personen nicht lesbaren Form - erfolgt, ist hierin ein Nachteil

für diese Personengruppe zu entdecken.

 

Zur Abhilfe wurde die Einrichtung eines telefonisch abrufbaren Service - Tonbandes

der Behörde vorgeschlagen. Durch die Novelle zum AVG, BGBl. I Nr. 158/1998,

wurde die Möglichkeit geschaffen, Anbringen im Wege automationsunterstützter

Datenübertragung oder „in jeder anderen technisch möglichen Weise" zu stellen.

 

III.1 .a.c.

 

§ 17 Abs. 1: „Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes

bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder

Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle

Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen

Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

 

Durch diese Bestimmung entsteht für sehbehinderte Personen ein Nachteil, weil

diesen in der Praxis die persönliche Ausübung des Rechtes auf Akteneinsicht

mangels der Zurverfügungstellung technischer Hilfsmittel - Kopien in Blindenschrift -

verwehrt bleibt.

 

Folgende Lösungsmöglichkeiten wurden diskutiert:

die Betrauung einer Hilfsperson, deren Vollmacht auf die Wahrnehmung der

Akteneinsicht für den Behinderten beschränkt wäre (Problem: eventuell anfallende

Kosten)

die mündliche Verlesung von Aktenteilen durch ein Behördenorgan sowie Aufnahme

auf ein Tonband (Problem: nicht verlesbare Akten wie z.B. Baupläne im

Bauverfahren)

Einscannen der Akten in Computer so wie Ausdruck in Blindenschrift

III.1.b. Ermittlungsverfahren:

 

III.1.b.a.

 

§ 39a Abs. 1 „Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen

Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist

erforderlichen falls der der Behörde beigebene oder zur Verfügung stehende

Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind

sinngemäß anzuwenden."

 

§ 39a Abs. 1 regelt die Beiziehung eines (Gebärden-) Dolmetschers für Gehörlose

bzw. Hörbehinderte, die Partei oder „zu vernehmende Personen" (Zeugen,

Beteiligte) sind, im Ermittlungsverfahren. Gemäß § 76 Abs. 5 leg.cit. sind die

Dolmetschergebühren, soweit keine Kostenersatzpflicht der Beteiligten besteht, vom

Rechtsträger, für den die Behörde einschreitet, zu tragen. Durch die Regelung des

§ 39a Abs. 1 entsteht für Behindertengruppen in mehrfacher Hinsicht ein Nachteil:

 

Zum einen ist die - in der Regel unentgeltliche - Zurverfügungstellung von

Dolmetschern auf bestimmte Arten von Behinderungen begrenzt. Sehbehinderte, die

zwar partei- und prozeßfähig, nicht aber postulationsfähig sind, müssen sich

demnach auf eigene Kosten eines gewillkürten Vertreters bedienen.

 

Zum anderen ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf das

Ermittlungsverfahren beschränkt. Zur Stellung eines Antrages zwecks Einleitung

eines Verwaltungsverfahren bzw. zur Einbringung eines Rechtsmittels müssen sich

daher bestimmte Behinderte eines gewillkürten Vertreters im Sinne des § 10 Abs. 1

AVG bedienen, woraus diesen Kosten erwachsen können.

 

Als Lösungsansatz wurde die gesetzliche Regelung des Ersatzes der

„behinderungsbedingten Mehraufwendungen“ in den die Kosten betreffenden

Bestimmungen des AVG (derzeit §§ 74 ff) vorgeschlagen. Weiters wurde angeregt,

die mittlerweile als diskriminierend erkannten Begriffe „Taubstumme, Taube“ durch

„Gehörlose, Hörbehinderte“ zu ersetzen.

III.1.b.b.

 

§ 40 Abs. 1: "Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten

Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen

und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und

Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der

Sachlage am zweckmäßigsten erscheint."

 

Die Wahl des Ortes der mündlichen Verhandlung kann die Teilnahme vor allem von

mobilitätsbehinderten Menschen an Verwaltungsverfahren erschweren bzw. faktisch

verhindern, sofern der Verhandlungsort für behinderte Personen nicht ohne

wesentliche Hindernisse zugänglich ist. Derartige Hindernisse können sich

insbesonders in Form von Treppenabsätzen, fehlenden Liften bzw. Rollstuhlrampen,

nicht behindertengerecht adaptierten Verhandlungssälen etc. darstellen (Stichwort:

„barrierefreier Zugang“).

 

Es wurde vorgeschlagen, § 40 AVG derart zu gestalten, daß bei der Wahl des Ortes

der mündlichen Verhandlung auf (körperliche) Behinderungen von Parteien oder

Beteiligten zwingend Rücksicht zu nehmen ist.

 

III.1.b.c.

 

§ 42 Abs. 1: „Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde

oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde

bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die

nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während

der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden...“

 

Darin liegt ein Nachteil für sehbehinderte Personen (siehe oben Pkt. III.1.a.b).

 

Die Bestimmung wurde mit der letzten Novelle zum AVG, BGBl. I Nr. 158/1998,

geändert, die oben beschriebene Problematik bleibt allerdings aufrecht. Als

problematisch wurde z.B. die Bekanntmachung durch Anschlag in bezug auf

Körperbehinderte gesehen (diesen ist aus praktischen Gründen das Lesen der

Anschläge oft nicht möglich).

Als Lösungsansatz wurde - vor allem für Massenverfahren - die Aufnahme

zeitgemäßer Medien (wie z.B. Rundfunk, Internet) vorgeschlagen.

                                               III.1.c. Erlassung von Bescheiden:

 

III.1.c.a.

 

§ 62 Abs. 1: „Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist,

können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

 

III.1 .c.b.

 

§ 67g AVG: „(1) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund

der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu

beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von

der Anwesenheit der Parteien unabhängig.

 

(2) Die Verkündung entfällt, wenn

1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung

beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid

gewährleistet ist.

 

(3) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen."

 

Im AVG ist - außer in Verfahren vor den UVS (§ 67g) - die mündliche Verkündung

eines Bescheides nicht zwingend vorgesehen. Für sehbehinderte Personen

bedeutet dies, daß sie sich die schriftliche Ausfertigung des Bescheides von einer

Hilfsperson vorlesen lassen müssen: Zwar kann die Ausfertigung von Bescheiden

gemäß § 18 Abs. 3 leg. cit. in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden,

jedoch nur dann, wenn die Partei Anbringen in derselben Weise eingebracht hat.

 

Als Lösungsansatz wurde - wie bereits erwähnt - vorgeschlagen, Behinderten bereits

bei Einleitung eines Verwaltungsverfahrens das Recht einzuräumen, alle während

des Verfahrens ergehenden schriftlichen Mitteilungen auf Diskette oder Kassette zu

erhalten. Problematisch könnte hier aber die Frage des Zeitpunktes der wirksamen

Zustellung eines Bescheides erscheinen (erst ab Zustellung der Diskette oder schon

mit der schriftlichen Ausfertigung ?).

III.1.d. Rechtsschutz:

 

Für die (schriftliche) Einbringung einer Berufung vgl. die unter Pkt. III.1.a.b.

gemachten Ausführungen.

 

 

III.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idF BGBl. I Nr.

158/1998:

Ressortzuständigkeit: Bundeskanzleramt

 

III.2.a. Verweisung auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

 

§ 24: „Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch

im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter

Satz, 36 Abs. 2, 37 zweiter Satz, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 51d, 57, 63 Abs. 1,

64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67d, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76a zweiter Satz, 78, 78a,

79, 79a, 80, 81 und 82 des AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht

anzuwenden."

 

§ 24 VStG verweist auf die Bestimmungen des AVG; die obigen Ausführungen

(ausgenommen Pkt. III.1.b.c. betreffend § 42 Abs. 1 AVG) sind daher auch hier zu

beachten.

 

III.2.b. Erlassung von Bescheiden:

 

III.2.b.a.

 

§ 43 Abs. 1: „Wird der Beschuldigte zur Vernehmung vor die erkennende Behörde

geladen oder ihr vorgeführt, so ist das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung

durchzuführen und nach der Aufnahme der erforderlichen Beweise womöglich

sogleich der Bescheid (Straferkenntnis oder Einstellung) zu verkünden.“

 

Da Bescheide im Strafverfahren erster Instanz gemäß § 43 Abs. 1 VStG „womöglich

sogleich“ und im Berufungsverfahren vor den UVS gemäß der auch im VStG

anzuwendenden Bestimmung des § 67g AVG „stets“ mündlich zu verkünden sind

bzw. auch § 39a Abs. 1 AVG Anwendung findet, dürfte bei der Erlassung von

Bescheiden im Bereich des VStG kein erheblicher Nachteil für behinderte Personen

entstehen, falls man die Verlesung des Bescheides für sehbehinderte Personen als

tolerabel erachtet.

 

Hinsichtlich der Lösungsansätze siehe die Ausführungen zum AVG.

 

 

III.3. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991  (VVG),   BGBl. Nr. 53/1991    idF

BGBl. I Nr. 158/1998:

Ressortzuständigkeit: Bundeskanzleramt

 

III.3.a.

 

§ 10 Abs. 1: „Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem

Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

Es gelten die im Bereich des I. bzw. des IV. Teiles des AVG geäußerten Bedenken

(siehe Pkt. III.1.a.) sinngemäß.

 

 

III.4. Agrarverfahrensgesetz (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idF BGBl. I Nr.

158/1998:

Ressortzuständigkeit: Bundesregierung

 

III.4.a.

 

§ 1: „(1) Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den

Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate)

gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 64a und 78.

 

(2) Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der

5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit

Ausnahme des § 51 Abs. 1 und 51c.“

 

Da das Agrarverfahrensgesetz im wesentlichen auf die Bestimmungen des AVG

bzw. des VStG verweist, gelten die dort gemachten Ausführungen auch hier.

III.5. Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG), BGBl. Nr. 85/1953 idF BGBl. I Nr.

88/1997:

Ressonzuständigkeit: Bundeskanzleramt

 

III.5.a. Allgemeine Vorschriften:

 

III.5.a.a.

 

§ 17 Abs. 2: „Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66

sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 1

fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen."

 

Gemäß § 17 Abs. 2 VerfGG sind (u.a.) Gesetzes- und Verordnungsprüfungsanträge

bzw. Bescheidbeschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt

einzubringen. Personen, die sich aufgrund ihrer Behinderung gegenüber einem

Rechtsanwalt nicht verständlich ausdrücken können, werden sich hiebei eines

(Gebärden-)Dolmetsches zu bedienen haben. Die dabei anfallenden Kosten werden

im Falle des Obsiegens wohl nicht als Prozeßkosten geltend gemacht werden

können, sodaß insoweit für Behinderte ein Nachteil vorliegen dürfte. Im Falle des

Nichtobsiegens hat der Behinderte die zusätzlichen Kosten jedenfalls zu tragen,

woraus diesem ein Nachteil erwächst.

 

III.5.a.b.

 

§ 18: „Eingaben, die den Anforderungen der §§ 15 und 17 oder anderen durch

dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die

Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur

Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen."

 

§ 18 VerfGG entspricht inhaltlich § 13 Abs. 3 AVG vor der Novelle BGBl. I

Nr. 158/1998. Auf die Ausführungen unter Pkt. III.1.a.a wird verwiesen.

 

III.5.a.c.

 

§ 22: „Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Sie ist durch Anschlag an der

Amtstafel und durch die „Wiener Zeitung" vorher kundzumachen.

 

Auf die Ausführungen zur Ladung durch Bekanntmachung unter Pkt. III.1.b.b wird

verwiesen.

III.5.a.d.

 

§ 24 Abs. 2: „Die Parteien können unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs. 2

ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen

Rechtsanwalt vertreten lassen.“

 

Wie bereits erwähnt, sind gewisse an den VfGH gerichtete Rechtsbehelfe durch

einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Ansonsten besteht im Verfahren

vor dem VfGH kein Anwaltszwang. Will nun eine postulationsunfähige, aber

prozeßfähige Partei „ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen“, so

hat sie sich gemäß § 185 Abs. 1 ZPO (die Vorschriften der ZPO sind gemäß § 35

Abs. 1 VerfGG sinngemäß anzuwenden) durch einen geeigneten Bevollmächtigten

bzw. erforderlichenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Da hiedurch

Kosten entstehen können und das VerfGG keine dem § 39a Abs. 1 AVG (wonach

von der Behörde - in der Regel unentgeltlich - ein (Gebärden-)Dolmetsch

beizustellen ist) vergleichbare Bestimmung enthält, scheint hierin ein Nachteil für den

genannten Personenkreis vorzuliegen.

 

Der Bestimmung kommt in der Praxis jedoch faktisch keine Bedeutung zu, da

Parteien in der Regel vor dem Verfassungsgerichtshof anwaltlich vertreten sind.

Vereinzelt wurde auch die Einführung eines generellen Anwaltszwanges

vorgeschlagen.

 

III.5.a.e.

 

§ 26 Abs. 1: „Das Erkenntnis ist, wenn möglich, sogleich nach Schluß der

mündlichen Verhandlung zu fällen und mit den wesentlichen Entscheidungsgründen

sofort zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses ist von der Anwesenheit der

Parteien nicht abhängig.“

 

Abs.2: „Wenn das Erkenntnis nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung

gefällt werden kann, so wird es entweder mündlich in einer besonderen, den

Beteiligten nach Schluß der Verhandlung sofort bekanntzugebenden öffentlichen

Tagsatzung verkündet oder nach Ermessen des Gerichtshofes auf schriftlichem

Wege durch Zustellung einer Ausfertigung bekanntgemacht."

 

Abgesehen davon, daß sich die mündliche Verkündung von Erkenntnissen des VfGH

in der Praxis auf den Spruch und die wesentlichen Entscheidungsgründe beschränkt,

ist diese nicht zwingend vorgesehen. Auch ist keine Ausfertigung in Blindenschrift

vorgesehen, weshalb insoweit ein Nachteil für sehbehinderte Personen vorliegt.

 

Auch hier wäre die „Disketten - Lösung“ denkbar.

 

 

III.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF

BGBl. I Nr. 88/1997:

Ressortzuständigkeit: Bundeskanzleramt

 

III.6.a. Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden:

 

III.6.a.a.

 

§ 23 Abs. 1: „Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch

einen Rechtsanwalt vertreten lassen.“

 

§ 23 Abs. 1 entspricht inhaltlich § 24 Abs. 2 VerfGG, sodaß auf Pkt. III.5.a.d der

Ausführungen verwiesen wird.

 

III.6.a.b.

 

§ 25 Abs. 1: "Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof die ihre Rechtsakte

betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf

ihre Kosten anfertigen lassen..."

 

§ 25 Abs. 1 VwGG regelt das Recht auf Akteneinsicht und entspricht inhaltlich

§ 17 Abs. 1 AVG. Auf die Ausführungen unter Pkt. III.1a.c. wird verwiesen.

 

III.6.a.c.

 

§ 43 Abs. 4: "Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so

hat in der Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen

Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.“

 

Auf die Ausführungen unter Pkt. III.5.a.e. wird verwiesen.

III.7. Zustellgesetz (ZuStG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 158/1998:

Ressortzuständigkeit: Bundesregierung

 

III.7.a. Hinterlegung

 

§ 17 Abs. 2: „Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die

Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf,

Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies

nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.

Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der

Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen."

 

III.7.b. Zustellung zu eigenen Handen

 

§ 21 Abs. 2: „Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden,

so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu

ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur

Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die

Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an

der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der

Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit

ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17

zu hinterlegen."

 

Die Hinterlassung schriftlicher Verständigungen über die Hinterlegung von

Schriftstücken bzw. über die erfolglose Vornahme eines Zustellversuches stellt für

sehbehindente Personen eine belastende Situation dar. Zum einen wird dem

Sehbehinderten gar nicht bewußt, eine behördliche Verständigung erhalten zu

haben (was die Wirksamkeit der Zustellung nicht hindert); zum anderen sind

Sehbehinderte hiedurch auf die Inanspruchnahme von Hilfspersonen angewiesen.

 

Zur Lösung des Problems wurde vorgeschlagen, behördliche Schriftstücke in

tastbarer Form (erhabene Schriftzüge) speziell zu kennzeichnen. Da die Ausstattung

von Schriftstücken der Behörde obliegt (vgl. § 5 ZustellG), könnte dem

Sehbehinderten bereits bei Einleitung eines gerichtlichen bzw.

verwaltungsbehördlichen Verfahrens ein derartiger Anspruch eingeräumt werden.

III. 8. Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. Nr. 9/1998:

Ressortzuständigkeit: BM für Finanzen

 

III.8.a.

 

§ 85 Abs. 2: „Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von

Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen) Anträge, Beantwortungen von

Bedenken vorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3

schriftlich einzureichen (Eingaben)."

 

Wie sich aus § 85 Abs 1 ergibt, ist das Abgabenverfahren vom Grundsatz der

Schriftlichkeit beherrscht. Danach sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten

oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,

Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel), vorbehaltlich der

Bestimmungen des Abs. 3, schriftlich einzureichen (Eingaben), wobei dies unter den

Voraussetzungen des § 86a auch telegraphisch, fernschriftlich und iVm der

Verordnung BGBl. Nr. 494/1992 auch unter Verwendung eines Telekopierers

geschehen kann.

 

Ist eine behinderte Person (gehörlos, sehbehindert) als Unternehmer tätig, so wird

sie in der Regel nicht ohne einen berufsmäßigen Parteienvertreter (z.B.

Steuerberater, Rechtsanwalt) auskommen.

 

In Fällen, in denen Abgabepflichtige nicht als Unternehmer mit Abgabenbehörden in

Berührung kommen (z.B. Arbeitnehmerveranlagung), bereitet die Schriftlichkeit des

Abgabenverfahrens gehörlosen Personen in der Regel keine Schwierigkeiten, da für

die meisten Erklärungen und Anträge amtliche Vordrucke (mitunter auch in den

Sprachen von Minderheiten wie im Beihilfenverfahren) samt Erläuterungen und

Merkblättern zur Verfügung stehen und allfällige Aufforderungen zur Beibringung von

Unterlagen sowie Ergänzungen und Erläuterungen in aller Regel schriftlich

aufgetragen werden. Probleme ergeben sich jedoch in diesem Zusammenhang für

sehbehinderte Personen, da diese in der Regel soferne sie nicht Schreibmaschine

schreiben können - nur mündliche Anbringen stellen können.

III. 8. b.

 

§ 85 Abs. 2 „Form gebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift

berechtigen an sich die Abgab enbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem

Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die

Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden

angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig

behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Da keine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Mängelbehebungsauftrag mündlich

oder in Blindenschnft zu erteilen, besteht für sehbehinderte Personen ein Nachteil

 

Die Bestimmung sollte daher dahingehend geändert werden, daß

Mängelbehebungsaufträge bei Bedarf auch mündlich oder in Blindenschrift zu

erteilen sind.

 

III. 8. c.

 

§ 85 Abs. 3 „Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1

bezeichneten Art entgegenzunehmen,

    a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

    b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

    c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen

Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

 

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der

für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der

Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

 

Sehbehinderte Personen können - wie erwähnt - in der Regel nur mündliche

Anbringen an eine Behörde stellen, die gemäß § 85 Abs. 3 letzter Absatz nur

während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Entgegennahme

mündlicher Anbringen verpflichtet ist. Da die Kundmachung der für den

Parteienverkehr bestimmten Zeit durch Anschlag - also in einer für sehbehinderte

Personen nicht lesbaren Form - erfolgt, könnte hierin ein Nachteil erblickt werden.

Hindernisse bestehen in diesem Zusammenhang für Rollstuhlfahrer (oftmals

Überwindung von Treppen erforderlich).

 

Die Regelung des § 85 wird jedoch durch die Bestimmung des Abs. 3 lit. c insofern

entschärft, als mündliche Anbringen von der Behörde entgegenzunehmen sind,

„wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht

zugemutet werden kann“.

 

III. 8. d.

 

§90: „(1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme

der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder

Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung

abgabenrechtlich er Pflichten erforderlich ist.

 

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge,

Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden,

Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung

berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.

 

(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig.“

 

Für sehbehinderte Personen könnte insofern ein Nachteil bestehen, als diesen in der

Praxis die persönliche Ausübung des Rechtes auf Akteneinsicht mangels

Zurverfügungstellung technischer Hilfsmittel Kopien in Blindenschrift verwehrt

bleiben könnte.

 

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen schließt es der Wortlaut der

Bestimmung jedoch nicht aus, die Akteneinsicht im Wege der Zuverfügungstellung

von Disketten zu gewähren. Weiters wurde in der Sitzung der Untergruppe

„Rechtsschutz“ am 22.7.1998 angeregt, handschriftliche Bemerkungen zu

untersagen, da diese nicht ohne weiteres in Blindenschrift übertragen werden

können.

 

III. 8. e.

 

§ 92: „(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn

sie für einzelne Personen

     a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

     b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

     c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

absprechen.

 

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die

mündliche Form vorschreiben oder gestatten.“

Für sehbehinderte Personen besteht ein Nachteil.

 

III. 8. f.

 

§ 94: ,, Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder

mündlich erlassen werden.

 

Probleme bestehen für sehbehinderte Personen bei schriftlichen Bescheiden, für

gehörlose Personen bei mündlichen Bescheiden.

 

III. 8. g.

 

§ 124: Wer nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung

und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese

Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.“

 

Aus dieser Vorschrift könnten sich Probleme für sehbehinderte Abgabepflichtige

ergeben, sofern sie nicht jemanden (z.B. Wirtschaftstreuhänder) mit der

Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.

 

III. 8. h.

 

§125:

 

Diese Bestimmung trifft umfangreiche Regelungen betreffend die Verpflichtung zur

Buchführung, soweit eine solche Verpflichtung nicht schon auf Grund des § 124

besteht, wenn Betriebe bestimmte Grenzen (Umsatz, Einheitswert) überschreiten.

Von einer Wiedergabe der Bestimmung wird hier einerseits wegen des Umfanges,

andererseits wegen in diesem Zusammenhang irrelevanter Details abgesehen.

 

Siehe Anmerkung zu § 124.

 

III. 8. i.

 

§126: „(1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben

verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe

der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände

dienen.

 

(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125

zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung

Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für

Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines

jeden Jahres zusammenzurechnen.

 

(3) Abs 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung und der sonstigen Einkünfte."

 

Siehe Anmerkung zu § 124.

 

Zu den §§ 124 bis 126 wurde in der Sitzung vom 22.7.1998 die Ansicht vertreten,

daß diese Bestimmungen im Regelfall keine Benachteiligungen für Behinderte nach

sich ziehen, weil die meisten Menschen - Behinderte und Nichtbehinderte - zur

Erfüllung der in ihnen normierten Verpflichtungen sich ohnedies der Hilfe eines

Parteienvertreters bedienen müssen. Ein Nachteil für behinderte Personen besteht

jedoch dann, wenn sie aufgrund von Spezialkenntnissen einen solchen an sich nicht

beiziehen müßten.

 

III. 8. j.

 

§133: „(1) Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer

Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu

von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch

Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.

 

(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die

Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben."

 

Für sehbehinderte Personen können sich Schwierigkeiten ergeben.

 

In diesem Zusammenhang wurde das nicht nur hinsichtlich dieser Bestimmung,

sondern ganz allgemein bestehende Problem aufgeworfen, daß Gehörlose die Ihnen

von der Behörde vorgelegten Formulare oft nicht verstehen können, weshalb sie, da

sie sich mit einer sachkundigen Vertrauensperson in Verbindung setzen müssen,

durch kurze Fristen generell benachteiligt werden.

 

III. 8. k.

 

§149 Abs. 1: „Nach Beendigung der Buch - und Betriebsprüfung ist über deren

Ergebnis eine Besprechung anzuhalten (Schlußbesprechung). Zu dieser sind der

Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter

ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen.

Über die Schlußbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.“

 

Anläßlich einer Schlußbesprechung können Probleme für gehörlose

Abgabepflichtige entstehen, sofern nicht ein bevollmächtigter Vertreter einschreitet.

 

III. 8. 1.

 

§ 150. „Über das Ergebnis der Buch - und Betriebsprüfung ist ein schriftlicher Bericht

zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des

Prüfungsberichtes zu übermitteln.“

 

Probleme ergeben sich für sehbehinderte Personen.

 

III. 8. m.

 

§ 161 „(1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115).

Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß

die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen

(Ergänzungsauftrag).

 

(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der

Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur

Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter

Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern

(Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

 

(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem

Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen

Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.“

 

Probleme für sehbehinderte Abgabepflichtige bei Ergänzungsaufträgen, bei

Bedenkenvorhalten und bei Mitteilungen iS des § 161 Abs. 3.

 

Zu den §§ 149 ff wurde im Hinblick darauf daß sich die diesen Bestimmungen

zugrundeliegende Problematik einer Benachteiligung sehbehinderter Personen bei

Verwendung der Schriftform und einer Benachteiligung hörbehinderter Personen bei

Anordnung mündlicher Verfahrensschritte bei allen behördlichen Verfahren stellt,

angeregt, losgelöst von den konkret in Rede stehenden Bestimmungen eine

verfahrensrechtliche Norm zu schaffen, die in allen behördlichen Verfahren

hörbehinderten Personen einen Anspruch auf kostenlose Beistellung eines

Gebärdendolmetschers und sehbehinderten Personen einen Anspruch auf

kostenlose Bereitstellung einer Ausfertigung in Blindenschrift einräumt.

