1025/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend Schaffung eines Behindertengleichstellungsgesetzes
Am 9. Juli 1997 wurde vom Nationalrat einstimmig folgender Zusatz zum Art. 7 B - VG
verabschiedet:
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund,
Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und
nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
In der Folge wurde der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt beauftragt, eine
Arbeitsgruppe einzurichten, um die Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung auf
potentielle Benachteiligungen von behinderten Menschen zu durchforsten.
Am 8. Jänner 1998 fand die konstituierende Sitzung der „Arbeitsgruppe zur Durchforstung
der Rechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen“ statt.
Um die Aufgabenstellung adäquat bewältigen zu können, wurden folgende nach
Themengebieten gegliederte Unterarbeitsgruppen eingerichtet:
- Rechtsschutz
- Berufsausbildung, Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, Altersvorsorge, Gesundheit
- Bildung, Erziehung, Kultur
- Mobilität, Verkehr, Wohnen, Bauen, Freizeit, Kommunikation
Am 17. Februar wurde der Abschlußbericht vorgelegt, welcher auf 121 Seiten (siehe
Beilage) ohne Anspruch auf Vollständigkeit (Ländergesetze sind z.B. nicht berücksichtigt!)
eine Fülle von Behindertenbenachteiligungen in der österreichischen Rechtsordnung
aufzeigt.
Dieses Ergebnis der Arbeitsgruppe macht deutlich, daß zur Beseitigung der unzähligen
Benachteiligungen die Schaffung eines bundeseinheitlichen Behinderten -
gleichstellungsgesetzes (Antidiskriminierungsgesetz) unumgänglich ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wollte beschießen:
Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat den Entwurf eines
Behindertengleichstellungsgesetzes zuzuleiten.
In formeller
Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß vorgeschlagen.
Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der
österreichischen Bundesrechtsordnung hinsichtlich
behindertenbenachteiligender Bestimmungen
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
A) Einleitung ................................................................................................................ 1
B) Bericht der Untergruppe „Rechtsschutz" ............................................................... 4
I. Einleitung ............................................................................................................. 4
II. Allgemeiner Teil ................................................................................................. 5
III. Besonderer Teil - einzelne Verwaltungs(verfahrens)vorschriften .................... 9
III.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ................................. 9
III.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 ................................................................ 14
III.3. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 ................................................ 15
III.4. Agrarverfahrensgesetz ......................................................................... 15
III.5. Verfassungsgerichtshofgesetz .............................................................. 16
III.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz .............................................................. 18
III.7. Zustellgesetz ......................................................................................... 19
III.8. Bundesabgabenordnung ...................................................................... 20
III.9. Finanzstrafgesetz ................................................................................. 26
III.10. Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 .................................................... 31
III.11. Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 ................................................... 32
III.12. Vertragsbedienstetengesetz 1948 ....................................................... 35
III.13. Ausschreibungsgesetz 1989 ................................................................ 36
III.14. Nationalratswahlordnung 1992, Europawahlordnung ...................... 37
III.15. Handelskammergesetz ....................................................................... 39
III.16. Personenstandsgesetz, Personenstandsverordnung ........................... 40
III.17. Zivilprozeßordnung ........................................................................... 41
III.18. Außerstreitgesetz ............................................................................... 46
III.19. Strafprozeßordnung ........................................................................... 48
III.20. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch ............................................... 56
III.21. Notariatsordnung - Notariatszwangsgesetz - ABGB .......................... 61
III.22. Urheberrechtsgesetz ........................................................................... 64
III.23. Strafgesetzliche Vorschriften ............................................................. 66
C) Bericht der Untergruppe "Berufsausbildung - Beschäftigung -
Erwerbstätigkeit - Altersvorsorge - Gesundheit" .................................................... 68
1. Allgemeiner Teil ................................................................................................... 68
II. Besonderer Teil ................................................................................................... 70
II.1. Behinderteneinstellungsgesetz ..................................................................... 70
II.2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz .................................................................. 73
II.3. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ......................................................... 75
II.4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ........................................................ 77
II.5. Ärztegesetz 1998 ........................................................................................... 82
II.6. Verordnung über vordringliche Maßnahmen
zur Erhaltung der Volksgesundheit ............................................................. 83
II.7. Familienlastenausgleichsgesetz .................................................................... 84
II.8. Schulorganisationsgesetz, Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung,
iVm Beamtendienstrechtsgesetz und Vertragsbedienstetengesetz .............. 85
II.9. Richterdienstgesetz ...................................................................................... 87
II.10. Berufsausbildungsgesetz ............................................................................ 88
II.11. Gewerbeordnung 1994 ................................................................................ 91
II.12. Allgemeine Bergpolizeiverordnung ............................................................ 92
II.13. Betriebsordnung für den richtlinienmäßigen Personenverkehr ............... 93
D) Bericht der Untergruppe "Bildung - Erziehung - Kultur" ...................................... 94
I. Allgemeiner Teil ..................................................................................................... 94
II. Besonderer Teil ..................................................................................................... 94
II.1. Schulpflichtgesetz 1985 ................................................................................. 94
II.2. Schulunterrichtsgesetz bzw. Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige ......... 97
II.3. Schulorganisationsgesetz .............................................................................. 99
II.4. Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz .......................................................100
II.5. Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz ...............................................................101
II.6. Schulorganisationsgesetz Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung
iVm Beamtendienstrechtsgesetz und Vertragsbedienstetengesetz ..............102
II.7. Studienförderungsgesetz 1992 ......................................................................106
E) Bericht der Untergruppe "Mobilität - Verkehr - Wohnen - Bauen - Freizeit -
Kommunikation“ ....................................................................................................113
I. Allgemeiner Teil ..................................................................................................113
II. Besonderer Teil ..................................................................................................113
II.1. Mobilität - Verkehr .....................................................................................113
II.1.1. Eisenbahnbeförderungsgesetz, Kraftfahrliniengesetz 1952 ....................113
II.1.2. Luftfahrt ...................................................................................................114
II.2. Mobilität - Bauen - Wohnen - Freizeit .......................................................116
II.2.1. Öffentlich zugängliche Baulichkeiten .....................................................116
II.2.2. Öffentliche Einrichtungen .......................................................................117
II.2.3. Förderungen .............................................................................................117
II.3. Kommunikation ..........................................................................................118
II.3.1. Gebühr für Auskunftserteilung am Telephon .........................................118
II.3.2. Telefongebührenbefreiung .......................................................................119
II.3.3. Dienste für Telefonate zwischen Hörenden und Gehörlosen ...................119
II.3.4. Rundfunkgesetz ........................................................................................120
A) Einleitung
1. Art. 7 Abs. 1 letzter Satz B - VG lautet:
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund,
Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten
und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu
gewährleisten“.
Neben der Statuierung des Verbots einer Benachteiligung behinderter Menschen ist
diese Bestimmung eine sogenannte Staatszielbestimmung, verbunden mit einem
Bekenntnis der Gebietskörperschaften. Die Bestimmung begründet allerdings keine
Drittwirkung (vgl. 785 Blg. NR XX. GP, 5).
2. Bundeskanzler Mag. Viktor KLIMA hat den Verfassungsdienst im
Bundeskanzleramt beauftragt, eine Arbeitsgruppe einzurichten, um jene
Bestimmungen in der Bundesrechtsordnung zu identifizieren, die eine potentielle
Benachteiligung für behinderte Menschen bedeuten können.
Am 8. Jänner 1998 fand die konstituierende Sitzung der „Arbeitsgruppe zur
Durchforstung der Rechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender
Bestimmungen“ statt.
Teilnehmer der Arbeitsgruppe waren Vertreter der Parlamentsklubs, der
Bundesministerien sowie Vertreter der Behindertenorganisationen. Die Länder
wurden im Wege der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer beim
Amt der niederösterreichischen Landesregierung eingeladen.
3. Als Zeitrahmen wurde in Aussicht genommen, der Bundesregierung bis
Jahresende 1998 einen Endbericht vorzulegen. Dieser Zeitrahmen konnte jedoch
nicht eingehalten werden, da nach Aussendung des Vorläufigen Gesamtberichtes
zur Begutachtung
und nach Abhaltung einer Plenarsitzung der Arbeitsgruppe Ende
November eine Überarbeitung der einzelnen Teilberichte gewünscht wurde. Der
überarbeitete Gesamtbericht liegt nunmehr vor.
4. Die inhaltliche Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe lag in der Identifikation jener
Bestimmungen in der Bundesrechtsordnung, die eine potentielle Benachteiligung für
behinderte Menschen bedeuten. Es wurde bewußt der weite Begriff
„Benachteiligung“ anstelle von ,,Diskriminierung“ gewählt, um auch jene große Zahl
von Normen zu erfassen, die zwar keine Diskriminierung darstellen, allerdings im
Effekt von behinderten Menschen als Benachteiligung empfunden werden.
Es ist bereits an dieser Stelle zu erwähnen, daß der von Integration: Österreich (I:Ö),
der Selbstbestimmt - Leben - Initiative Österreich (SLIÖ) und der Österreichischen
Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation (ÖAR) erstellte "Arbeitsbehelf zur Überprüfung
der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich diskriminierender Bestimmungen“
eine wertvolle Basis für die Tätigkeit der Arbeitsgruppe darstellte.
Die Arbeitsgruppe war sich angesichts der Aufgabenstellung und des Umfangs des
zu "durchforstenden“ Normenbestands der Tatsache bewußt, daß der
gegenständliche Bericht keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Geschlossenheit
erheben kann. Insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den genannten
Organisationen wurde aber versucht, eine möglichst große sowie repräsentative Zahl
von Bestimmungen zu identifizieren.
5. Um die Aufgabenstellung adäquat bewältigen zu können, wurden folgende nach
Themengebieten gegliederte Unterarbeitsgruppen eingerichtet, welche jeweils die
Überprüfung der Vorschriften aus ihrem Gebiet vornahmen:
I. Rechtsschutz (Vorsitz: Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst)
II. Berufsausbildung - Beschäftigung - Erwerbstätigkeit - Altersvorsorge - Gesundheit
(Vorsitz: BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
III. Bildung -
Erziehung - Kultur (BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten)
IV. Mobilität - Verkehr - Wohnen - Bauen - Freizeit - Kommunikation (Vorsitz: BM für
Wissenschaft und Verkehr)
6. Der vorliegende Bericht folgt in seinem Aufbau der Einteilung in die genannten
Unterarbeitsgruppen und basiert im wesentlichen auf von diesen Gruppen erstellten
Berichten bzw. auf vorbereiteten Arbeitsunterlagen die jeweils um die in den
Gruppen erzielten
Diskussionsergebnisse angereichert wurden.
B) Bericht der Untergruppe "Rechtsschutz"
I. Einleitung
Die unter der federführenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes bzw. des
Bundesministeriums für Justiz eingerichtete Unterarbeitsgruppe „Rechtsschutz“ hat
sich insgesamt fünf Mal (am 7. Mai 1998, 4. Juni 1998, 30. Juni 1998, 22. Juli 1998
5. August 1998) unter dem Vorsitz des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst zu
Beratungen zusammengefunden. Die Ergebnisprotokolle der einzelnen Sitzungen
einschließlich der Teilnehmerlisten sind dem Anhang zum Bericht zu entnehmen.
Der nachstehende Bericht gibt das Ergebnis der bisherigen Beratungen, ergänzt
durch Anregungen der Sitzungsteilnehmer wieder.
Da sich im Laufe der Arbeiten gezeigt hat, daß die in den Zuständigkeitsbereich des
jeweiligen Ressorts fallenden Verfahrensrechtsordnungen im wesentlichen die
gleiche behindertenspezifische Problematik aufweisen, ist der Bericht in einen
Allgemeinen Teil der sich diesen ressortübergreifenden Fragen widmet, sowie in
einen Besonderen Teil, der die einzelnen, bisher behandelten Rechtsvorschriften
nach Ressortzuständigkeiten gereiht - enthält, gegliedert. Das Bundeskanzleramt -
Verfassungsdienst ist sich allerdings der Tatsache bewußt, daß die Aufzählung der
Rechtsvorschriften
im Besonderen Teil keine abschließende sein kann.
II. Allgemeiner Teil
Grundsätze des österreichischen Verwaltungs(straf)verfahrensrechts bzw. der
Verfahrensordnungen der ordentlichen Gerichte sowie der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts und die daraus resultierenden behindertenspezifischen Probleme
II.1.
Das österreichische Verwaltungsverfahrenrecht ist in der Weise gestaltet 1, daß ein
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) für weite - jedoch nicht für alle -
Teile der Verwaltung gilt. Es ist in seiner Rechtswirkung insofern eingeschränkt, als
manche Bestimmungen nur subsidiär gelten und manche in gewisser Hinsicht
abweichende Regelungen gestatten. Für verschiedene Bereiche der Verwaltung
bestehen eigene, an das AVG anknüpfende Verfahrensgesetze (z.B.
Agrarverfahrensgesetz, Dienstrechtsverfahrensgesetz). Im Bereich der
Finanzverwaltung sind eigene verfahrensrechtliche Kodifikationen
(Bundesabgabenordnung - BAO, Abgabenexekutionsordnung - AbgEO,
Finanzstrafgesetz - FinStrG, Landesabgabenordnungen) vorzufinden. Das
Verwaltungsstrafverfahren wird durch das Verwaltunasstrafgesetz (VStG), das auf
einen Großteil der Bestimmungen des AVG verweist, geregelt.
Das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist für den Bereich des Zivilrechts im
Außerstreitgesetz (AußStrG), in der Zivilprozeßordnung (ZPO) sowie im
Einführungsgesetz zur ZPO (EGZPO), für den Strafrechtsbereich in der
Strafprozeßordnung (StPO) geregelt. Für die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
(Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof) bestehen eigene Verfahrensgesetze
(Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGG, Verwaltungsgerichtshofsgesetz - VwGG),
wobei das VwGG auf das AVG, das VerfGG auf die ZPO und das EGZPO verweist.
II.2.
Die in der Folge angeführten Grundsätze bzw. Merkmale sind den gerichtlichen bzw.
verwaltungsrechtlichen Verfahrensordnungen gemein und können - wenn auch nicht
intentional - faktisch
zu einer Benachteiligung von behinderten Menschen führen. Die
Benachteiligung kann hiebei in der Tragung eines durch die Behinderung bedingten
zusätzlichen Aufwandes ("behinderungsbedingte Mehraufwendungen“) liegen oder
sich dahingehend äußern, daß der behinderten Person die Teilnahme an einem
Verfahren durch äußere Umstände (z.B. bauliche Barrieren am Verhandlungsort)
erschwert wird.
II.2.a.
Grundsatz der Mündlichkeit:
Das gerichtliche Strafverfahren (vgl. § 258 Abs. 1 StPO) sowie das streitige
zivilgerichtliche Verfahren (vgl. § 176 ZPO) sind (zumindest in der ersten Instanz)
vom Grundsatz der Mündlichkeit beherrscht. Auch das Außerstreitgesetz sieht in der
Regel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor (vgl. §§ 185 Abs. 1,
§ 221 Abs. 1, 230 Abs. 1, 239, 258 Abs. 1, 266a Abs. 1 AußStrG), ebenso
§ 125 Abs. 1 FinStrG, § 19 Abs. 1 VerfGG.
Dem erstinstanzlichen Verwaltungs(straf)verfahren (AVG, VStG) ist der Grundsatz
der Mündlichkeit zwar fremd (nach § 39 Abs. 2 AVG bzw. §§ 40 ff VStG ist eine
mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgesehen), für den Fall der Durchführung
einer mündlichen Verhandlung (insbesondere im Rechtschutzverfahren vor den
UVS) ergeben sich jedoch auch hier die nachstehend angeführten Probleme.
Für Gehörlose bzw. Hörbehinderte (hierunter sind Personen zu verstehen, die nach
der mittlerweile als überholt erkannten Terminologie als Taube, Stumme,
Taubstumme bezeichnet wurden) kann sich die Anordnung mündlicher
Verfahrensschritte in mehrfacher Weise nachteilig auswirken: Zum einen ist die
hiedurch erforderliche Beiziehung eines Gebärdendolmetsches in der Regel mit
zusätzlichen Kosten für den Behinderten verbunden, deren Ersatz nicht in allen
Verfahrensordnungen bzw. nicht für alle Abschnitte des Verfahrens vorgesehen ist.
Zum anderen wird die Beigebung eines Amtsdolmetsches (vgl. § 39a Abs. 1 AVG)
von den Betroffenen wegen der Gefahr „behördenfreundlicher Übersetzung“ nicht
immer als erwünscht angesehen (dieses Problem ist aber kein
behindertenspezifisches,
sondern kann auch bei der Beiziehung eines
Fremdsprachendolmetsches auftreten). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß
ein von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestellter Dolmetsch nur
schwer in der Lage wäre, den während einer mündlichen Verhandlung erforderlichen
vertraulichen Gesprächsverkehr zwischen einer Person und ihrem Rechtsbeistand
zu übersetzen.
II.2.b.
Schriftlichkeit des Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten:
Sowohl im Zivil- als auch im Strafprozeß erfolgt die Einleitung des Verfahrens
grundsätzlich durch Schriftsätze, werden Verhandlungsprotokolle schriftlich
übermiffelt und ergeht schließlich die Ausfertigung der Entscheidung im Schriftweg.
Ebenso werden im Verwaltungsverfahren, im Abgabenverfahren bzw. im Verfahren
vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts Mängelbehebungsaufträge
(vgl. § 13 Abs. 3 AVG, § 85 Abs. 2 BAO, § 18 VerfGG) in der Regel schriftlich erteilt
bzw. Entscheidungen schriftlich erlassen (vgl. § 62 Abs. 1 AVG, § 92 Abs. 2 BAO,
§ 26 Abs. 2 VerfGG).
Für sehbehinderte Personen bedeutet dies insofern einen Nachteil, als sie sich einer
Hilfsperson bedienen müssen, um vom Inhalt der angeführten Schriftsätze Kenntnis
zu erlangen bzw. um schriftliche Eingaben - sofern sie nicht selbst Schreibmaschine
schreiben können - zu verfassen. Das Problem eventuell anfallender Kosten sei hier
erwähnt.
In diesem Zusammenhang sei auch das Recht auf Akteneinsicht erwähnt, das weder
nach den gerichtlichen noch nach den verwaltungsrechtlichen Verfahrensordnungen
einen ausdrücklich geregelten Anspruch Sehbehinderter auf Aktenabschriften in für
sie lesbarer bzw. sonstiger wahrnehmbarer Form umschließt (aus der BAO ist ein
solcher Anspruch allerdings ableitbar, vgl. Pkt. III. 8. d.).
Schließlich stellt auch die Zustellung behördlicher Schriftstücke sehbehinderte
Personen, die sich nicht auf die Unterstützung einer Hilfsperson verlassen können,
vor Probleme.
II.2.c.
Verfahrensfristen, materielle Fristen
Gehörlose und Hörbehinderte werden durch kurze Fristen generell benachteiligt, da
sie sich - falls sie ihnen von der Behörde vorgelegte Schriftstücke (z.B. Formulare)
nicht verstehen können - mit einer sachkundigen Vertrauensperson, der gegenüber
sie sich verständlich machen können, in Verbindung setzen müssen. Ebenso
müssen sich Sehbehinderte Formulare bzw. sonstige Schriftstücke erst von einem
Dritten vorlesen und allenfalls erklären lassen (siehe oben).
II.2.d.
Ort der mündlichen Verhandlung:
Für die Wahl des Ortes der mündlichen Verhandlung (vgl. § 40 AVG) bestehen
weder hinsichtlich eines barrierefreien Zuganges zum Verhandlungsort (wobei
hierunter nicht nur bauliche Barrieren fallen können, sondern z.B. auch für
Rollstuhlfahrer nicht lesbare Anschlagtafeln) noch hinsichtlich der
behindertengerechten Adaptierung des Verhandlungssaales zwingende gesetzliche
Vorschriften. In der Praxis wird dadurch behinderten Personen, die Beteiligte eines
Verfahrens sind, der Zugang zu diesem erschwert.
Abschließend sei bemerkt, daß in der Sitzung der Unterarbeitsgruppe vom 22.7.1998
im Hinblick auf die bei allen behördlichen Verfahren auftretende Problematik einer
Benachteiligung sehbehinderter Personen bei Verwendung der Schriftform und einer
Benachteiligung hörbehinderter Personen bei Anordnung mündlicher
Verfahrensschritte angeregt wurde, eine verfahrensrechtliche Norm - losgelöst von
den jeweils in Rede stehenden Bestimmungen - zu schaffen, die in allen
behördlichen Verfahren hörbehinderten Personen einen Anspruch auf kostenlose
Beistellung eines Gebärdendolmetschers und sehbehinderten Personen einen
Anspruch auf kostenlose Bereitstellung einer Ausfertigung in Blindenschrift einräumt
(vgl.
Ergebnisprotokoll vom 22.7.1998, GZ 601. 978/28 - V/4/98).
III. Besonderer Teil - einzelne Verwaltungs(verfahrens)vorschriften
III.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).
BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998:
Ressortzuständigkeit: Bundeskanzleramt
III.1.a. Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten:
III.1.a.a.
§ 13 Abs. 3: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur
Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren
Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels
mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird...“
Dadurch, daß keine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Verbesserungsauftrag
mündlich oder in Blindenschrift zu erteilen, entsteht durch diese Bestimmung für
sehbehinderte Personen ein Nachteil.
Als Lösungsansatz wurde vorgeschlagen, Behinderten bereits bei Einleitung eines
Verwaltungsverfahrens das Recht einzuräumen alle während des Verfahrens
ergehenden schriftlichen Mitteilungen auf Diskette oder Kassette zu erhalten.
III.1.a.b.
§ 13 Abs. 5: „Zur Entgegennahme mündlicher oder telephonischer Anbringen ist die
Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr
bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der
Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr
bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Mit Telefax, im
Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der
Behörde einlangen, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr
eingelangt.“
Sehbehinderte Personen können in der Regel - soferne sie nicht Schreibmaschine
schreiben können - nur mündliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG an eine
Behörde stellen, welche gemäß Abs. 5 leg.cit. nur während eines bestimmten
Zeitraumes zur Entgegennahme dieser Anbringen verpflichtet ist. Da die
Kundmachung der
für den Parteienverkehr bestimmten Zeit durch Anschlag - also in
einer für sehbehinderte Personen nicht lesbaren Form - erfolgt, ist hierin ein Nachteil
für diese Personengruppe zu entdecken.
Zur Abhilfe wurde die Einrichtung eines telefonisch abrufbaren Service - Tonbandes
der Behörde vorgeschlagen. Durch die Novelle zum AVG, BGBl. I Nr. 158/1998,
wurde die Möglichkeit geschaffen, Anbringen im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder „in jeder anderen technisch möglichen Weise" zu stellen.
III.1 .a.c.
§ 17 Abs. 1: „Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes
bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder
Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle
Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen
Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
Durch diese Bestimmung entsteht für sehbehinderte Personen ein Nachteil, weil
diesen in der Praxis die persönliche Ausübung des Rechtes auf Akteneinsicht
mangels der Zurverfügungstellung technischer Hilfsmittel - Kopien in Blindenschrift -
verwehrt bleibt.
Folgende Lösungsmöglichkeiten wurden diskutiert:
die Betrauung einer Hilfsperson, deren Vollmacht auf die Wahrnehmung der
Akteneinsicht für den Behinderten beschränkt wäre (Problem: eventuell anfallende
Kosten)
die mündliche Verlesung von Aktenteilen durch ein Behördenorgan sowie Aufnahme
auf ein Tonband (Problem: nicht verlesbare Akten wie z.B. Baupläne im
Bauverfahren)
Einscannen der Akten in Computer so wie Ausdruck in
Blindenschrift
III.1.b. Ermittlungsverfahren:
III.1.b.a.
§ 39a Abs. 1 „Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen
Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist
erforderlichen falls der der Behörde beigebene oder zur Verfügung stehende
Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind
sinngemäß anzuwenden."
§ 39a Abs. 1 regelt die Beiziehung eines (Gebärden-) Dolmetschers für Gehörlose
bzw. Hörbehinderte, die Partei oder „zu vernehmende Personen" (Zeugen,
Beteiligte) sind, im Ermittlungsverfahren. Gemäß § 76 Abs. 5 leg.cit. sind die
Dolmetschergebühren, soweit keine Kostenersatzpflicht der Beteiligten besteht, vom
Rechtsträger, für den die Behörde einschreitet, zu tragen. Durch die Regelung des
§ 39a Abs. 1 entsteht für Behindertengruppen in mehrfacher Hinsicht ein Nachteil:
Zum einen ist die - in der Regel unentgeltliche - Zurverfügungstellung von
Dolmetschern auf bestimmte Arten von Behinderungen begrenzt. Sehbehinderte, die
zwar partei- und prozeßfähig, nicht aber postulationsfähig sind, müssen sich
demnach auf eigene Kosten eines gewillkürten Vertreters bedienen.
Zum anderen ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf das
Ermittlungsverfahren beschränkt. Zur Stellung eines Antrages zwecks Einleitung
eines Verwaltungsverfahren bzw. zur Einbringung eines Rechtsmittels müssen sich
daher bestimmte Behinderte eines gewillkürten Vertreters im Sinne des § 10 Abs. 1
AVG bedienen, woraus diesen Kosten erwachsen können.
Als Lösungsansatz wurde die gesetzliche Regelung des Ersatzes der
„behinderungsbedingten Mehraufwendungen“ in den die Kosten betreffenden
Bestimmungen des AVG (derzeit §§ 74 ff) vorgeschlagen. Weiters wurde angeregt,
die mittlerweile als diskriminierend erkannten Begriffe „Taubstumme, Taube“ durch
„Gehörlose,
Hörbehinderte“ zu ersetzen.
III.1.b.b.
§ 40 Abs. 1: "Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten
Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen
und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und
Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der
Sachlage am zweckmäßigsten erscheint."
Die Wahl des Ortes der mündlichen Verhandlung kann die Teilnahme vor allem von
mobilitätsbehinderten Menschen an Verwaltungsverfahren erschweren bzw. faktisch
verhindern, sofern der Verhandlungsort für behinderte Personen nicht ohne
wesentliche Hindernisse zugänglich ist. Derartige Hindernisse können sich
insbesonders in Form von Treppenabsätzen, fehlenden Liften bzw. Rollstuhlrampen,
nicht behindertengerecht adaptierten Verhandlungssälen etc. darstellen (Stichwort:
„barrierefreier Zugang“).
Es wurde vorgeschlagen, § 40 AVG derart zu gestalten, daß bei der Wahl des Ortes
der mündlichen Verhandlung auf (körperliche) Behinderungen von Parteien oder
Beteiligten zwingend Rücksicht zu nehmen ist.
III.1.b.c.
§ 42 Abs. 1: „Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde
oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde
bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die
nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während
der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden...“
Darin liegt ein Nachteil für sehbehinderte Personen (siehe oben Pkt. III.1.a.b).
Die Bestimmung wurde mit der letzten Novelle zum AVG, BGBl. I Nr. 158/1998,
geändert, die oben beschriebene Problematik bleibt allerdings aufrecht. Als
problematisch wurde z.B. die Bekanntmachung durch Anschlag in bezug auf
Körperbehinderte gesehen (diesen ist aus praktischen Gründen das Lesen der
Anschläge oft nicht möglich).
Als Lösungsansatz wurde - vor allem für Massenverfahren - die Aufnahme
zeitgemäßer
Medien (wie z.B. Rundfunk, Internet) vorgeschlagen.
III.1.c. Erlassung von Bescheiden:
III.1.c.a.
§ 62 Abs. 1: „Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist,
können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
III.1 .c.b.
§ 67g AVG: „(1) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund
der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu
beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von
der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
(2) Die Verkündung entfällt, wenn
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung
beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid
gewährleistet ist.
(3) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen."
Im AVG ist - außer in Verfahren vor den UVS (§ 67g) - die mündliche Verkündung
eines Bescheides nicht zwingend vorgesehen. Für sehbehinderte Personen
bedeutet dies, daß sie sich die schriftliche Ausfertigung des Bescheides von einer
Hilfsperson vorlesen lassen müssen: Zwar kann die Ausfertigung von Bescheiden
gemäß § 18 Abs. 3 leg. cit. in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden,
jedoch nur dann, wenn die Partei Anbringen in derselben Weise eingebracht hat.
Als Lösungsansatz wurde - wie bereits erwähnt - vorgeschlagen, Behinderten bereits
bei Einleitung eines Verwaltungsverfahrens das Recht einzuräumen, alle während
des Verfahrens ergehenden schriftlichen Mitteilungen auf Diskette oder Kassette zu
erhalten. Problematisch könnte hier aber die Frage des Zeitpunktes der wirksamen
Zustellung eines Bescheides erscheinen (erst ab Zustellung der Diskette oder schon
mit der
schriftlichen Ausfertigung ?).
III.1.d. Rechtsschutz:
Für die (schriftliche) Einbringung einer Berufung vgl. die unter Pkt. III.1.a.b.
gemachten Ausführungen.
III.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idF BGBl. I Nr.
158/1998:
Ressortzuständigkeit: Bundeskanzleramt
III.2.a. Verweisung auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 24: „Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch
im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter
Satz, 36 Abs. 2, 37 zweiter Satz, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 51d, 57, 63 Abs. 1,
64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67d, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76a zweiter Satz, 78, 78a,
79, 79a, 80, 81 und 82 des AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht
anzuwenden."
§ 24 VStG verweist auf die Bestimmungen des AVG; die obigen Ausführungen
(ausgenommen Pkt. III.1.b.c. betreffend § 42 Abs. 1 AVG) sind daher auch hier zu
beachten.
III.2.b. Erlassung von Bescheiden:
III.2.b.a.
§ 43 Abs. 1: „Wird der Beschuldigte zur Vernehmung vor die erkennende Behörde
geladen oder ihr vorgeführt, so ist das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung
durchzuführen und nach der Aufnahme der erforderlichen Beweise womöglich
sogleich der Bescheid (Straferkenntnis oder Einstellung) zu verkünden.“
Da Bescheide im Strafverfahren erster Instanz gemäß § 43 Abs. 1 VStG „womöglich
sogleich“ und im Berufungsverfahren vor den UVS gemäß der auch im VStG
anzuwendenden Bestimmung des § 67g AVG „stets“ mündlich zu verkünden sind
bzw. auch § 39a Abs. 1 AVG Anwendung findet, dürfte bei der Erlassung von
Bescheiden im
Bereich des VStG kein erheblicher Nachteil für behinderte Personen
entstehen, falls man die Verlesung des Bescheides für sehbehinderte Personen als
tolerabel erachtet.
Hinsichtlich der Lösungsansätze siehe die Ausführungen zum AVG.
III.3. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idF
BGBl. I Nr. 158/1998:
Ressortzuständigkeit: Bundeskanzleramt
III.3.a.
§ 10 Abs. 1: „Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem
Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.
Es gelten die im Bereich des I. bzw. des IV. Teiles des AVG geäußerten Bedenken
(siehe Pkt. III.1.a.) sinngemäß.
III.4. Agrarverfahrensgesetz (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idF BGBl. I Nr.
158/1998:
Ressortzuständigkeit: Bundesregierung
III.4.a.
§ 1: „(1) Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den
Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate)
gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme der §§ 64a und 78.
(2) Im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Agrarbehörden gilt der
5. Abschnitt des II. Teils des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit
Ausnahme des § 51 Abs. 1 und 51c.“
Da das Agrarverfahrensgesetz im wesentlichen auf die Bestimmungen des AVG
bzw. des VStG
verweist, gelten die dort gemachten Ausführungen auch hier.
III.5. Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG), BGBl. Nr. 85/1953 idF BGBl. I Nr.
88/1997:
Ressonzuständigkeit: Bundeskanzleramt
III.5.a. Allgemeine Vorschriften:
III.5.a.a.
§ 17 Abs. 2: „Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66
sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 1
fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen."
Gemäß § 17 Abs. 2 VerfGG sind (u.a.) Gesetzes- und Verordnungsprüfungsanträge
bzw. Bescheidbeschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
einzubringen. Personen, die sich aufgrund ihrer Behinderung gegenüber einem
Rechtsanwalt nicht verständlich ausdrücken können, werden sich hiebei eines
(Gebärden-)Dolmetsches zu bedienen haben. Die dabei anfallenden Kosten werden
im Falle des Obsiegens wohl nicht als Prozeßkosten geltend gemacht werden
können, sodaß insoweit für Behinderte ein Nachteil vorliegen dürfte. Im Falle des
Nichtobsiegens hat der Behinderte die zusätzlichen Kosten jedenfalls zu tragen,
woraus diesem ein Nachteil erwächst.
III.5.a.b.
§ 18: „Eingaben, die den Anforderungen der §§ 15 und 17 oder anderen durch
dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die
Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur
Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen."
§ 18 VerfGG entspricht inhaltlich § 13 Abs. 3 AVG vor der Novelle BGBl. I
Nr. 158/1998. Auf die Ausführungen unter Pkt. III.1.a.a wird verwiesen.
III.5.a.c.
§ 22: „Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Sie ist durch Anschlag an der
Amtstafel und durch die „Wiener Zeitung" vorher kundzumachen.
Auf die Ausführungen zur Ladung durch Bekanntmachung unter Pkt. III.1.b.b wird
verwiesen.