 

III. 8. n.

 

§ 284: „(1) Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn

es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat auf Antrag

eines Beisitzers beschließt oder wenn es eine Partei beantragt. Dieser Antrag ist in

der Berufung (§ 250), in der Beitrittserklärung (§ 258) oder in einem Antrag gemäß §

276 Abs. 1 zu stellen.

 

(2) Der Vorsitzende des Senates bestimmt den Zeitpunkt der Verhandlung. Die

Parteien sind mit dem Beifügen vorzuladen, daß ihr Fernbleiben der Durchführung

der Verhandlung nicht entgegensteht.

 

§ 287 Abs. 3: „Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift

aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Sie

ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der über die

Verhandlung aufgenommenen Niederschrift (§ 285 Abs. 3) zu trennen.“

 

Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat sowie die Verkündung der

Berufungsentscheidung werfen Probleme für gehörlose Abgabepflichtige auf.

 

III. 9. Finanzstrafgesetz (FinStrG). BGBl. Nr. 129 /1958 idF BGBl. l Nr. 30/1998:

Ressortzuständigkeit: BM für Finanzen

 

III. 9. a. Verkehr zwischen Finanzstrafbehörden und Parteien

 

III. 9. a. a.

 

§ 56 Abs. 2: „Für Anbringen, Niederschriften, Akten vermerke, Vorladungen,

Erledigungen, Fristen sowie Zwangs - und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der

Bundesabgabenordnung sinngemäß."

 

Zufolge dieser Verweisungsbestimmung gelten die bezüglichen Ausführungen zur

Bundesabgabenordnung auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

III. 9. a. b.

 

§ 79 Abs. 1: "Die Finanzstrafbehörde hat dem Beschuldigten und den

Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluß die

Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis

zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer finanzstrafrechtlichen oder

abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist;

sie kann ihnen statt dessen auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen."

 

Vom Recht auf Akteneinsicht kann von sehbehinderten Personen persönlich nicht

Gebrauch gemacht werden.

 

III. 9. a. c.

 

§ 84: „(1) Beschuldigte und Nebenbeteiligte sind bei Beginn ihrer ersten

Vernehmung über Vor - und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft,

Familienstand, Beschäftigung und Wohnort, die Beschuldigten überdies über

Vermögens -, Einkommens - und Familienverhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen

wegen Finanzvergehen zu befragen. Sind die Angaben hierüber schon in den Akten

enthalten, so sind sie zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.

 

(2) Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten

Fragen nicht gezwungen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht

zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist zu

vermeiden. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die

Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn die

Befragten nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden

konnten; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift über die

Vernehmung aufzunehmen. Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen nicht durch

Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten

werden.

 

(3) Der Vernehmung ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn der Beschuldigte oder

der Nebenbeteiligte der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig ist. Für die

Ansprüche des Dolmetschers gilt § 112 sinngemäß.

 

Probleme ergeben sich bei gehörbehinderten Personen. Ein Dolmetscher ist

kostenlos beizugeben, was analog auch bei Gehörbehinderten anzuwenden wäre.

 

Zu § 84 Abs. 3 wurde vorgeschlagen, nach dem Wort „kundig“ die Wendung „oder

gehörlos" einzufügen, um sicherzustellen, daß unter dem „Dolmetsche" iS dieser

Gesetzesstelle auch ein Gebärdendolmetscher zu verstehen ist. In der Diskussion

wurde jedoch das Problem aufgeworfen, daß ein von der Behörde einer Partei zur

Verfügung gestellter Gebärdendolmetscher gegenüber dieser im Verhältnis zur

Behörde nicht in gleicher Weise loyal sein könne wie ein von der Partei selbst

gewählter gewillkürter Vertreter.

 

III. 9. b. Zwangsmaßnahmen:

 

III. 9. b. a.

 

§ 85 Abs. 2: ,,... Der Bescheid (über die Festnahme) muß sogleich bei der Festnahme

oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt

werden.“

 

III. 9. b. b.

 

§ 85 Abs. 3: „Ausnahmsweise kann die Festnahme durch die Abs. 2 genannten

Organe auch ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden........... Dem

Festgenommenen sind die Gründe für die Festnahme und für die Annahme von

Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben.“

 

III. 9. b. c.

 

§ 89Abs.1: „...Der Bescheid (über die Beschlagnahme) ist dem anwesenden

Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme

zuzustellen;..."

 

III. 9. b. d.

 

§ 89 Abs. 2 „Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der

Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden, der Zollwache und

des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt die im Abs. 1 bezeichneten

Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der

Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. in diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die

Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug

mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.“

 

III. 9. b. e.

 

§ 93 Abs. 1: "...Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides (des

Hausdurchsuchungsbefehles) ist dem anwesenden Betroffenen bei Beginn der

Durchsuchung zuzustellen. Ist der Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid

nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch der Befehl vorerst

mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der

Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet

werden konnte, so ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden

zuzustellen.“

III. 9. b. f.

 

§ 93 Abs. 4: „Ist wegen Gefahr im Verzug weder die Einholung eines schriftlichen

noch eines mündlichen Befehles gemäß Abs.1 möglich, so stehen die im Abs.2 und

3 geregelten Befugnisse den im § 89 Abs. 2 genannten Organen ausnahmsweise

auch ohne Befehl zu. In diesem Fall sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe

für die Durchsuchung und für die Annahme der Gefahr im Verzug mündlich

bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.“

 

III. 9. b. g.

 

§ 93 Abs. 6: „Über das Ergebnis der Durchsuchung ist eine Niederschrift

aufzunehmen. Dem Betroffenen ist auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen

der nächsten 24 Stunden ehe Bescheinigung über die Vornahme der

Durchsuchung, deren Gründe und deren Ergebnis auszufolgen.“

 

Probleme ergeben sich bei der mündlichen Bekanntgabe von Erledigungen an

Gehörbehinderte und bei Zustellung schriftlicher Ausfertigungen und der Aufnahme

von Niederschriften bei Sehbehinderten.

 

III. 9. c. Untersuchungsverfahren:

 

III. 9. c. a.

 

§ 116: „(1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Beschuldigten zur

Vernehmung vorzuladen oder ihn aufzufordern, sich bis zu einem bestimmten

Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dies kann gelegentlich der Verständigung von

der Einleitung des Strafverfahrens geschehen.

 

(2) Ist bereits eine Beschuldigtenvernehmung gemäß § 83 Abs. 3 erfolgt, so kann

eine Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung unterbleiben.“

 

III. 9. c. b.

 

§ 117: „(1) In der Vorladung des Beschuldigten und in der Aufforderung zur

schriftlichen Rechtfertigung sind die zur Last gelegte Tat sowie die in Betracht

kommende Strafbestimmung zu bezeichnen. Der Beschuldigte ist auch aufzufordern,

die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so

rechtzeitig anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden

können.

 

(2) Ein Beschuldigter, der einer Vorladung, mit der sein persönliches Erscheinen

ausdrücklich gefordert wurde, nicht entsprochen hat, ohne durch Krankheit,

Gebrechlichkeit oder ein sonstiges begründetes Hindernis vom Erscheinen

abgehalten zu sein, kann, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden

Sachverhaltes (§ 115) geboten ist, auf Grund einer schriftlichen Anordnung der

Finanzstrafbehörde erster Instanz durch die im § 89 Abs. 2 genannten Organe

zwangsweise vorgeführt werden, wenn dies in der Vorladung angedroht war. Die

Sicherheitsdienststellen haben den Vorführungsersuchen der Finanzstrafbehörde zu

entsprechen.

 

III. 9. c. c.

 

§ 118: „Ist eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Aufforderung zur

schriftlichen Rechtfertigung im Sinne des § 116 Abs. 1 im Interesse der

Wahrheitsfindung untunlich, so kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz hievon

Abstand nehmen; es muß jedoch auch in diesem Fall dem Beschuldigten

Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.“

 

Durch die alternativen Möglichkeiten der mündlichen oder schriftlichen

Kontaktnahme mit dem Beschuldigten sind Probleme aus der Seh - oder

Gehörbehinderung lösbar. Hinsichtlich § 117 Abs. 2 wurde angeregt, das als

sprachlich diskriminierend empfundene Wort „Gebrechlichkeit“ durch das Wort

„Behinderung“ zu ersetzen.

 

III. 9. d. Mündliche Verhandlung:

 

III. 9. d. a.

 

§ 125 Abs. 1: „ Zur mündlichen Verhandlung sind unter Bekanntgabe der Namen

der Senatsmitglieder des Schriftführers und des Amtsbeauftragten der Beschuldigte

und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten vorzuladen. Ist

der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, so ist diesem die Anberaumung

der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

 

III. 9. d. b

 

§ 126: „Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer

gemäß § 125 anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen

Aufforderung nicht nach, ohne durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder ein sonstiges

begründetes Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung

der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der

Verfahrensergebnisse. Der Beschuldigte kann jedoch unter den Voraussetzungen

des § 117 Abs. 2 vorgeführt werden, wobei die Unterstützung durch die Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch genommen werden kann.“

 

III. 9. d. c.

 

§ 134: „Im Verfahren vor dem Spruchsenat hat der Vorsitzende nach Schluß der

mündlichen Verhandlung auf Grund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung

das Erkenntnis öffentlich zu verkünden und hiebei die wesentlichen

Entscheidungsgründe bekanntzugeben. War die Öffentlichkeit der mündlichen

Verhandlung ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Bekanntgabe der

Entscheidungsgründe des Erkenntnisses auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse

oder Umstände zur Sprache kommen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach

§ 48a BAO fallen. Im Verfahren vor dem Einzelbeamten ist die Verkündung des

Erkenntnisses nicht öffentlich; das Erkenntnis kann auch der schriftlichen

Ausfertigung vorbehalten werden,“

 

III. 9. d. d.

 

§ 135 Abs. 3: „Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter und vom

Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf

ihr spätestens unmittelbar nach Beginn der mündlichen Verhandlung gestelltes

Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen."

 

III. 9. d. e.

 

§ 141 Abs. 1: „Das Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen des

Erkenntnisses sind dem Beschuldigten, den gemäß § 122 dem Verfahren

zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen."

 

Die mündliche Verhandlung wirft Probleme für Gehörbehinderte auf, die Zustellung

der Erkenntnisse für Sehbehinderte.

 

Hinsichtlich § 126 wurde angeregt, das als sprachlich diskriminierend empfundene

Wort „Gebrechlichkeit“ durch das Wort „Behinderung“ zu ersetzen.

 

III. 10. Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG). BGBl. Nr. 29/1984 idF BGBl. I

Nr. 61/1997:

Ressortzuständigkeit: BM für Finanzen

 

III. 10. a.

 

§ 5 (Zu § 21 AVG): „Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr.

200/1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von Schriftstücken,

die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der

Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist (BGBl.

Nr 201/1982, Art. VII).

III. 10. b.

 

§ 9 Abs. 2 (Zu § 57 AVG): „Ein Dienstrechtsmandat kann auch mündlich oder im

Wege der Akteneinsicht erlassen werden. Wird das Mandat im Wege der

Akteneinsicht erlassen, dann ist die Kenntnisnahme des Mandates von der Partei am

Einsichtsakt zu beurkunden. Im übrigen bleibt § 62 Abs. 2 und 3 AVG unberührt.“

 

III. 10. c.

 

§ 11 (Zu § 62 AVG): „(1) Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen

von den Fällen des § 9, schriftlich oder telegraphisch zu erlassen und, wenn sie an

Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.

 

(2) Soweit es die Gesetze und Verordnungen vorsehen, können Ernennungen mit

Ausnahme der Anstellungen auch durch Verlautbarung in den dafür bestimmten

Verkündungsblättern mit der Wirkung bekanntgegeben werden, daß die Zustellung

des Bescheides nach Ablauf des Tages der Bekanntmachung als vollzogen gilt. Als

Tag der Bekanntmachung gilt der Tag, an dem das Verkündungsblatt

herausgegeben ist und versendet wird.“

 

Die Regelungen über die Zustellung, die mündliche oder schriftliche Erlassung von

Dienstrechtsmandaten und Bescheiden, Akteneinsicht und die Verlautbarung in

Verkündungsblättern nehmen auf seh - und gehörbehinderte Bedienstete keine

Rücksicht, so daß diesen Nachteile entstehen. Zur Lösung dieser Probleme wird auf

die Erörterungen und Lösungsvorschläge zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrens -

gesetz verwiesen (Prägung bei der Zustellung, Verfahrenserledigungen und

Akteneinsicht in Blindenschrift bzw. auf Diskette).

 

III. 11. b. Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I

Nr. 5/1999:

Ressortzuständigkeit: BM für Finanzen

 

III. 11. a. Ernennungserfordernisse

 

§ 4: „(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

1.       a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,

          b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die

          Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund

          eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben

          Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen

          Staatsbürgern (Inländern),

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen

Minderjährigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit

der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim

Eintritt in den Bundesdienst."

 

Diese Bestimmung bedeutet keine Diskriminierung behinderter Personen. Der Begriff

"persönliche und fachliche Eignung“ bezieht sich sowohl auf die ausbildungsmäßige

als auch auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung. Diese

kriterien sind im Hinblick auf die für den Bewerber vorgesehene Verwendung zu

prüfen.

 

Eine Körperbehinderung oder eine Gefährdung der Gesundheit darf nicht zum Anlaß

genommen werden, von vornherein die volle Eignung zur Erfüllung der

Dienstobliegenheiten in Zweifel zu ziehen. Diese Frage ist anhand jener Aufgaben

zu beurteilen, die der Aufnahmewerber im konkreten Fall verrichten soll. So wird z.B.

ein Blinder oder schwer Körperbehinderter die körperliche Eignung für

Telephonvermittlungsdienste, nicht aber als Amtsbote erbringen.

 

Im übrigen wird darauf verwiesen, daß diese Bestimmung Gegenstand der

Besprechungen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

geführten Unterarbeitsgruppe war (vgl. Pkt. II. 3. des entsprechenden Berichtes).

 

III. 11. b. Personalverzeichnis

 

§ 9 Abs. 1: "Jede Dienstbehörde hat über alle ihr unterstehen den Beamten ein

Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und

in das dem Beamten auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen der

Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt

werden. Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des Personalverzeichnisses

gegen Kostenersatz zu überlassen.“

 

Diese Bestimmung benachteiligt sehbehinderte Bedienstete. Vorgeschlagen wird,

daß das Personalverzeichnis Sehbehinderten auf Wunsch auf Diskette zur

Verfügung gestellt wird.

III. 11. c. Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung

 

III. 11. c. a.

 

§ 45 a: "1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter)

hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.

 

(2) Das Mitarbeitergespräch umfaßt zwei Teile:

1. a) Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit sowie ihrer

    Aufgabenstellungen im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag

    des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren.

    b) Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, so

    sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.

2. Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der

    Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem

    Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung

    eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der

    Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann.

 

(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und

seinem Mitarbeiter zu führen.

 

(4) Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergespräches sind von einem der

Gesprächspartner während des Gespräches kurz schriftlich zusammenzufassen und

von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung

nicht möglich, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf

Wunsch jedes der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens beigezogen

werden kann, die

1.    bei Dienststellen im Inland Gleichbehandlungsbeauftragter oder Personal -

vertreter oder Behindertenvertrauensperson ist,

2.    bei Dienststellen im Ausland Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist.

 

(5) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des ersten Teiles verbleibt beim

Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht

weitergegeben werden.

 

(6) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des

Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine

weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle zuzuleiten und dem

Personalakt beizufügen.

 

(7) Der nächsthöhere Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, daß das

Mitarbeitergespräch stattgefunden hat."

 

III. 11. c. b.

 

§ 45 b: „(1) Jeweils nach Abschluß der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen

Mitgliedern der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.

 

(2) Gegenstand dieser Besprechung sind notwendige oder zweckmäßige

Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der

Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der

Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte

Sachbehelfe usw.

 

(3) Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.

So weit diese Maßnahmen nicht von den Mitgliedern selbst gesetzt werden können,

sind sie schriftlich dem nächsthöheren Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung

bekanntzugeben.“

 

Die Bestimmungen betreffend das Mitarbeitergespräch bzw. die Teamarbeits -

besprechung nehmen keine Rücksicht auf seh- oder gehörbehinderte Bedienstete.

Vorgeschlagen wird, daß schriftliche Unterlagen für Sehbehinderte in Blindenschrift

ausgefertigt werden und bei Gesprächen mit gehörlosen Bediensteten ein

Gebärdendolmetscher beigezogen wird.

 

III. 12. Vertragsbedienstetengesetz  1948  (VBG).   BGBl. Nr. 86/1948 idF

BGBl. l Nr. 10/1999:

Ressortzuständigkeit: BM für Finanzen

 

III. 12. a. Aufnahme

 

§ 3: „(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei

denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

 

1. a) bei Verwendungen gemäß § 6b die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)     bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die

        Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund

        eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben

        Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen

        Staatsbürgern (Inländern),

2.     die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen

        Minderjährigkeit,

3.     die Persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit

        der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in

        besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und

4.     ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren."

 

Bei der Regelung handelt es sich um keine Diskriminierung. Es wird auf die

Ausführungen zum § 4 BDG verwiesen.

III. 13. Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG). BGBl. Nr. 85/1989 idF BGBl. I

Nr.123/1998:

 

III. 13. a. Ausschreibung

 

§ 5. „(4) Die in den §§ 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1

umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze

sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser

Funktionen und Arbeitsplätze kann daneben auch auf andere geeignete Weise,

insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern, verlautbart werden.

 

(5) Für Funktionen nach § 3 sowie Arbeitsplätze nach § 4 Abs. 1 Z 1 und die diesen

gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze kann eine Bekanntgabe nach

Abs. 2 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ aus Kosten gründen entfallen, wenn diese

Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die

Kenntnisnahme ermöglicht wird.

 

(6) Abweichend von den Abs. 4 und 5 sind in Dienstbereichen, in denen es nach der

Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen

Dienststelle zu versetzen, jene Arbeitsplätze, die den im § 4 Abs. 1 Z 1

umschriebenen und gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätzen zugeordnet

sind, nur behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.

 

(7) Die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten und die diesen nach § 4 Abs. 2

gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise

auszuschreiben.

 

Durch die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in Amtsblättern und

Verordnungsblättern sind sehbehinderte Personen benachteiligt.

 

Eine ähnliche Problematik stellte sich bereits bei Erörterung der im AVG in

bestimmten Fällen vorgesehenen Ediktalladung. Auf die dort aufgezeigten

Lösungsansätze (Pkt. III. 1. b. c.) wird verwiesen.

III. 14. Nationalratswahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 idF BGBl. I

Nr. 30/1998. Europawahlordnung (EuWO). BGBl. Nr. 117/1996 idF BGBl. Nr.

201/1996:

Ressortzuständigkeit: BM für Inneres

 

Die Bestimmungen des § 66 Abs. 1 und des § 72 Abs. 4 der Nationalrats -

Wahlordnung 1992 sowie des § 58 Abs. 4 der Europawahlordnung, die in den oben

zitierten Fassungen Gegenstand der Beratungen der Arbeitsgruppe waren, wurden

durch die Bundesgesetze BGBl. l Nr. 161 und 162/1998, welche am 1. Jänner 1999

in Kraft getreten sind, geändert.

 

§ 66 Abs. 1 und 2 NRWO lauten nunmehr:

 

„(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben, körper- oder sinnesbehinderte Wähler

dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem

Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen.

Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person

betreten werden.

 

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des

amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann."

 

Die Wortfolge „blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler“ wurde somit

durch „körper- oder sinnesbehinderte Wähler“ ersetzt; ein derartiger Wunsch wurde

in den Sitzungen der Arbeitsgruppe „Rechtsschutz“ von Behindertenvertretern

mehrmals geäußert.

 

§ 52 Abs. 1 und 2 EuWO lauten:

 

„(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten

Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der

selbständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Körper- oder

sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen

können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der

Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle

jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des

amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.“

 

Die Bestimmung des § 52 Abs. 1 erster Satz EuWO sieht somit eine zwingende

Verwendung von Stimmzettelschablonen bei Europawahlen vor. Da jedoch eine

Einführung von Stimmzettelschablonen für Nationalratswahlen technisch mit sehr

großen Schwierigkeiten verbunden wäre, nahm der Nationalrat von der

Verabschiedung einer gleichlautenden Bestimmung in der Nationalrats - Wahlordnung

Abstand. Der Nationalrat ersuchte hingegen mit Entschließung vom 18. September

1998, E 138 - NR/XX.GP, den Bundesminister für Inneres, in Zusammenarbeit mit den

Organisationen von blinden oder schwer sehbehinderten Personen zu prüfen,

inwieweit diesen Personen bei Nationalratswahlen - wie bei anderen Wahlen -

geeignete Hilfsmittel zur selbständigen Ausübung des Wahlrechts zur Verfügung

gestellt werden können und gegebenenfalls entsprechende Gesetzentwürfe

vorzubereiten. Das Bundesministerium für Inneres beabsichtigt, umgehend zu ersten

Gesprächen im Gegenstand einzufaden. Das Bundesministerium für Inneres plant

weiters - unabhängig von entsprechenden gesetzlichen Vorgaben -,

Stimmzettelschablonen auch bei Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen

und Volksbefragungen, wie schon bei den beiden vergangenen

Bundespräsidentenwahlen und der letzten Volksabstimmung, zur Verfügung zu

stellen.

 

Weiters entfallen aufgrund der zitierten Bundesgesetze der § 72 Abs. 4 NRWO und

der gleichlautende § 58 Abs. 4 EuWO, wonach in Anstalten unter ärztlicher Leitung

diese in Einzelfällen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts aus gewichtigen

medizinischen Gründen untersagen konnte, ersatzlos. Das bislang bestehende

Spannungsverhältnis dieser beiden Bestimmungen zu Art. 26 Abs. 5 B - VG bzw. 23a

Abs. 4 B - VG ist somit ausgeräumt.

Schließlich wurde in § 52 NRWO folgender Abs. 5 eingefügt:

 

„(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder

Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei

erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler

sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme

vorzusehen."

 

Durch diese Bestimmung soll einer berechtigten Forderung der Vertreter von

Behindertenorganisationen folgend - eine leichtere Zugänglichkeit von Wahllokalen

für Körperbehinderte erreicht werden. Eine Vorschrift, sämtliche Wahllokale

zwingend barrierefrei auszugestalten, konnte nicht normiert werden, da es unmöglich

wäre, dies bis zur nächsten Nationalratswahl auch faktisch umzusetzen.

 

Die behindertenspezifische Problematik wahlrechtlicher Bestimmungen findet sich in

ähnlicher Weise auch in den Regelungen über die Wahl der Organe der gesetzlichen

beruflichen Interessensvertretungen (vgl. z.B. § 22 Abs. 3 Apothekerkammer -

Wahlordnung, BGBl. Nr. 16/1982; § 19 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz 1992,

BGBl. Nr. 626/1991 idF BGBl. l Nr. 194/1998; § 95 Abs. 2

Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998); von der Auflistung der

einzelnen Gesetzesbestimmungen wird Abstand genommen.

 

III. 15. Handelskammergesetz. BGBl. Nr. 182/1946

Ressortzuständigkeit: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

III. 15. a.

 

§ 87 Abs. 1: „Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, jedoch können

sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich

abstimmen lassen.

 

Der Begriff "Bresthafte“ wurde als nicht mehr als zeitgemäß erkannt.

Diese Bestimmung ist am 1. Jänner 1999 außer Kraft getreten. An ihre Stelle trat

§ 95 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl I Nr. 103/1998, in dem eine

andere Terminologie verwendet wird.

 

III.16. Personenstandsgesetz (PStG) BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. Nr. 25/1995:

Personenstandsverordnung (PStV). BGBl. Nr. 629/1993 idF BGBl. Nr.782/1996:

Ressortzuständigkeit: BM für Inneres

 

III. 16. a.

 

§ 28 PStV: "(1) Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit

der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.

 

(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die

Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nicht nach ihrer Körper- oder

Geistesbeschaffenheit unvermögend sein, ein Zeugnis abzulegen.“

 

Hinsichtlich der Frage, ob sehbehinderte Personen, die aufgrund des § 28 Abs. 2 der

Personenstandsverordnung als Zeugen für den Eheschließungsakt ausgeschlossen

sind, zugelassen werden sollen, wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten:

 

Seitens des BM für Justiz wurde die besondere Bedeutung der Beweisbarkeit einer

erfolgten Eheschließung und die den Trauzeugen dabei zukommende Rolle

nachdrücklich betont und darauf hingewiesen, daß sehbehinderte Personen einen

Teil des Eheschließungsaktes - etwa die Eintragung ins Ehebuch, aber auch die

Person des Standesbeamten - nicht unmittelbar wahrnehmen können. Das BM für

Justiz plädiert daher für die Beibehaltung der geltenden Rechtslage, die sich

insbesondere in Krisenzeiten bestens bewährt habe.

 

Dagegen wurde eingewandt, daß etwa sehbehinderte Verwandte des Brautpaares

aufgrund ihrer engen Beziehung etwa hinsichtlich der Person der zu Trauenden eine

zuverlässigere Aussage machen können als dem Brautpaar völlig fremde

nichtbehinderte Personen, die als Trauzeugen zugelassen sind.

Einigkeit bestand darüber, daß sehbehinderte Personen durch diese Regelung

faktisch benachteiligt sind.