III.5.a.d.
§ 24 Abs. 2: „Die Parteien können unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs. 2
ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen.“
Wie bereits erwähnt, sind gewisse an den VfGH gerichtete Rechtsbehelfe durch
einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Ansonsten besteht im Verfahren
vor dem VfGH kein Anwaltszwang. Will nun eine postulationsunfähige, aber
prozeßfähige Partei „ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen“, so
hat sie sich gemäß § 185 Abs. 1 ZPO (die Vorschriften der ZPO sind gemäß § 35
Abs. 1 VerfGG sinngemäß anzuwenden) durch einen geeigneten Bevollmächtigten
bzw. erforderlichenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Da hiedurch
Kosten entstehen können und das VerfGG keine dem § 39a Abs. 1 AVG (wonach
von der Behörde - in der Regel unentgeltlich - ein (Gebärden-)Dolmetsch
beizustellen ist) vergleichbare Bestimmung enthält, scheint hierin ein Nachteil für den
genannten Personenkreis vorzuliegen.
Der Bestimmung kommt in der Praxis jedoch faktisch keine Bedeutung zu, da
Parteien in der Regel vor dem Verfassungsgerichtshof anwaltlich vertreten sind.
Vereinzelt wurde auch die Einführung eines generellen Anwaltszwanges
vorgeschlagen.
III.5.a.e.
§ 26 Abs. 1: „Das Erkenntnis ist, wenn möglich, sogleich nach Schluß der
mündlichen Verhandlung zu fällen und mit den wesentlichen Entscheidungsgründen
sofort zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses ist von der Anwesenheit der
Parteien nicht abhängig.“
Abs.2: „Wenn das Erkenntnis nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung
gefällt werden kann, so wird es entweder mündlich in einer besonderen, den
Beteiligten nach Schluß der Verhandlung sofort bekanntzugebenden öffentlichen
Tagsatzung verkündet oder nach Ermessen des Gerichtshofes auf schriftlichem
Wege durch Zustellung einer Ausfertigung bekanntgemacht."
Abgesehen davon, daß sich die mündliche Verkündung von Erkenntnissen des VfGH
in der Praxis auf
den Spruch und die wesentlichen Entscheidungsgründe beschränkt,
ist diese nicht zwingend vorgesehen. Auch ist keine Ausfertigung in Blindenschrift
vorgesehen, weshalb insoweit ein Nachteil für sehbehinderte Personen vorliegt.
Auch hier wäre die „Disketten - Lösung“ denkbar.
III.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF
BGBl. I Nr. 88/1997:
Ressortzuständigkeit: Bundeskanzleramt
III.6.a. Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden:
III.6.a.a.
§ 23 Abs. 1: „Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen.“
§ 23 Abs. 1 entspricht inhaltlich § 24 Abs. 2 VerfGG, sodaß auf Pkt. III.5.a.d der
Ausführungen verwiesen wird.
III.6.a.b.
§ 25 Abs. 1: "Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof die ihre Rechtsakte
betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf
ihre Kosten anfertigen lassen..."
§ 25 Abs. 1 VwGG regelt das Recht auf Akteneinsicht und entspricht inhaltlich
§ 17 Abs. 1 AVG. Auf die Ausführungen unter Pkt. III.1a.c. wird verwiesen.
III.6.a.c.
§ 43 Abs. 4: "Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so
hat in der Regel der Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen
Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.“
Auf die
Ausführungen unter Pkt. III.5.a.e. wird verwiesen.
III.7. Zustellgesetz (ZuStG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 158/1998:
Ressortzuständigkeit: Bundesregierung
III.7.a. Hinterlegung
§ 17 Abs. 2: „Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die
Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf,
Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies
nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.
Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der
Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen."
III.7.b. Zustellung zu eigenen Handen
§ 21 Abs. 2: „Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden,
so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu
ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur
Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die
Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit
ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17
zu hinterlegen."
Die Hinterlassung schriftlicher Verständigungen über die Hinterlegung von
Schriftstücken bzw. über die erfolglose Vornahme eines Zustellversuches stellt für
sehbehindente Personen eine belastende Situation dar. Zum einen wird dem
Sehbehinderten gar nicht bewußt, eine behördliche Verständigung erhalten zu
haben (was die Wirksamkeit der Zustellung nicht hindert); zum anderen sind
Sehbehinderte hiedurch auf die Inanspruchnahme von Hilfspersonen angewiesen.
Zur Lösung des Problems wurde vorgeschlagen, behördliche Schriftstücke in
tastbarer Form (erhabene Schriftzüge) speziell zu kennzeichnen. Da die Ausstattung
von Schriftstücken der Behörde obliegt (vgl. § 5 ZustellG), könnte dem
Sehbehinderten bereits bei Einleitung eines gerichtlichen bzw.
verwaltungsbehördlichen
Verfahrens ein derartiger Anspruch eingeräumt werden.
III. 8. Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. Nr. 9/1998:
Ressortzuständigkeit: BM für Finanzen
III.8.a.
§ 85 Abs. 2: „Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen) Anträge, Beantwortungen von
Bedenken vorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
schriftlich einzureichen (Eingaben)."
Wie sich aus § 85 Abs 1 ergibt, ist das Abgabenverfahren vom Grundsatz der
Schriftlichkeit beherrscht. Danach sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten
oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,
Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel), vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 3, schriftlich einzureichen (Eingaben), wobei dies unter den
Voraussetzungen des § 86a auch telegraphisch, fernschriftlich und iVm der
Verordnung BGBl. Nr. 494/1992 auch unter Verwendung eines Telekopierers
geschehen kann.
Ist eine behinderte Person (gehörlos, sehbehindert) als Unternehmer tätig, so wird
sie in der Regel nicht ohne einen berufsmäßigen Parteienvertreter (z.B.
Steuerberater, Rechtsanwalt) auskommen.
In Fällen, in denen Abgabepflichtige nicht als Unternehmer mit Abgabenbehörden in
Berührung kommen (z.B. Arbeitnehmerveranlagung), bereitet die Schriftlichkeit des
Abgabenverfahrens gehörlosen Personen in der Regel keine Schwierigkeiten, da für
die meisten Erklärungen und Anträge amtliche Vordrucke (mitunter auch in den
Sprachen von Minderheiten wie im Beihilfenverfahren) samt Erläuterungen und
Merkblättern zur Verfügung stehen und allfällige Aufforderungen zur Beibringung von
Unterlagen sowie Ergänzungen und Erläuterungen in aller Regel schriftlich
aufgetragen werden. Probleme ergeben sich jedoch in diesem Zusammenhang für
sehbehinderte Personen, da diese in der Regel soferne sie nicht Schreibmaschine
schreiben
können - nur mündliche Anbringen stellen können.
III. 8. b.
§ 85 Abs. 2 „Form gebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift
berechtigen an sich die Abgab enbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem
Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die
Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig
behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Da keine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Mängelbehebungsauftrag mündlich
oder in Blindenschnft zu erteilen, besteht für sehbehinderte Personen ein Nachteil
Die Bestimmung sollte daher dahingehend geändert werden, daß
Mängelbehebungsaufträge bei Bedarf auch mündlich oder in Blindenschrift zu
erteilen sind.
III. 8. c.
§ 85 Abs. 3 „Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1
bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen
Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der
für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der
Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
Sehbehinderte Personen können - wie erwähnt - in der Regel nur mündliche
Anbringen an eine Behörde stellen, die gemäß § 85 Abs. 3 letzter Absatz nur
während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Entgegennahme
mündlicher Anbringen verpflichtet ist. Da die Kundmachung der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit durch Anschlag - also in einer für sehbehinderte
Personen nicht lesbaren Form - erfolgt, könnte hierin ein Nachteil erblickt werden.
Hindernisse bestehen in diesem Zusammenhang für Rollstuhlfahrer (oftmals
Überwindung von Treppen erforderlich).
Die Regelung des § 85 wird jedoch durch die Bestimmung des Abs. 3 lit. c insofern
entschärft,
als mündliche Anbringen von der Behörde entgegenzunehmen sind,
„wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht
zugemutet werden kann“.
III. 8. d.
§90: „(1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme
der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder
Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung
abgabenrechtlich er Pflichten erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge,
Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden,
Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung
berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig.“
Für sehbehinderte Personen könnte insofern ein Nachteil bestehen, als diesen in der
Praxis die persönliche Ausübung des Rechtes auf Akteneinsicht mangels
Zurverfügungstellung technischer Hilfsmittel Kopien in Blindenschrift verwehrt
bleiben könnte.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen schließt es der Wortlaut der
Bestimmung jedoch nicht aus, die Akteneinsicht im Wege der Zuverfügungstellung
von Disketten zu gewähren. Weiters wurde in der Sitzung der Untergruppe
„Rechtsschutz“ am 22.7.1998 angeregt, handschriftliche Bemerkungen zu
untersagen, da diese nicht ohne weiteres in Blindenschrift übertragen werden
können.
III. 8. e.
§ 92: „(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn
sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die
mündliche
Form vorschreiben oder gestatten.“
Für sehbehinderte Personen besteht ein Nachteil.
III. 8. f.
§ 94: ,, Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder
mündlich erlassen werden.
Probleme bestehen für sehbehinderte Personen bei schriftlichen Bescheiden, für
gehörlose Personen bei mündlichen Bescheiden.
III. 8. g.
§ 124: Wer nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung
und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese
Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.“
Aus dieser Vorschrift könnten sich Probleme für sehbehinderte Abgabepflichtige
ergeben, sofern sie nicht jemanden (z.B. Wirtschaftstreuhänder) mit der
Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.
III. 8. h.
§125:
Diese Bestimmung trifft umfangreiche Regelungen betreffend die Verpflichtung zur
Buchführung, soweit eine solche Verpflichtung nicht schon auf Grund des § 124
besteht, wenn Betriebe bestimmte Grenzen (Umsatz, Einheitswert) überschreiten.
Von einer Wiedergabe der Bestimmung wird hier einerseits wegen des Umfanges,
andererseits wegen in diesem Zusammenhang irrelevanter Details abgesehen.
Siehe Anmerkung zu § 124.
III. 8. i.
§126: „(1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben
verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe
der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände
dienen.
(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125
zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung
Bücher
führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für
Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines
jeden Jahres zusammenzurechnen.
(3) Abs 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung und der sonstigen Einkünfte."
Siehe Anmerkung zu § 124.
Zu den §§ 124 bis 126 wurde in der Sitzung vom 22.7.1998 die Ansicht vertreten,
daß diese Bestimmungen im Regelfall keine Benachteiligungen für Behinderte nach
sich ziehen, weil die meisten Menschen - Behinderte und Nichtbehinderte - zur
Erfüllung der in ihnen normierten Verpflichtungen sich ohnedies der Hilfe eines
Parteienvertreters bedienen müssen. Ein Nachteil für behinderte Personen besteht
jedoch dann, wenn sie aufgrund von Spezialkenntnissen einen solchen an sich nicht
beiziehen müßten.
III. 8. j.
§133: „(1) Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer
Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu
von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch
Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
(2) Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die
Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben."
Für sehbehinderte Personen können sich Schwierigkeiten ergeben.
In diesem Zusammenhang wurde das nicht nur hinsichtlich dieser Bestimmung,
sondern ganz allgemein bestehende Problem aufgeworfen, daß Gehörlose die Ihnen
von der Behörde vorgelegten Formulare oft nicht verstehen können, weshalb sie, da
sie sich mit einer sachkundigen Vertrauensperson in Verbindung setzen müssen,
durch kurze Fristen generell benachteiligt werden.
III. 8. k.
§149 Abs. 1: „Nach Beendigung der Buch - und Betriebsprüfung ist über deren
Ergebnis eine Besprechung anzuhalten (Schlußbesprechung). Zu dieser sind der
Abgabepflichtige
und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter
ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen.
Über die Schlußbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.“
Anläßlich einer Schlußbesprechung können Probleme für gehörlose
Abgabepflichtige entstehen, sofern nicht ein bevollmächtigter Vertreter einschreitet.
III. 8. 1.
§ 150. „Über das Ergebnis der Buch - und Betriebsprüfung ist ein schriftlicher Bericht
zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des
Prüfungsberichtes zu übermitteln.“
Probleme ergeben sich für sehbehinderte Personen.
III. 8. m.
§ 161 „(1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115).
Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß
die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen
(Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der
Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur
Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter
Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern
(Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem
Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen
Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.“
Probleme für sehbehinderte Abgabepflichtige bei Ergänzungsaufträgen, bei
Bedenkenvorhalten und bei Mitteilungen iS des § 161 Abs. 3.
Zu den §§ 149 ff wurde im Hinblick darauf daß sich die diesen Bestimmungen
zugrundeliegende Problematik einer Benachteiligung sehbehinderter Personen bei
Verwendung der Schriftform und einer Benachteiligung hörbehinderter Personen bei
Anordnung mündlicher Verfahrensschritte bei allen behördlichen Verfahren stellt,
angeregt, losgelöst von den konkret in Rede stehenden Bestimmungen eine
verfahrensrechtliche Norm zu schaffen, die in allen behördlichen Verfahren
hörbehinderten
Personen einen Anspruch auf kostenlose Beistellung eines
Gebärdendolmetschers und sehbehinderten Personen einen Anspruch auf
kostenlose Bereitstellung einer Ausfertigung in Blindenschrift einräumt.
III. 8. n.
§ 284: „(1) Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn
es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat auf Antrag
eines Beisitzers beschließt oder wenn es eine Partei beantragt. Dieser Antrag ist in
der Berufung (§ 250), in der Beitrittserklärung (§ 258) oder in einem Antrag gemäß §
276 Abs. 1 zu stellen.
(2) Der Vorsitzende des Senates bestimmt den Zeitpunkt der Verhandlung. Die
Parteien sind mit dem Beifügen vorzuladen, daß ihr Fernbleiben der Durchführung
der Verhandlung nicht entgegensteht.
§ 287 Abs. 3: „Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Sie
ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der über die
Verhandlung aufgenommenen Niederschrift (§ 285 Abs. 3) zu trennen.“
Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat sowie die Verkündung der
Berufungsentscheidung werfen Probleme für gehörlose Abgabepflichtige auf.
III. 9. Finanzstrafgesetz (FinStrG). BGBl. Nr. 129 /1958 idF BGBl. l Nr. 30/1998:
Ressortzuständigkeit: BM für Finanzen
III. 9. a. Verkehr zwischen Finanzstrafbehörden und Parteien
III. 9. a. a.
§ 56 Abs. 2: „Für Anbringen, Niederschriften, Akten vermerke, Vorladungen,
Erledigungen, Fristen sowie Zwangs - und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung sinngemäß."
Zufolge dieser Verweisungsbestimmung gelten die bezüglichen Ausführungen zur
Bundesabgabenordnung
auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.
III. 9. a. b.
§ 79 Abs. 1: "Die Finanzstrafbehörde hat dem Beschuldigten und den
Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluß die
Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis
zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer finanzstrafrechtlichen oder
abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist;
sie kann ihnen statt dessen auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen."
Vom Recht auf Akteneinsicht kann von sehbehinderten Personen persönlich nicht
Gebrauch gemacht werden.
III. 9. a. c.
§ 84: „(1) Beschuldigte und Nebenbeteiligte sind bei Beginn ihrer ersten
Vernehmung über Vor - und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft,
Familienstand, Beschäftigung und Wohnort, die Beschuldigten überdies über
Vermögens -, Einkommens - und Familienverhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen
wegen Finanzvergehen zu befragen. Sind die Angaben hierüber schon in den Akten
enthalten, so sind sie zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
(2) Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten
Fragen nicht gezwungen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht
zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist zu
vermeiden. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die
Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn die
Befragten nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden
konnten; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift über die
Vernehmung aufzunehmen. Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen nicht durch
Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten
werden.
(3) Der Vernehmung ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn der Beschuldigte oder
der Nebenbeteiligte der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig ist. Für die
Ansprüche des Dolmetschers gilt § 112 sinngemäß.
Probleme ergeben sich bei gehörbehinderten Personen. Ein Dolmetscher ist
kostenlos beizugeben, was analog auch bei Gehörbehinderten anzuwenden wäre.
Zu § 84 Abs. 3 wurde vorgeschlagen, nach dem Wort „kundig“ die Wendung „oder
gehörlos" einzufügen, um sicherzustellen, daß unter dem „Dolmetsche" iS dieser
Gesetzesstelle auch ein Gebärdendolmetscher zu verstehen ist. In der Diskussion
wurde jedoch das Problem aufgeworfen, daß ein von der Behörde einer Partei zur
Verfügung
gestellter Gebärdendolmetscher gegenüber dieser im Verhältnis
zur
Behörde nicht in gleicher Weise loyal sein könne wie ein von der Partei selbst
gewählter gewillkürter Vertreter.
III. 9. b. Zwangsmaßnahmen:
III. 9. b. a.
§ 85 Abs. 2: ,,... Der Bescheid (über die Festnahme) muß sogleich bei der Festnahme
oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt
werden.“
III. 9. b. b.
§ 85 Abs. 3: „Ausnahmsweise kann die Festnahme durch die Abs. 2 genannten
Organe auch ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden........... Dem
Festgenommenen sind die Gründe für die Festnahme und für die Annahme von
Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben.“
III. 9. b. c.
§ 89Abs.1: „...Der Bescheid (über die Beschlagnahme) ist dem anwesenden
Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme
zuzustellen;..."
III. 9. b. d.
§ 89 Abs. 2 „Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der
Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden, der Zollwache und
des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt die im Abs. 1 bezeichneten
Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der
Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. in diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die
Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug
mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.“
III. 9. b. e.
§ 93 Abs. 1: "...Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides (des
Hausdurchsuchungsbefehles) ist dem anwesenden Betroffenen bei Beginn der
Durchsuchung zuzustellen. Ist der Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid
nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch der Befehl vorerst
mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der
Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet
werden konnte, so ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden
zuzustellen.“
III. 9. b. f.
§ 93 Abs. 4: „Ist wegen Gefahr im Verzug weder die Einholung eines schriftlichen
noch eines mündlichen Befehles gemäß Abs.1 möglich, so stehen die im Abs.2 und
3 geregelten Befugnisse den im § 89 Abs. 2 genannten Organen ausnahmsweise
auch ohne Befehl zu. In diesem Fall sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe
für die Durchsuchung und für die Annahme der Gefahr im Verzug mündlich
bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.“
III. 9. b. g.
§ 93 Abs. 6: „Über das Ergebnis der Durchsuchung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Dem Betroffenen ist auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen
der nächsten 24 Stunden ehe Bescheinigung über die Vornahme der
Durchsuchung, deren Gründe und deren Ergebnis auszufolgen.“
Probleme ergeben sich bei der mündlichen Bekanntgabe von Erledigungen an
Gehörbehinderte und bei Zustellung schriftlicher Ausfertigungen und der Aufnahme
von Niederschriften bei Sehbehinderten.
III. 9. c. Untersuchungsverfahren:
III. 9. c. a.
§ 116: „(1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Beschuldigten zur
Vernehmung vorzuladen oder ihn aufzufordern, sich bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dies kann gelegentlich der Verständigung von
der Einleitung des Strafverfahrens geschehen.
(2) Ist bereits eine Beschuldigtenvernehmung gemäß § 83 Abs. 3 erfolgt, so kann
eine Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung unterbleiben.“
III. 9. c. b.
§ 117: „(1) In der Vorladung des Beschuldigten und in der Aufforderung zur
schriftlichen Rechtfertigung sind die zur Last gelegte Tat sowie die in Betracht
kommende Strafbestimmung zu bezeichnen. Der Beschuldigte ist auch aufzufordern,
die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so
rechtzeitig anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden
können.
(2) Ein Beschuldigter, der einer Vorladung, mit der sein persönliches Erscheinen
ausdrücklich gefordert wurde, nicht entsprochen hat, ohne durch Krankheit,
Gebrechlichkeit oder ein sonstiges begründetes Hindernis vom Erscheinen
abgehalten zu sein, kann, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes (§ 115) geboten ist, auf Grund einer schriftlichen Anordnung der
Finanzstrafbehörde
erster Instanz durch die im § 89 Abs. 2 genannten Organe
zwangsweise vorgeführt werden, wenn dies in der Vorladung angedroht war. Die
Sicherheitsdienststellen haben den Vorführungsersuchen der Finanzstrafbehörde zu
entsprechen.
III. 9. c. c.
§ 118: „Ist eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Aufforderung zur
schriftlichen Rechtfertigung im Sinne des § 116 Abs. 1 im Interesse der
Wahrheitsfindung untunlich, so kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz hievon
Abstand nehmen; es muß jedoch auch in diesem Fall dem Beschuldigten
Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.“
Durch die alternativen Möglichkeiten der mündlichen oder schriftlichen
Kontaktnahme mit dem Beschuldigten sind Probleme aus der Seh - oder
Gehörbehinderung lösbar. Hinsichtlich § 117 Abs. 2 wurde angeregt, das als
sprachlich diskriminierend empfundene Wort „Gebrechlichkeit“ durch das Wort
„Behinderung“ zu ersetzen.
III. 9. d. Mündliche Verhandlung:
III. 9. d. a.
§ 125 Abs. 1: „ Zur mündlichen Verhandlung sind unter Bekanntgabe der Namen
der Senatsmitglieder des Schriftführers und des Amtsbeauftragten der Beschuldigte
und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten vorzuladen. Ist
der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, so ist diesem die Anberaumung
der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
III. 9. d. b
§ 126: „Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß § 125 anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen
Aufforderung nicht nach, ohne durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder ein sonstiges
begründetes Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse. Der Beschuldigte kann jedoch unter den Voraussetzungen
des § 117 Abs. 2 vorgeführt werden, wobei die Unterstützung durch die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch genommen werden kann.“
III. 9. d. c.
§ 134: „Im Verfahren vor dem Spruchsenat hat der Vorsitzende nach Schluß der
mündlichen Verhandlung auf Grund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung
das Erkenntnis öffentlich zu verkünden und hiebei die wesentlichen
Entscheidungsgründe
bekanntzugeben. War die Öffentlichkeit der mündlichen
Verhandlung ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Bekanntgabe der
Entscheidungsgründe des Erkenntnisses auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse
oder Umstände zur Sprache kommen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach
§ 48a BAO fallen. Im Verfahren vor dem Einzelbeamten ist die Verkündung des
Erkenntnisses nicht öffentlich; das Erkenntnis kann auch der schriftlichen
Ausfertigung vorbehalten werden,“
III. 9. d. d.
§ 135 Abs. 3: „Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf
ihr spätestens unmittelbar nach Beginn der mündlichen Verhandlung gestelltes
Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen."
III. 9. d. e.
§ 141 Abs. 1: „Das Erkenntnis ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen des
Erkenntnisses sind dem Beschuldigten, den gemäß § 122 dem Verfahren
zugezogenen Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten zuzustellen."
Die mündliche Verhandlung wirft Probleme für Gehörbehinderte auf, die Zustellung
der Erkenntnisse für Sehbehinderte.
Hinsichtlich § 126 wurde angeregt, das als sprachlich diskriminierend empfundene
Wort „Gebrechlichkeit“ durch das Wort „Behinderung“ zu ersetzen.
III. 10. Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG). BGBl. Nr. 29/1984 idF BGBl. I
Nr. 61/1997:
Ressortzuständigkeit: BM für Finanzen
III. 10. a.
§ 5 (Zu § 21 AVG): „Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr.
200/1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von Schriftstücken,
die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der
Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist (BGBl.
Nr 201/1982,
Art. VII).
III. 10. b.
§ 9 Abs. 2 (Zu § 57 AVG): „Ein Dienstrechtsmandat kann auch mündlich oder im
Wege der Akteneinsicht erlassen werden. Wird das Mandat im Wege der
Akteneinsicht erlassen, dann ist die Kenntnisnahme des Mandates von der Partei am
Einsichtsakt zu beurkunden. Im übrigen bleibt § 62 Abs. 2 und 3 AVG unberührt.“
III. 10. c.
§ 11 (Zu § 62 AVG): „(1) Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen
von den Fällen des § 9, schriftlich oder telegraphisch zu erlassen und, wenn sie an
Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Soweit es die Gesetze und Verordnungen vorsehen, können Ernennungen mit
Ausnahme der Anstellungen auch durch Verlautbarung in den dafür bestimmten
Verkündungsblättern mit der Wirkung bekanntgegeben werden, daß die Zustellung
des Bescheides nach Ablauf des Tages der Bekanntmachung als vollzogen gilt. Als
Tag der Bekanntmachung gilt der Tag, an dem das Verkündungsblatt
herausgegeben ist und versendet wird.“
Die Regelungen über die Zustellung, die mündliche oder schriftliche Erlassung von
Dienstrechtsmandaten und Bescheiden, Akteneinsicht und die Verlautbarung in
Verkündungsblättern nehmen auf seh - und gehörbehinderte Bedienstete keine
Rücksicht, so daß diesen Nachteile entstehen. Zur Lösung dieser Probleme wird auf
die Erörterungen und Lösungsvorschläge zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrens -
gesetz verwiesen (Prägung bei der Zustellung, Verfahrenserledigungen und
Akteneinsicht in Blindenschrift bzw. auf Diskette).
III. 11. b. Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I
Nr. 5/1999:
Ressortzuständigkeit: BM für Finanzen
III. 11. a. Ernennungserfordernisse
§ 4: „(1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die
Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund
eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben
Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen
Staatsbürgern (Inländern),
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen
Minderjährigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit
der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim
Eintritt in den Bundesdienst."
Diese Bestimmung bedeutet keine Diskriminierung behinderter Personen. Der Begriff
"persönliche und fachliche Eignung“ bezieht sich sowohl auf die ausbildungsmäßige
als auch auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung. Diese
kriterien sind im Hinblick auf die für den Bewerber vorgesehene Verwendung zu
prüfen.
Eine Körperbehinderung oder eine Gefährdung der Gesundheit darf nicht zum Anlaß
genommen werden, von vornherein die volle Eignung zur Erfüllung der
Dienstobliegenheiten in Zweifel zu ziehen. Diese Frage ist anhand jener Aufgaben
zu beurteilen, die der Aufnahmewerber im konkreten Fall verrichten soll. So wird z.B.
ein Blinder oder schwer Körperbehinderter die körperliche Eignung für
Telephonvermittlungsdienste, nicht aber als Amtsbote erbringen.
Im übrigen wird darauf verwiesen, daß diese Bestimmung Gegenstand der
Besprechungen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
geführten Unterarbeitsgruppe war (vgl. Pkt. II. 3. des entsprechenden Berichtes).
III. 11. b. Personalverzeichnis
§ 9 Abs. 1: "Jede Dienstbehörde hat über alle ihr unterstehen den Beamten ein
Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und
in das dem Beamten auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt
werden. Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des Personalverzeichnisses
gegen Kostenersatz zu überlassen.“
Diese Bestimmung benachteiligt sehbehinderte Bedienstete. Vorgeschlagen wird,
daß das Personalverzeichnis Sehbehinderten auf Wunsch auf Diskette zur
Verfügung
gestellt wird.
III. 11. c. Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung
III. 11. c. a.
§ 45 a: "1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter)
hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Das Mitarbeitergespräch umfaßt zwei Teile:
1. a) Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit sowie ihrer
Aufgabenstellungen im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag
des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren.
b) Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, so
sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.
2. Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der
Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem
Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung
eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der
Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann.
(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und
seinem Mitarbeiter zu führen.
(4) Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergespräches sind von einem der
Gesprächspartner während des Gespräches kurz schriftlich zusammenzufassen und
von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung
nicht möglich, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf
Wunsch jedes der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens beigezogen
werden kann, die
1. bei Dienststellen im Inland Gleichbehandlungsbeauftragter oder Personal -
vertreter oder Behindertenvertrauensperson ist,
2. bei Dienststellen im Ausland Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist.
(5) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des ersten Teiles verbleibt beim
Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht
weitergegeben werden.
(6) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des
Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine
weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle zuzuleiten und dem
Personalakt beizufügen.
(7) Der nächsthöhere Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, daß das
Mitarbeitergespräch stattgefunden hat."
III. 11. c. b.
§ 45 b: „(1) Jeweils nach Abschluß der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen
Mitgliedern der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.
(2) Gegenstand
dieser Besprechung sind notwendige oder zweckmäßige
Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der
Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der
Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte
Sachbehelfe usw.
(3) Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.
So weit diese Maßnahmen nicht von den Mitgliedern selbst gesetzt werden können,
sind sie schriftlich dem nächsthöheren Vorgesetzten zur weiteren Veranlassung
bekanntzugeben.“
Die Bestimmungen betreffend das Mitarbeitergespräch bzw. die Teamarbeits -
besprechung nehmen keine Rücksicht auf seh- oder gehörbehinderte Bedienstete.
Vorgeschlagen wird, daß schriftliche Unterlagen für Sehbehinderte in Blindenschrift
ausgefertigt werden und bei Gesprächen mit gehörlosen Bediensteten ein
Gebärdendolmetscher beigezogen wird.
III. 12. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG). BGBl. Nr. 86/1948 idF
BGBl. l Nr. 10/1999:
Ressortzuständigkeit: BM für Finanzen
III. 12. a. Aufnahme
§ 3: „(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei
denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. a) bei Verwendungen gemäß § 6b die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die
Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund
eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben
Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen
Staatsbürgern (Inländern),
2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen
Minderjährigkeit,
3. die Persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit
der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in
besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren."
Bei der Regelung handelt es sich um keine Diskriminierung. Es wird auf die
Ausführungen
zum § 4 BDG verwiesen.
III. 13. Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG). BGBl. Nr. 85/1989 idF BGBl. I
Nr.123/1998:
III. 13. a. Ausschreibung
§ 5. „(4) Die in den §§ 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1
umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze
sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser
Funktionen und Arbeitsplätze kann daneben auch auf andere geeignete Weise,
insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern, verlautbart werden.
(5) Für Funktionen nach § 3 sowie Arbeitsplätze nach § 4 Abs. 1 Z 1 und die diesen
gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze kann eine Bekanntgabe nach
Abs. 2 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ aus Kosten gründen entfallen, wenn diese
Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die
Kenntnisnahme ermöglicht wird.
(6) Abweichend von den Abs. 4 und 5 sind in Dienstbereichen, in denen es nach der
Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen
Dienststelle zu versetzen, jene Arbeitsplätze, die den im § 4 Abs. 1 Z 1
umschriebenen und gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätzen zugeordnet
sind, nur behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.
(7) Die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten und die diesen nach § 4 Abs. 2
gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise
auszuschreiben.
Durch die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in Amtsblättern und
Verordnungsblättern sind sehbehinderte Personen benachteiligt.
Eine ähnliche Problematik stellte sich bereits bei Erörterung der im AVG in
bestimmten Fällen vorgesehenen Ediktalladung. Auf die dort aufgezeigten
Lösungsansätze
(Pkt. III. 1. b. c.) wird verwiesen.
III. 14. Nationalratswahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 idF BGBl. I
Nr. 30/1998. Europawahlordnung (EuWO). BGBl. Nr. 117/1996 idF BGBl. Nr.
201/1996:
Ressortzuständigkeit: BM für Inneres
Die Bestimmungen des § 66 Abs. 1 und des § 72 Abs. 4 der Nationalrats -
Wahlordnung 1992 sowie des § 58 Abs. 4 der Europawahlordnung, die in den oben
zitierten Fassungen Gegenstand der Beratungen der Arbeitsgruppe waren, wurden
durch die Bundesgesetze BGBl. l Nr. 161 und 162/1998, welche am 1. Jänner 1999
in Kraft getreten sind, geändert.
§ 66 Abs. 1 und 2 NRWO lauten nunmehr:
„(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben, körper- oder sinnesbehinderte Wähler
dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem
Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen.
Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person
betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des
amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann."
Die Wortfolge „blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler“ wurde somit
durch „körper- oder sinnesbehinderte Wähler“ ersetzt; ein derartiger Wunsch wurde
in den Sitzungen der Arbeitsgruppe „Rechtsschutz“ von Behindertenvertretern
mehrmals geäußert.
§ 52 Abs. 1 und 2 EuWO lauten:
„(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten
Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der
selbständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Körper- oder
sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen
können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der
Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle
jeweils nur von
einer Person betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des
amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.“
Die Bestimmung des § 52 Abs. 1 erster Satz EuWO sieht somit eine zwingende
Verwendung von Stimmzettelschablonen bei Europawahlen vor. Da jedoch eine
Einführung von Stimmzettelschablonen für Nationalratswahlen technisch mit sehr
großen Schwierigkeiten verbunden wäre, nahm der Nationalrat von der
Verabschiedung einer gleichlautenden Bestimmung in der Nationalrats - Wahlordnung
Abstand. Der Nationalrat ersuchte hingegen mit Entschließung vom 18. September
1998, E 138 - NR/XX.GP, den Bundesminister für Inneres, in Zusammenarbeit mit den
Organisationen von blinden oder schwer sehbehinderten Personen zu prüfen,
inwieweit diesen Personen bei Nationalratswahlen - wie bei anderen Wahlen -
geeignete Hilfsmittel zur selbständigen Ausübung des Wahlrechts zur Verfügung
gestellt werden können und gegebenenfalls entsprechende Gesetzentwürfe
vorzubereiten. Das Bundesministerium für Inneres beabsichtigt, umgehend zu ersten
Gesprächen im Gegenstand einzufaden. Das Bundesministerium für Inneres plant
weiters - unabhängig von entsprechenden gesetzlichen Vorgaben -,
Stimmzettelschablonen auch bei Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen
und Volksbefragungen, wie schon bei den beiden vergangenen
Bundespräsidentenwahlen und der letzten Volksabstimmung, zur Verfügung zu
stellen.