 

III.17. Zivilprozeßordnung (ZPO). RGBl. Nr. 113/1895. idF BGBl. I Nr. 21/1999:

Ressortzuständigkeit: BM für Justiz

 

III. 17. a. Prozeßfähigkeit:

 

§ 1. Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln

(Prozeßfähigkeit), als sie selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann. Das

Vorhandensein dieser Verpflichtungsfähigkeit, die Notwendigkeit der Vertretung von

Parteien, welchen die Prozeßfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer

besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung oder zu einzelnen Prozeßhandlungen

ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den

bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.

 

Mit dieser Bestimmung wird die Fähigkeit umschrieben, alle Prozeßhandlungen

selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vorzunehmen oder

entgegenzunehmen; wegen des Zusammenhangs mit der Handlungsfähigkeit des

bürgerlichen Rechts spricht man auch von der prozessualen Handlungsfähigkeit.

Prozeßfähig ist grundsätzlich jeder, der nach bürgerlichem Recht verpflichtungsfähig

ist. Aus diesem Grund hat selbstverständlich jegliche Art von körperlichen

Behinderungen keinen Einfluß auf die Prozeßfähigkeit.

Personen, die unter einer psychischen Krankheit leiden oder eine geistige

Behinderung aufweisen und für die gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt

worden ist, sind in jenen Angelegenheiten prozeßfähig, die nicht in den

Wirkungskreis des Sachwalters fallen (der Umfang der Prozeßunfähigkeit dieser

Personen ergibt sich daher aus dem Beschluß, mit dem der jeweilige Sachwalter

bestellt worden ist). Aus § 273 Abs. 2 ABGB ergibt sich unmißverständlich, daß eine

Sachwalterbestellung ausschließlich zum Zwecke des Schutzes der davon

betroffenen Person erfolgen darf, weil sie für unzulässig erklärt wird, wenn der

Betreffende durch eine andere Hilfe in die Lage versetzt werden kann, seine

Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen; die

Bestellung darf ausdrücklich nicht nur deshalb erfolgen, um einen Dritten vor der

Verfolgung eines - wenn auch bloß vermeintlichen - Anspruchs zu schützen.

Aber auch Personen, die unter einer Geisteskrankheit oder einer erheblichen

Geistesschwäche leiden, fehlt sowohl die zivilrechtliche Verpflichtungsfähigkeit als

auch die damit zusammenhängende Prozeßfähigkeit. Diese Einschränkungen sollen

die davon betroffenen Personen in keiner Weise diskriminieren, sondern sie

ausschließlich in ihrem eigenen Interesse vor Nachteilen schützen, die ihnen aus

Handlungen erwachsen könnten, deren Konsequenzen diese Personen nicht

erkennen können.

 

III. 17. b. Beiziehung eines Sachwalters:

 

§ 6a. Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit

(§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273

ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu

verständigen. Das Pflegschaltsgericht hat dem Prozeß gericht ehestens mitzuteilen,

ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme

getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozeßgericht

gebunden. Der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Zu dieser Bestimmung darf auf die oben dargelegten Erörterungen verwiesen und

festgehalten werden, daß auch hier ausschließlich der Schutz der betroffenen

Personen, nicht hingegen deren Diskriminierung bezweckt und bewirkt wird.

Gleiches gilt auch für die Regelungen der §§ 7 und 8 ZPO (Nichtigkeit des

Verfahrens im Falle mangelnder Prozeßfähigkeit; Prozeßkurator für prozeßunfähige

Partei ohne gesetzlichen Vertreter).

 

III. 17. c. Verlust der Prozeßfähigkeit:

 

§ 158 (1) Wenn eine Partei die Prozeßfähigkeit verliert, oder wenn der gesetzliche

Vertreter einer Partei stirbt oder dessen Vertretungsbefugnis aufhört, ohne daß die

Partei prozeßfähig geworden ist, wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn

die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt,

noch durch eine andere mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.

(2) Die Unterbrechung dauert in diesen Fällen so lange, bis der gesetzliche Vertreter

oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige

macht und das Verfahren aufnimmt.

(3) Um eine solche Aufnahme zu bewirken, kann auch der Gegner die Ladung des

gesetzlichen Vertreters der prozeßunfähig gewordenen Partei oder des neuen

gesetzlichen Vertreters beantragen.

Nach dieser Regelung wird das Verfahren unterbrochen, sobald eine - nicht durch

einen Prozeßbevollmächtigten vertretene - Partei ihre Prozeßfähigkeit verliert. Auch

in diesem Zusammenhang besteht nach dem oben Gesagten keine Diskriminierung.

 

III. 17. d. Postulationsunfähigkeit der Partei:

 

§ 185. (1) Ist eine ohne Bevollmächtigen zur mündlichen Verhandlung erschienene

Partei eher verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder

der mündlichen Verhandlung nicht fähig, so ist die Tagsatzung vom Vorsitzenden auf

tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und die betreffende Partei anzuweisen, bei der

neuerlichen Tagung unter Vertretung eines geeigneten Bevollmächtigten,

erforderlichen falls eines Rechtsanwalts zu erscheinen, widrigens sie als

ausgeblieben angesehen werden würde. Eine wiederholte Erstreckung der

Tagsatzung kann aus diesem Grunde nicht stattfinden.

(2) Die vorherstehenden Bestimmungen haben auch dann sinngemäße Anwendung

zu finden, wenn der Bevollmächtigte einer Partei einer verständlichen Äußerung über

den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung unfähig ist

und entweder die Partei selbst nicht anwesend ist oder die Verhandlung mit ihr mit

Rücksicht auf die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 nicht durchgeführt werden kann.

 

[ § 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder

Geldeswert 52.000 S übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die

Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).]

 

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1999 wurde in § 185 ZPO folgender

Absatz 1 a eingefügt:

 

"(1a) Ist aber eine taube, stumme oder taubstumme Partei die im übrigen zu einer

verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites und der

mündlichen Verhandlung fähig ist, zur mündlichen Verhandlung weder mit einem

geeigneten Bevollmächtigten (Abs. 1) noch mit einem Dolmetsch für die

Gebärdensprache erschienen, so ist die Tagsatzung vom Vorsitzenden auf tunlichst

kurze Zeit zu erstrecken und zur neuerlichen Tagsatzung ein solcher Dolmetsch

beizuziehen. Die kosten des Dolmetsch für die Gebärdensprache trägt der Bund."

 

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1999 wurde weiters der letzte Satz des

Absatzes 2 (die Änderung wurde im obigen Text ersichtlich gemacht) aufgehoben.

Diese Änderungen sind mit 1. 1. 1999 in Kraft getreten.

Die oben angeführten Regelungen beziehen sich auf die Frage nach der

sogenannten Postulationsfähigkeit, also der Fähigkeit, in eigener Person wirksame

Prozeßhandlungen vornehmen zu können.

Postulationsunfähig sind solche Personen, die der Gerichtssprache nicht mächtig

sind, oder die unter einer (erheblichen) Behinderung ihrer Sprach- bzw. Hörfähigkeit

leiden. Daß für diese Personen nach § 185 Abs. 1 ZPO (der bis zum 31.12.1998

uneingeschränkt auch für Behinderte Geltung hatte) ein entsprechender

Bevollmächtigter vor Gericht auftreten mußte, stellte jedoch inhaltlich keine

Diskriminierung behinderter Personen dar, sondern ergab sich aus dem Umstand,

daß der durch den Grundsatz der Mündlichkeit gekennzeichnete Zivilprozeß auf

bestimmte mündlich zu erklärende Prozeßhandlungen und Aussagen nicht

verzichten kann.

§ 185 Abs. 1a ermöglicht erheblich gehör- bzw. sprachbehinderten Parteien („taube,

stumme oder taubstumme“) nunmehr, mittels eines entsprechenden Dolmetschers

selbst in einer Verhandlung Erklärungen abgeben und Anträge stellen zu können.

Die Kosten eines allfälligen Gebärdendolmetschers (bis zum Inkrafttreten des

Absatzes 1a Prozeßkosten, der Kostenersatz daher abhängig vom

Verfahrensausgang) werden nunmehr vom Bund getragen.

Dem Bericht des Verfassungsausschusses, 1530 Blg. NR XX.GP, ist hierzu

folgendes zu entnehmen:

 

„Nach dem geltenden Wortlaut des § 185 ZPO bedarf eine Partei, die einer

verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Pechtsstreits und der

mündlichen Verhandlung nicht fähig ist, eines geeigneten Vertreters. Das bedeutet,

daß ein gehörloser Kläger oder Beklagter - selbst in jenen Fällen, in denen kein

Anwaltszwang besteht - einen Bevollmächtigten bestellen muß, um in einer

Verhandlung Erklärungen abgeben und Anträge stellen zu können.

 

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 185 Abs. 1 ZPO soll daher sichergestellt

werden, daß ein Gehörloser, aber auch ein Stummer oder Taubstummer; mittels

eines entsprechenden Dolmetschers selbst Anträge in einer Verhandlung stellen

kann.

Die Kosten des Dolmetsch trägt unabhängig vom Verfahrensausgang der Bund; dies

auch für den Fall, daß der Dolmetsch von der Partei selbst mitgebracht und nicht

vom Gericht geladen wurde. Im Hinblick auf die voraussichtlich geringe Zahl der

Fälle, dürfte dem Bund aus dieser Regelung keine allzugroße Kostenbelastung

entstehen.

Die bisher in § 185 Abs. 2 letzter Satz ZPO enthaltene Sonderbestimmung

betreffend den im Sinne des Abs. 1 postulationsunfähigen gesetzlichen Vertreter

einer Partei ist im Hinblick auf § 5 ZPO entbehrlich. Demnach sind, soweit das

Gesetz nicht unterscheidet, die Bestimmungen über Parteien auch auf deren

gesetzliche Vertreter anzuwenden. Die in Abs. 1 und dem vorgeschlagenen Abs. 1a

enthaltenen Regelungen können aber uneingeschränkt auch auf gesetzliche

Vertreter einer Partei Anwendung finden und machen daher Sonderregelungen

entbehrlich.

 

Den Anregungen, die als Ergebnisse der Erörterungen im Rahmen der

Arbeitsgruppensitzung vom 4 Juni 1998 im Zusammenhang mit der Bestimmung

des § 185 ZPO festgehalten wurden, dürfte durch die Novellierung der zitierten

Bestimmung daher Rechnung getragen worden sein.

 

 

III. 17. e. Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung:

 

§ 320. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden;

1. Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind, oder welche

zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu

beweisenden Tatsache unfähig waren;

2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem

Siegel geistlicher Amts verschwiegenheit anvertraut wurde;

3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis

verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre

Vorgesetzten entbunden sind.

 

Die Bestimmung des § 320 Z 1 ZPO mag auf den ersten Blick diskriminierend

erscheinen. Sie bezieht sich inhaltlich jedoch nicht auf eine bestimmte Behinderung

eines Menschen, sondern stellt ausschließlich auf den Umstand ab, ob jemand zu

einer bestimmten Wahrnehmung fähig war, über die er in der Folge als Zeuge

einvernommen werden soll. Fehlte diese Fähigkeit zum Zeitpunkt der Wahrnehmung

(dies kann selbstverständlich auch auf einen Schockzustand oder eine sonstige

vorübergehende Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit zurückzuführen

sein), so ware eine Zeugeneinvernahme der betreffenden Person zur

Wahrheitsfindung nicht dienlich. Identisch ist die Situation, wenn eine Person - aus

welchem Grund auch immer - nicht in der Lage ist, eine von ihr gemachte

Wahrnehmung (dem Gericht) mitzuteilen; hier wird ebenfalls nicht auf eine spezielle

Behinderung sondern auf die Fähigkeit zur Mitteilung an sich abgestellt.

Im Ergebnis enthält diese Bestimmung eine Ausnahme von der allgemeinen Pflicht

zur Zeugenaussage und dient daher - nicht zuletzt im Hinblick auf die streng

sanktionierte Wahrheitspflicht des Zeugen - vor allem dem Schutz der davon

betroffenen Person.

 

III. 17. f. Ladung (eines Zeugen):

 

§ 329. (1) Die Ladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen.

(2) Die Ladung hat nebst der Benennung der Parteien und einer kurzen

Bezeichnung des Gegenstandes der Vernehmung die Aufforderung zu enthalten, zur

Ablegung eines Zeugnisses bei der gleichzeitig nach Ort und Zeit bestimmten

Tagsatzung zu erscheinen. In der Ladungsurkunde sind die gesetzlichen Folgen des

Ausbleibens bekanntzugeben.

 

Zu dieser Bestimmung über die Zeugenladung ist festzuhalten, daß nach Möglichkeit

Hinterlegungsanzeigen betreffend behördliche Schriftstücke eine besondere

Prägung und/oder Papierqualität aufweisen sollten, sodaß auf die besondere

Bedeutung aufmerksam gemacht wird.

 

III. 18. Außerstreitgesetz (AußStrG). RGBl. Nr. 208/1854. idF BGBl. I Nr.

140/1997:

Ressortzuständigkeit: BM für Justiz

 

III. 18. a. Pflicht des Richters von Amtswegen zu verfahren:

 

§ 2. (1) Bei Verwaltung der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen hat das Gericht nicht

nur die allgemeinen Vorschriften über die Erfordernisse rechtsgültiger

Verhandlungen und Verfügungen genau zu beobachten, sondern auch für die unter

dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen, und in den im Gesetze

näher bestimmten Fällen auch für die Sicherheit anderer Personen von Amts wegen

zu sorgen.

(2) Es soll insbesondere:

...

2. Personen, welche selbst vor Gericht zu stehen nicht berechtigt sind, keine

Rechtsgeschäfte ohne Zuziehung ihrer gesetzlichen Vertreter vornehmen lassen.

 

Diese Regelung enthält die Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen

Wahrnehmung des Schutzes bestimmter Personen, wobei hier insbesondere der

Schutz minderjähriger Personen im Vordergrund steht. Auch diese Bestimmung stellt

nach unserer Auffassung keine Diskriminierung bestimmter Bevölkerungskreise dar,

sondern ordnet lediglich besondere, von den Gerichten in Außerstreitsachen zu

beachtende „Sorgfaltspflichten“ an. Sollten Bedenken hinsichtlich der

Formulierungen bestehen, so darf darauf hingewiesen werden, daß dieses Gesetz

im wesentlichen auf ein Kaiserliches Patent aus dem Jahre 1854 zurückgeht und

sich das Bundesministerium für Justiz bereits seit mehreren Jahren besonders

intensiv mit der sogenannten „Außerstreit - Reform“ befaßt, an deren Fortsetzung

nach Fertigstellung eines Diskussionsentwurfs zum Allgemeinen Teil mit Nachdruck

gearbeitet wird. Diese Gesetzesreform wird selbstverständlich (auch) zeitgemäßere

Formulierungen mit sich bringen.

 

 

 

III. 18. b. "Gebrauch der Sachwalter":

 

§ 5. In nichtstreitigen Rechtssachen ist in der Regel niemand schuldig, sich eines

Rechtsanwaltes zu bedienen. Jedoch können die Gerichte Parteien, von welchen sie

zu wiederholten Malen mit fehlerhaften oder unzulässigen Gesuchen behelligt

werden, wenn im Genchtsorte Rechtsanwälte bestehen, verhalten, ihre Eingaben

von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen.

 

Zu dieser - in ihrer Diktion unübersehbar noch einem obrigkeitlichen Verständnis der

Gerichtsbarkeit („behelligen“) verhafteten Bestimmung ist zunächst auf die

erwähnte Außerstreit - Reform zu verweisen, aus deren Anlaß auch diese Regelung

jedenfalls geändert werden wird. Davon abgesehen bedeutet aber auch diese -

derzeit noch geltende - Vorschrift trotz ihrer "herablassenden“ Formulierung keine

gegen behinderte Personen gerichtete Benachteiligung, sondern kann in der Praxis

mitunter in Fällen, in denen (durchaus nicht behinderte, sondern aus irgendeinem

Grund auf eine bestimmte Angelegenheit fixiert erscheinende) Personen das Gericht

mit ihren Eingaben geradezu überschütten und den ordentlichen Geschäftsablauf

dadurch erheblich beeinträchtigen, eine gewisse Erleichterung geschaffen werden.

III. 19. Strafprozeßordnung (StPO). BGBl. Nr. 631/1975. idF BGBl. I Nr.20/1999

u.a.:

Ressortzuständigkeit: BM für Justiz

 

III. 19. a. Verständigungen, Ladungen und andere Zustellungen

 

§ 38 Abs. 4: „Der einer strafbaren Handlung Verdächtige ist zu _ verständigen, sobald

gerichtliche Vorerhebungen gegen ihn geführt werden oder die Voruntersuchung

eingeleitet wird. Die Verständigung hat den Gegenstand der Anschuldigung und eine

Belehrung über die wesentlichen Rechte im Verfahren zu enthalten...."

 

§ 77 Abs. 1 und 2: "(1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen geht

entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der

Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Abschrift.

(2) Die mündliche Verkündung muß durch ein Protokoll beurkundet werden. Auf

Verlangen ist jedem, dem eine Verfügung mündlich verkündet wird, eine Abschrift

der Verfügung zu erteilen."

 

§ 90 Abs. 2: „Legt der Staatsanwalt eine Anzeige zurück, so hat er Personen, die

bereits als der strafbaren Handlung verdächtig vernommen worden sind (§ 38 Abs.

3) oder nach dem Inhalt der Akten sonst von dem gegen sie gerichteten Verdacht

Kenntnis erlangt haben, hievon zu verständigen.“

 

§ 105: "Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen

vorzulesen, auch auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen; die geschehene

Vorlesung oder Vorlegung sowie die Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken.

 

§ 110 Abs 1: „Wird die Voruntersuchung eingestellt, so sind der Ankläger, der

Privatbeteiligte und der Beschuldigte hievon zu verständigen;...“

 

§ 112 Abs. 2: „Der Privatankläger ist vom Abschluß der Voruntersuchung mit der

Aufforderung zur Einbringung der Anklageschrift binnen 14 Tagen und mit der

Belehrung in Kenntnis zu setzen, daß die Nichteinhaltung dieser Frist dem Rücktritt

von der Anklage gleichkomme (§ 109).“

 

§ 140 Abs. 3: „In der Regel darf die Untersuchung nur kraft eines mit Gründen

versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist dem

Beteiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.“

 

§ 141 Abs. 1 und 3: „(1) Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr im

Verzug auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von

Gerichtsbeamten oder Beamten der Sicherheitsbehörden angeordnet werden. Der

zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, die

er dem Beteiligten vorzuweisen hat.

(3) In beiden Fällen ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen

der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der

Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen.“

142 Abs. 4: "Das über die Durchsuchung aufzunehmende Protokoll ist von allen

Anwesenden zu unterfertigen. Ist nichts Verdächtiges ermittelt worden, so ist dem

Beteiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu erteilen.“

 

§ 149b Abs. 4: „Nach Beendigung der Überwachung (des Fernmeldeverkehrs) sind

die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Anlage und dem

Beschuldigten zuzustellen...."

 

§ 149k Abs. 2: „Ein Beschluß nach Abs. 1 (automationsunterstützter Datenabgleich)

ist unverzüglich dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und allen Personen

zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden;“

 

§ 173 Abs. 2: „Diese Vorladung (des Beschuldigten) geschieht durch Zustellung

einer vom Untersuchungsrichter unterzeichneten, an den Vorzuladenden gerichteten

schriftlichen und verschlossenen Ladung....“

 

§ 176 Abs. 1: „Der Untersuchungsrichter hat in diesen Fällen (§ 175) einen mit

Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen, der dem Beschuldigten

sogleich bei seiner Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden

zuzustellen ist.“

 

§ 207 Abs. 6: „Die Anklageschrift ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß

jedem der Angeklagten ein Exemplar zugestellt und eines beim

Untersuchungsrichter zurückbehalten werden kann.“

 

§ 209 Abs. 1 und 4: „(1) Befindet sich der Beschuldigte bereits in Haft, so ist ihm die

Anklageschrift längstens binnen 24 Stunden, wird aber seine Verhaftung auf Grund

der Anklageschrift verfügt, so ist sie ihm zugleich mit dem Haftbefehle zuzustellen.

(4) Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuße, so ist ihm die Anklageschrift mit der

Belehrung zuzustellen, daß er den Einspruch dagegen binnen 14 Tagen beim

Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich erheben könne und daß er für die

Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.“

 

§ 269: „Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann

der Vorsitzende ihn zu diesem Zwecke vorführen lassen oder anordnen, daß ihm

das Urteil entweder durch einen hiezu abgeordneten Richter mündlich eröffnet oder

in Abschrift zugestellt werde.“

 

§ 270 Abs. 1: „Jedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung

schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben

werden.“

 

§ 291: „Das Urteil des Obersten Gerichtshofes ist, nachdem sich dieser in den

Gerichtssaal zurückbegeben hat, samt den Entscheidungsgründen mündllch zu

verkünden; hat der Angeklagte der Verhandlung beim Obersten Gerichtshofe nicht

beigewohnt, so ist ihm ohne Verzug eine amtlich beglaubigte Abschrift des Urteiles

durch den Gerichtshof erster Instanz zuzustellen. Für die Ausfertigung des Urteils

und die Führung des Protokolls bei den Verhandlungen des Obersten Gerichtshofes

sind die in den §§ 260, 268 bis 271 enthaltenen Vorschriften zu beobachten.“

§ 294 Abs. 2 und 3: „(2) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon

geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden ...

(3) Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. ...„

 

§ 376 Abs. 1 und 2: "(1) Eine solche Beschreibung (eines bedenklichen Gutes) ist

durch Edikt an den Orten öffentlich bekanntzumachen, wo sich der Beschuldigte

aufgehalten hat oder wo die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen

wurden. in diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, daß er sich binnen

Jahresfrist vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes melde und sein

Eigentumsrecht nach weise.

(2) Die Auffindung von Gegenständen, deren Wert 5 000 Schilling nicht erreicht und

derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht aus anderen

Gründen notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten

bekanntgemacht werden.“

 

§ 451 Abs. 1: „Der Antrag (auf Bestrafung) ist in so vielen Ausfertigungen zu

überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei

den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten zuzustellen.“

 

§ 454.. „kann die Verhandlung nicht nach § 451 sogleich nach Anbringung der

Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur

Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, der die Aufforderung

enthalten muß, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner

Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen. .... Zugleich ist die Warnung

beizufügen, daß im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und

Urteilsfällung vorgegangen werden würde.“

 

§ 462 Abs. 2: „Die Strafverfügung ist zunächst dem öffentlichen Ankläger

mitzuteilen. Erhebt dieser keinen Einspruch, so sind Ausfertigungen der

Strafverfügung dem Beschuldigten und, falls er einen Verteidiger hat, auch diesem

zuzustellen; ...."

 

§ 466 Abs. 7: "Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist,

eine Urteilsabschrift zugestellt werden.“

 

§ 484 Abs. 2 und 4: „(2) Der Strafantrag ist in so vielen Ausfertigungen zu

überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei

den Akten zurückbehalten werden kann.

(4) Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des

Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen....“

 

§ 492 Abs. 2: „Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten

Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig

geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den

wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die

Gründe angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.“

17 Abs. 2 Zustellgesetz: „Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu

verständigen. Die Verständigung ist in den durch die Abgabestelle bestimmten

Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht

möglich ist, an der Eingangstüre anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu

bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die

Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.“

 

§ 25 Zustelgesetz: „Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist‘

oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können,

wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter

bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel,

daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.

Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt,

wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit

dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.“

 

Keine dieser Bestimmungen sieht (ausdrücklich) vor, daß die Verständigung, Ladung

oder sonstige Zustellung in Blindenschrift (bzw einer Fremdsprache) auszufertigen

ist. Wenngleich sich dies in bestimmten Fällen - insbesondere bei Beschuldigten, vgl.

Art 6 Abs. 3 lit. a EMRK - aus anderen Bestimmungen ergibt, kann im Fehlen einer

generellen Vorschrift eine Benachteiligung sehbehinderter (wie auch

fremdsprachiger) Personen gesehen werden. Die Bekanntmachung durch Edikt -

also in einer für sehbehinderte Personen nicht lesbaren Form bzw. für gehbehinderte

Personen auf mitunter schwer zugängliche Weise - kann ebenfalls zu

Benachteiligungen für diese Personengruppen führen.

 

III. 19. b. Dolmetscher

 

§ 38a: „Ist ein Beschuldigter der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig, so ist

ihm, nötigenfalls durch die Beistellung eines Dolmetschers, Übersetzungshilfe zu

leisten, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung seiner

Verteidigungsrechte, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Verhandlungen sowie

dann, wenn der Beschuldigte für die Einsicht in die Akten oder anläßlich der

Bekanntgabe einer gerichtlichen Verfügung oder eines Antrages des Anklägers

Übersetzungshilfe verlangt.“

 

§ 220 Abs. 3.. „Erforderlichen falls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die

Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (§§ 38a, 41).

 

§ 381 Z 6: „Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind bei der

Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen, wenn die

Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte der Gerichtssprache nicht

hinreichend kundig ist. Das Gleiche gilt für Kosten, die daraus erwachsen, daß der

Angeklagte wegen eines Gebrechens nicht fähig ist, sich mit dem Gericht zu

verständigen, und eine Person zugezogen werden muß, die fähig ist, die

Verständigung zwischen dem Gericht und dem Angeklagten zu vermitteln. ..."