Weiters entfallen aufgrund der zitierten Bundesgesetze der § 72 Abs. 4 NRWO und
der gleichlautende § 58 Abs. 4 EuWO, wonach in Anstalten unter ärztlicher Leitung
diese in Einzelfällen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts aus gewichtigen
medizinischen Gründen untersagen konnte, ersatzlos. Das bislang bestehende
Spannungsverhältnis dieser beiden Bestimmungen zu Art. 26 Abs. 5 B - VG bzw. 23a
Abs. 4 B - VG ist
somit ausgeräumt.
Schließlich wurde in § 52 NRWO folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder
Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei
erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler
sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme
vorzusehen."
Durch diese Bestimmung soll einer berechtigten Forderung der Vertreter von
Behindertenorganisationen folgend - eine leichtere Zugänglichkeit von Wahllokalen
für Körperbehinderte erreicht werden. Eine Vorschrift, sämtliche Wahllokale
zwingend barrierefrei auszugestalten, konnte nicht normiert werden, da es unmöglich
wäre, dies bis zur nächsten Nationalratswahl auch faktisch umzusetzen.
Die behindertenspezifische Problematik wahlrechtlicher Bestimmungen findet sich in
ähnlicher Weise auch in den Regelungen über die Wahl der Organe der gesetzlichen
beruflichen Interessensvertretungen (vgl. z.B. § 22 Abs. 3 Apothekerkammer -
Wahlordnung, BGBl. Nr. 16/1982; § 19 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz 1992,
BGBl. Nr. 626/1991 idF BGBl. l Nr. 194/1998; § 95 Abs. 2
Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998); von der Auflistung der
einzelnen Gesetzesbestimmungen wird Abstand genommen.
III. 15. Handelskammergesetz. BGBl. Nr. 182/1946
Ressortzuständigkeit: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
III. 15. a.
§ 87 Abs. 1: „Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, jedoch können
sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich
abstimmen lassen.
Der Begriff
"Bresthafte“ wurde als nicht mehr als zeitgemäß erkannt.
Diese Bestimmung ist am 1. Jänner 1999 außer Kraft getreten. An ihre Stelle trat
§ 95 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl I Nr. 103/1998, in dem eine
andere Terminologie verwendet wird.
III.16. Personenstandsgesetz (PStG) BGBl. Nr. 60/1983 idF BGBl. Nr. 25/1995:
Personenstandsverordnung (PStV). BGBl. Nr. 629/1993 idF BGBl. Nr.782/1996:
Ressortzuständigkeit: BM für Inneres
III. 16. a.
§ 28 PStV: "(1) Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit
der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.
(2) Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die
Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nicht nach ihrer Körper- oder
Geistesbeschaffenheit unvermögend sein, ein Zeugnis abzulegen.“
Hinsichtlich der Frage, ob sehbehinderte Personen, die aufgrund des § 28 Abs. 2 der
Personenstandsverordnung als Zeugen für den Eheschließungsakt ausgeschlossen
sind, zugelassen werden sollen, wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten:
Seitens des BM für Justiz wurde die besondere Bedeutung der Beweisbarkeit einer
erfolgten Eheschließung und die den Trauzeugen dabei zukommende Rolle
nachdrücklich betont und darauf hingewiesen, daß sehbehinderte Personen einen
Teil des Eheschließungsaktes - etwa die Eintragung ins Ehebuch, aber auch die
Person des Standesbeamten - nicht unmittelbar wahrnehmen können. Das BM für
Justiz plädiert daher für die Beibehaltung der geltenden Rechtslage, die sich
insbesondere in Krisenzeiten bestens bewährt habe.
Dagegen wurde eingewandt, daß etwa sehbehinderte Verwandte des Brautpaares
aufgrund ihrer engen Beziehung etwa hinsichtlich der Person der zu Trauenden eine
zuverlässigere Aussage machen können als dem Brautpaar völlig fremde
nichtbehinderte
Personen, die als Trauzeugen zugelassen sind.
Einigkeit bestand darüber, daß sehbehinderte Personen durch diese Regelung
faktisch benachteiligt sind.
III.17. Zivilprozeßordnung (ZPO). RGBl. Nr. 113/1895. idF BGBl. I Nr. 21/1999:
Ressortzuständigkeit: BM für Justiz
III. 17. a. Prozeßfähigkeit:
§ 1. Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln
(Prozeßfähigkeit), als sie selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann. Das
Vorhandensein dieser Verpflichtungsfähigkeit, die Notwendigkeit der Vertretung von
Parteien, welchen die Prozeßfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer
besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung oder zu einzelnen Prozeßhandlungen
ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.
Mit dieser Bestimmung wird die Fähigkeit umschrieben, alle Prozeßhandlungen
selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vorzunehmen oder
entgegenzunehmen; wegen des Zusammenhangs mit der Handlungsfähigkeit des
bürgerlichen Rechts spricht man auch von der prozessualen Handlungsfähigkeit.
Prozeßfähig ist grundsätzlich jeder, der nach bürgerlichem Recht verpflichtungsfähig
ist. Aus diesem Grund hat selbstverständlich jegliche Art von körperlichen
Behinderungen keinen Einfluß auf die Prozeßfähigkeit.
Personen, die unter einer psychischen Krankheit leiden oder eine geistige
Behinderung aufweisen und für die gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt
worden ist, sind in jenen Angelegenheiten prozeßfähig, die nicht in den
Wirkungskreis des Sachwalters fallen (der Umfang der Prozeßunfähigkeit dieser
Personen ergibt sich daher aus dem Beschluß, mit dem der jeweilige Sachwalter
bestellt worden ist). Aus § 273 Abs. 2 ABGB ergibt sich unmißverständlich, daß eine
Sachwalterbestellung ausschließlich zum Zwecke des Schutzes der davon
betroffenen Person erfolgen darf, weil sie für unzulässig erklärt wird, wenn der
Betreffende durch eine andere Hilfe in die Lage versetzt werden kann, seine
Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen; die
Bestellung darf ausdrücklich nicht nur deshalb erfolgen, um einen Dritten vor der
Verfolgung eines -
wenn auch bloß vermeintlichen - Anspruchs zu schützen.
Aber auch Personen, die unter einer Geisteskrankheit oder einer erheblichen
Geistesschwäche leiden, fehlt sowohl die zivilrechtliche Verpflichtungsfähigkeit als
auch die damit zusammenhängende Prozeßfähigkeit. Diese Einschränkungen sollen
die davon betroffenen Personen in keiner Weise diskriminieren, sondern sie
ausschließlich in ihrem eigenen Interesse vor Nachteilen schützen, die ihnen aus
Handlungen erwachsen könnten, deren Konsequenzen diese Personen nicht
erkennen können.
III. 17. b. Beiziehung eines Sachwalters:
§ 6a. Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit
(§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273
ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist das Pflegschaftsgericht zu
verständigen. Das Pflegschaltsgericht hat dem Prozeß gericht ehestens mitzuteilen,
ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme
getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozeßgericht
gebunden. Der § 6 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zu dieser Bestimmung darf auf die oben dargelegten Erörterungen verwiesen und
festgehalten werden, daß auch hier ausschließlich der Schutz der betroffenen
Personen, nicht hingegen deren Diskriminierung bezweckt und bewirkt wird.
Gleiches gilt auch für die Regelungen der §§ 7 und 8 ZPO (Nichtigkeit des
Verfahrens im Falle mangelnder Prozeßfähigkeit; Prozeßkurator für prozeßunfähige
Partei ohne gesetzlichen Vertreter).
III. 17. c. Verlust der Prozeßfähigkeit:
§ 158 (1) Wenn eine Partei die Prozeßfähigkeit verliert, oder wenn der gesetzliche
Vertreter einer Partei stirbt oder dessen Vertretungsbefugnis aufhört, ohne daß die
Partei prozeßfähig geworden ist, wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn
die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt,
noch durch eine andere mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.
(2) Die Unterbrechung dauert in diesen Fällen so lange, bis der gesetzliche Vertreter
oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige
macht und das Verfahren aufnimmt.
(3) Um eine solche Aufnahme zu bewirken, kann auch der Gegner die Ladung des
gesetzlichen Vertreters der prozeßunfähig gewordenen Partei oder des neuen
gesetzlichen
Vertreters beantragen.
Nach dieser Regelung wird das Verfahren unterbrochen, sobald eine - nicht durch
einen Prozeßbevollmächtigten vertretene - Partei ihre Prozeßfähigkeit verliert. Auch
in diesem Zusammenhang besteht nach dem oben Gesagten keine Diskriminierung.
III. 17. d. Postulationsunfähigkeit der Partei:
§ 185. (1) Ist eine ohne Bevollmächtigen zur mündlichen Verhandlung erschienene
Partei eher verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder
der mündlichen Verhandlung nicht fähig, so ist die Tagsatzung vom Vorsitzenden auf
tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und die betreffende Partei anzuweisen, bei der
neuerlichen Tagung unter Vertretung eines geeigneten Bevollmächtigten,
erforderlichen falls eines Rechtsanwalts zu erscheinen, widrigens sie als
ausgeblieben angesehen werden würde. Eine wiederholte Erstreckung der
Tagsatzung kann aus diesem Grunde nicht stattfinden.
(2) Die vorherstehenden Bestimmungen haben auch dann sinngemäße Anwendung
zu finden, wenn der Bevollmächtigte einer Partei einer verständlichen Äußerung über
den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung unfähig ist
und entweder die Partei selbst nicht anwesend ist oder die Verhandlung mit ihr mit
Rücksicht auf die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 nicht durchgeführt werden kann.
[ § 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder
Geldeswert 52.000 S übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die
Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).]
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1999 wurde in § 185 ZPO folgender
Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Ist aber eine taube, stumme oder taubstumme Partei die im übrigen zu einer
verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites und der
mündlichen Verhandlung fähig ist, zur mündlichen Verhandlung weder mit einem
geeigneten Bevollmächtigten (Abs. 1) noch mit einem Dolmetsch für die
Gebärdensprache erschienen, so ist die Tagsatzung vom Vorsitzenden auf tunlichst
kurze Zeit zu erstrecken und zur neuerlichen Tagsatzung ein solcher Dolmetsch
beizuziehen. Die kosten des Dolmetsch für die Gebärdensprache trägt der Bund."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1999 wurde weiters der letzte Satz des
Absatzes 2 (die Änderung wurde im obigen Text ersichtlich gemacht) aufgehoben.
Diese
Änderungen sind mit 1. 1. 1999 in Kraft getreten.
Die oben angeführten Regelungen beziehen sich auf die Frage nach der
sogenannten Postulationsfähigkeit, also der Fähigkeit, in eigener Person wirksame
Prozeßhandlungen vornehmen zu können.
Postulationsunfähig sind solche Personen, die der Gerichtssprache nicht mächtig
sind, oder die unter einer (erheblichen) Behinderung ihrer Sprach- bzw. Hörfähigkeit
leiden. Daß für diese Personen nach § 185 Abs. 1 ZPO (der bis zum 31.12.1998
uneingeschränkt auch für Behinderte Geltung hatte) ein entsprechender
Bevollmächtigter vor Gericht auftreten mußte, stellte jedoch inhaltlich keine
Diskriminierung behinderter Personen dar, sondern ergab sich aus dem Umstand,
daß der durch den Grundsatz der Mündlichkeit gekennzeichnete Zivilprozeß auf
bestimmte mündlich zu erklärende Prozeßhandlungen und Aussagen nicht
verzichten kann.
§ 185 Abs. 1a ermöglicht erheblich gehör- bzw. sprachbehinderten Parteien („taube,
stumme oder taubstumme“) nunmehr, mittels eines entsprechenden Dolmetschers
selbst in einer Verhandlung Erklärungen abgeben und Anträge stellen zu können.
Die Kosten eines allfälligen Gebärdendolmetschers (bis zum Inkrafttreten des
Absatzes 1a Prozeßkosten, der Kostenersatz daher abhängig vom
Verfahrensausgang) werden nunmehr vom Bund getragen.
Dem Bericht des Verfassungsausschusses, 1530 Blg. NR XX.GP, ist hierzu
folgendes zu entnehmen:
„Nach dem geltenden Wortlaut des § 185 ZPO bedarf eine Partei, die einer
verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Pechtsstreits und der
mündlichen Verhandlung nicht fähig ist, eines geeigneten Vertreters. Das bedeutet,
daß ein gehörloser Kläger oder Beklagter - selbst in jenen Fällen, in denen kein
Anwaltszwang besteht - einen Bevollmächtigten bestellen muß, um in einer
Verhandlung Erklärungen abgeben und Anträge stellen zu können.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 185 Abs. 1 ZPO soll daher sichergestellt
werden, daß ein Gehörloser, aber auch ein Stummer oder Taubstummer; mittels
eines entsprechenden Dolmetschers selbst Anträge in einer Verhandlung stellen
kann.
Die Kosten des Dolmetsch trägt unabhängig vom Verfahrensausgang der Bund; dies
auch für den Fall, daß der Dolmetsch von der Partei selbst mitgebracht und nicht
vom Gericht geladen wurde. Im Hinblick auf die voraussichtlich geringe Zahl der
Fälle, dürfte dem Bund aus dieser Regelung keine allzugroße Kostenbelastung
entstehen.
Die bisher in § 185 Abs. 2 letzter Satz ZPO enthaltene Sonderbestimmung
betreffend den
im Sinne des Abs. 1 postulationsunfähigen gesetzlichen Vertreter
einer Partei ist im Hinblick auf § 5 ZPO entbehrlich. Demnach sind, soweit das
Gesetz nicht unterscheidet, die Bestimmungen über Parteien auch auf deren
gesetzliche Vertreter anzuwenden. Die in Abs. 1 und dem vorgeschlagenen Abs. 1a
enthaltenen Regelungen können aber uneingeschränkt auch auf gesetzliche
Vertreter einer Partei Anwendung finden und machen daher Sonderregelungen
entbehrlich.
Den Anregungen, die als Ergebnisse der Erörterungen im Rahmen der
Arbeitsgruppensitzung vom 4 Juni 1998 im Zusammenhang mit der Bestimmung
des § 185 ZPO festgehalten wurden, dürfte durch die Novellierung der zitierten
Bestimmung daher Rechnung getragen worden sein.
III. 17. e. Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung:
§ 320. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden;
1. Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind, oder welche
zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu
beweisenden Tatsache unfähig waren;
2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem
Siegel geistlicher Amts verschwiegenheit anvertraut wurde;
3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis
verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre
Vorgesetzten entbunden sind.
Die Bestimmung des § 320 Z 1 ZPO mag auf den ersten Blick diskriminierend
erscheinen. Sie bezieht sich inhaltlich jedoch nicht auf eine bestimmte Behinderung
eines Menschen, sondern stellt ausschließlich auf den Umstand ab, ob jemand zu
einer bestimmten Wahrnehmung fähig war, über die er in der Folge als Zeuge
einvernommen werden soll. Fehlte diese Fähigkeit zum Zeitpunkt der Wahrnehmung
(dies kann selbstverständlich auch auf einen Schockzustand oder eine sonstige
vorübergehende Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit zurückzuführen
sein), so ware eine Zeugeneinvernahme der betreffenden Person zur
Wahrheitsfindung nicht dienlich. Identisch ist die Situation, wenn eine Person - aus
welchem Grund auch immer - nicht in der Lage ist, eine von ihr gemachte
Wahrnehmung (dem Gericht) mitzuteilen; hier wird ebenfalls nicht auf eine spezielle
Behinderung sondern auf die Fähigkeit zur Mitteilung an sich abgestellt.
Im Ergebnis enthält diese Bestimmung eine Ausnahme von der allgemeinen Pflicht
zur Zeugenaussage
und dient daher - nicht zuletzt im Hinblick auf die streng
sanktionierte Wahrheitspflicht des Zeugen - vor allem dem Schutz der davon
betroffenen Person.
III. 17. f. Ladung (eines Zeugen):
§ 329. (1) Die Ladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen.
(2) Die Ladung hat nebst der Benennung der Parteien und einer kurzen
Bezeichnung des Gegenstandes der Vernehmung die Aufforderung zu enthalten, zur
Ablegung eines Zeugnisses bei der gleichzeitig nach Ort und Zeit bestimmten
Tagsatzung zu erscheinen. In der Ladungsurkunde sind die gesetzlichen Folgen des
Ausbleibens bekanntzugeben.
Zu dieser Bestimmung über die Zeugenladung ist festzuhalten, daß nach Möglichkeit
Hinterlegungsanzeigen betreffend behördliche Schriftstücke eine besondere
Prägung und/oder Papierqualität aufweisen sollten, sodaß auf die besondere
Bedeutung aufmerksam gemacht wird.
III. 18. Außerstreitgesetz (AußStrG). RGBl. Nr. 208/1854. idF BGBl. I Nr.
140/1997:
Ressortzuständigkeit: BM für Justiz
III. 18. a. Pflicht des Richters von Amtswegen zu verfahren:
§ 2. (1) Bei Verwaltung der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen hat das Gericht nicht
nur die allgemeinen Vorschriften über die Erfordernisse rechtsgültiger
Verhandlungen und Verfügungen genau zu beobachten, sondern auch für die unter
dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen, und in den im Gesetze
näher bestimmten Fällen auch für die Sicherheit anderer Personen von Amts wegen
zu sorgen.
(2) Es soll insbesondere:
...
2. Personen, welche selbst vor Gericht zu stehen nicht berechtigt sind, keine
Rechtsgeschäfte ohne Zuziehung ihrer gesetzlichen Vertreter vornehmen lassen.
Diese Regelung enthält die Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen
Wahrnehmung des Schutzes bestimmter Personen, wobei hier insbesondere der
Schutz minderjähriger Personen im Vordergrund steht. Auch diese Bestimmung stellt
nach unserer Auffassung keine Diskriminierung bestimmter Bevölkerungskreise dar,
sondern ordnet
lediglich besondere, von den Gerichten in Außerstreitsachen zu
beachtende „Sorgfaltspflichten“ an. Sollten Bedenken hinsichtlich der
Formulierungen bestehen, so darf darauf hingewiesen werden, daß dieses Gesetz
im wesentlichen auf ein Kaiserliches Patent aus dem Jahre 1854 zurückgeht und
sich das Bundesministerium für Justiz bereits seit mehreren Jahren besonders
intensiv mit der sogenannten „Außerstreit - Reform“ befaßt, an deren Fortsetzung
nach Fertigstellung eines Diskussionsentwurfs zum Allgemeinen Teil mit Nachdruck
gearbeitet wird. Diese Gesetzesreform wird selbstverständlich (auch) zeitgemäßere
Formulierungen mit sich bringen.
III. 18. b. "Gebrauch der Sachwalter":
§ 5. In nichtstreitigen Rechtssachen ist in der Regel niemand schuldig, sich eines
Rechtsanwaltes zu bedienen. Jedoch können die Gerichte Parteien, von welchen sie
zu wiederholten Malen mit fehlerhaften oder unzulässigen Gesuchen behelligt
werden, wenn im Genchtsorte Rechtsanwälte bestehen, verhalten, ihre Eingaben
von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen.
Zu dieser - in ihrer Diktion unübersehbar noch einem obrigkeitlichen Verständnis der
Gerichtsbarkeit („behelligen“) verhafteten Bestimmung ist zunächst auf die
erwähnte Außerstreit - Reform zu verweisen, aus deren Anlaß auch diese Regelung
jedenfalls geändert werden wird. Davon abgesehen bedeutet aber auch diese -
derzeit noch geltende - Vorschrift trotz ihrer "herablassenden“ Formulierung keine
gegen behinderte Personen gerichtete Benachteiligung, sondern kann in der Praxis
mitunter in Fällen, in denen (durchaus nicht behinderte, sondern aus irgendeinem
Grund auf eine bestimmte Angelegenheit fixiert erscheinende) Personen das Gericht
mit ihren Eingaben geradezu überschütten und den ordentlichen Geschäftsablauf
dadurch erheblich
beeinträchtigen, eine gewisse Erleichterung geschaffen werden.
III. 19. Strafprozeßordnung (StPO). BGBl. Nr. 631/1975. idF BGBl. I Nr.20/1999
u.a.:
Ressortzuständigkeit: BM für Justiz
III. 19. a. Verständigungen, Ladungen und andere Zustellungen
§ 38 Abs. 4: „Der einer strafbaren Handlung Verdächtige ist zu _ verständigen, sobald
gerichtliche Vorerhebungen gegen ihn geführt werden oder die Voruntersuchung
eingeleitet wird. Die Verständigung hat den Gegenstand der Anschuldigung und eine
Belehrung über die wesentlichen Rechte im Verfahren zu enthalten...."
§ 77 Abs. 1 und 2: "(1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen geht
entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der
Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Abschrift.
(2) Die mündliche Verkündung muß durch ein Protokoll beurkundet werden. Auf
Verlangen ist jedem, dem eine Verfügung mündlich verkündet wird, eine Abschrift
der Verfügung zu erteilen."
§ 90 Abs. 2: „Legt der Staatsanwalt eine Anzeige zurück, so hat er Personen, die
bereits als der strafbaren Handlung verdächtig vernommen worden sind (§ 38 Abs.
3) oder nach dem Inhalt der Akten sonst von dem gegen sie gerichteten Verdacht
Kenntnis erlangt haben, hievon zu verständigen.“
§ 105: "Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen
vorzulesen, auch auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen; die geschehene
Vorlesung oder Vorlegung sowie die Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken.
§ 110 Abs 1: „Wird die Voruntersuchung eingestellt, so sind der Ankläger, der
Privatbeteiligte und der Beschuldigte hievon zu verständigen;...“
§ 112 Abs. 2: „Der Privatankläger ist vom Abschluß der Voruntersuchung mit der
Aufforderung zur Einbringung der Anklageschrift binnen 14 Tagen und mit der
Belehrung in Kenntnis zu setzen, daß die Nichteinhaltung dieser Frist dem Rücktritt
von der Anklage gleichkomme (§ 109).“
§ 140 Abs. 3: „In der Regel darf die Untersuchung nur kraft eines mit Gründen
versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist dem
Beteiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.“
§ 141 Abs. 1 und 3: „(1) Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr im
Verzug auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von
Gerichtsbeamten oder Beamten der Sicherheitsbehörden angeordnet werden. Der
zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, die
er dem Beteiligten vorzuweisen hat.
(3) In beiden Fällen ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen
der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der
Hausdurchsuchung
und deren Gründe zuzustellen.“
142 Abs. 4: "Das über die Durchsuchung aufzunehmende Protokoll ist von allen
Anwesenden zu unterfertigen. Ist nichts Verdächtiges ermittelt worden, so ist dem
Beteiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu erteilen.“
§ 149b Abs. 4: „Nach Beendigung der Überwachung (des Fernmeldeverkehrs) sind
die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Anlage und dem
Beschuldigten zuzustellen...."
§ 149k Abs. 2: „Ein Beschluß nach Abs. 1 (automationsunterstützter Datenabgleich)
ist unverzüglich dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und allen Personen
zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden;“
§ 173 Abs. 2: „Diese Vorladung (des Beschuldigten) geschieht durch Zustellung
einer vom Untersuchungsrichter unterzeichneten, an den Vorzuladenden gerichteten
schriftlichen und verschlossenen Ladung....“
§ 176 Abs. 1: „Der Untersuchungsrichter hat in diesen Fällen (§ 175) einen mit
Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen, der dem Beschuldigten
sogleich bei seiner Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden
zuzustellen ist.“
§ 207 Abs. 6: „Die Anklageschrift ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß
jedem der Angeklagten ein Exemplar zugestellt und eines beim
Untersuchungsrichter zurückbehalten werden kann.“
§ 209 Abs. 1 und 4: „(1) Befindet sich der Beschuldigte bereits in Haft, so ist ihm die
Anklageschrift längstens binnen 24 Stunden, wird aber seine Verhaftung auf Grund
der Anklageschrift verfügt, so ist sie ihm zugleich mit dem Haftbefehle zuzustellen.
(4) Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuße, so ist ihm die Anklageschrift mit der
Belehrung zuzustellen, daß er den Einspruch dagegen binnen 14 Tagen beim
Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich erheben könne und daß er für die
Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.“
§ 269: „Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann
der Vorsitzende ihn zu diesem Zwecke vorführen lassen oder anordnen, daß ihm
das Urteil entweder durch einen hiezu abgeordneten Richter mündlich eröffnet oder
in Abschrift zugestellt werde.“
§ 270 Abs. 1: „Jedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung
schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben
werden.“
§ 291: „Das Urteil des Obersten Gerichtshofes ist, nachdem sich dieser in den
Gerichtssaal zurückbegeben hat, samt den Entscheidungsgründen mündllch zu
verkünden; hat der Angeklagte der Verhandlung beim Obersten Gerichtshofe nicht
beigewohnt, so ist ihm ohne Verzug eine amtlich beglaubigte Abschrift des Urteiles
durch den Gerichtshof erster Instanz zuzustellen. Für die Ausfertigung des Urteils
und die Führung des Protokolls bei den Verhandlungen des Obersten Gerichtshofes
sind die in den
§§ 260, 268 bis 271 enthaltenen Vorschriften zu beobachten.“
§ 294 Abs. 2 und 3: „(2) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon
geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden ...
(3) Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. ...„
§ 376 Abs. 1 und 2: "(1) Eine solche Beschreibung (eines bedenklichen Gutes) ist
durch Edikt an den Orten öffentlich bekanntzumachen, wo sich der Beschuldigte
aufgehalten hat oder wo die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen
wurden. in diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, daß er sich binnen
Jahresfrist vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes melde und sein
Eigentumsrecht nach weise.
(2) Die Auffindung von Gegenständen, deren Wert 5 000 Schilling nicht erreicht und
derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht aus anderen
Gründen notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten
bekanntgemacht werden.“
§ 451 Abs. 1: „Der Antrag (auf Bestrafung) ist in so vielen Ausfertigungen zu
überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei
den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten zuzustellen.“
§ 454.. „kann die Verhandlung nicht nach § 451 sogleich nach Anbringung der
Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur
Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, der die Aufforderung
enthalten muß, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner
Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen. .... Zugleich ist die Warnung
beizufügen, daß im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und
Urteilsfällung vorgegangen werden würde.“
§ 462 Abs. 2: „Die Strafverfügung ist zunächst dem öffentlichen Ankläger
mitzuteilen. Erhebt dieser keinen Einspruch, so sind Ausfertigungen der
Strafverfügung dem Beschuldigten und, falls er einen Verteidiger hat, auch diesem
zuzustellen; ...."
§ 466 Abs. 7: "Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist,
eine Urteilsabschrift zugestellt werden.“
§ 484 Abs. 2 und 4: „(2) Der Strafantrag ist in so vielen Ausfertigungen zu
überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei
den Akten zurückbehalten werden kann.
(4) Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des
Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen....“
§ 492 Abs. 2: „Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten
Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig
geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den
wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die
Gründe
angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.“
17 Abs. 2 Zustellgesetz: „Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den durch die Abgabestelle bestimmten
Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht
möglich ist, an der Eingangstüre anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu
bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die
Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.“
§ 25 Zustelgesetz: „Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist‘
oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können,
wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter
bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel,
daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt,
wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit
dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.“
Keine dieser Bestimmungen sieht (ausdrücklich) vor, daß die Verständigung, Ladung
oder sonstige Zustellung in Blindenschrift (bzw einer Fremdsprache) auszufertigen
ist. Wenngleich sich dies in bestimmten Fällen - insbesondere bei Beschuldigten, vgl.
Art 6 Abs. 3 lit. a EMRK - aus anderen Bestimmungen ergibt, kann im Fehlen einer
generellen Vorschrift eine Benachteiligung sehbehinderter (wie auch
fremdsprachiger) Personen gesehen werden. Die Bekanntmachung durch Edikt -
also in einer für sehbehinderte Personen nicht lesbaren Form bzw. für gehbehinderte
Personen auf mitunter schwer zugängliche Weise - kann ebenfalls zu
Benachteiligungen für diese Personengruppen führen.
III. 19. b. Dolmetscher
§ 38a: „Ist ein Beschuldigter der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig, so ist
ihm, nötigenfalls durch die Beistellung eines Dolmetschers, Übersetzungshilfe zu
leisten, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung seiner
Verteidigungsrechte, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Verhandlungen sowie
dann, wenn der Beschuldigte für die Einsicht in die Akten oder anläßlich der
Bekanntgabe einer gerichtlichen Verfügung oder eines Antrages des Anklägers
Übersetzungshilfe verlangt.“
§ 220 Abs. 3.. „Erforderlichen falls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die
Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (§§ 38a, 41).
§ 381 Z 6: „Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind bei der
Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen, wenn die
Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte der Gerichtssprache nicht
hinreichend kundig ist. Das Gleiche gilt für Kosten, die daraus erwachsen, daß der
Angeklagte
wegen eines Gebrechens nicht fähig ist, sich mit dem Gericht zu
verständigen, und eine Person zugezogen werden muß, die fähig ist, die
Verständigung zwischen dem Gericht und dem Angeklagten zu vermitteln. ..."
§ 393 Abs. 2: „Wurde dem Angeklagten ein Verteidiger nach § 41 Abs. 2
beigegeben, so sind diesem auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich
bestnttenen baren Ausla gen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören
auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den
Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war;.."
Diese Bestimmungen sehen die Beigabe eines (Gebärden) Dolmetschers teilweise
nicht ausdrücklich vor. Der Einsatz eines (Gebärden) Dolmetschers war für
Gehörbehinderte bis 31.12.1998 lediglich für die Beschuldigtenvernehmung (§§ 163,
198 Abs. 3) und für die sonstige Kommunikation zwischen Gericht und dem
Beschuldigten (§ 381 Abs. 6) vorgesehen. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 20/1999 mit 1.1.1999 wurde jedoch die Bestimmung des § 164 über die
Zeugenvernehmung neu gefaßt:
„§ 164. Ist ein Zeuge gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetsch für die
Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Zeuge in dieser verständigen kann.
Andernfalls ist zu versuchen, mit dem Zeugen schriftlich oder auf andere geeignete
Art, in der sich der Zeuge verständlich machen kann, zu verkehren.“
Die entstehenden Kosten werden im Gesetz daher nur im oben angeführten Umfang
berücksichtigt, während jene Kosten, die einem behinderten Angeklagten darüber
hinaus erwachsen, um seine Verfahrensrechte uneingeschränkt ausüben zu können
(abgesehen von jenen, die im Kontakt mit dem Verfahrenshilfeanwalt entstehen),
nicht eigens erwähnt werden. Auch haben sonstige Verfahrensbeteiligte (z.B. der
Privatbeteiligte) keinen Anspruch auf Unterstützung durch einen
(Gebärden) Dolmetscher. Aufgrund der ähnlichen Problemlage im Bereich der
Verwaltungsverfahrensgesetze ist hiefür eine generelle (horizontale) Lösung
anzustreben. Ein gewisser Nachteil für (Gehör)Behinderte kann weiters darin erblickt
werden, daß kein Rechtsbehelf zur raschen Beseitigung von Übersetzungsfehlern
vorgesehen ist; Protokollberichtigungsanträge sind erst nachträglich möglich und
gegen das Ergebnis oder die Unterlassung einer Protokollsberichtigung steht zudem
kein Rechtsmittel
zu.
III. 19. c. Akteneinsicht
§ 46 Abs 2: ‚Der Privatankläger ist berechtigt, während der Vorerhebungen und der
Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage
unterstützen kann, in den Akt Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner
Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt
berechtigt ist.
§ 47 Abs. 2 Z 2 und 3: „.. Er [der Privatbeteiligte kann in die Akten .. Einsicht
nehmen.
.... Er kann an den Angeklagten, an Zeugen und Sachverständige Fragen stellen
oder, um andere Bemerkungen zu machen, schon während der Verhandlung das
Wort erhalten. Am Schluß der Verhandlung erhält er unmittelbar, nachdem der
Staatsanwalt seinen Schlußantrag gestellt und begründet hat, das Wort, um seine
Ansprüche auszuführen und zu begründen und die Anträge zu stellen, über die er im
Haupterkenntnisse mitentschieden haben will."
§ 149c Abs. 5: „Die am Femmeldeverkehr beteiligten Personen haben das Recht,
die hergestellten schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als die von
ihnen geführten Gespräche betroffen sind
§ 149g Abs. 3 und 4: „... Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu
ermöglichen, die gesamte Aufnahme (einer optischen Überwachung) anzusehen und
anzuhören.
... Die von der Überwachung betroffenen Personen haben das Recht, die
hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als
Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von ihnen geführten Gespräche
betroffen sind. ..."