 

§ 393 Abs. 2: „Wurde dem Angeklagten ein Verteidiger nach § 41 Abs. 2

beigegeben, so sind diesem auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich

bestnttenen baren Ausla gen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören

auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den

Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war;.."

 

Diese Bestimmungen sehen die Beigabe eines (Gebärden) Dolmetschers teilweise

nicht ausdrücklich vor. Der Einsatz eines (Gebärden) Dolmetschers war für

Gehörbehinderte bis 31.12.1998 lediglich für die Beschuldigtenvernehmung (§§ 163,

198 Abs. 3) und für die sonstige Kommunikation zwischen Gericht und dem

Beschuldigten (§ 381 Abs. 6) vorgesehen. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 20/1999 mit 1.1.1999 wurde jedoch die Bestimmung des § 164 über die

Zeugenvernehmung neu gefaßt:

 

„§ 164. Ist ein Zeuge gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetsch für die

Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Zeuge in dieser verständigen kann.

Andernfalls ist zu versuchen, mit dem Zeugen schriftlich oder auf andere geeignete

Art, in der sich der Zeuge verständlich machen kann, zu verkehren.“

 

Die entstehenden Kosten werden im Gesetz daher nur im oben angeführten Umfang

berücksichtigt, während jene Kosten, die einem behinderten Angeklagten darüber

hinaus erwachsen, um seine Verfahrensrechte uneingeschränkt ausüben zu können

(abgesehen von jenen, die im Kontakt mit dem Verfahrenshilfeanwalt entstehen),

nicht eigens erwähnt werden. Auch haben sonstige Verfahrensbeteiligte (z.B. der

Privatbeteiligte) keinen Anspruch auf Unterstützung durch einen

(Gebärden) Dolmetscher. Aufgrund der ähnlichen Problemlage im Bereich der

Verwaltungsverfahrensgesetze ist hiefür eine generelle (horizontale) Lösung

anzustreben. Ein gewisser Nachteil für (Gehör)Behinderte kann weiters darin erblickt

werden, daß kein Rechtsbehelf zur raschen Beseitigung von Übersetzungsfehlern

vorgesehen ist; Protokollberichtigungsanträge sind erst nachträglich möglich und

gegen das Ergebnis oder die Unterlassung einer Protokollsberichtigung steht zudem

kein Rechtsmittel zu.

III. 19. c. Akteneinsicht

 

§ 46 Abs 2: ‚Der Privatankläger ist berechtigt, während der Vorerhebungen und der

Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage

unterstützen kann, in den Akt Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner

Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt

berechtigt ist.

 

§ 47 Abs. 2 Z 2 und 3: „.. Er [der Privatbeteiligte kann in die Akten .. Einsicht

nehmen.

.... Er kann an den Angeklagten, an Zeugen und Sachverständige Fragen stellen

oder, um andere Bemerkungen zu machen, schon während der Verhandlung das

Wort erhalten. Am Schluß der Verhandlung erhält er unmittelbar, nachdem der

Staatsanwalt seinen Schlußantrag gestellt und begründet hat, das Wort, um seine

Ansprüche auszuführen und zu begründen und die Anträge zu stellen, über die er im

Haupterkenntnisse mitentschieden haben will."

 

§ 149c Abs. 5: „Die am Femmeldeverkehr beteiligten Personen haben das Recht,

die hergestellten schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als die von

ihnen geführten Gespräche betroffen sind

 

§ 149g Abs. 3 und 4: „... Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu

ermöglichen, die gesamte Aufnahme (einer optischen Überwachung) anzusehen und

anzuhören.

... Die von der Überwachung betroffenen Personen haben das Recht, die

hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als

Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von ihnen geführten Gespräche

betroffen sind. ..."

 

§ 271 Abs. 6: „Die Parteien und, sofern sie ein besonderes rechtliches Interesse

daran glaubhaft machen, andere Beteiligte, sind berechtigt, in das abgeschlossene

Protokoll und dessen Beilagen Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften oder

Ablichtungen herzustellen.“

 

Diese Bestimmungen nehmen auf seh- bzw. sprechbehinderte Personen keine

Rücksicht, sodaß es sein kann, daß diesen in der Praxis insbesondere die

persönliche Ausübung des Rechtes auf Akteneinsicht mangels technischer

Voraussetzungen (Kopien in Blindenschrift) nicht oder nur unter zusätzlichen kosten

(für eine Hilfsperson) möglich ist. Aufgrund der ähnlichen Problemlage im Bereich

der Verwaltungsverfahrensgesetze kann auf den Abschnitt III.1. verwiesen werden.

III. 19. d. Beigabe von Rechtsvertretern und anderen Hilfspersonen

 

§ 41 Abs 2: „Ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande, ohne

Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat,

zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der

Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu

beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der

Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der

Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung,

erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in

diesem Sinn jedenfalls erforderlich, ...

Z 6: wenn der Beschuldigte blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder

der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich

selbst zweckentsprechend zu verteidigen....“

 

§ 46 Abs. 3: „... ist der Privatankläger bei der Hauptverhandlung nicht erschienen ...,

so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten sei."

 

§ 50: „Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen,

Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens halten oder die, ohne selbst

beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom

Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind, sowie die gesetzlichen

Vertreter dieser Person können ihre Sache selbst führen; sie können sich auch eines

in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes oder eines anderen

Bevollmächtigten bedienen.“

 

§ 116: „Der Augenschein ist vorzunehmen, sooft dies zur Aufklärung eines für

Untersuchung erheblichen Umstandes notwendig erscheint. Wenn sich dies wegen

Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur Erlangung von

Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist der Beschuldigte zuzuziehen.“

 

§ 461: "In der Strafverfügung muß angegeben sein:

4. daß es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch die Sträfverfügung

beschwert finden sollte, innerhalb einer 14tägigen Frist, von der Zustellung der

Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen beim Bezirksgerichte schriftlich

oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden

Beweismittel anzuzeigen,

 

§ 488 Z 5: „Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger; so steht ihm selbst das Recht

zu, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern.“

 

Nicht jeder, sondern nur ein bedürftiger Behinderter erhält als Beschuldigter einen

Verfahrenshilfeverteidiger; andere Personen als der Beschuldigte haben - trotz

Behinderung - keinen Anspruch auf Beigabe eines kostenlosen Rechtsvertreters.

Wenn sich diese zur Wahrung ihrer Rechte eines Anwalts bedienen wollen und sich

diesem gegenüber ohne (Gebärden)Dolmetscher nicht verständlich ausdrücken

können oder zur Ausführung von Rechtsmitteln und anderen Rechtsbehelfen oder

zum Erscheinen vor Gericht einer anderen Hilfsperson bedürfen, sind sie mit

zusätzlichen Kosten belastet. § 2 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes regelt nur

den Anspruch auf Zeugengebühren für die Begleitperson eines (behinderten)

Zeugen, wenn die Begleitung wegen eines Gebrechens des Zeugen notwendig war.

Eine kostenlose Beigebung einer Hilfsperson für behinderte Beschuldigte im

Zusammenhang mit der Vornahme eines Augenscheines ist nicht ausdrücklich

vorgesehen.

 

III.19.e. Diskriminierende sprachliche Ausdrücke

 

§ 203: „Verweigert der Beschuldigte die Anwort überhaupt oder auf bestimmte

Fragen oder stellt er sich taub, stumm, wahnsinnig oder blödsinnig und ist der

Untersuchungsrichter in den letzten Fällen entweder durch seine eigenen

Wahrnehmungen oder durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen von

der Verstellung überzeugt, so ist der Beschuldigte lediglich aufmerksam zu machen,

daß sein Verhalten die Untersuchung nicht hemmen und daß er sich dadurch seiner

Verteidigungsgründe berauben könne.“

 

Die hier verwendeten, historischen Begriffe könnten als diskriminierend empfunden

und dementsprechend an den neuen Sprachgebrauch angepaßt werden (s. auch

§§ 164 und 198 Abs. 3 StPO).

 

III.19.f. Ausschluß von einem Amt

 

§ 2 Abs 2 Geschworenen- und SchöffenG, BGBl. Nr.256/1990:Vom Amt eines

Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,

1. die infolge ihres köperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes

nicht erfüllen können...

 

Gehbehinderungen oder sonstige körperliche Behinderungen, die auf die

unmittelbare Aufnahme und geistige Verarbeitung des Prozeßstoffes keinen Einfluß

haben, sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Aufgrund der angeblichen

Praxis, daß (Körper)Behinderte nicht zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen

berufen worden sein sollen, weil bauliche Hindernisse bestanden, wird daher eine

Klarstellung erwogen, daß mangelnde körperliche Mobilität keinen Ausschlußgrund

darstellt. Hingegen sieht das BMJ die Amtsausübung (nur) durch Behinderungen

ausgeschlossen, die die Unmittelbarkeit der Wahrnehmung des Prozeßstoffes

beeinträchtigen, weil der (Laien-)Richter in der Lage sein müsse, sich selbst einen

Eindruck davon zu verschaffen, was in der Verhandlunggeschieht. So komme es

z.B. nicht nur auf die Aussage eines Zeugen an, sondern auch darauf, wie sich

dieser verhalte und welche Signale der nonverbalen Kommunikation er aussende.

Diese aus rechtsstaatlichen Gründen zu fordernde Unmittelbarkeit könne nicht durch

die Wahrnehmung eines Dritten ersetzt werden. Die Rechte des Beschuldigten auf

ein faires Verfahren (MRK) verlangten eine umfassende Wahrnehmungsfähigkeit der

entscheidenden Organe. Demgegenüber sahen die Behindentenvertreter -

insbesondere bei Sehbehinderten - keinen Widerspruch zum

Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil Wahrnehmungsschwächen in einem Bereich durch

erhöhte Sensibilität auf einem anderen Gebiet aufgewogen würden.

Wahrnehmungsmängel wären durch entsprechende Hufen auszugleichen.

 

 

III.20. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811. idF

BGBl. I Nr. 140/1997:

Ressortzuständigkeit: BM für Justiz

 

III.20.a. Sachwalterbestellung für behinderte Personen

 

§ 273. (1) Vermag eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder

geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr

eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts

wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.

(2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, wenn der Betreffende durch

andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familien oder von Einrichtungen der

öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine

Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Ein Sachwalter darf nicht

nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch

bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.

(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden

Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen

1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der

Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines

Rechtsgeschäfts,

2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der

Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder

3. mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.

[in Verbindung mit §§ 273a, 280, 281, 282, 283

Ein Sachwalter soll für eine Person bestellt werden, die an einer psychischen

Krankheit oder geistigen Behinderung leidet und deshalb alle oder Teile ihrer

Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich besorgen kann.

Durch die Sachwalterbestellung kommt es zu einer teilweisen (§ 273 Abs. 3 Z 1 und

2) oder gänzlichen Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen.

Geschäftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, sich selbst durch eigenes

rechtsgeschäftliches Handeln berechtigen und verpflichten zu können. Durch die

Einschränkung der Geschäftsfähigkeit sollen die betroffenen Personen vor

nachteiligen Rechtsgeschäften und deren Folgen bewahrt und auch die im Einzelfall

notwendige Personensorge sichergestellt werden.

Hingegen wird durch die Sachwalterbestellung die Deliktsfähigkeit, nämlich aus

eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden, nicht

beschränkt. Diese wird jeweils im Einzelfall, sollte es zu einer Schädigung durch eine

besachwaltete Person kommen, geprüft.

Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit einer behinderten Person, die allenfalls als

Diskriminierung erlebt werden kann, wurde im BG über die Sachwalterschaft

behinderter Personen, BGBl Nr. 136/1983 neu geregelt.

Derzeit wird im BMJ in verschiedenen Arbeitsgruppen an einer Novellierung des

Sachwalterrechts gearbeitet, wobei die Erfahrungen der letzten 15 Jahre, auch aus

der Sicht der behinderten Person durch Vertreter der Patientenanwaltschaft, der

Vereinssachwalter, etc. einfließen.

Erörtert wurde in der Unterarbeitsgruppe die Problematik der häufigen

Sachwalterbestellungen bei Einleitung eines Pflegegeldverfahrens und der Stellung

von Sozialhilfeanträgen. Diese Praxis, vor allem bei älteren Personen, führt zu einem

starken Anstieg der Sachwalterbestellungen in den letzten Jahren. Die Möglichkeit

der Betreuung älterer und behinderter Personen im Rahmen der Familie oder

entsprechender öffentlicher Einrichtungen zur Vermeidung von

Sachwalterbestellungen gem. § 273 Abs. 2 ABGB scheitert oft an fehlenden

Betreuungseinrichtungen. Bei der Schaffung entsprechender Infrastruktur müßten

auch die Länder in Verantwortung genommen werden.

III.20.b. Testierunfähigkeit aus mangelnder Besonnenheit

 

§ 566 Wird bewiesen, daß die Erklärung im Zustande der Raserei des Wahnsinnes,

Blödsinn es, oder der Trunkenheit geschehen sei, so ist sie ungültig.

 

Die Worte „Raserei, des Wahnsinnes, Blödsinnes“ können als sprachliche

Diskriminierung betrachtet werden.

In der Regelung selbst wird auf die Testierfähigkeit desjenigen, der eine letztwillige

Verfügung getroffen hat, abgestellt. Für die Testierfähigkeit genügen geringere

Voraussetzungen als für die allgemeine Geschäftsfähigkeit. Testierfähig zu sein

bedeutet, das Bewußtsein zu haben, eine letztwillige Verfügung zu treffen, sowie das

Wissen um den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung zu haben. Die Aufzählungen im

§ 566 sind demonstrativ, auch sonstige kurzzeitige Beeinträchtigungen wie durch

Schock, Psychopharmaka, etc. bewirken Testierunfähigkeit.

Die Worte „Raserei, des Wahnsinnes, Blödsinnes“ können ihrer Bedeutung

entsprechend durch zeitgemäßere Umschreibungen ersetzt werden.

 

 

III.20.c. Testamentserrichtung durch besachwaltete Personen

 

§ 568. Personen, denen ein Sachwalter nach § 273 bestellt ist, können nur mündlich

vor Gericht oder mündlich notariell testieren.

 

Die Bestellung eines Sachwalters enthält keine Vermutung für die Testierunfähigkeit

einer unter Sachwalterschaft stehenden Person. § 568 stellt jedoch eine formelle

Schranke bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Personen, denen ein

Sachwalter bestellt wurde, dar. Besachwaltete Personen (jede Form der

Besachwaltung) sowie Personen, bezüglich derer ein Sachwalterschaftsverfahren

anhängig ist, können nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell eine

letztwillige Verfügung treffen. Dies mag eine Beschränkung auf einzelne

Testamentsformen darstellen, dient jedoch dem Schutz besachwalteter Personen.

So soll sichergestellt bzw. dokumentiert werden, daß besachwaltete Personen im

Zeitpunkt der Errichtung einer letztwilligen Verfügung testierfähig (§ 566) sind und

frei von Willensmängeln (Beeinflussung, Zwang) letztwillige Verfügungen treffen

können. Gericht und Notar sind zur Aufnahme der letztwilligen Verfügung

verpflichtet, Zweifel an der Testierfähigkeit sind jedoch im Protokoll zu vermerken.

Die Beschränkung auf Mündlichkeit stellt jedoch für gewisse besachwaltete

Personen, nämlich Gehörlose und Gehörbehinderte sowie Stumme und

sprachbehinderte Personen, einen Nachteil dar. Erörtert wurde in der

Unterarbeitsgruppe, daß es möglich sein sollte, auch schriftliche Testamente zu

errichten. Das BMJ wies darauf hin, daß dennoch vor Gericht oder Notar testiert

werden sollte, um die Kontrolle, daß die schriftlichen Ausführungen des Testierenden

tatsächlich dem wahren Willen des Testierenden entsprechen, zu gewährleisten.

 

III. 20. d. Unfähige Zeugen bei letztwilligen Anordnungen

 

§ 591. Personen unter 18 Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann

diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten

Anordnungen nicht Zeugen sein.

 

Das Wort „Sinnlose“ wird auch hier als sprachliche Diskriminierung betrachtet.

Hinter dem Wort steht die Intention des Gesetzgebers, Personen, denen die nötige

Fähigkeit fehlt, den Erblasser zu individualisieren, das Erklärte wahrzunehmen, zu

begreifen, zu behalten oder wiederzugeben, von der Zeugenschaft bei letzten

Anordnungen auszuschließen.

Inwieweit die Anführung von Behindertengruppen wie Blinde, Taube oder Stumme

denen ebenfalls vom Gesetz die Unfähigkeit zur Testamentszeugenschaft attestiert

wird, als behindertendiskriminierend anzusehen ist, bleibt abzuwägen. Durch die

dezidierte Anführung dieser Behindertengruppen soll der Rechtssicherheit gedient

werden da diese Personen in ihrer Fähigkeit mit ihrer Umwelt zu kommunizieren

eingeschränkt sind und daher leicht Verständnisfehler oder auch Irrtümer oder

Täuschungen bei ihrer Zeugentätigkeit geschehen können. Um also langwierige

Prozesse abzuschneiden, und zugleich die letztwillige Verfügung vor möglicher

Ungültigkeit zu bewahren, sollen diese behinderten Personen von vornherein keine

fähigen Zeugen sein können.

Kritisiert wird nun, daß Blinde z.B. sehr wohl Zeugen eines mündlichen Testamentes

sein können. Eine diese Kritik berücksichtigende neue Formulierung z.B. „Personen,

denen aufgrund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen

Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen“ nimmt zwar auf die

individuellen Behinderungen und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur

Zeugenschaft bei den verschiedenen Testamentsformen bedacht, birgt aber das

Risiko der Prüfung im Einzelfall in sich, wo jeweils auf die tatsächliche Fähigkeit den

letzten Willen zu erkennen, zu behalten und wiederzugeben abgestellt werden muß.

In der Unterarbeitsgruppe wurde von den Behindertenverbänden ausdrücklich der

pauschale Ausschluß der angeführten Behindertengruppen von der

Iestamentszeugenschaft abgelehnt. Die vom BMJ vorgeschlagene neue

Formulierung, die auf die individuelle Behinderung von Testamentszeugen bedacht

nimmt, wurde hingegen grundsätzlich begrüßt.

 

III. 20. e. Beschränkungen der fideikommissarischen Substitution

 

§ 616 Insbesondere verliert die einem Sinnlosen gemachte fideikommissansche

Substitution (§§ 608, 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner

letzten Anordnung bei voller Besonnenheit war, oder, wenn ihm das Gericht wegen

erlangten Verstandes gebrauches die freie Verwaltung des Vermögens eingeräumt

hat, und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder

unter einen Kurator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte

Anordnung errichtet hat.

 

Der Ausdruck „Sinnlosen“ wird hier ebenfalls als sprachliche Diskriminierung

betrachtet.

Die Anordnung einer fideikommissarische Substitution bedeutet, daß einem

ersteingesetzten Erben, dem die Erbschaft zugefallen ist, nach seinem Tod ein

Nacherbe bestimmt wird. Der § 616 vermutet widerleglich, daß der Erblasser die

Substitutionsanordnung (wer nach dem Erben Erbe sein soll) im Bewußtsein der

Testierunfähigkeit seines ersten Erben erlassen hat. „Sinnlos“ wird hier als schwere

geistige Beeinträchtigung verstanden, welche die Testierfähigkeit (§ 566)

ausschließt. Es wird also nicht auf formell besachwaltete Personen abgestellt,

sondern es ist die Testierfähigkeit des Erben im Zeitpunkt der Errichtung des

Testamentes und der Substitutionsanordnung durch den Erblasser zu prüfen. Erlangt

ein Erbe nach Testamentserrichtung wieder seine Testierfähigkeit, so erlischt die

Substitutionsanordnung, wenn die Testierunfähigkeit „Anlaß“ für die Einsetzung

eines Nacherben war.

Das Wort „Sinnlosen“ wäre seiner Bedeutung entsprechend durch das Wort

„Testierunfähigen“ zu ersetzen.

III. 21. Notariatsordnung - Notariatszwangsgesetz - ABGB:

Ressortzuständigkeit: BM für Justiz

 

III. 21. a. Notariatszwangsgesetz. RGBl. Nr. 76/1871

 

§ 1. (1) Die Gültigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist

durch die Aufnahme eines Notariatsaktes über die selben bedingt:

...

e) alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden oder

welche von Tauben, die nicht lesen oder von Stummen, die nicht schreiben können

errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen.

 

Wird ein Vertrag schriftlich errichtet, so liegt bereits in seiner Form eine

Besonderheit. Es wird dadurch die reifliche Überlegung zum Ausdruck gebracht, der

Geschäftsinhalt wird klargelegt, der Beweis (auch für Dritte) erleichtert und insofern

auch Prozesse abgeschnitten.

Wenn nun schriftliche Verträge bestimmter behinderter Personen erst durch

Notariatsakt rechtsgültig werden sollen, so soll besonders in den Fällen, wo es

zweifelhaft sein kann, daß die Schriftform die Verkörperung des übereinstimmenden,

ernstlichen und wahren Willens der Parteien ist, Sicherheit geschaffen werden.

Gerade in diesen Fällen kommt der Schutzzweck des Notariatsaktgesetzes voll zum

Tragen, wenn die Parteien durch das Erforschen des wahren Willens durch den

Notar und die Belehrung über den Vertragsinhalt und die Folgen vor Übervorteilung

geschützt werden sollen.

Dieser Schutzzweck wird jedoch bei der bloßen Beiziehung von Vertrauenspersonen

nicht erreicht, da sie den Notar als rechtskundige vom Staat bestellte öffentliche

Urkundsperson nicht ersetzen können. Die Beiziehung von Zeugen und

Vertrauenspersonen ist aber zusätzlich möglich und auch gemäß den §§ 56, 60 und

61 NO vorgesehen.

Es liegt aber auch im Interesse der Rechtssicherheit, ein Urkunden über

Rechtsgeschäfte bestimmter behinderter Personen der Notariatsaktpflicht

unterliegen. Es können so langwierige und schwierige Prozesse über die Gültigkeit

eines Vertrages oder dessen Inhalt vermieden werden.

Die Regelung des § 1 Abs. 1 lit. e NotaktG stellt keine Diskriminierung bestimmter

Behindertengruppen dar, sondern soll jenen Personen, die aufgrund ihrer

Behinderung den Inhalt der von ihnen errichteten Urkunden nicht überprüfen

können, Schutz bieten, und das sind eben Blinde, Taube, die gleichzeitig nicht lesen

können, und Stumme, die gleichzeitig nicht schreiben können. Auch die angeführte

Computertechnologie kann letztlich Übervorteilung von Blinden nicht verhindern, weil

ihnen dennoch ein Schriftstück zur Unterschrift untergeschoben werden kann. Bloß

sehbehinderte Personen fallen ohnedies nicht unter § 1 Abs. 1 lit. e NotaktG.

In der Unterarbeitsgruppe wurde erörtert, daß die Bestimmung für behinderte

Personen auch einen finanziellen Nachteil darstelle, da doch des öfteren höhere

Notariatsgebühren auflaufen. Vertreter der Sehbehinderten wiesen darauf hin, daß

es aufgrund der Computertechnologie und Blindenschrift sehr wohl möglich sei, den

Vertragsinhalt zu prüfen, und Unterschiebungen eines Schriftstückes nicht

vorstellbar seien. Das BMJ gab zu bedenken, daß nicht alle behinderten Personen

über entsprechende technische Ausstattungen verfügen und der Schutz auch dieser

Personen zu gewährleisten sei. Die bloße Beiziehung von Vertrauenspersonen birgt

ebenfalls Risken in sich. Erörtert wurde auch die Problematik der Vertragserrichtung

entgegen § 1 Abs 1 lit e NotaktG. Ein an sich zum Vorteil des Behinderten

geschlossener Vertrag könnte unter Hinweis auf den fehlenden Notariatsakt leicht

beseitigt werden, und so dem Behinderten Nachteile bringen. Von

Behindertenvertretern wurde daher statt der Ausschließlichkeit der

Vertragserrichtung durch einen Notar die Wahlmöglichkeit zwischen notarieller

Vertragserrichtung und der Beiziehung von Vertrauenspersonen bei

Vertragserrichtung vorgeschlagen.

In Verbindung damit steht:

 

III. 21.b.Form der Verträe (ABGB)

 

§ 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt

durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder

wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell

beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen,

deren einer dem Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß

des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine

Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg ist nur da

genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.

 

Hier läßt der Gesetzgeber bei Personen, die des Schreibens unkundig bzw wegen

eines Gebrechens zum Schreiben unfähig sind, die Beisetzung eines entweder

gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens oder die Beisetzung des

Handzeichens in Anwesenheit zweier Zeugen als Formgültigkeitsvoraussetzung

genügen. Hier wird jedoch darauf abgestellt, daß die betreffende Person keine

Behinderung aufweist, die sie in ihrer Willensäußerung bzw. in ihrer

Aufnahmefähigkeit beeinträchtigt, sondern sehr wohl in der Lage ist, die

Vertragsverhandlungen zu führen. Die Setzung eines Handzeichens in Anwesenheit

zweier Zeugen soll genügen, da ein weitergehender Schutz der betreffenden

Personen im Gegensatz zu den in § 1 Abs. 1 lit. e NotaktG genannten Personen als

nicht notwendig erachtet wird.

 

III. 21. c. Schadenersatz aus einer schuldlosen Handlung (ABGB)

 

§ 1308. Wenn Wahn - oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der

durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er

keinen Ersatz ansprechen.

 

Auch hier werden die Worte „Wahn- oder Blödsinnige“ als sprachliche

Diskriminierung betrachtet.

Von der Formulierung erfaßt sind Personen, die aufgrund einer geistigen

Behinderung, einer psychischen Erkrankung oder auch nur einer kurzzeitigen

Sinnesverwirrung subjektiv nicht in der Lage sind, die Rechtswidrigkeit ihres

schädigenden Verhaltens zu erkennen, und daher deliktsunfähig sind. Hat eine

solche Person einen Schaden verursacht, so ist für diesen Schaden seine

Aufsichtsperson verantwortlich, wenn diese selbst schuldhaft die gebührende

Aufsichtspflicht vernachlässigt hat (§ 1309). Nur wenn der Ersatz von der

Aufsichtsperson nicht erlangt werden kann, wird unter bestimmten Voraussetzungen

der Deliktsunfähige selbst ersatzpflichtig (§ 1310).

§ 1308 sieht einen Entfall der Haftung für ein Fehlverhalten des Deliktsunfähigen vor,

wenn der Geschädigte die Fehlreaktion des Deliktsunfähigen selbst veranlaßt hat

(durch Provokation, etc.) und stellt daher eine Begünstigung deliktsunfähiger

Personen dar.

Die Worte „Wahn- oder Blödsinnige“ wären ihrer Bedeutung entsprechend durch

eine zeitgemäße Formulierung zu ersetzen.

III. 21. d. Hemmung der Verjährung

 

§ 1494. Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte

selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Pupillen, Wahn- oder Blödsinnige, kann

die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, da fern diesen Personen keine gesetzlichen

Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal angefangene Ersitzungs- oder

Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach

den gehobenen Hindernissen vollendet werden.

 

Auch hier werden die Worte „Wahn- oder Blödsinnige“ als sprachliche

Diskriminierung betrachtet.

Intention der Regelung ist, Personen, die aufgrund einer geistigen Behinderung oder

psychischen Erkrankung nicht fähig sind, ihre Angelegenheiten zu verwalten und die

keinen gesetzlichen Vertreter haben, die Verjährungs- oder Ersitzungszeit nicht

beginnen zu lassen. Eine bereits laufende Verjährungs- oder Ersitzungszeit wird

durch den Eintritt einer geistigen Beeinträchtigung gehemmt, und läuft erst wieder

nach Wegfall des Hemmgrundes (z.B. durch Genesung, Bestellung eines

Sachwalters) zumindest noch zwei Jahre. So sollen diese Personen neben dem

Minderjährigen vor nachteiligen Folgen (Verlust eines Rechtes, etc.) geschützt

werden. Die Hemmung tritt aber nicht ein, wenn es nur zu einer kurzzeitigen

Beeinträchtigung der Geisteskräfte gekommen ist.

Der Schutz behinderter Personen ist in der Regelung intendiert, die sprachliche

Diskriminierung durch die Worte „Wahn- und Blödsinnige“ ist ihrer Bedeutung

entsprechend durch zeitgemäße Formulierungen zu beseitigen.

 

III. 22. Urheberrechtsgesetz (UrhG). BGBl. Nr. 111/1936 idF BGBl. I Nr. 25/1998:

Ressortzuständigkeit: BM für Justiz

 

III. 22. a. Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch

 

§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum

eigenen Gebrauch herstellen.

...

(5) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des

Berechtigten zulässig;

1. die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften, soweit sie nicht durch

Abschreiben vorgenommen wird, ein nicht erschienenes oder vergriffenes Werk

betrifft oder unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Z1; dies gilt auch dann, wenn als

Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch oder die Zeitschrift selbst, sondern eine

gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches oder der

Zeitschrift verwendet wird.

 

Der im Urheberrechtsgesetz intendierte Schutz des Schöpfers geistiger Werke

findet unter anderem Ausdruck im ausschließlichen Recht des Urhebers, sein Werk

zu verwerten.

§ 42 normiert vorerst eine Beschränkung dieser Verwertungsrechte, indem er

vorsieht, daß jedermann einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch

herstellen kann. Mit der Urheberrechtsnovelle 1996 wurde diese

Ausnahmebestimmung durch § 42 Abs. 5 insofern eingeschränkt, als das

Vervielfältigen ganzer Bücher und Zeitschriften für den Eigengebrauch, auch durch

den Behinderten selbst oder unentgeltlich, nunmehr der Zustimmung des

(Verwertungs)Berechtigten bedarf, es sei denn, die Vervielfältigung erfolgt durch

Abschreiben, oder es handelt sich um vergriffene Werke. Es soll so eine nicht

überschaubare Vervielfältigung besonders umfangreicher Werke verhindert werden.

Die Zustimmungsvoraussetzung des § 42 Abs 5 trifft Behinderte und Nichtbehinderte

gleich. Jeder, der auf andere Weise als durch Abschreiben ein ganzes Buch oder

eine Zeitschrift vervielfältigen will, muß sich um Zustimmung bemühen. Die Kritik,

daß es Sehbehinderten oder Blinden ohne fremde Hilfe unmöglich ist, ein Buch

durch Abschreiben zu vervielfältigen, und sie sich somit immer um Zustimmung des

Verwertungsberechtigten bemühen müssen, trifft als tatsächliche Benachteiligung

zu. Die Forderung nach einer Ausnahmeregelung für behinderte Personen stellt

jedoch eine Forderung nach Privilegierung dar, die den Gesetzgeber auffordert, die

Rechte privater Dritter, der Urheber, zugunsten der Gruppe der behinderten

Personen zu beschneiden.

Nach Ansicht der Behindertenvertreter ist eine Ausnahmeregelung zugunsten

Blinder und sehbehinderter Personen vertretbar, zumal es sich dabei nur um eine

kleine Gruppe handelt und finanzielle Einbußen der Urheber gering wären. Das BMJ

wies darauf hin, daß die Schöpfer geistiger Werke besonders sensibel bei

Beschränkungen ihrer Rechte sind. Insbesondere die von Behindertenvertretern

dargestellte Möglichkeit des Einscannens ganzer Bücher birgt in Zeiten

fortgeschrittener Computertechnologie die Gefahr, daß nicht nur eine einmalige

Verwendung oder Vervielfältigung, sondern eine unüberprüfbare Verbreitung erfolgt.

III. 23. Strafgesetzliche Vorschriften (StGB). BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr.

153/1998:

Ressortzuständigkeit: BM für Justiz

 

III. 23. a. Straflosigkeit der Körperverletzung Einwilligung des Verletzten

 

§ 90. (1) ....

(2) Die von einem Arzt mit deren Einwilligung an einer Person vorgenommene

Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das

fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen

nicht gegen die guten Sitten verstößt.

 

§ 90 Abs. 2 normiert, unter welchen Voraussetzungen die Vornahme einer

Sterilisation durch einen Arzt gerechtfertigt und somit nicht gerichtlich strafbar ist.

Von der Frage, ob ein Arzt für die Vornahme einer Sterilisation strafrechtlich zur

Verantwortung gezogen werden kann, muß jedoch jene nach der Substituierbarkeit

der notwendigen Einwilligung der betroffenen Person getrennt werden. Diese

(zivilrechtliche) Frage nach der Einsichts- und Urteilsfähigkeit der zu sterilisierenden

Person, sollte grundsätzlich nicht mit den Mitteln des Strafrechts gelöst werden. Im

Gefolge neuer zivilrechtlicher Überlegungen, aber auch im Hinblick auf die mit der

„Gute - Sitten - Klausel“ verbundenen Fragestellungen, könnten sich jedoch auch für

die strafrechtliche Behandlung der Sterilisation neue Denkansätze ergeben.

 

III. 23. b. Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches

 

§ 97.(1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar;

1. ....

2. wenn ... , oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich

schwer geschädigt sein werde, oder

3. ....

 

In der Arbeitsgruppe wurden dazu zwei Standpunkte vertreten: Während einige

Mitglieder der Arbeitsgruppe meinten, daß diese Bestimmung sehr wohl gerade dazu

geschaffen worden sei, um behindertes Leben zu verhindern, und eine

Geringschätzung und Diskriminierung behinderten Lebens zum Ausdruck bringe,

vertrat das Bundesministerium für Justiz folgende Position:

Die embryopathische (auch kindliche, eugenische) Indikation gehe auf die

strafrechtliche Neuregelung des Schwangerschaffsabbruches der siebziger Jahre

zurück und sei - wie auch die sogenannte "Fristenlösung" - ausschließlich im

Zusammenhang mit der dadurch erfolgten Anerkennung des Selbstbestimmungs -

anspruches der schwangeren Frau in bestimmten Konfliktsituationen zu sehen.

Der Indikationsgrund sei nicht auf die Verhinderung erbkranken Nachwuchses

gerichtet und geht auch keinesfalls davon aus, daß die Geburt eines geistig oder

körperlich schwer behinderten Kindes ein das Lebensrecht des Ungeborenen

aufhebender Unwert wäre. Vielmehr solle die Entscheidung der Frau zum Austragen

des Fötus in einer besonders belastenden Konfliktsituation nicht im Wege des

Strafrechts erzwungen, sondern der individuellen Verantwortung der Frau

überlassen werden.

Da der Verzicht auf Strafandrohung bei ernster Gefahr einer schweren Schädigung

des Kindes somit ausschließlich auf der Berücksichtigung der Notstandssituation der

Frau beruhe, sei darin weder eine Wertung noch eine Diskriminierung behinderten

Lebens zu sehen.

C) Bericht der Untergruppe

"Berufsausbildung - Beschäftigung - Erwerbstätigkeit -

Altersvorsorge - Gesundheit"

 

1.AllgemeinerTeil

 

Die unter der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und

Soziales eingerichtete Untergruppe hat ihre Rechtsgebiete auf mögliche

behindertenbenachteiligende Vorschriften überprüft. Via Verbindungsstelle der

Bundesländer wurden die Länder um Durchforstung ihrer Rechtsvorschriften in den

Bereichen Berufsausbildung, Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, Altersvorsorge und

Gesundheit gebeten.

 

Die Untergruppe tagte zweimal. In der ersten Sitzung wurden im wesentlichen die

Aufgaben der Untergruppe definiert:

 

• Durchforstung von rechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen,

   Richtlinien u.ä.) im Hinblick auf mögliche behindertenbenachteiligende

   Bestimmungen,

 

• Überprüfung eines möglichen behindertenbenachteiligenden Vollzugs rechtlicher

  Bestimmungen, soweit dieser nicht nur einen Einzelfall betrifft, sondern

  allgemeine Praxis ist und

 

• Aufspüren von benachteiligenden sprachlichen Formulierungen in rechtlichen

  Bestimmungen.

  In der zweiten Sitzung erfolgte eine detaillierte Besprechung einzelner

  Rechtsvorschriften. Der Schwerpunkt lag dabei auf folgenden Bereichen:

 

• Ausgestaltung der Beschäftigungspflicht im Behinderteneinstellungsgesetz,

• Überprüfung von Vorschriften, die eine „körperliche Eignung“ zur Absolvierung

   einer Berufsausbildung bzw. Ausübung eines Berufes zwingend vorschreiben.

  

In Bezug auf die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit

Gesundheit und Soziales fallenden Rechtsvorschriften wurde eine weitere Sitzung

zwischen diesem Ressort und den Behindertenverbänden abgehalten.

 

Nachfolgend findet sich eine Auflistung der im Rahmen der Untergruppe

besprochenen Punkte, wobei jeweils Stellungnahmen der betroffenen Ressorts bzw.

Bundesländer zu den einzelnen Rechtsvorschriften eingeholt worden sind (die

Unterstreichungen beziehen sich auf die vorgebrachten möglichen

Benachteiligungen):

II.BesondererTeil

 

II. 1. Behinderteneinstellungsgesetz (BEInStG), BGBl. Nr.22/1970 idF BGBl. I Nr.

17/1999:

 

Ressortzuständigkeit: BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

II. 1. a. Beschäftigungspflicht

 

§ 1 Abs. 1: „Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4

Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen

begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.

 

Zweck dieser Regelung ist es, die Beschäftigung begünstigter Behinderter zu

fördern. Jeder Dienstgeber soll entsprechend der jeweiligen Pflichtzahl begünstigte

Behinderte beschäftigen.

 

Problem:

Derzeit gibt es rund 68.000 Pflichtstellen, das sind die Stellen, die gemäß der

Beschäftigungspflicht mit begünstigten Behinderten besetzt werden müssen. Die

Zahl der Pflichtstellen ist im wesentlichen gleichbleibend, wohingegen die Anzahl der

begünstigten Behinderten in den letzten Jahren stark gestiegen ist (von rd. 58.000

im Jahr 1994 auf über 71.000 im Jahr 1998). Unter Berücksichtigung der

Doppelanrechnung einiger Gruppen von behinderten Menschen ergibt sich eine

noch größere Differenz zwischen der Zahl der Pflichtstellen und der Anzahl der

begünstigten Behinderten.

 

Ergebnis:

 

Die Untergruppe ist einhellig der Meinung, daß der Pflichtzahlschlüssel gesenkt

werden sollte.

 

II. 1. b. (idF BGBl. Nr. 757/1996)

 

§ 1 Abs. 2: „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des

Beirates (§ 10 Abs. 2) die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Dienstnehmer

(Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart

abändern, daß, wenn nicht genügend für Behinderte geeignete Arbeitsplätze zur

Verfügung stehen, schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte

Wirtschaftszweige aus technischen Gründen der Beschäftigungspflicht nicht

nachkommen können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer mindestens ein

Behinderter zu beschäftigen ist.

 

Diese Regelung bezweckt eine Erleichterung für bestimmte Gruppen von

Dienstgebern. Sie geht davon aus, daß in gewissen Wirtschaftszweigen mehr

schwere körperliche Arbeit verrichtet werden muß, als in anderen

Wirtschaftszweigen und daher die Beschäftigung von behinderten Menschen nur

erschwert möglich ist.

 

Problem:

Nach dieser Bestimmung gibt es daher Ausnahmeregelungen für bestimmte

Wirtschaftszweige (z.B. Elektroindustrie, Fleischwarenindustrie), das heißt, daß für

diese Wirtschaftszweige ein höherer Pflichtzahlschlüssel gilt. Nach Ansicht des BM

für Arbeit, Gesundheit und Soziales erscheinen diese Ausnahmeregelungen aber

nunmehr im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes sowie der vom

Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Judikatur, wonach

die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe unabhängig von den Gründen

der Nichterfüllung besteht, als problematisch.

 

Ergebnis:

Die Untergruppe ist einhellig der Auffassung, daß diese Ausnahmeregelungen

behindertenbenachteiligend und daher zu streichen sind.

 

Ergänzung aufgrund einer Besprechung mit Behindertenverbänden:

 

§ 1 Abs. 2: (idF BGBl. I Nr. 17/1999)

§ 1: „(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Zahl der

nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte

Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß nur auf je höchstens 40

Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist.

Voraussetzung hiefür ist, daß die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der

diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen in dem im Abs. 1

vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und

Unterstützungsstrukturen nicht möglich ist. Ferner kann der Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber

Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen,

diesen Behinderten oder bestimmte Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben.

Auf den Bund, die Länder und die Gemeinden findet der erste Satz keine

Anwendung.“

 

Die Behindertenverbände empfinden diese mit der BEinstG - Novelle 1999,

BGBl. I Nr. 17/1999, eingeführten Änderungen betreffend die Ausnahmeregelungen

für bestimmte Wirtschaftszweige als nicht ausreichend.

 

II. 1. c. Personenkreis

 

§ 2 Abs. 1: „Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50

vH. ...

 

Abs. 2: Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte

Personen, die ...

d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch

auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) nicht

geeignet sind.“

 

Die Behindertenverbände sehen im § 2 Abs. 2 BEinstG eine Benachteiligung von

geistig behinderten Menschen, da diese manchmal behinderungsbedingt nicht die

vom Gesetz geforderte wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit erreichen

und damit auch nicht begünstigt werden können.

Weiters verweisen die Behindertenorganisationen darauf, daß ihrer Ansicht nach die

derzeitigen Kriterien für die Erreichung des Begünstigtenstatus sowohl durch die

geänderte Verfassungsbestimmung als auch durch verbesserte Möglichkeiten der

beruflichen Rehabilitation (zB Arbeitsassistenz) als nicht mehr sachlich gerechtfertigt

im Sinne des Art. 7 B - VG angesehen werden. Vergleichsgruppen im Sinne des Art. 7

B - VG seien nicht nur nicht behinderte Menschen, sondern auch andere

Behindertengruppen. Geistig behinderte Menschen sind daher nach Meinung der

Behindertenverbände durch die genannte Gesetzesstelle gegenüber anderen

Behindertengruppen benachteiligt.

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist darauf hin, daß

das BEinstG die Unterstützung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen

zum Zweck hat. Dem Kreis der begünstigten Behinderten können daher alle

Personen angehören, deren Grad der Behinderung mindestens 50 vH beträgt und

die nicht unter einen der Ausschlußtatbestände des § 2 Abs. 2 BEinstG fallen.

Es ist das erklärte Ziel der österreichischen Behindertenpolitik, die Integration der

behinderten Menschen in den offenen Arbeitsmarkt zu erreichen. Dazu erscheint es

erforderlich, daß der Behinderte allenfalls nach entsprechender Vorbereitung

(Arbeitstraining, Arbeitserprobung) und Ausbildung über eine wirtschaftlich

verwertbare Leistungsfähigkeit verfügt, die voraussichtlich der Hälfte der

durchschnittlichen Produktivität eines nichtbehinderten Arbeitnehmers in gleicher

Beschäftigung entspricht. Diese Mindestleistungsfähigkeit stellt nach den geltenden

Richtlinien auch ein Aufnahmeerfordernis für die Beschäftigung in einem Integrativen

Betrieb dar.

Die Aufrechterhaltung der genannten Ausschlußbestimmungen ist daher nach

Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund der

Zielsetzung des BEinstG und auch unter dem Aspekt der Vermeidung von - wegen

der realen Gegebenheiten auf dem offenen Arbeitsmarkt - letztlich nicht erfüllbaren

Erwartungshaltungen als sachlich gerechtfertigt anzusehen.“

 

II. 2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I

Nr. 38/1999:

 

Ressortzuständigkeit: BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

II. 2. a. Arbeitsstätten in Gebäuden

 

§ 21 Abs. 5: „Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls behinderten gerecht zu

gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore und

sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Arbeitnehmern benutzt werden.“

 

Diese Bestimmung wurde entsprechend den EU - Mindestvorschriften in das Gesetz

aufgenommen und stellt eine Verbesserung gegenüber der früheren Gesetzeslage

dar, die keinerlei diesbezügliche Regelung enthielt.

Problem:

 

Die behindertengerechte Gestaltung hat nur „gegebenenfalls“ zu erfolgen.

 

Ergebnis:

 

Die gegenständliche Bestimmung wird von der Mehrheit der Untergruppe als

benachteiligend angesehen, da durch sie behinderte Menschen von

Arbeitsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber muß nämlich erst

dann den Arbeitsplatz adaptieren, wenn ein behinderter Arbeitnehmer eingestellt

wird.

 

Das BMAGS (Zentral - Arbeitsinspektorat) gibt bekannt, daß eine konkretere

Verpflichtung der Dienstgeber im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bzw. in der im

Entwurf bereits vorliegenden Arbeitsstättenverordnung bisher am Widerstand der

Arbeitgeberseite gescheitert ist.

Zudem weist das Zentral - Arbeitsinspektorat in einer schriftlichen Stellungnahme

darauf hin, daß aus verfassungsrechtlichen Gründen Regelungen im Bereich des

Arbeitnehmerschutzes nur für bereits in Beschäftigung stehende Arbeitnehmer

erlassen werden können. Der systematisch richtige Zugang zur Regelung der

barrierefreien Gestaltung von Gebäuden wäre daher in den Bauordnungen der

Länder vorzunehmen. Dies ist auch bereits in Wien, Kärnten, Vorarlberg und

Burgenland geschehen.

 

Ergänzung aufgrund einer Besprechung mit Behindertenverbänden:

Von den Behindertenverbänden wurde in diesem Zusammenhang noch auf die

§§ 31 Abs. 2 und 5 (Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte,

Verkehrsmittel) und 106 Abs. 1 und 2 (Allgemeine Übergangsbestimmungen für

Arbeitsstätten) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie auf den § 32 Abs. 1 Z. 1 der

VO über Arbeitsstätten und Baustellen hingewiesen, da diese Gesetzesstellen ihrer

Ansicht nach ebenfalls eine behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten nur

ungenügend vorsehen.

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verweist in diesem

Zusammenhang auf seine Stellungnahme zu § 21 Abs. 5

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die für die neu genannten Bestimmungen ebenso

Gültigkeit hat.

 

Die folgenden Punkte wurden nicht in der Unterarbeitsgruppe, sondern im Rahmen

einer Besprechung zwischen den Behindertenverbänden und den zuständigen

Ressorts behandelt:

 

II. 3. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I

Nr. 78/1997

 

Ressortzuständigkeit: BM für Arbeit Gesundheit und Soziales

 

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

 

§7 Abs. 4: Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen

abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die

das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach

dieser Maßnahme zurückgelegt haben.

 

Arbeitsfähikeit

 

§ 8 (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im

Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriffen der §§ 255, 273

beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.

 

Nach Ansicht der Behindertenverbände sollten alle Arbeitnehmer, die nach dem

Anfall einer Invaliditätspension wieder gearbeitet und dabei die Anwartschaft

zurückgelegt haben, bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Gewährung des

Arbeitslosengeldes haben, da sie ja auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

zahlen. Insbesondere wird als benachteiligend gesehen, daß nur jenen Behinderten,

die nach Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation die Anwartschaft zurückgelegt

haben, aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 4 ALVG Arbeitslosengeld

gewährt wird. Dies stellt nach Ansicht der Behindertenverbände eine sachlich nicht

gerechtfertigte Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Behinderten dar. Es sollte

daher im § 7 Abs. 4 das Wort „beruflichen“ entfallen.

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales führt dazu folgendes

aus:

Der Gesetzgeber geht davon aus, daß für Personen, die invalid oder berufsunfähig

sind, das Sozialversicherungssystem der Pensionsversicherung und nicht das der

Arbeitslosenversicherung zum Tragen kommt. Diese Personen stehen dem

Arbeitsmarkt auch kaum zur Verfügung. Dagegen ist die Existenzsicherung durch

das Ausgleichszulagenrecht hinreichend gewährleistet.

 

Mit der Novelle BGBl. Nr. 412/1990 wurde eine einzige Ausnahme von diesem

Grundsatz geschaffen. Wird ein Arbeitsunfähiger, um einen neuen Beruf ausüben zu

können, in Maßnahmen der Rehabilitation (§ 300 ASVG) einbezogen, übt er diesen

Beruf mindestens für die Dauer der erforderlichen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

aus und wird er dann arbeitslos, so kann ihm bis zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes

Arbeitslosengeld gewährt werden.

 

Diese Begünstigung bestimmter Personenkreise sollte nach Auffassung des

Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales aber nicht zum Anlaß

genommen werden, um eine generelle Änderung herbeizuführen und für

Arbeitsunfähige anstatt der Pensionsleistungen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

zu gewähren. Auch die Erbringung der Anwartschaft nach Anfall der Pension

erscheint nicht als ausreichende Gewährleistung der Ausübung eines neuen Berufes

und der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.

 

In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, daß aufgrund des

Strukturanpassungsgesetzes 1996 Pensionen wegen Invalidität bzw.

Berufsunfähigkeit, wenn nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, nur für

die Dauer von 24 Monaten gebühren. Wird die Pension nicht weitergewährt, so

gebühren durchaus bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit die Leistungen aus der

Arbeitslosenversicherung.

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist aber bereit, die

Problematik im Einvernehmen mit der Pensionsversicherung weiterhin zu prüfen.

Vorstellbar wäre, den § 7 Abs. 4 AIVG um Maßnahmen der medizinischen

Rehabilitation zu erweitern. Selbstverständlich wird auch versucht, in konkreten

Einzelfällen gemeinsam mit dem Arbeitsmarktservice durch Einsatz aller

arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen helfend einzugreifen.

 

II. 4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr.

15/1999

 

Ressortzuständigkeit: BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Freizeitunfall/Arbeitsunfall

 

Die Behindertenverbände sehen eine Benachteiligung darin, daß nach Freizeit- bzw.

Arbeitsunfällen von verschiedenen Sozialversicherungsträgern unterschiedliche

Leistungen erbracht werden. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß

aufgrund des Wortlautes des Art. 7 B - VG (,aufgrund seiner Behinderung“... und

nicht „aufgrund einer Behinderung“) nach Ansicht der Behindertenverbände

Vergleichsgruppen auch andere Behindertengruppen und nicht nur nichtbehinderte

Menschen sein können. Die unterschiedlichen Leistungen nach Arbeits- und

Freizeitunfällen führten demnach zur Benachteiligung einer Gruppe von behinderten

Menschen gegenüber einer anderen Gruppe von Behinderten.