§ 271 Abs. 6: „Die Parteien und, sofern sie ein besonderes rechtliches Interesse
daran glaubhaft machen, andere Beteiligte, sind berechtigt, in das abgeschlossene
Protokoll und dessen Beilagen Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften oder
Ablichtungen herzustellen.“
Diese Bestimmungen nehmen auf seh- bzw. sprechbehinderte Personen keine
Rücksicht, sodaß es sein kann, daß diesen in der Praxis insbesondere die
persönliche Ausübung des Rechtes auf Akteneinsicht mangels technischer
Voraussetzungen (Kopien in Blindenschrift) nicht oder nur unter zusätzlichen kosten
(für eine Hilfsperson) möglich ist. Aufgrund der ähnlichen Problemlage im Bereich
der
Verwaltungsverfahrensgesetze kann auf den Abschnitt III.1. verwiesen werden.
III. 19. d. Beigabe von Rechtsvertretern und anderen Hilfspersonen
§ 41 Abs 2: „Ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande, ohne
Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat,
zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der
Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu
beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der
Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der
Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung,
erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in
diesem Sinn jedenfalls erforderlich, ...
Z 6: wenn der Beschuldigte blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder
der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich
selbst zweckentsprechend zu verteidigen....“
§ 46 Abs. 3: „... ist der Privatankläger bei der Hauptverhandlung nicht erschienen ...,
so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten sei."
§ 50: „Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen,
Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens halten oder die, ohne selbst
beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom
Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind, sowie die gesetzlichen
Vertreter dieser Person können ihre Sache selbst führen; sie können sich auch eines
in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes oder eines anderen
Bevollmächtigten bedienen.“
§ 116: „Der Augenschein ist vorzunehmen, sooft dies zur Aufklärung eines für
Untersuchung erheblichen Umstandes notwendig erscheint. Wenn sich dies wegen
Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur Erlangung von
Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist der Beschuldigte zuzuziehen.“
§ 461: "In der Strafverfügung muß angegeben sein:
4. daß es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch die Sträfverfügung
beschwert finden sollte, innerhalb einer 14tägigen Frist, von der Zustellung der
Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen beim Bezirksgerichte schriftlich
oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden
Beweismittel anzuzeigen,
§ 488 Z 5: „Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger; so steht ihm selbst das Recht
zu, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern.“
Nicht jeder, sondern nur ein bedürftiger Behinderter erhält als Beschuldigter einen
Verfahrenshilfeverteidiger; andere Personen als der Beschuldigte haben - trotz
Behinderung - keinen Anspruch auf Beigabe eines kostenlosen Rechtsvertreters.
Wenn sich diese zur Wahrung ihrer Rechte eines Anwalts bedienen wollen und sich
diesem
gegenüber ohne (Gebärden)Dolmetscher nicht verständlich
ausdrücken
können oder zur Ausführung von Rechtsmitteln und anderen Rechtsbehelfen oder
zum Erscheinen vor Gericht einer anderen Hilfsperson bedürfen, sind sie mit
zusätzlichen Kosten belastet. § 2 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes regelt nur
den Anspruch auf Zeugengebühren für die Begleitperson eines (behinderten)
Zeugen, wenn die Begleitung wegen eines Gebrechens des Zeugen notwendig war.
Eine kostenlose Beigebung einer Hilfsperson für behinderte Beschuldigte im
Zusammenhang mit der Vornahme eines Augenscheines ist nicht ausdrücklich
vorgesehen.
III.19.e. Diskriminierende sprachliche Ausdrücke
§ 203: „Verweigert der Beschuldigte die Anwort überhaupt oder auf bestimmte
Fragen oder stellt er sich taub, stumm, wahnsinnig oder blödsinnig und ist der
Untersuchungsrichter in den letzten Fällen entweder durch seine eigenen
Wahrnehmungen oder durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen von
der Verstellung überzeugt, so ist der Beschuldigte lediglich aufmerksam zu machen,
daß sein Verhalten die Untersuchung nicht hemmen und daß er sich dadurch seiner
Verteidigungsgründe berauben könne.“
Die hier verwendeten, historischen Begriffe könnten als diskriminierend empfunden
und dementsprechend an den neuen Sprachgebrauch angepaßt werden (s. auch
§§ 164 und 198 Abs. 3 StPO).
III.19.f. Ausschluß von einem Amt
§ 2 Abs 2 Geschworenen- und SchöffenG, BGBl. Nr.256/1990: „Vom Amt eines
Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,
1. die infolge ihres köperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes
nicht erfüllen können...
Gehbehinderungen oder sonstige körperliche Behinderungen, die auf die
unmittelbare Aufnahme und geistige Verarbeitung des Prozeßstoffes keinen Einfluß
haben, sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Aufgrund der angeblichen
Praxis, daß (Körper)Behinderte nicht zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen
berufen worden sein sollen, weil bauliche Hindernisse bestanden, wird daher eine
Klarstellung erwogen, daß mangelnde körperliche Mobilität keinen Ausschlußgrund
darstellt. Hingegen sieht das BMJ die Amtsausübung (nur) durch Behinderungen
ausgeschlossen, die die Unmittelbarkeit der Wahrnehmung des Prozeßstoffes
beeinträchtigen,
weil der (Laien-)Richter in der Lage sein müsse, sich selbst einen
Eindruck davon zu verschaffen, was in der Verhandlunggeschieht. So komme es
z.B. nicht nur auf die Aussage eines Zeugen an, sondern auch darauf, wie sich
dieser verhalte und welche Signale der nonverbalen Kommunikation er aussende.
Diese aus rechtsstaatlichen Gründen zu fordernde Unmittelbarkeit könne nicht durch
die Wahrnehmung eines Dritten ersetzt werden. Die Rechte des Beschuldigten auf
ein faires Verfahren (MRK) verlangten eine umfassende Wahrnehmungsfähigkeit der
entscheidenden Organe. Demgegenüber sahen die Behindentenvertreter -
insbesondere bei Sehbehinderten - keinen Widerspruch zum
Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil Wahrnehmungsschwächen in einem Bereich durch
erhöhte Sensibilität auf einem anderen Gebiet aufgewogen würden.
Wahrnehmungsmängel wären durch entsprechende Hufen auszugleichen.
III.20. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811. idF
BGBl. I Nr. 140/1997:
Ressortzuständigkeit: BM für Justiz
III.20.a. Sachwalterbestellung für behinderte Personen
§ 273. (1) Vermag eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder
geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr
eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts
wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.
(2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, wenn der Betreffende durch
andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familien oder von Einrichtungen der
öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine
Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Ein Sachwalter darf nicht
nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch
bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.
(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden
Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen
1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der
Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines
Rechtsgeschäfts,
2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der
Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder
3. mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.
[in Verbindung
mit §§ 273a, 280, 281, 282, 283
Ein Sachwalter soll für eine Person bestellt werden, die an einer psychischen
Krankheit oder geistigen Behinderung leidet und deshalb alle oder Teile ihrer
Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich besorgen kann.
Durch die Sachwalterbestellung kommt es zu einer teilweisen (§ 273 Abs. 3 Z 1 und
2) oder gänzlichen Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen.
Geschäftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, sich selbst durch eigenes
rechtsgeschäftliches Handeln berechtigen und verpflichten zu können. Durch die
Einschränkung der Geschäftsfähigkeit sollen die betroffenen Personen vor
nachteiligen Rechtsgeschäften und deren Folgen bewahrt und auch die im Einzelfall
notwendige Personensorge sichergestellt werden.
Hingegen wird durch die Sachwalterbestellung die Deliktsfähigkeit, nämlich aus
eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden, nicht
beschränkt. Diese wird jeweils im Einzelfall, sollte es zu einer Schädigung durch eine
besachwaltete Person kommen, geprüft.
Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit einer behinderten Person, die allenfalls als
Diskriminierung erlebt werden kann, wurde im BG über die Sachwalterschaft
behinderter Personen, BGBl Nr. 136/1983 neu geregelt.
Derzeit wird im BMJ in verschiedenen Arbeitsgruppen an einer Novellierung des
Sachwalterrechts gearbeitet, wobei die Erfahrungen der letzten 15 Jahre, auch aus
der Sicht der behinderten Person durch Vertreter der Patientenanwaltschaft, der
Vereinssachwalter, etc. einfließen.
Erörtert wurde in der Unterarbeitsgruppe die Problematik der häufigen
Sachwalterbestellungen bei Einleitung eines Pflegegeldverfahrens und der Stellung
von Sozialhilfeanträgen. Diese Praxis, vor allem bei älteren Personen, führt zu einem
starken Anstieg der Sachwalterbestellungen in den letzten Jahren. Die Möglichkeit
der Betreuung älterer und behinderter Personen im Rahmen der Familie oder
entsprechender öffentlicher Einrichtungen zur Vermeidung von
Sachwalterbestellungen gem. § 273 Abs. 2 ABGB scheitert oft an fehlenden
Betreuungseinrichtungen. Bei der Schaffung entsprechender Infrastruktur müßten
auch die
Länder in Verantwortung genommen werden.
III.20.b. Testierunfähigkeit aus mangelnder Besonnenheit
§ 566 Wird bewiesen, daß die Erklärung im Zustande der Raserei des Wahnsinnes,
Blödsinn es, oder der Trunkenheit geschehen sei, so ist sie ungültig.
Die Worte „Raserei, des Wahnsinnes, Blödsinnes“ können als sprachliche
Diskriminierung betrachtet werden.
In der Regelung selbst wird auf die Testierfähigkeit desjenigen, der eine letztwillige
Verfügung getroffen hat, abgestellt. Für die Testierfähigkeit genügen geringere
Voraussetzungen als für die allgemeine Geschäftsfähigkeit. Testierfähig zu sein
bedeutet, das Bewußtsein zu haben, eine letztwillige Verfügung zu treffen, sowie das
Wissen um den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung zu haben. Die Aufzählungen im
§ 566 sind demonstrativ, auch sonstige kurzzeitige Beeinträchtigungen wie durch
Schock, Psychopharmaka, etc. bewirken Testierunfähigkeit.
Die Worte „Raserei, des Wahnsinnes, Blödsinnes“ können ihrer Bedeutung
entsprechend durch zeitgemäßere Umschreibungen ersetzt werden.
III.20.c. Testamentserrichtung durch besachwaltete Personen
§ 568. Personen, denen ein Sachwalter nach § 273 bestellt ist, können nur mündlich
vor Gericht oder mündlich notariell testieren.
Die Bestellung eines Sachwalters enthält keine Vermutung für die Testierunfähigkeit
einer unter Sachwalterschaft stehenden Person. § 568 stellt jedoch eine formelle
Schranke bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Personen, denen ein
Sachwalter bestellt wurde, dar. Besachwaltete Personen (jede Form der
Besachwaltung) sowie Personen, bezüglich derer ein Sachwalterschaftsverfahren
anhängig ist, können nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell eine
letztwillige Verfügung treffen. Dies mag eine Beschränkung auf einzelne
Testamentsformen darstellen, dient jedoch dem Schutz besachwalteter Personen.
So soll sichergestellt bzw. dokumentiert werden, daß besachwaltete Personen im
Zeitpunkt der Errichtung einer letztwilligen Verfügung testierfähig (§ 566) sind und
frei von Willensmängeln (Beeinflussung, Zwang) letztwillige Verfügungen treffen
können. Gericht und Notar sind zur Aufnahme der letztwilligen Verfügung
verpflichtet,
Zweifel an der Testierfähigkeit sind jedoch im Protokoll zu vermerken.
Die Beschränkung auf Mündlichkeit stellt jedoch für gewisse besachwaltete
Personen, nämlich Gehörlose und Gehörbehinderte sowie Stumme und
sprachbehinderte Personen, einen Nachteil dar. Erörtert wurde in der
Unterarbeitsgruppe, daß es möglich sein sollte, auch schriftliche Testamente zu
errichten. Das BMJ wies darauf hin, daß dennoch vor Gericht oder Notar testiert
werden sollte, um die Kontrolle, daß die schriftlichen Ausführungen des Testierenden
tatsächlich dem wahren Willen des Testierenden entsprechen, zu gewährleisten.
III. 20. d. Unfähige Zeugen bei letztwilligen Anordnungen
§ 591. Personen unter 18 Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann
diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten
Anordnungen nicht Zeugen sein.
Das Wort „Sinnlose“ wird auch hier als sprachliche Diskriminierung betrachtet.
Hinter dem Wort steht die Intention des Gesetzgebers, Personen, denen die nötige
Fähigkeit fehlt, den Erblasser zu individualisieren, das Erklärte wahrzunehmen, zu
begreifen, zu behalten oder wiederzugeben, von der Zeugenschaft bei letzten
Anordnungen auszuschließen.
Inwieweit die Anführung von Behindertengruppen wie Blinde, Taube oder Stumme
denen ebenfalls vom Gesetz die Unfähigkeit zur Testamentszeugenschaft attestiert
wird, als behindertendiskriminierend anzusehen ist, bleibt abzuwägen. Durch die
dezidierte Anführung dieser Behindertengruppen soll der Rechtssicherheit gedient
werden da diese Personen in ihrer Fähigkeit mit ihrer Umwelt zu kommunizieren
eingeschränkt sind und daher leicht Verständnisfehler oder auch Irrtümer oder
Täuschungen bei ihrer Zeugentätigkeit geschehen können. Um also langwierige
Prozesse abzuschneiden, und zugleich die letztwillige Verfügung vor möglicher
Ungültigkeit zu bewahren, sollen diese behinderten Personen von vornherein keine
fähigen Zeugen sein können.
Kritisiert wird nun, daß Blinde z.B. sehr wohl Zeugen eines mündlichen Testamentes
sein können. Eine diese Kritik berücksichtigende neue Formulierung z.B. „Personen,
denen aufgrund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen
Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen“ nimmt zwar auf die
individuellen Behinderungen und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit zur
Zeugenschaft bei
den verschiedenen Testamentsformen bedacht, birgt aber das
Risiko der Prüfung im Einzelfall in sich, wo jeweils auf die tatsächliche Fähigkeit den
letzten Willen zu erkennen, zu behalten und wiederzugeben abgestellt werden muß.
In der Unterarbeitsgruppe wurde von den Behindertenverbänden ausdrücklich der
pauschale Ausschluß der angeführten Behindertengruppen von der
Iestamentszeugenschaft abgelehnt. Die vom BMJ vorgeschlagene neue
Formulierung, die auf die individuelle Behinderung von Testamentszeugen bedacht
nimmt, wurde hingegen grundsätzlich begrüßt.
III. 20. e. Beschränkungen der fideikommissarischen Substitution
§ 616 Insbesondere verliert die einem Sinnlosen gemachte fideikommissansche
Substitution (§§ 608, 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner
letzten Anordnung bei voller Besonnenheit war, oder, wenn ihm das Gericht wegen
erlangten Verstandes gebrauches die freie Verwaltung des Vermögens eingeräumt
hat, und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder
unter einen Kurator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte
Anordnung errichtet hat.
Der Ausdruck „Sinnlosen“ wird hier ebenfalls als sprachliche Diskriminierung
betrachtet.
Die Anordnung einer fideikommissarische Substitution bedeutet, daß einem
ersteingesetzten Erben, dem die Erbschaft zugefallen ist, nach seinem Tod ein
Nacherbe bestimmt wird. Der § 616 vermutet widerleglich, daß der Erblasser die
Substitutionsanordnung (wer nach dem Erben Erbe sein soll) im Bewußtsein der
Testierunfähigkeit seines ersten Erben erlassen hat. „Sinnlos“ wird hier als schwere
geistige Beeinträchtigung verstanden, welche die Testierfähigkeit (§ 566)
ausschließt. Es wird also nicht auf formell besachwaltete Personen abgestellt,
sondern es ist die Testierfähigkeit des Erben im Zeitpunkt der Errichtung des
Testamentes und der Substitutionsanordnung durch den Erblasser zu prüfen. Erlangt
ein Erbe nach Testamentserrichtung wieder seine Testierfähigkeit, so erlischt die
Substitutionsanordnung, wenn die Testierunfähigkeit „Anlaß“ für die Einsetzung
eines Nacherben war.
Das Wort „Sinnlosen“ wäre seiner Bedeutung entsprechend durch das Wort
„Testierunfähigen“
zu ersetzen.
III. 21. Notariatsordnung - Notariatszwangsgesetz - ABGB:
Ressortzuständigkeit: BM für Justiz
III. 21. a. Notariatszwangsgesetz. RGBl. Nr. 76/1871
§ 1. (1) Die Gültigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist
durch die Aufnahme eines Notariatsaktes über die selben bedingt:
...
e) alle Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden oder
welche von Tauben, die nicht lesen oder von Stummen, die nicht schreiben können
errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person schließen.
Wird ein Vertrag schriftlich errichtet, so liegt bereits in seiner Form eine
Besonderheit. Es wird dadurch die reifliche Überlegung zum Ausdruck gebracht, der
Geschäftsinhalt wird klargelegt, der Beweis (auch für Dritte) erleichtert und insofern
auch Prozesse abgeschnitten.