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist darauf hin, daß

die Behauptung, in der gesamten Sozialversicherungsgesetzmaterie werde strikt

nach Arbeits- und Freizeitunfällen unterschieden, weder für den Bereich der

Krankenversicherung noch für den Bereich der Pensionsversicherung zutreffend ist;

die Leistungen aus diesen beiden Versicherungszweigen (z.B. Krankenbehandlung,

Maßnahmen der Rehabilitation, aber auch Invaliditätspension etc.) werden

kausalitätsunabhängig erbracht. Lediglich die Leistungen der gesetzlichen

Unfallversicherung werden grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einem

Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit erbracht. Dies erklärt sich aus dem

historischen Zweck der Unfallversicherung, die an die Stelle der zivilrechtlichen

Haftung des Dienstgebers getreten ist, um die Dienstnehmer (unabhängig von der

Liquidität der Arbeitgeber) vor den Folgen eines Arbeitsunfalles zu schützen,

weshalb auch die Finanzierung dieses Versicherungszweiges bis heute allein aus

Beiträgen der Dienstgeber erfolgt. Mit dieser Aufgabenstellung und der sich daraus

ergebenden Finanzierungsform ist die Forderung nach Leistungen aus der

gesetzlichen Unfallversicherung auch für Freizeitunfälle nicht vereinbar.

 

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines

behinderten Kindes

 

§ 18a Abs.1 Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt

lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8

Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, gewährt wird,

widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird

(Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im

Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des

Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

 

Abs. 3: Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor

solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des

Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger

persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15

des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist

oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30.

Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung

bedarf.

 

Nach Ansicht der Behindertenverbände liegt eine Benachteiligung darin, daß eine

begünstigte Selbstversicherung nur bei gänzlicher, nicht jedoch bei bloß

überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Pflegeperson des behinderten

Kindes möglich ist. Es sollte daher im § 18a ASVG das Wort „gänzlich“ durch

„überwiegend“ ersetzt werden.

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verweist in seiner

Stellungnahme auf folgendes:

Die Aussage, eine begünstigte Selbstversicherung für Zeiten der Pflege behinderter

Kinder sei auch für den Fall zu ermöglichen, daß die Arbeitskraft der Pflegeperson

nicht „gänzlich“, sondern bloß „überwiegend“ beansprucht wird, zeigt keine

Benachteiligung behinderter Personen auf; sie beinhaltet vielmehr die Forderung

nach Erweiterung einer bestehenden Begünstigung. § 18a ASVG ermöglicht nämlich

eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes in der

gesetzlichen Pensionsversicherung, wobei die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des

Familienlastenausgleichsfonds getragen werden. Darüber hinaus können sich

Personen, die aus der Pflichtversicherung bzw. aus einer Selbstversicherung nach §

18a ASVG ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, der

Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des

Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der

Landespflegegeldgesetze hat, in der Pensionsversicherung insofern begünstigt

weiterversichern, als der Bund den fiktiven Dienstgeberbeitrag trägt. Im übrigen ist

darauf hinzuweisen, daß bei der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

allgemein die Möglichkeit einer Herabsetzung der Beitragsgrundlage besteht, soweit

dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt

erscheint.

 

Invaliditätspension

 

254. Abs. 1: Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn

1. die Invalidität (§ 255) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern

würde,

2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und

3. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine

Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz oder nach Bauern - Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.

 

Begriff der Invalidität

 

§ 255 Abs. 3: War der Versicherte nicht überwiegend in erternten (angelernten)

Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines

körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit,

die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger

Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann,

wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körpedich und geistig

gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.

Auch hier verweisen die Behindertenverbände darauf, daß ihrer Ansicht nach eine

Gruppe behinderter Menschen gegenüber einer anderen Behindertengruppe

benachteiligt ist. War ein Behinderter überwiegend im erlernten oder angelernten

Beruf tätig, so genießt er den Berufsschutz, was die Gewährung einer

Invaliditätspension erleichtert. Behinderte Arbeitnehmer, die aufgrund ihres

Gesundheitszustandes ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können und daher

umgeschult werden, können dadurch später dann einen Nachteil erleiden, wenn sie

nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig waren.

Weiters sehen die Behindertenverbände eine Benachteiligung behinderter Menschen

darin, daß die Invalidität im Laufe des Berufslebens eingetreten sein muß. Oftmals

seien schwerbehinderte Menschen aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr

in der Lage, ihren Beruf auszuüben. Die Invaliditätspension werde aber manchmal

mit dem Hinweis abgelehnt, daß sich der Gesundheitszustand nicht während der

Berufstätigkeit verschlechtert, sondern schon vor Aufnahme der Berufstätigkeit

bestanden habe. Gleichzeitig sei es möglich, daß diesem Behinderten auch kein

Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht, da er vom Arbeitsmarktservice als nicht

arbeitsfähig eingestuft werde. Dies stellt nach Ansicht der Behindertenverbände

jedenfalls eine Benachteiligung behinderter Menschen dar.

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist in seiner

Stellungnahme darauf hin, daß die Invaliditätspension nur dann nicht zusteht, wenn

jemand infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes noch imstande ist,

durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter

billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden

kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und

geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen

pflegt. Zu der behaupteten Diskriminierung wird darauf verwiesen, daß der Oberste

Gerichtshof wiederholt (vgl. 10 ObS 166/87, 10 ObS 345/89, 10 ObS 29/90, 10 ObS

48/90, 100 ObS 93/92 und 10 ObS 338/98y) dargelegt hat, daß gegen die

Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die

Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs. 1 (überwiegende Tätigkeit in

erlernten Berufen) und Abs. 3 ASVG (keine überwiegende Tätigkeit in erlernten

Berufen) keine Bedenken bestehen. Er hat dazu ausgeführt: „Der Gesetzgeber hat

nicht nur in den §§ 273 Abs. 1 255 Abs. 1 einerseits und § 255 Abs. 3 andererseits

im Rahmen des ASVG für bestimmte Arbeitnehmer nach der Art der ausgeübten

Tätigkeit eine Differenzierung vorgenommen (eine weitere ergibt sich nach den §§

273 Abs. 2 und 255 Abs. 4 ASVG auch aus dem Alter des Versicherten), sondern

die Anspruchsvoraussetz:ungen aus dem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Pensionsgesetzen (vgl. § 124 BSVG, § 133 GSVG)

durch Festlegung von in ihrem Umfang sehr voneinander abweichenden

Verweisungsfeldern geregelt. Die Differenzierung erfolgt dabei nach objektiven

Unterscheidungsmerkmalen - nach Berufsgruppen - , an gleiche Tatbestände (die

Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe) aber werden gleiche Rechtsfolgen geknüpft.

Im übrigen erklärt das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, daß

derzeit keine Absicht besteht, den Begriff der Invalidität zu ändern. Die Invalidität

muß im Verlaufe der Berufstätigkeit eingetreten sein.

Durch den Verweis des § 8 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf den

Invaliditätsbegriff des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sei jedoch

grundsätzlich sichergestellt, daß behinderte Menschen bei Ablehnung einer

Invaliditätspension mangels Invalidität und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen

Arbeitslosengeld erhalten.

 

Bescheiderlassungspflicht bei Entscheidungen des Rehabilitationsausschusses

 

Rehabilitationsausschüsse entscheiden nur in Form von Mitteilungen und nicht

mittels Bescheiden, obwohl nach Ansicht der Behindertenverbände bei Vorliegen der

Voraussetzungen sehr wohl ein individueller Rechtsanspruch besteht. Weiters wird

kritisiert, daß die Entscheidungen der Rehabilitationsausschüsse oftmals ohne

Begründung ergehen. Beide genannten Vorgangsweisen benachteiligen nach

Ansicht der Behindertenverbände behinderte Menschen, da es keinen Rechtszug

gegen bloße Mitteilungen gibt.

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist darauf hin, daß

die Kranken bzw. Pensionsversicherungsträger Maßnahmen der Rehabilitation nach

pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren haben. Das bedeutet, daß diese

Versicherungsträger zur Leistung von Maßnahmen der Rehabilitation zwar

verpflichtet sind, dieser Verpflichtung aber kein individueller Leistungsanspruch

gegenübersteht. Auch über Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der

gesetzlichen Unfallversicherung ist kein Bescheid zu erlassen. Die Forderung nach

einer entsprechenden Bescheiderlassungspflicht stellt aber eine allgemeine

sozialpolitische Forderung und keinen Hinweis auf eine behindertenspezifische

Benachteiligung dar.

 

II. 5. Ärztegesetz 1998. BGBl. I Nr. 169/1998

 

Ressortzuständigkeit.. BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Ordinationsstätten

 

§ 56. Abs. 1: Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte

1. in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen

entspricht;

2. durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

 

Abs. 2: Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ordinationsstätte zu

überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie den

im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht Der Überprüfung ist ein

Vertreter der Ärztekammer beizuziehen. Entspricht die Ordinationsstätte nicht den

hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer

angemessenen Frist aufzutragen.

 

Abs. 3: Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die für das

Leben und die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist

die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Mißstände von der

Bezirks verwaltun gsbehörde zu verfügen.

 

Die Behindertenverbände kritisieren, daß im Gesetz kein barrierefreier Zugang zu

Ordinationsstätten vorgesehen ist. Dies ist ihrer Ansicht nach benachteiligend, da

behinderte Menschen dadurch in ihrem Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt sind.

In der Diskussion über die Novelle zum Arztegesetz 1998 wurde der barrierefreie

Zugang zu Ordinationsstätten gefordert, allerdings im Gesundheitsausschuß des

Nationalrates von Vertretern aller politischen Parteien mit Ausnahme des Grünen

Klubs abgelehnt.

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales äußert Verständnis für

den Wunsch der Behindertenorganisationen, weist aber ebenfalls darauf hin, daß die

Aufnahme der gegenständlichen Forderung in den parlamentarischen

Verhandlungen zur Novelle 1998 zum Ärztegesetz keine Mehrheit gefunden hat. Zu

bedenken sei auch, daß aus kompetenz- und damit verfassungsrechtlichen Gründen

möglicherweise eine solche Regelung systematisch richtig in die Bauordnungen der

einzelnen Länder aufgenommen werden sollte. Dies könnte analog einiger

Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts, die auf die jeweiligen Bauordnungen

der Länder verweisen, geschlossen werden, Eine abschließende

verfassungsrechtliche Beurteilung steht allerdings noch aus.

 

II. 6. Verordnung über vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der

Volksgesundheit, BGBl. Nr. 274/1981

 

Ressortzuständigkeit: BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

§ 1: Als vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit werden

bezeichnet: ...

2. humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische

Familienberatung, pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen.

 

Einige Vertreter von Behindertenverbänden kritisieren den Ausdruck

„Volksgesundheit“, da dieser ihrer Meinung nach aus der Zeit des

Nationalsozialismus stammt. Sie wünschen daher eine entsprechende Änderung.

Weiters fordern die Behindertenorganisationen die Aufnahme einer verpflichtenden

umfassenden Beratung anläßlich der pränatalen Diagnostik, so wie sie im

Gentechnikgesetz bereits vorgesehen ist.

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt fest, daß es sich

beim Begriff der "Volksgesundheit" keineswegs um eine Diktion handelt, die aus dem

Dritten Reich stammt. Dieser Begriff wurde vielmehr bereits vorher verwendet und

findet sich in zahlreichen Gesetzesstellen, so auch in der dieser Verordnung

zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmung des § 132c ASVG.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß dieser Begriff vom Verfassungsgerichtshof

im Sinne der sogenannten Versteinerungstheorie zur Auslegung des

Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B - VG

herangezogen wird. Danach deckt sich der Begriff Gesundheitswesen mit den

Angelegenheiten der Volksgesundheit und umfaßt die Obsorge für den allgemeinen

Gesundheitszustand der Bevölkerung (vgl. VfSlg., Nr. 3650, 4609 u.a.). Es steht zu

befürchten, daß eine Begriffsänderung Auswirkungen auf die Auslegung des

Kompetenztatbestandes "Gesundheitswesen“ durch den Verfassungsgerichtshof

hätte. Eine Änderung wird daher seitens des Bundesministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales abgelehnt.

Was die Aufnahme einer Bestimmung über die umfassende Beratung betrifft, so

weist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darauf hin, daß es

sich bei der genannten Verordnung lediglich um eine Bestimmung handelt, die

regelt, in welchen Fällen die krankenversicherung die Kosten solcher

Untersuchungen übernimmt. Im übrigen sind Ärzte ganz allgemein verpflichtet, vor

der Vornahme einer Untersuchung die betroffene Person umfassend über die Art der

vorzunehmenden Untersuchung, deren Risken und die Folgen eines bestimmten

Untersuchungsergebnisses aufzuklären.

 

II.7. Familientastenausgleichsgesetz. BGBl. Nr.376/1967, idF BGBl. I Nr.

30/1998

 

Ressortzuständigkeit: BM für Umwelt, Jugend und Familie

 

Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

 

§ 30j Abs. 2: Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem gesetzlich

anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte

im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die

Familienbeihilfe bezogen wird....

 

Die Behindertenverbände kritisieren, daß Freifahrten und Fahrtenbeihilfe nur für

Lehrlinge in gesetzlich anerkannten Lehrverhältnissen existieren. Dies stelle eine

Benachteiligung behinderter Jugendlicher dar, die oftmals ihre Ausbildung in

experimentellen, nicht gesetzlich geregelten Ausbildungsgängen erhalten, da das

Berufsausbildungsgesetz nur standardisierte Ausbildungen ohne Rücksicht auf die

Bedürfnisse behinderter Menschen kenne. Die Einschränkung auf gesetzlich

anerkannte Ausbildungen sollte daher entfallen An ihre Stelle könnten qualitative

Merkmale hinsichtlich des Ziels und der Dauer der Ausbildung treten.

 

Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie weist in seiner

Stellungnahme darauf hin, daß die gegenständliche Regelung speziell für behinderte

Jugendliche im Erlaßwege bereits ausgeweitet worden ist. Behinderte, die

Einrichtungen gemäß §§ 29 und 30 des Berufsausbildungsgesetzes besuchen,

können eine Freifahrt erhalten, wenn der Besuch dieser Einrichtung in ein späteres

Lehrverhältnis eingerechnet wird.

Weiters wird mit einer Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz die im Herbst

1998 eingeführte „Vorlehre“ aufgenommen, so daß auch Lehrlinge, die diese

Vorlehre besuchen, in den Genuß der Freifahrten bzw. Fahrtenbeihilfe kommen

können. Eine weitere Ausweitung sei nicht möglich.“

Die nachfolgenden Punkte wurden in der Unterarbeitsgruppe behandelt.

 

II. 8. Schulorganisationsgesetz (SchoG), BGBl. Nr. 242/1982 idF BGBl. I Nr.

20/1998. Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung (AufnEignpr - VO),

BGBl. Nr. 291/1975 idF BGBl. 199/1985 in Verbindung mit Beamtendienst -

rechtsgesetz (BDG). BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 30/1998 Vertrags -

bedienstetengesetz (VBG). BGBl. Nr. 86/1948 idF BGBl. I Nr. 35/1998:

 

Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und BM für Finanzen

 

II. 8. a. Aufnahmsvoraussetzungen

 

§ 121 SchOG: „Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die

körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie

nachzuweisen.“

Diese Regelung verlangt den Nachweis einer (auch körperlichen) Eignung für die

Absolvierung der Pflichtschullehrerausbildung.

 

Problem:

Durch diese Vorschrift sind bestimmte Gruppen behinderter Menschen aufgrund

ihrer Behinderung vom Studium an einer Pädagogischen Akademie ausgeschlossen.

 

Ergebnis:

Die Mehrheit der Untergruppe vertritt die Auffassung, daß diese Bestimmung

behinderte Menschen benachteiligen kann und daher geändert werden sollte.

 

Das BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten weist darauf hin, daß § 121

Schulorganisationsgesetz der Sicherheit der Schüler dient, spricht sich aber für eine

differenzierte Betrachtungsweise aus. Nicht jede Behinderung soll ein

Ausschlußgrund für die Aufnahme in eine PÄDAK sein, sondern es sollte auf die

Eignung zur Wahrnehmung der wesentlichen Aufsichtspflichten ankommen. In

diesem Zusammenhang kann sich das BMUkA gewisse Befreiungs- und

Differenzierungsbestimmungen bei den Eingangsvoraussetzungen vorstellen.

 

Der Vertreter des BM für Finanzen erklärt in seiner Stellungnahme, daß sowohl das

Beamten - Dienstrechtsgesetz als auch das Vertragsbedienstetengesetz explizit nur

auf die persönliche und fachliche Eignung verweisen, wobei die persönliche Eignung

auch die Dimension der körperlichen Eignung umfaßt. Aufgrund der verschiedensten

Anforderungsprofile der ca. 180.000 Arbeitsplätze im Bundesdienst wurde bewußt

auf die Aufnahme spezieller Eignungsvoraussetzungen verzichtet, sondern der

unbestimmte Rechtsbegriff der persönlichen und fachlichen Eignung gewählt. Dieser

läßt den vollziehenden Stellen den entsprechenden Spielraum für die im Einzelfall

notwendige Prüfung der Eignung. Eine Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist

daher nach Ansicht der BMF nicht erforderlich.

 

Die Vertreterin des Grünen Klubs im Parlament spricht sich für die ersatzlose

Streichung dieser Bestimmung aus.

   II. 8. b. Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung

 

§ 14a Abs. 1 AufnEignPr - VO: „Zur Feststellung der körperlichen Eignung des

Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik und den eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen,

in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und

deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von

Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern

ist die körperliche Eignung nicht gegeben."

 

Problem:

 

Durch diese Regelung sind bestimmte Gruppen behinderter Menschen aufgrund

ihrer Behinderung vom Studium an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

bzw. den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ausgeschlossen.

 

Ergebnis:

 

Die Untergruppe kommt mehrheitlich zum Schluß, daß die Bestimmung des

§ 14a Abs. 1 der Aufnahms - und Eignungsprüfungsverordnung behinderte

Menschen benachteiligen kann und daher geändert werden sollte.

Im wesentlichen werden dieselben Argumente wie zum § 121 SchOG vorgebracht.

 

Die Vertreterin des Grünen Klubs im Parlament spricht sich für die ersatzlose

Streichung dieser Bestimmung aus.

 

II. 9. Richterdienstgesetz (RDG). BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. Nr. 30/1998:

 

Ressortzuständigkeit: BM für Justiz und BM für Finanzen

 

II. 9. a. Aufnahmeerfordernisse

 

§ 2 Abs. 1: „Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst

sind: ... die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die

körperliche Eignung für den Richterberuf.“

 

Problem:

 

Diese Bestimmung schließt vor allem sinnesbehinderte Juristen vom Richteramt aus.

Ergebnis:

 

Die Mehrheit der Untergruppe sieht die gegenständliche Regelung als

benachteiligend an.

 

Das BM für Justiz spricht sich demgegenüber für die unveränderte Beibehaltung

dieser Bestimmung aus. Sowohl die dem Richter vorgeschriebene

Verfahrensführung als auch die ihm übertragene Entscheidung bedingen die

Voraussetzung der körperlichen Eignung. Zur Aufklärung des strittigen

Sachverhaltes sei es erforderlich, daß der Richter über die Fähigkeit zu unmittelbarer

eigener Wahrnehmung (und zwar auch in optischer und akustischer Hinsicht)

verfügt. Ausdrücklich verwiesen wurde auch auf die Prinzipien des in der

Menschenrechtskonvention geforderten rechtsstaatlichen Verfahrens (Mündlichkeit,

Unmittelbarkeit und freie Beweiswürdigung).

Überdies sehe die österreichische Bundesverfassung keine ,,Spezialrichter für

bestimmte beschränkte Aufgaben vor.

 

 

II.10.Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. Nr. 100/1998:

 

Ressodzuständigkeit: BM für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

Problem:

 

Die derzeitige Form der Lehre könnte als benachteiligend vor allem für geistig und

lernschwache, aber auch für sinnesbehinderte Jugendliche gesehen werden.

Integration im Ausbildungsbereich erfordert in vielen Fällen eine flexible Gestaltung

des Berufsausbildungsgesetzes. Durch variable Dauer der Ausbildung, inhaltliche

Anpassung zum Ausgleich behinderungsbedingter Benachteiligungen oder Ersatz

des mündlichen Teils der Lehrabschlußprüfungen (z.B. für Hörbehinderte) könnten

die normalen Ausbildungsgänge möglichst vielen behinderten Menschen zugänglich

gemacht werden.

 

Gewünscht wären daher einerseits eine flexible Gestaltung des

Berufsausbildungsgesetzes und andererseits auch andere Formen der

Qualifizierungen wie bspw. die sogenannte "Anlehre" und deren gesetzliche

Anerkennung.

 

Ergebnis:

 

Die Mehrheit der Untergruppe ist der Ansicht, daß hier eine Benachteiligung vorliegt

und begrüßt eine Flexibilisierung des Berufsausbildungsgesetzes sowie die

gesetzliche Anerkennung anderer Ausbildungsformen.

 

Die Vertreterin des Grünen Klubs im Parlament vertritt allerdings die Meinung, daß

es keine zweite Ausbildungsschiene speziell für geistig behinderte Jugendliche

geben sollte, da dies ebenfalls diskriminierend wirke.

 

Das BMwA verweist in seiner schriftlichen Stellungnahme auf die vor kurzem im

Parlament verabschiedete Novelle zu § 8b des Berufsausbildungsgesetzes, wonach

befristet bis zum 31.12.2002 eine sogenannte Vorlehre „zur Verbesserung der

Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen

Vermittlungshindernissen“ eingerichtet wurde. Zweck dieser Vorlehre ist die

Verrnittlung des Bildungsinhaltes des ersten Lehrjahres in höchstens 2 Jahren und

damit eine Vorbereitung auf die folgenden Lehrjahre.

 

Weitere Aspekte:

 

A) Ausbildungsordnungen und Berufsbilder

 

1. Von Vertretern der Behindertenorganisation wird die Schaffung spezifischer

Lehrberufe für Behinderte abgelehnt.

2. Umgekehrt ist es aus der Sicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten nicht vorstellbar, in jeder einzelnen Ausbildungsordnung der ca.

250 derzeit bestehenden Lehrberufe eine Auflistung jener Kenntnisse und

Fertigkeiten, deren Vermittlung bei der Ausbildung von behinderten Personen

entfallen kann, einzufügen. Diese Ansicht wird von den Behindertenvertretern

akzeptiert.

3. In den besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gem. § 30 des

Berufsausbildungsgesetzes wird schon derzeit bei der Ausbildung von behinderten

Personen auf die dabei erforderliche spezielle Ausbildungsmethodik und

Ausbildungspädagogik Rücksicht genommen, ohne daß dies im Berufsausbildungs -

gesetz oder in den Ausbildungsvorschriften einer besonderen Regelung bedürfte.

 

B)Verhältnis der §§ 28 und 29 Abs, 4 BAG

 

Die Anrechnungsbestimmungen für schulische Ausbildungen gem. § 28 BAG

kommen für Behinderte, die solche Schulen besuchen, in derselben Weise zur

Anwendung wie für nichtbehinderte Personen. Die Anrechnungsregelung des § 29

Abs. 4 BAG erfaßt hingegen als ex specialis zusätzlich nichtschulische

Ausbildungseinrichtungen für behinderte Personen. Es erfolgt somit keine

Diskriminierung von behinderten Personen, die eine schulische Ausbildung i.S. des §

28 BAG absolvieren.

 

C) Lehrabschlußprüfung

 

§ 21 des Berufsausbildungsgesetzes legt den Zweck der Lehrabschlußprüfung fest

und bestimmt, daß die Lehrlingsstellen dafür zu sorgen haben, daß die Lehrlinge

nach Abschluß ihrer Lehrzeit die Lehrabschlußprüfung ablegen können. Weiters

werden den Lehrlingsstellen verschiedene Pflichten zur organisatorischen

Sicherstellung eines reibungslosen Prüfungsablaufes auferlegt. Aus diesen

Bestimmungen ergibt sich auch, daß die Lehrlingsstellen die geeigneten

Maßnahmen zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung bei Behinderten zu treffen

haben. Es gibt somit aus der Erfahrung des Wirtschaftsministeriums keine Probleme

in diesem Bereich.

 

D) Resümee

 

Behinderte können der Natur der Sache nach nur Berufe erlernen, die den

Beeinträchtigungen der behinderten Personen entsprechen. Es gibt daher im

Bereich der beruflichen Ausbildung von Behinderten im Rahmen der Lehre - und

somit auch bei der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen - grundsätzlich keine

Probleme. Solange also die Berufsausbildung von Behinderten entsprechend

funktioniert, sollte man von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen des

Berufsausbildungsgesetzes und der sonstigen Ordnungsvorschriften im Bereich der

Lehrlingsausbildung Abstand nehmen.

 

Wenn Schwierigkeiten - so auch bei der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen

- auftreten, sollten diese dem Wirtschaftsministerium bekanntgegeben werden,

damit es diesbezüglich die Lehrlingsstellen instruieren kann.

 

 

II.11. Gewerbeordnung 1994 (GewO). BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr.

36/1998:

 

Ressortzuständigkeit: BM für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

 

II.11.a. Meisterprüfungsordnungen

 

§20 Abs 1: "... Für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt werden, ist in

der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem

Gebrechen des Behinderten angepaßten Weise stattzufinden haben.

 

Problem:

 

Ein der Behinderung angepaßter Prüfungsmodus gilt nur für Handwerke, die „häufig

von Behinderten ausgeübt werden“.

 

In Gesprächen zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten und Vertretern der Behinderten wurde im Interesse einer

verstärkten Berücksichtigung behinderter Menschen wurde eine Änderung der

Gewerbeordnung 1994 in Aussicht genommen. Dementsprechend sollte im § 20

Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 der letzte Satz gestrichen werden. In einer neu zu

schaffenden Bestimmung sollte einerseits nicht bloß auf Meisterprüfungen, sondern

auf Befähigungsprüfungen schlechthin abgestellt werden. Weiters erscheint die

Bestimmung „für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt werden,, nicht

sehr aussagekräftig. Es sollte daher andererseits eine allgemeine und bessere

Formulierung gefunden werden, die nicht auf die besonderen Merkmale einzelner

Gewerbe abgestellt ist.

Was das vom Behindertenvertreter gewünschte Diskriminierungsverbot in

Verordnungsermächtigungen betrifft, wurde darauf hingewiesen, daß die

Gewerbeordnung hiefür nicht die geeignete Rechtsgrundlage darstellt. Es wurde in

diesem Zusammenhang auf das anläßlich der Gewerberechtsnovelle 1997 in das

EGVG aufgenommene allgemeine Benachteiligungsverbot Behinderter hingewiesen.

 

Die oben erwähnte Änderung der Gewerbeordnung 1994 wird allerdings erst nach

der nächsten Novellierung der Gewerbeordnung 1994 erfolgen können.

 

II.12. Allgemeine Bergpolizeiverordnung. BGBl. Nr. 114/1959 idF BGBl. I Nr.

134/1997 (vgl. § 195 Abs. 1 Z 4 BGBl. I Nr. 38/1999):

 

Ressortzuständigkeit: BM für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

II.12.a.

 

§ 327Abs. 1 „Mit einer Krankheit oder einem Gebrechenbehaftete Personen, die

infolge ihres Zustandes sich oder andere gefährden können, dürfen beim Bergbau

nicht beschäftigt werden.

 

Die Regelung dient der Sicherheit der im Bergbau Beschäftigten.

 

Problem:

 

Die Ausdrucke „Gebrechen“ und „behaftet“ sind nicht mehr zeitgemäß. In dieser

Bestimmung wird eine - wenn auch nur gedankliche - Verbindung von kranken bzw.

behinderten Personen mit einer Gefährdung für andere Personen hergestellt.

 

Ergebnis:

 

Die Untergruppe ist mehrheitlich der Ansicht, daß diese Bestimmung diskriminierend

ist.

Das BM für wirtschaftliche Angelegenheiten sieht diese Bestimmung als nicht

diskriminierend an.

II.13. Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994).

BGBl. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994:

 

Ressonzuständigkeit: BM für Wissenschaft und Verkehr

 

II.13.a.

 

§ 6 Abs. Z 2: „Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber... körperlich so

leistunsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls

ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung

körpertich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann."

 

Problem:

 

Die Ausstellung des Taxilenkerausweises und damit die Ermöglichung der

Berufsausübung ist abhängig von einer bestimmten körperlichen Leistungsfähigkeit.

 

Ergebnis:

 

Die Untergruppe vertritt mehrheitlich die Meinung, daß diese Bestimmung behinderte

Menschen benachteiligt und daher die Voraussetzung der körperlichen Eignung zu

streichen wäre.

 

Das zuständige BM für Wissenschaft und Verkehr sieht diese Bestimmung nicht als

behindertenbenachteiligend an. Wie es in seiner schriftlichen Stellungnahme

ausführt, soll diese Gesetzesstelle im Gegenteil ein bestmögliches Service gerade

für behinderte Menschen sicherstellen.

                                               D) Bericht der Untergruppe

„BiIdung - Erziehung - Kultur“

 

                                                               1.AllgemeinerTeil

 

In drei Sitzungsterminen (18. Mai 1998, 24. Juni1998 und 21. Dezember 1998)

wurden unter Vorsitz des federführend zuständigen Bundesministeriums für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten jene schulrechtlichen Bestimmungen, die

nach Ansicht der Behindertenverbände Benachteiligungen behinderter Personen

beinhalten, diskutiert. Diskussionsgrundlage war eine dem Forderungsprogramm der

Behindertenverbände entsprechende und nach den einzelnen Gesetzesmaterien

gegliederte Arbeitsunterlage.

In einer weiteren Sitzung am 11. Jänner 1999 wurden unter Vorsitz des federführend

zuständigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr Bestimmungen im

Bereich des Hochschulrechts erörtert, die behinderte Personen benachteiligen

können.

 

Das Besprechungsergebnis zu den betreffenden Gesetzesstellen ist der

nachfolgenden Aufgliederung zu entnehmen.

 

 

                                                               II.BesondererTeil

 

 

II.1. Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl.

Nr. 768/1996:

 

Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

 

II.1.a. Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

 

§ 8a: „(1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1)

sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten

Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen

Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer

allgemeinbildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche

Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der

Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule

ange gliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

§ 8b: „Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine

Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule

gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen des Schulversuches

gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer

Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse

zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den

Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem

der Schule ange gliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

 

Anm.: Diese Bestimmungen treten schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 30 Abs. 5

Z 3 idF BGBl. Nr. 768/1996)

 

II 1.b. Befreiung eines Kindes von der allgemeinen Schulpflicht wegen

Schulunfähigkeit

 

§ 15: „(1) Schulunfähige Kinder sind von der allgemeinen Schulpflicht zu befreien,

solange die Schulunfähigkeit dauert.

 

(2) Schulunfähigkeit liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch

ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer

Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine

unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde.

 

Im Bereich des Schulpflichtgesetzes konnte zu den Themen „sonderpädagogischer

Förderbedarf“ sowie „Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht wegen

Schulunfähigkeit" keine Annäherung zwischen den Behindertenverbänden und dem

Unterrichtsressort erzielt werden. Dies deshalb, da der Begriff der „Schulunfähigkeit“

an die Definition „Schule“, wie sie § 2 des Privatschulgesetzes vornimmt und wie

dies einschlägige Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes untermauern

(Slg. Nr. 1505, 2207, 3234, 3801, 4290), anknüpft und medizinische Gründe gegen

den Besuch einer Schule (im Sinne oben erwähnter Definition) sprechen können. Die

Beibehaltung der Schulunfähigkeit gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985

erscheint aus Sicht des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten geboten, da jene Bestimmung auf den Gesundheitszustand des

Kindes abstellt und diese Kinder im Rahmen des schulmäßigen Unterrichtes

(Mehrzahl von Schülern, Unterricht nach einem Lehrplan, Vermittlung von

allgemeinbildenden und berufsbildenden Kenntnissen verbunden mit einem

erzieherischen Ziel) - der häusliche Unterricht liegt lediglich im Bezug auf

leistungsspezifische Abschlüsse (Externistenprüfungen) in der Verantwortlichkeit des

Schulwesens - nicht gefördert werden können, sondern nur im Rahmen von

Einzelmaßnahmen, die im Bereich des Sozial - und Gesundheitswesens liegen,

gefördert werden können.

 

Dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Diskussion um den

sonderpädagogischen Förderbedarf als pädagogisches Konzept nicht neu aufgerollt

werden sollte. Ferner wird darauf hingewiesen, daß § 8a des Schulpflichtgesetzes

einen bedingten Rechtsanspruch auf Integration für schulpflichtige Kinder mit

sonderpädagogischem Förderbedarf beinhaltet und somit eine Verpflichtung des

Bezirksschulrates besteht, alles Erforderliche zu veranlassen, damit der

Förderbedarf erfüllt werden kann. Ferner wird darauf hingewiesen, dass

Limitierungen, die sich im Hinblick auf Planstellen ergeben, auch für nicht behinderte

Kinder zum Tragen kommen.

 

Aus der Sicht der Behindertenorganisationen ist es hingegen eine schwere

Benachteiligung, daß behinderten Kindern derzeit der Besuch der Volks Haupt -

oder allgemeinbildenden höheren Schule mit der Begründung verweigert werden

kann, daß sie an der fraglichen Schule nicht sonderpädagogisch gefördert werden

könnten. Keinem nicht behinderten Kind kann mangels Planstelle oder

Überforderung der Unterricht verweigert werden. Daher muß die Einschränkung auf

Schulen, die den Förderbedarf erfüllen können, entfallen.

 

Zur Frage der Schulunfähigkeit: Die Vertreter der Behindertenorganisationen sehen

im 1. ZP zur MRK und dem neu gefaßten Artikel 7 B - VG ein grundsätzliches Anrecht

jeden Kindes (egal mit welcher Behinderung) auf Bildung. Für Kinder aufgrund eines

bestimmten Gesundheitszustand gar nichts mehr zu tun ist eine klare

Diskriminierung. Noch immer erkläre das Gesetz die Schulverwaltung gänzlich

unverantwortlich für eine kleine Gruppe besonders schwer behinderter Kinder. Auch

wenn in Einzelfällen Schulen nicht die richtige Lösung sein sollten, hat doch die

Schulverwaltung auch diesen Kindern verantwortlich zu einer ihrer Lebenslage

adäquaten Bildung und Betreuung außerhalb der Schule zu verhelfen.

Daher sei in § 15 Schulpflichtgesetz der Begriff der ,,Schulunfähigkeit zu streichen.

An seine Stelle soll ein Anspruch auf Unterricht bzw. Förderung außerhalb der

Schule treten.

 

Seitens des Bundesministeriumf für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird

dazu folgendes angemerkt:

 

Artikel 2 des (1.) Zusatzprotokolls zur MRk normiert nicht ein grundsätzliches

Anrecht auf Bildung, sondern besagt, dass niemanden das Recht auf Bildung

verwehrt werden darf.

Bezüglich der „Unverantwortlichkeit“ der Schulverwaltung ist zu bemerken, däß

"medizinische Gründe“ einen Schulbesuch ausschließen. Zudem wird ausgeführt,

daß besonders schwer behinderte Kinder nur im Rahmen von Einzelmaßnahmen,

die im Bereich des Sozial - und Gesundheitswesen liegen, - keine Kompetenz des

Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - gefördert werden

können. Dennoch besteht die Möglichkeit gemäß § 25 Abs. 4 des

Schulorganisationsgesetzes an Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen

Klassen oder Kurse einzurichten bzw. der Führung von Heilstättenschulen. In

diesem Bereich wird auf die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder

verwiesen.

 

II.2. Schulunterrichtsgesetz (SchUG). BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 22/1998

bzw. Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG - B), BGBl. Nr. 33/1997:

 

Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

 

Il.2.a.AufnahmealsqrdentlicherSchüleriStudierender

 

II.2.a.a.

 

§ 3 SchUG: „(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen,

wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzun gen für die betreffende Schulart und

Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem

Unterricht zu folgen vermag, und

c) die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt

zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder

Amtsarztes einzuholen ist.

 

(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht

anzuwenden, als die gesundheitliche und körpehiche Eignung Bestandteil des

Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1

des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung)

waren."

 

II.2.a.b.

 

§ 5 Abs. 1 SchUG - B: „Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer

1. die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,

2. die gesundheitliche und körperlicheEignung besitzt und

3. nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5

dieses Bundesgesetzes beendet hat."

 

II.2.b. Aufnahmsverfahren:

 

§ 5 Abs. 4 SchUG. „Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nicht alle

Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht,

aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung

(Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer

allfälligen Aufnahms - oder Eignungsprüfung zu reihen. Der

Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der

betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung

festlegen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen.“

 

Bezüglich der Aufnahme als ordentlicher Schüler bzw. des Aufnahmeverfahrens wird

festgehalten, daß das Unterrichtsressort die Gesetzesstellen, die die „Aufnahme als

ordentlicher Schüler“ betreffen, auf ihre Aktualität überprüfen und gegebenenfalls

Änderungsvorschläge erarbeiten wird.

 

Die Behindertenorganisationen sehen in § 5 Abs. 4 SchUG eine mittelbare

Diskriminierung. Das scheinbar neutrale Kriterium der besseren Leistung

benachteilige behinderte Schülerinnen eminent.

Hinsichtlich § 5 Abs. 1 liegen nur mehr Formulierungsprobleme vor.

 

Seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird

noch folgendes bemerkt:

Die Feststellung, daß hinsichtlich § 5 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

Formulierungsprobleme vorliegen, kann seitens des Unterrichtsressorts nicht gefolgt

werden, zumal in der Diskussionsunterlage der Enifall der betreffenden Bestimmung

vorbehaltlich einer Abklärung mit medizinischen Experten bzw. der Ärztekammer

vorgeschlagen wurde.

 

II.3. Schulorganisationsgesetz SchOG BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I

Nr. 20/1998

 

Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

 

II.3.a. Klassenschülerzahl

 

§ 43: „(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemeinbildenden höheren Schule darf 30

nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden,

kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat

die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

 

(1a) Sofern in Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ein integrativer

Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt,

sind im Durchschnitt (bezogen auf das Bundesland) mindestens fünf Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der Feststellung der

Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem

Förderbedarf doppelt. Die Führung von Integrationsklassen ist kein Grund für die

Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl gemäß Abs. 1.

 

Seitens der Behindertenverbände wird gefordert, daß die Bestimmung des

§ 43 Abs. 1a SchOG betreffend Klassenschülerhöchstzahlen, die eine Begünstigung

der Integrationsstandorte beinhaltet - keine Überschreitung der

Klassenschülerhöchstzahlen in Parallelklassen auf Grund einer Integrationsklasse  -

gestrichen wird.

Diese Forderung wird in das legistische Maßnahmenpaket übernommen werden.

 

Hinsichtlich der Forderung nach Streichung der Mindestzahl von fünf Schülern

konnte keine Einigung erzielt werden. Die Behindertenorganisationen sehen darin

weiterhin eine diskriminierende Erschwerung des Schulzuganges. Eine

Mindestzahlbestimmung für nicht behinderte Kinder gibt es nur in Form der

Klasseneröffnungs -  und teilungszahlen.

 

II.4. Pflichtschuerhaltungsgrundsatzgesetz (PflSchErhGG). BGBl. Nr. 163/1955

idF BGBl. Nr. 771/1996:

 

Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

 

II.4.a. Schulerhaltung

 

§ 7 Abs. 2: "Jede Schule hat in der baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den

Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene

Lehrmittel aufzuweisen, die im Lehrplan für die betreffende Schulart vorgesehen

sind. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das

Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.

 

Zum Bereich des Pflichtschulerhaltungs - Grundsatzgesetzes wird bezüglich der

Ausstattung von Schulen (Stichwort: behindertengerechte Bauweise) als

Besprechungsergebnis festgehalten, daß in diesem Bereich die Länder als

Ausführungsgesetzgeber bzw. die Gemeinden als Schulerhalter fungieren und daß

das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die

Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer informieren wird; dies ist

erfolgt.

 

Die jetzige Situation stellt - nach Meinung der Behindertenorganisationen - eine klare

Diskriminierung dar. Sie verweisen auf die nötige Änderung des

Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetzes, das ein Bundesgesetz ist. Eine Pflicht zur

Berücksichtigung des Prinzips des behindertengerechten Bauens sei notwendig,

damit die Bundesländer überhaupt die Basis für Änderungen ihrer

Ausführungsgesetze erhalten. Gleiches gilt für die Pflicht zur Beistellung notwendiger

Betreuungspersonen bei schweren Behinderungen.

 

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verweist in

diesem Zusammenhang auf die - seitens Erachtens gegebene -

Gesetzgebungskompetenz der Länder.

II.5.Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz (LDG 1984). BGBl. Nr. 302/1984 idF

BGBl. Nr. 138/1997:

 

Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

 

II.5.a.

 

§ 43 Abs. 6: „An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem

Förderbedarf (§ 8 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer

welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den

Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13

Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der

Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz - Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich

eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit

sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, keh zusätzlicher Lehrer

oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf

auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn

dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den

Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem

Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.“

 

Im Bereich des Landeslehrer - Dienstrechtsgesetzes konnte bezüglich der gemäß

§ 43 Abs. 6 leg. cit. erforderlichen Zustimmung des Lehrers, der keine Ausbildung zur

sonderpädagogischen Förderung besitzt, zu seiner Verwendung an

Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

unterrichtet werden, keine Annäherung der Standpunkte erzielt werden. Die

Behindertenverbände gehen davon aus, daß diese Bestimmung diskriminierende

Auswirkungen nach sich zieht und nicht im Einklang mit dem durch den

Verfassungsgesetzgeber gegebenen Auftrag steht. Das Bundesministerium für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vertriff die Position, daß die jetzige

Auslegung verfassungskonform ist, und die Bestimmung eine Schutzfunktion für

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf beinhaltet.

 

Demgegenüber erblicken die Behindertenorganisationen in dieser Bestimmung eine

Diskriminierung behinderter SchülerInnen. Andernfalls müßte zum Schutze nicht

behinderter Kinder § 43 Abs. 6 LDG dahingehend erweitert werden, daß generell die

Unterrichtserteilung in jeder Klasse von der vorgängigen Inspektion der Kinder durch

den Landeslehrer abhängt und dieser bei jedweder Überforderung die Übernahme

der Klasse ablehnen kann.

Zur erforderlichen Zustimmung des Landeslehrers gemäß § 46 Abs. 6 LDG wird

seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

bemerkt, daß es im Dienstrecht weitere Bestimmungen gibt, bei denen die

Zustimmung des Lehrers erforderlich ist (Volksschule, Hauptschule, Sonderschule:

Verwendung über vier Wochen hinaus für einen Bereich, für den der Lehrer nicht

ausgebildet ist).

 

 

II.6. Schulorganisationsgesetz (SchOG). BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr.

26/1998. Aufnahms - und Eignungsprüfungsverordnung(AufnEignpr - VO).

BGBl. Nr. 291/1975 idF BGBl. II Nr. 110/1997 in Verbindung mit

Beamtendienstrechtsgesetz( BDG). BGBl. I Nr. 333/1979 und Vertrags -

bedienstetengesetz (VBG). BGBl. Nr. 86/1948:

 

Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, BM für Finanzen

(dienstrechtliche Bestimmungen)

                              

II.6.a. Aufnahmsvoraussetzungen: Feststellung der

körperlichenEignungimRahmenderEianungsprüfung

 

II.6.a.a.

 

§ 121 SchOG: „Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die

körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie

nachzuweisen.

 

II.6.a.b.

 

§ 14a AufnEignPrVO„(1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des

Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eine

schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage

über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist.

Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt

werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht

gegeben."

 

Die Bestimmungen des § 14a Abs. 1 AufnEignpr - VO bzw. des § 121 SchOG, mit

denen besondere Eignungsvoraussetzungen für Berufe im Bereich der Kindergarten

bzw. Sozialpädagögik festgelegt werden bzw. der Ausschluß vom Studium zum

Lehramt bei Behinderungen, die der Ausübung des Lehrberufes im Wege stehen,

geregelt wird, wurden, da sie im Zusammenhang mit dem Dienstrecht stehen, auch

als eigener Punkt in der Unterarbeitsgruppe „Berufsausbildung - Beschäftigung -

Erwerbstätigkeit - Altersvorsorge - Gesundheit“ behandelt. Diesbezüglich wird auf den

Bericht dieser Unterarbeitsgruppe verwiesen.

 

In den Besprechungen der Unterarbeitsgruppe „Bildung - Erziehung - Kultur“ wurde

eine Annäherung dahingehend erzielt, daß im Unterrichtsressort Bereitschaft zum

Dialog besteht, man aber von eine( unterschiedlichen Betrachtungsweise ausgehen

muß, weil bei Humanberufen die anvertrauten Kinder und Jugendlichen jenes

Ausmaß an körperlicher Eignung erfordern, das für die Erfüllung der Aufgaben

(bestimmtes Anforderungsprofil) und Einhaltung entsprechender

Sicherheitsvorkehrungen (Schutzbestimmungen) unbedingt erforderlich ist.

 

Anhand einer vom Unterrichtsressort erstellten Diskussionsunterlage, wurde die

Abweichmöglichkeit vom Lehrplan für Körper -  und sinnesbehinderte Schüler bzw.

Studierende für alle Schularten erörtert. Für den Bereich der Sekundarstufe konnte

eine Einigung darüber erzielt werden, daß dies vorbehaltlich der Abklärung mit den

pädagogischen Fachabteilungen einen gangbaren Lösungsansatz bietet. Im Bereich

der Primarstufe (Volksschule) sind die Behindertenverbände dagegen, neben dem

sonderpädagogischem Förderbedarf Abweichmöglichkeiten vom Lehrplan

festzulegen. Zudem wurde vorgeschlagen, eine generelle Regelung ins

Schulunterrichtsgesetz (§ 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) für Körper - und

sinnesbehinderte Kinder aufzunehmen.

 

Im Bereich der Lehrerbildung wurde seitens der Behindertenvertreter und der

zuständigen Fachabteilung des Unterrichtsressorts ein Einvernehmen darüber

erzielt, daß das Festlegen von Abweichmöglichkeiten vom Lehrplan sich als nicht

zielführend erweisen wird; vielmehr wären entsprechende Änderungen im Bereich

des Dienstrechts zu erwägen, was jedoch in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums für Finanzen fallen würde. Entsprechende Gespräche wurden in

Aussicht genommen.

Die Behindertenorganisationen weisen darauf hin, daß nach der Rechtsprechung

sowohl des Obersten Gerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes jeden

Arbeitgeber hinsichtlich Behinderter eine „soziale Gestaltungspflicht“ trifft, die eine

zumutbare Anpassung der Arbeitsplätze an die besonderen Bedürfnisse beinhält.

Daher müsse z.B. in einer Volksschule die Unterrichtserteilung eines auf den Rollstuhl

angewiesenen Lehrers ermöglicht werden, weil etwaige Probleme bei

Lehrausgängen etc. durch geeignete Personaleinteilung leicht lösbar seien. Eine

Vorwegnahme möglicher Probleme im Einzelfall durch „Sperre“ des gesamten

Berufsfeldes verstoße gegen Artikel 7 B - VG und die Freiheit der Berufswahl.

Gleiches gelte für die Aufnahme in die übrigen Akademien (SOZAK; BAKiP‘ etc.).

Weiters fordern die Behindertenorganisationen‘ daß die Möglichkeit von

Lehrplanerleichterungen allen behinderten SchülerInnen offen stehen muß. Sinnvolle

Maßnahmen der Berufsorientierung dürfen nicht nur auf die Sonderschule

beschränkt werden, sondern müssen auch an der Hauptschule und AHS/Unterstufe

möglich sein.

 

Der Forderung der Behindertenorganisationen, wonach "die Möglichkeit von

Lehrplanerleichterungen für alle behinderten SchülerInnen offen stehen muß“, wird

seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit

der Begründung entgegengetreten, daß die Möglichkeit von Lehrplanänderungen für

körper- und sinnesbehinderte Kinder lediglich eine weitere Differenzierungs-

möglichkeit beinhaltet, der sonderpädagogische Förderbedarf mit seinen

„Lehrplanerleichterungen“ unverändert bestehen bleibt.

 

Zu § 14a AufnEignPrVO wurde seitens des Bundesministeriums für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten darauf hingewiesen, daß bei der Aufnahms - und

Eignungsprüfungsverordnung aus zeitlichen Gründen (Inkrafttreten September 1999)

die Änderungsvorschläge nicht zum damaligen Zeitpunkt besprochen werden

konnten, man aber versucht hat, eine annehmbare Regelung (Abstellen auf

Berufstätigkeit) zu finden.

Zudem wird seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten darauf hingewiesen, daß im Bereich der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik bzw. der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik durch eine

Lehrplanänderung, die bereits im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 428, 429,

427/1998) kundgemacht wurde, eine Verbesserung dahingehend erzielt werden

konnte, daß bei den verpflichtend vorgesehenen Instrumenten eine Öffnung

(zusätzliche Wahlmöglichkeit) erfolgte.

 

Die durch die Novellen BGBl. I Nr. 132 bis 134/1998 erfolgten Änderungen des

SchOG, des SchUG und des SchPflG konnten von der Unterarbeitsgruppe nicht

mehr berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die durch BGBl. I Nr. 123/1998 bewirkte

Änderung des Landeslehrer - Dienstrechtsgesetzes 1984. Die durch die genannten

Novellen bewirkten Änderungen haben indes keine Bestimmungen zum

Gegenstand, die im Rahmen dieser Unterarbeitsgruppe erörtert wurden und sind

daher im gegebenen Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung.

 

II.6.b. Bildungsangebot für behinderte Kinder nach der Schulpflicht

 

Die Behindertenorganisationen sehen in der "Verweigerung“ jedweden

Schulangebotes eine krasse Benachteiligung gegenüber nicht behinderten

Jugendlichen, denen nicht nur der Arbeitsmarkt sondern zusätzlich vielfältige

schulische Möglichkeiten offen stehen. Sie fordern umgehend Schulversuche

einzurichten (auf Grundlage des § 7, besser durch einen ausdrücklichen Auftrag -

§ 131 SchOG) sowie eien Arbeitsgruppe (unter Beiziehung Betroffener und ihrer

Verbände) einzurichten, die internationale Erfahrungen auswertet und pädagogische

Konzepte entwickelt.

 

Zum Fehlen jedweden Bildungsangebotes für behinderte Kinder nach der

Schulpflicht, wird seitens des Unterrichtsressorts auf § 32 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes idF BGBl. Nr. 767/1996 verwiesen, der ausschließlich

Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen

freiwilligen Schulbesuch in einem 11. und 12. Schuljahr ermöglicht.

II.7. Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. l Nr. 23/1999:

 

Ressortzuständigkeit: BM für Wissenschaft und Verkehr

 

Behinderte Studierende haben, je nach Form der Behinderung, überproportional

hohe Kosten zur Studienfinanzierung aufzubringen und sind außerdem durch

spezifische Arten der Behinderung häufig nicht in der Lage, das Studium in der

vorgesehen Zeit zu absolvieren.

Bei der Novellierung des Studienförderungsgesetzes, die am 12. Jänner 1999

kundgemacht wurde, wurde versucht, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Das

Studienförderungsgesetz 1992 gab pauschal unter Anknüpfung an den

Behindertenbegriff des Familienlastenausgleichsgesetzes eine um S 2.100.-

monatlich höhere Studienbeihilfe, ohne dabei jedoch die Probleme bei der

Bewältigung des Studiums und den individuellen Sonderbedarf von behinderten

Studierenden zu berücksichtigen.

Nach der im September 1999 in Kraft tretenden Novelle des

Studienförderungsgesetzes soll im Rahmen der Förderung von behinderten

Studierenden die jeweilige Form der Behinderung stärker berücksichtigt werden.

Durch eine Verordnungsermächtigung besteht die Möglichkeit, stärker auf diese

unterschiedlichen Formen der Behinderungen - und daraus resultierenden

Bedürfnissen - bei der Bemessung von Förderungshöhe und Förderungsdauer

einzugehen.

Zur Vorbereitung der Novelle des Studienförderungsgesetzes und für diesen

Berichtsteil „Wissenschaft,, wurde eng mit dem Forum der Behindertenbeauftragten

der Studierenden (Verein Uniability) zusammengearbeitet. Die im Anhang

angeführten gesetzlichen Bestimmungen, die behinderte und chronisch kranke

Studierende benachteiligen, sind vom Forum der Behindertenbeauftragten ausfindig

gemacht worden. Die Benachteiligungen im Studienförderungsgesetz beziehen sich

auf die Fassung 1992. Für die Novelle 1999 konnten nicht alle

Verbesserungsvorschläge der Behindertenbeauftragten aufgenommen werden.

Vorerst sind die Verordnungsentwürfe abzuwarten, um feststellen zu können, wie

weit die angeführten Benachteiligungen für behinderte und chronisch kranke

Studierende (siehe Anhang) durch die Verordnungen aufgehoben werden konnten.

Um im tertiären Bildungsbereich die als Benachteiligung gefundenen Bestimmungen

(siehe Darstellung des Forums im Anhang) auszuräumen, sind nicht nur

Gesetzesänderungen notwendig. Vor allem ist ein integrationsfreudiges Klima zu

schaffen. Darüber hinaus ist die Umsetzung der Bestimmungen in der vom

Gesetzgeber intendierten Weise zu kontrollieren.

 

Das Studienförderungsgesetz in der derzeit geltenden Fassung ist für

"Normstudierende“ konzipiert, allenfalls werden noch Krankheit und Mutterschaft

berücksichtigt; auf die benachteiligenden Studienbedingungen, die nach wie vor an

Österreichischen Universitäten für behinderte Studierende vorherrschen, und auf die

Benachteiligungen durch die Behinderung selbst wird derzeit noch kaum

eingegangen, nur § 29 enthält die Möglichkeit der erhöhten Studienbeihilfe bei

Behinderung.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Studienbeihilfe (Studienförderung)

sind:

a) die soziale Bedürftigkeit,

b) günstiger Studienerfolg,

c) Studienfortschritt im Rahmen der gesetzlichen Studiendauer.

Da aber Studierende mit Behinderung aufgrund der faktisch erschwerten

Studienbedingungen bei der Erbringung des günstigen Studienerfolges haben,

geraten sie regelmäßig außerhalb des Förderungsbereiches, sodaß die erhöhte

Studienbeihilfe weitgehend leerläuft. Die wesentlichen Gründe für die

Schwierigkeiten behinderter Studierender liegen in der Organisation des

Studienalltags - und das speziell zu Studienbeginn. Um räumliche und technische

Hindernisse zu überwinden, müssen physische, psychische und materielle

Ressourcen aufgewendet werden, die in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen

von Studienanfängern ohne Behinderungen stehen

Deshalb muß das gesamte Konzept der Studienförderung von behinderten

Studierenden auf deren Situation zu Beginn und während eines Studiums angepaßt

werden.

Nachfolgende Bestimmungen stellen ein Beispiel von Diskriminierung dar.

 

Die Nichtanerkennung der Gebärdensprache als Minderheitensprache wird von dem

Gehörlosenbund als Benachteiligung gesehen. An den Universitäten Graz und

Klagenfurt wird die Gebärdensprache erforscht und - vorläufig nur in Kursen

vermittelt.

 

Das Forum der Behindertenbeauftragten erblickt in den folgenden gesetzlichen

Bestimmungen Benachteiligungen für behinderte und chronisch kranke Studierende:

 

II.7.a. Förderungen

 

§ 3 „(1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

1. ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,

2. ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an

Kunsthochschulen,

3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V

§ 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,

4. ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder

Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),

5. ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestattet sind, ein eigenes Organisationssta tut haben und ihre Vergleichbarkeit

mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder

Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und

gleichen Bildun gsum fan ges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst festgestellt ist,

6. ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Land und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,

7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),

8. Studierende an medizinisch technischen Akademien und an Hebammen -

akademien,

9. Studierende von Fachhochschul Studiengängen.

 

Jene Studierende, die aufgrund einer Behinderung ein Fernstudium wählen wollen,

können nicht um Förderung ansuchen.

Erläuterung:

 

Die Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf in Österreich befindliche

Universitäten, Hochschulen und Akademien stellt für jene behinderten Menschen

eine Benachteiligung dar, denen aufgrund des Schweregrades ihrer Behinderung

und der teilweise noch äußerst schwierigen Bedingungen für behinderte Studierende

an Österreichischen Universitäten ein Studium nur an einer Fernuniversität möglich

ist. Da sich alle anerkannten Fernuniversitäten im Ausland befinden, ist diese

Gruppe der Studierenden erheblich benachteiligt, weil sie keine Studienbeihilfe

erhalten kann.

 

Wir schlagen daher vor, dem § 3 Abs. 1 einen Punkt 10 hinzuzufügen:

 

10. ordentliche Studierende einer anerkannten Fernuniversität, wenn ihnen aufgrund

einer nicht vorübergehenden schweren Behinderung oder aufgrund der wegen ihrer

Behinderung benachteiligenden Studienbedingungen ein Studium an einer

österreichischen Präsenzuniversität nicht möglich oder unzumutbar ist.

 

II.7.b. Anspruchsdauer

 

§ 19: „(1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist,

daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztfiche Bestätigung

nachgewiesen wird,... "

 

Erläuterung:

 

In diesem Absatz wird zwar auf Krankheit als Grund für eine Verlängerung der

Anspruchsdauer verwiesen, nicht aber auf Behinderung. Behinderung und Krankheit

können jedoch nicht gleichgesetzt werden. Die Gründe, die wegen einer

andauernden Behinderung zur Studienverzögerung führen, unterscheiden sich

wesentlich von denen, die wegen einer akuten Erkrankung vorliegen:

Behinderte Menschen müssen sich während eines Studiums mit zahlreichen

Problemen bedingt durch äußere Gegebenheiten - z.B. bauliche Barrieren,

unzureichende Transportmöglichkeiten zwischen Wohnort und Universität, lange

Wartezeiten bis zur Bewilligung technischer Hilfsmittel, lange Wartezeiten auf die

Umsetzung von Studienliteratur in sehgeschädigtengerechte Form u. v. m.

auseinandersetzen, die zu Studienverzögerungen führen, ohne daß die

Studierenden selbst darauf Einfluß nehmen können.

Dadurch, daß die spezielle Situation behinderter Studierender weder bei der

Anspruchsdauer noch beim Nachweis eines günstigen Studienerfolges

berücksichtigt wird, sind behinderte Studierende erheblich benachteiligt.

 

II.7.c. Nachweis des Studienerfolges

 

§ 16: „(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum

Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für

das jeweilige Semester zu begründen.

 

§19: „(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der

Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen

Studieneffolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.

 

§20: „(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs zu

erbringen;

2. nach den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung-bestand, und nach den

ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich

absofvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht - und Wahlfächern in

einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß;

 

Erläuterung:

 

Diese Bestimmungen bringen für behinderte Studierende häufig große Probleme.

Die bereits im vorhergehenden Punkt angeführten behinderungsbedingten

Schwierigkeiten treten zu Beginn des Studiums am massivsten auf. Behinderte

Studierende geraten dadurch häufig in Gefahr, die Studienbeihilfe für die beiden

ersten Semester zurückzahlen zu müssen. Dieser Umstand hat schon in mehreren

Fällen zum Abbruch des Studiums geführt.

 

Wir schlagen daher vor, § 19 (5) wie folgt zu ergänzen:

 

In Zusammenhang mit dem beim Erstantrag zu erbringenden Nachweis eine?

Behinderung ist der günstige Studienerfolg herabzusetzen § 16 (2), § 18 (1), (2), §

20 (1) Z. 2 , § 20 (3) und der in § 48 (1) und (2) vorgesehene Zeitraum zu

verlängern.

II.7.d. Zusätzlicher Studienbeihilfenbetrag

 

 

§ 29:Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die im Sinne des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, B GBl. Nr. 376, erheblich behindert sind,

monatlich 2.100 S mehr als die gemäß den §§ 26 bis 28 zustehende

Höchststudienbeihilfe.

 

§ 56: "(1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 2.000 S

und höchstens 8.000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten

vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung

festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen,

die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.

 

Erläuterung:

 

Hier scheint unklar, ob der in § 29 festgelegte zusätzliche Betrag für behinderte

Studierende auch für die Beihilfe für Auslandsstudien gilt:

Da für ein Studium im Inland ein behinderungsbedingt erhöhter finanzieller Aufwand

durch dieses Gesetz anerkannt ist, sollte er in (mindestens) derselben Weise auch

für Studien im Ausland anerkannt sein.

 

Wir schlagen daher vor, § 29 um einen Verweis auf § 56 zu erweitern:

 

§ 29. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die im Sinne des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erheblich behindert sind,

monatlich 2.100 S mehr als die gemäß den §§ 26 bis 28 und § 56 zustehende

Höchststudenbeihilfe.

 

II.7.e. Sonderunterstützung

 

§ 68. "(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschafts -

verwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren

Studienabsch fuß nicht länger als zwei Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer

Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung nach

Maßgabe der Studien vorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von

Auslandsaufenthalten oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten

Studienunterstützun gen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren.

Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 2.000 S nicht unterschreiten und

den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht

überschreiten.

Erläuterungen:

 

Die Erläuterungen zu § 68 sehen hier ebenfalls einen ,,entsprechenden"

Studienerfolg vor. Behinderte Studierende sind - wie bereits oben ausgeführt -

dadurch benachteiligt.

                                               E) Bericht der Untergruppe

Mobilität - Verkehr - Wohnen - Bauen - Freizeit - Kommunikation"

                                              

1. Allgemeiner Teil

 

Die unter der federführenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Verkehr eingerichtete Unterarbeitsgruppe „Mobilität - Verkehr -

Wohnen - Bauen - Freizeit - Kommunikation“ hat zwei Mal (19. Mai 1998, 10. Juni 1998),

der Teilbereich Verkehr - Kommunikation ein weiteres Mal (am 14. Dezember 1998)

getagt.

 

 

II.Besonderer Teil

 

II.1.Mobilität - Verkehr

 

II.1.1.Eisenbahnbeförderungsgesetz(EBG). BGBl. Nr. 180/1988. in der Fassung

BGBl. I Nr. 15/1998: Kraftfahrliniengesetz 1952 (KflG). BGBl. Nr. 84. in der

Fassung BGBl. Nr. 819/1994

 

1.Thema:

 

- Barrierefreier Zugang zu allen öffentlichen Verkehrsmitteln

- Beförderungsbedingungen

 

2.Ergebnis:

 

Die Behindertenvertreter merken eingangs der am 14.12.1998 abgehaltenen Sitzung

an, daß die zitierten Bestimmungen nur beispielhaft aufgezählt sind. Sie halten fest

daß nach ihrer Ansicht eine Benachteiligung dadurch gegeben ist, daß das Recht

aller Menschen, insbesonders auch von Rollstuhlfahrern, öffentliche Verkehrsmittel

benutzen zu können, nicht festgeschrieben ist.

 

Einigkeit besteht darin, daß das Fehlen derartiger Verpflichtungen zu

Benachteiligungen führen kann.

Die Behördenvertreter führen dazu aus, daß eine Lösung dieses Themenbereiches

nur nach Festlegung eines wirtschaftlich realistischen Umsetzungszeitraumes und

nach Klärung der Finanzierung gefunden werden kann.

 

Die Vertreter der Behindertenorganisationen legen in diesem Zusammenhang auch

Wert auf die Feststellung, daß ihrer Ansicht nach der Neuankauf von

Fahrbetriebsmitteln, die barrierefrei zugänglich sein können, in nicht barrierefreier

Ausführung eine Benachteiligung darstellt.

 

Seitens der zuständigen Sektion II des Bundesministeriums für Wissenschaft und

Verkehr wird dazu festgehalten, daß vor einer rechtlich verbindlichen Festschreibung

die kurz -, mittel und langfristigen Auswirkungen auf die Finanzierung solcher

Fahrbetriebsmittel vorab geklärt werden müßten.

 

Es besteht aber Einvernehmen darüber, daß der Entwurf für ein

Nahverkehrfinanzierungsgesetz, der in § 15 der Entwurfvorlage vorsieht, daß die

Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln unter anderem an die

Zugänglichkeit der Systeme für in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigte

PersonenlPersonengruppen geknüpft wird, ein guter Ansatz ist, wobei nach Ansicht

der Behindertenvertreter noch eine präzisere und weitergehendere Formulierung

hinsichtlich des Umfanges des Benutzerkreises und der Ausstattung von Vorteil

wäre.

 

II.1.2. Luftfahrt

 

1.Thema:

 

- Erfordernis eines medizinischen Attestes vor Antritt des Fluges

- Verbesserte Beförderung in Luftfahrzeugen

 

2. Ergebnis:

 

Die als Voraussetzung für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter

Mobilität immer wieder geforderten Atteste stellen nach Meinung der

Behindertenvertreter eine Benachteiligung dar. Die Verwendung der ärztliche Atteste

müsse in Österreich untersagt werden.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die neuen Richtlinien der Federal Aviation

Administration (FAA) verwiesen, die anregen, daß die Vorlage eines ärztlichen

Attestes für Rollstuhlfahrer nicht mehr zur Bedingung für die Beförderung erhoben

werden solle.

 

Seitens der Obersten Zivilluftfahrtbehörde wird dazu ausgeführt, daß hinsichtlich der

Benutzung der Luftfahrzeuge keine nationalen Eingriffsmöglichkeiten bestehen, da

diesbezügliche Anordnungen auf Regelungen der International Civil Aviation

Association (ICAO) bzw. der International Air Transport Association (IATA) beruhen

und eine Nichtanwendung internationalen Gepflogenheiten, wie sie in IATA -  und

ICAO - Regeln enthalten sind, widersprechen würde. Eine Untersagung der

Anwendung dieser Regelungen auf österreichischem Hoheitsgebiet ist daher nicht

möglich.

 

Nach dieser Darstellung der Situation bringen die Vertreter der

Behindertenorganisationen das Anliegen vor, Österreich möge sich bei den

zuständigen Vereinigungen dahingehend einsetzen, daß Personen mit

eingeschränkter Mobilität nicht - gehbehinderten Personen insofern gleichgestellt

werden, als allfällige Gesundheitsprobleme, die durch einen Flug möglicherweise

auftreten könnten, eigenverantwortlich bekanntgegeben werden können/müssen und

nicht generell die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werde.

 

Seitens der Obersten Zivilluftfahrtbehörde wird zugesagt, daß Österreich dieses

Anliegen mit anderen Staaten diskutieren wird.

II.2. Mobilität - Bauen - Wohnen - Freizeit

 

II.2.1. Öffentlich zugängliche Baulichkeiten

 

1.Thema:

 

- barrierefreier Zugang zu öffentlich zugänglichen Baulichkeiten

 

2.Ergebnis.

 

Die Tatsache, daß öffentlich zugängliche Gebäude (zB Amtsgebäude, Kinos,

Theater, Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Bibliotheken etc.) aber auch

öffentliche Verkehrsflächen für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht immer

barrierefrei zugänglich sind, stellt nach Ansicht der Behindertenvertreter eine

Benachteiligung dieser Personen dar. Zielführend erscheint hier die Erstellung einer

,,Musterbauordnung“, die mit Hilfe von Vereinbarungen nach Art. 15a B - VG

österreichweit gleichartige Bestimmungen festlegt. Es wird von Seiten der

Behindertenvertreter gefordert, bei Neu -  bzw. Umbauten die benachteiligende

Wirkung ,,mobilitätshemmender Barrieren" zu berücksichtigen und eine

dementsprechende Verpflichtung zum barrierefreien Bauen in den einschlägigen

Rechtsvorschriften zu normieren.

 

Einvernehmen besteht darüber, daß bei einzelnen Bahnhofsneu - bzw. -umbauten

bereits Schritte in die richtige Richtung gesetzt wurden.

 

Es ist allerdings nicht möglich, alle öffentlich zugänglichen Gebäude barrierefrei

zugänglich zu machen, da besonders im Bundesbereich zahlreiche Objekte mit

historischer, unter strengem Denkmalschutz stehender Bausubstanz existieren. Wo

immer möglich, insbesondere natürlich bei Neu - bzw. Umbauten wird

selbstverständlich auf eine behindertengerechte Bauführung höchster Wert gelegt.

 

An die Adresse des Bundeshochbaus bzw. des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten die Forderung zu richten, daß „entsprechende

Verpflichtungen,, in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben werden,

erscheint nicht zweckmäßig, da bekannterweise praktisch alle baurechtlichen

Regelungen durch Landesgesetze erfolgen. Die Baugesetzgebung der Länder

enthält in praktisch allen Fällen aber ohnehin Bestimmungen über barrierefreies

Bauen.

 

II.2.2.ÖffentlicheEinrichtungen

 

1. Thema:

 

Erreichbarkeit diverser öffentlicher Einrichtungen

 

2 Ergebnis:

 

Bei unzähligen öffentlichen Einrichtungen sind die Bedienelemente derart

angebracht, daß sie von Rollstuhlfahrern nicht erreicht werden können. Als Beispiele

können Aufzugsbedienelemente, Bankomaten, Notrufsäulen, Schalter,

Kassenbänder, Fahrscheinautomaten u.a. angeführt werden.

Die Behindertenvertreter stellen diesbezüglich die Forderung, in den entsprechenden

Rechts -  bzw. Ö - Normen die ungehinderte Erreichbarkeit aller Bedienelemente für

behinderte Menschen verpflichtend vorzusehen.

 

II.2.3.Förderungen

 

1. Thema:

 

Förderungen (z.B. von Verkehrsverbünden, der Errichtung von Bauten etc.)

 

2. Ergebnis

 

Die derzeitige Förderpraxis stellt nach Ansicht der Behindertenvertreter eine

Benachteiligung für behinderte Menschen dar. Art. 7 B - VG sollte nach Ansicht der

Behindertenvertreter in die Förderpraxis einfließen, sodaß nur mehr Projekte, die

auch barrierefrei gestaltet sind, gefördert werden.

Für den Verkehrsbereich stellen die Behördenvertreter dazu fest, daß

Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand an die Bereitschaft der

Verkehrsunternehmen knüpfen sollte, eine barrierefreie Nutzung der Verkehrsmittel

sicherzustellen.

 

Als juristische Lösungsmöglichkeit käme eine Änderung der diversen

Förderungsrichtlinien in Frage.

 

II.3.Kommunikation

 

II.3.1.Gebühr für Auskunftserteilung am Telephon

 

1. Thema:

 

- Geplante Gebührenpflicht für Telefonauskunft

 

2. Ergebnis:

 

Die Vertreter der Behindertenorganisationen halten fest, daß die Einhebung einer

Gebühr für die Beauskunftung von Telefonnummern für behinderte Menschen, die

kein Telefonbuch benutzen können und daher auf eine Beauskunftung angewiesen

sind, eine Benachteiligung darstelle. Für diesen Personenkreis dürfe daher keine

höhere Gebühr verlangt werden, als die Anschaffung von Telefonbüchern kosten

würde.

 

Die Oberste Fernmeldebhörde hat dazu festgehalten, daß dies kein Problem der

Rechtsordnung, sondern eines der Tarifgestaltung durch ein privates Unternehmen

darstellt. Zur Realisierung dieses Projektes haben bereits Gespräche mit den in

Betracht kommenden Ministerien (BMAGS, BKA - Konsumentenschutz, BMF)

stattgefunden. Aufgrund der Ergebnisse dieser Gespräche wird nunmehr ein

konkretes Modell erarbeitet und im Frühjahr zur Diskussion gestellt werden.

II.3.2.Telefongebührenbefreiung

 

1. Thema:

 

- Gebührenbefreiung allgemein

- Handhabung der Gebührenbefreiung

- Aufhebung der Gebührenbefreiung bei Fertigstellung eines ISDN-Anschlusses

 

2. Ergebnis:

 

Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Verein

Integration: Österreich und die Selbstbestimmt - Leben - Initiativen Österreichs kommen

kurzfristig nach der Sitzung am 14.12.1998 überein, daß dieser Punkt aus dem

Gesamtbericht ersatzlos zu streichen ist.

 

II.3.3.Dienste für Telefonate zwischen Hörenden und Gehörlosen

 

1. Thema:

 

Einrichtung eines Dienstes, der bei Gesprächen zwischen Hörenden und

Gehörlosen vermittelt.

 

2. Ergebnis:

 

Eine Verpflichtung zur Einrichtung derartiger Dienste ist weder nach der derzeit

bestehenden Gesetzeslage noch in den Verträgen zwischen den einzelnen

Anbietern vorgesehen. Das Fehlen solcher Einrichtungen stellt nach Ansicht der

Vertreter der Behindertenorganisationen eine Benachteiligung dar.

 

Die Oberste Post - und Fernmeldebehörde hält diesbezüglich fest, daß - sofern ein

solcher Dienst von Telefongesellschaften nicht freiwillig angeboten wird - ein solcher

als „besondere Versorgungsaufgabe" gemäß § 27 Telekommunikationsgesetz (TKG)

vorgeschrieben werden könne. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die

Finanzierung dieses Dienstes gesichert ist.

II.3.4. Rundfunkgesetz. BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 2/1999 (RFG)

 

1. Thema:

 

Untertitelung von Fernsehprogrammen

 

2. Ergebnis

 

Die Vertreter der Behindertenorganisationen haben in der Sitzung am 14.12.1998

kritisiert, daß die Bestimmung des § 2 RFG keinen Hinweis darauf enthalte, daß

Gehörlose ein Recht auf eine Untertitelung von Fernsehprogrammen haben. Dieser

Umstand stellt nach Ansicht der Vertreter der Behindertenorganisationen eine

Benachteiligung dar.

 

Ein erster Schrift wäre nach Ansicht der Behindertenvertreter eine Untertitelung

zumindest aller Informationssendungen.

 

Die Oberste Post - und Fernmeldebehörde hält dazu fest, daß die Vollziehung des

Rundfunkgesetzes nicht in ihre Zuständigkeit fällt, sondern daß der Bundeskanzler

für Angelegenheiten des Rundfunkwesens zuständig sei.

 

Das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst, in dessen Zuständigkeitsbereich die

angesprochene Gesetzesbestimmung fällt, hält fest, daß an der besagten Sitzung

am 14.12.1998 kein Vertreter des BKA - VD teilgenommen hat, da Angelegenheiten

des Rundfunkwesens weder auf der Tagesordnung standen (vgl. hiezu das

Ergebnisprotokoll der Plenarsitzung der Arbeitsgruppe vom 24.11.1998,

GZ 601 .978/54 -V/4/98) noch ein entsprechender Wunsch auf Teilnahme eines

Vertreters an das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst gerichtet wurde (vgl. auch

hierzu das besagte Ergebnisprotokoll).

 

Nach Wissen des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst trägt der ORE allerdings

dem oben angeführten Anliegen der Behindertenvertreter bereits in weitem Ausmaß

Rechnung: So werden im Rahmen des ORF - Teletextes die Nachrichten - und weitere

Informationssendungen untertitelt. Darüber hinaus wird - wie die zuständige

Abteilung des ORF dem Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst mitgeteilt hat - an

einer Evaulierung der derzeitigen Situation ständig gearbeitet; so sind derzeit 30

Mitarbeiter des ORF hauptsächlich mit der Erstellung und Bearbeitung von Texten

befaßt. Zu bemerken ist schließlich, daß gerade der ORE im europäischen Vergleich

hinsichtlich der genannten Initiative durchaus als eine Art „Vorreiter“ betrachtet

werden kann. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß das Anliegen der

Behindertenorganisationen auch anläßlich einer weiteren Novelle zum

Rundfunkgesetz diskutiert werden könnte (die letzte Novelle zum RFG,

BGBl. I Nr. 2/1999, hatte ausschließlich die Umsetzung der EG - Fernseh - Richtlinie

zum Inhalt). Eine solche - die insbesondere im Hinblick auf eine geänderte

Rechtsform des ORF zur Zeit auf politischer Ebene diskutiert wird, könnte

möglicherweise noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.