Wenn nun schriftliche Verträge bestimmter behinderter Personen erst durch
Notariatsakt rechtsgültig werden sollen, so soll besonders in den Fällen, wo es
zweifelhaft sein kann, daß die Schriftform die Verkörperung des übereinstimmenden,
ernstlichen und wahren Willens der Parteien ist, Sicherheit geschaffen werden.
Gerade in diesen Fällen kommt der Schutzzweck des Notariatsaktgesetzes voll zum
Tragen, wenn die Parteien durch das Erforschen des wahren Willens durch den
Notar und die Belehrung über den Vertragsinhalt und die Folgen vor Übervorteilung
geschützt werden sollen.
Dieser Schutzzweck wird jedoch bei der bloßen Beiziehung von Vertrauenspersonen
nicht erreicht, da sie den Notar als rechtskundige vom Staat bestellte öffentliche
Urkundsperson nicht ersetzen können. Die Beiziehung von Zeugen und
Vertrauenspersonen ist aber zusätzlich möglich und auch gemäß den §§ 56, 60 und
61 NO vorgesehen.
Es liegt aber auch im Interesse der Rechtssicherheit, ein Urkunden über
Rechtsgeschäfte bestimmter behinderter Personen der Notariatsaktpflicht
unterliegen. Es können so langwierige und schwierige Prozesse über die Gültigkeit
eines Vertrages oder dessen Inhalt vermieden werden.
Die Regelung des § 1 Abs. 1 lit. e NotaktG stellt keine Diskriminierung bestimmter
Behindertengruppen dar, sondern soll jenen Personen, die aufgrund ihrer
Behinderung den
Inhalt der von ihnen errichteten Urkunden nicht überprüfen
können, Schutz bieten, und das sind eben Blinde, Taube, die gleichzeitig nicht lesen
können, und Stumme, die gleichzeitig nicht schreiben können. Auch die angeführte
Computertechnologie kann letztlich Übervorteilung von Blinden nicht verhindern, weil
ihnen dennoch ein Schriftstück zur Unterschrift untergeschoben werden kann. Bloß
sehbehinderte Personen fallen ohnedies nicht unter § 1 Abs. 1 lit. e NotaktG.
In der Unterarbeitsgruppe wurde erörtert, daß die Bestimmung für behinderte
Personen auch einen finanziellen Nachteil darstelle, da doch des öfteren höhere
Notariatsgebühren auflaufen. Vertreter der Sehbehinderten wiesen darauf hin, daß
es aufgrund der Computertechnologie und Blindenschrift sehr wohl möglich sei, den
Vertragsinhalt zu prüfen, und Unterschiebungen eines Schriftstückes nicht
vorstellbar seien. Das BMJ gab zu bedenken, daß nicht alle behinderten Personen
über entsprechende technische Ausstattungen verfügen und der Schutz auch dieser
Personen zu gewährleisten sei. Die bloße Beiziehung von Vertrauenspersonen birgt
ebenfalls Risken in sich. Erörtert wurde auch die Problematik der Vertragserrichtung
entgegen § 1 Abs 1 lit e NotaktG. Ein an sich zum Vorteil des Behinderten
geschlossener Vertrag könnte unter Hinweis auf den fehlenden Notariatsakt leicht
beseitigt werden, und so dem Behinderten Nachteile bringen. Von
Behindertenvertretern wurde daher statt der Ausschließlichkeit der
Vertragserrichtung durch einen Notar die Wahlmöglichkeit zwischen notarieller
Vertragserrichtung und der Beiziehung von Vertrauenspersonen bei
Vertragserrichtung vorgeschlagen.
In Verbindung damit steht:
III. 21.b.Form der Verträe (ABGB)
§ 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt
durch die Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder
wegen Gebrechens unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell
beglaubigten Handzeichens oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen,
deren einer dem Namen der Partei unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß
des Vertrages wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg ist nur da
genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.
Hier läßt der Gesetzgeber bei Personen, die des Schreibens unkundig bzw wegen
eines Gebrechens zum Schreiben unfähig sind, die Beisetzung eines entweder
gerichtlich oder
notariell beglaubigten Handzeichens oder die Beisetzung des
Handzeichens in Anwesenheit zweier Zeugen als Formgültigkeitsvoraussetzung
genügen. Hier wird jedoch darauf abgestellt, daß die betreffende Person keine
Behinderung aufweist, die sie in ihrer Willensäußerung bzw. in ihrer
Aufnahmefähigkeit beeinträchtigt, sondern sehr wohl in der Lage ist, die
Vertragsverhandlungen zu führen. Die Setzung eines Handzeichens in Anwesenheit
zweier Zeugen soll genügen, da ein weitergehender Schutz der betreffenden
Personen im Gegensatz zu den in § 1 Abs. 1 lit. e NotaktG genannten Personen als
nicht notwendig erachtet wird.
III. 21. c. Schadenersatz aus einer schuldlosen Handlung (ABGB)
§ 1308. Wenn Wahn - oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der
durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er
keinen Ersatz ansprechen.
Auch hier werden die Worte „Wahn- oder Blödsinnige“ als sprachliche
Diskriminierung betrachtet.
Von der Formulierung erfaßt sind Personen, die aufgrund einer geistigen
Behinderung, einer psychischen Erkrankung oder auch nur einer kurzzeitigen
Sinnesverwirrung subjektiv nicht in der Lage sind, die Rechtswidrigkeit ihres
schädigenden Verhaltens zu erkennen, und daher deliktsunfähig sind. Hat eine
solche Person einen Schaden verursacht, so ist für diesen Schaden seine
Aufsichtsperson verantwortlich, wenn diese selbst schuldhaft die gebührende
Aufsichtspflicht vernachlässigt hat (§ 1309). Nur wenn der Ersatz von der
Aufsichtsperson nicht erlangt werden kann, wird unter bestimmten Voraussetzungen
der Deliktsunfähige selbst ersatzpflichtig (§ 1310).
§ 1308 sieht einen Entfall der Haftung für ein Fehlverhalten des Deliktsunfähigen vor,
wenn der Geschädigte die Fehlreaktion des Deliktsunfähigen selbst veranlaßt hat
(durch Provokation, etc.) und stellt daher eine Begünstigung deliktsunfähiger
Personen dar.
Die Worte „Wahn- oder Blödsinnige“ wären ihrer Bedeutung entsprechend durch
eine
zeitgemäße Formulierung zu ersetzen.
III. 21. d. Hemmung der Verjährung
§ 1494. Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte
selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Pupillen, Wahn- oder Blödsinnige, kann
die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, da fern diesen Personen keine gesetzlichen
Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmal angefangene Ersitzungs- oder
Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwei Jahren nach
den gehobenen Hindernissen vollendet werden.
Auch hier werden die Worte „Wahn- oder Blödsinnige“ als sprachliche
Diskriminierung betrachtet.
Intention der Regelung ist, Personen, die aufgrund einer geistigen Behinderung oder
psychischen Erkrankung nicht fähig sind, ihre Angelegenheiten zu verwalten und die
keinen gesetzlichen Vertreter haben, die Verjährungs- oder Ersitzungszeit nicht
beginnen zu lassen. Eine bereits laufende Verjährungs- oder Ersitzungszeit wird
durch den Eintritt einer geistigen Beeinträchtigung gehemmt, und läuft erst wieder
nach Wegfall des Hemmgrundes (z.B. durch Genesung, Bestellung eines
Sachwalters) zumindest noch zwei Jahre. So sollen diese Personen neben dem
Minderjährigen vor nachteiligen Folgen (Verlust eines Rechtes, etc.) geschützt
werden. Die Hemmung tritt aber nicht ein, wenn es nur zu einer kurzzeitigen
Beeinträchtigung der Geisteskräfte gekommen ist.
Der Schutz behinderter Personen ist in der Regelung intendiert, die sprachliche
Diskriminierung durch die Worte „Wahn- und Blödsinnige“ ist ihrer Bedeutung
entsprechend durch zeitgemäße Formulierungen zu beseitigen.
III. 22. Urheberrechtsgesetz (UrhG). BGBl. Nr. 111/1936 idF BGBl. I Nr. 25/1998:
Ressortzuständigkeit: BM für Justiz
III. 22. a. Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch
§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum
eigenen Gebrauch herstellen.
...
(5) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig;
1. die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften, soweit sie nicht durch
Abschreiben vorgenommen wird, ein nicht erschienenes oder vergriffenes Werk
betrifft oder unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Z1; dies gilt auch dann, wenn als
Vervielfältigungsvorlage
nicht das Buch oder die Zeitschrift selbst, sondern eine
gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches oder der
Zeitschrift verwendet wird.
Der im Urheberrechtsgesetz intendierte Schutz des Schöpfers geistiger Werke
findet unter anderem Ausdruck im ausschließlichen Recht des Urhebers, sein Werk
zu verwerten.
§ 42 normiert vorerst eine Beschränkung dieser Verwertungsrechte, indem er
vorsieht, daß jedermann einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch
herstellen kann. Mit der Urheberrechtsnovelle 1996 wurde diese
Ausnahmebestimmung durch § 42 Abs. 5 insofern eingeschränkt, als das
Vervielfältigen ganzer Bücher und Zeitschriften für den Eigengebrauch, auch durch
den Behinderten selbst oder unentgeltlich, nunmehr der Zustimmung des
(Verwertungs)Berechtigten bedarf, es sei denn, die Vervielfältigung erfolgt durch
Abschreiben, oder es handelt sich um vergriffene Werke. Es soll so eine nicht
überschaubare Vervielfältigung besonders umfangreicher Werke verhindert werden.
Die Zustimmungsvoraussetzung des § 42 Abs 5 trifft Behinderte und Nichtbehinderte
gleich. Jeder, der auf andere Weise als durch Abschreiben ein ganzes Buch oder
eine Zeitschrift vervielfältigen will, muß sich um Zustimmung bemühen. Die Kritik,
daß es Sehbehinderten oder Blinden ohne fremde Hilfe unmöglich ist, ein Buch
durch Abschreiben zu vervielfältigen, und sie sich somit immer um Zustimmung des
Verwertungsberechtigten bemühen müssen, trifft als tatsächliche Benachteiligung
zu. Die Forderung nach einer Ausnahmeregelung für behinderte Personen stellt
jedoch eine Forderung nach Privilegierung dar, die den Gesetzgeber auffordert, die
Rechte privater Dritter, der Urheber, zugunsten der Gruppe der behinderten
Personen zu beschneiden.
Nach Ansicht der Behindertenvertreter ist eine Ausnahmeregelung zugunsten
Blinder und sehbehinderter Personen vertretbar, zumal es sich dabei nur um eine
kleine Gruppe handelt und finanzielle Einbußen der Urheber gering wären. Das BMJ
wies darauf hin, daß die Schöpfer geistiger Werke besonders sensibel bei
Beschränkungen ihrer Rechte sind. Insbesondere die von Behindertenvertretern
dargestellte Möglichkeit des Einscannens ganzer Bücher birgt in Zeiten
fortgeschrittener Computertechnologie die Gefahr, daß nicht nur eine einmalige
Verwendung oder
Vervielfältigung, sondern eine unüberprüfbare Verbreitung
erfolgt.
III. 23. Strafgesetzliche Vorschriften (StGB). BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr.
153/1998:
Ressortzuständigkeit: BM für Justiz
III. 23. a. Straflosigkeit der Körperverletzung Einwilligung des Verletzten
§ 90. (1) ....
(2) Die von einem Arzt mit deren Einwilligung an einer Person vorgenommene
Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das
fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen
nicht gegen die guten Sitten verstößt.
§ 90 Abs. 2 normiert, unter welchen Voraussetzungen die Vornahme einer
Sterilisation durch einen Arzt gerechtfertigt und somit nicht gerichtlich strafbar ist.
Von der Frage, ob ein Arzt für die Vornahme einer Sterilisation strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden kann, muß jedoch jene nach der Substituierbarkeit
der notwendigen Einwilligung der betroffenen Person getrennt werden. Diese
(zivilrechtliche) Frage nach der Einsichts- und Urteilsfähigkeit der zu sterilisierenden
Person, sollte grundsätzlich nicht mit den Mitteln des Strafrechts gelöst werden. Im
Gefolge neuer zivilrechtlicher Überlegungen, aber auch im Hinblick auf die mit der
„Gute - Sitten - Klausel“ verbundenen Fragestellungen, könnten sich jedoch auch für
die strafrechtliche Behandlung der Sterilisation neue Denkansätze ergeben.
III. 23. b. Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches
§ 97.(1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar;
1. ....
2. wenn ... , oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich
schwer geschädigt sein werde, oder
3. ....
In der Arbeitsgruppe wurden dazu zwei Standpunkte vertreten: Während einige
Mitglieder der Arbeitsgruppe meinten, daß diese Bestimmung sehr wohl gerade dazu
geschaffen worden sei, um behindertes Leben zu verhindern, und eine
Geringschätzung und Diskriminierung behinderten Lebens zum Ausdruck bringe,
vertrat das Bundesministerium für Justiz folgende Position:
Die embryopathische (auch kindliche, eugenische) Indikation gehe auf die
strafrechtliche
Neuregelung des Schwangerschaffsabbruches der siebziger Jahre
zurück und sei - wie auch die sogenannte "Fristenlösung" - ausschließlich im
Zusammenhang mit der dadurch erfolgten Anerkennung des Selbstbestimmungs -
anspruches der schwangeren Frau in bestimmten Konfliktsituationen zu sehen.
Der Indikationsgrund sei nicht auf die Verhinderung erbkranken Nachwuchses
gerichtet und geht auch keinesfalls davon aus, daß die Geburt eines geistig oder
körperlich schwer behinderten Kindes ein das Lebensrecht des Ungeborenen
aufhebender Unwert wäre. Vielmehr solle die Entscheidung der Frau zum Austragen
des Fötus in einer besonders belastenden Konfliktsituation nicht im Wege des
Strafrechts erzwungen, sondern der individuellen Verantwortung der Frau
überlassen werden.
Da der Verzicht auf Strafandrohung bei ernster Gefahr einer schweren Schädigung
des Kindes somit ausschließlich auf der Berücksichtigung der Notstandssituation der
Frau beruhe, sei darin weder eine Wertung noch eine Diskriminierung behinderten
Lebens zu sehen.
C) Bericht der Untergruppe
"Berufsausbildung - Beschäftigung - Erwerbstätigkeit -
Altersvorsorge - Gesundheit"
1.AllgemeinerTeil
Die unter der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales eingerichtete Untergruppe hat ihre Rechtsgebiete auf mögliche
behindertenbenachteiligende Vorschriften überprüft. Via Verbindungsstelle der
Bundesländer wurden die Länder um Durchforstung ihrer Rechtsvorschriften in den
Bereichen Berufsausbildung, Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, Altersvorsorge und
Gesundheit gebeten.
Die Untergruppe tagte zweimal. In der ersten Sitzung wurden im wesentlichen die
Aufgaben der Untergruppe definiert:
• Durchforstung von rechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen,
Richtlinien u.ä.) im Hinblick auf mögliche behindertenbenachteiligende
Bestimmungen,
• Überprüfung eines möglichen behindertenbenachteiligenden Vollzugs rechtlicher
Bestimmungen, soweit dieser nicht nur einen Einzelfall betrifft, sondern
allgemeine Praxis ist und
• Aufspüren von benachteiligenden sprachlichen Formulierungen in rechtlichen
Bestimmungen.
In der zweiten Sitzung erfolgte eine detaillierte Besprechung einzelner
Rechtsvorschriften. Der Schwerpunkt lag dabei auf folgenden Bereichen:
•
Ausgestaltung der Beschäftigungspflicht im Behinderteneinstellungsgesetz,
• Überprüfung von Vorschriften, die eine „körperliche Eignung“ zur Absolvierung
einer Berufsausbildung bzw. Ausübung eines Berufes zwingend vorschreiben.
In Bezug auf die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit
Gesundheit und Soziales fallenden Rechtsvorschriften wurde eine weitere Sitzung
zwischen diesem Ressort und den Behindertenverbänden abgehalten.
Nachfolgend findet sich eine Auflistung der im Rahmen der Untergruppe
besprochenen Punkte, wobei jeweils Stellungnahmen der betroffenen Ressorts bzw.
Bundesländer zu den einzelnen Rechtsvorschriften eingeholt worden sind (die
Unterstreichungen beziehen sich auf die vorgebrachten möglichen
Benachteiligungen):
II.BesondererTeil
II. 1. Behinderteneinstellungsgesetz (BEInStG), BGBl. Nr.22/1970 idF BGBl. I Nr.
17/1999:
Ressortzuständigkeit: BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales
II. 1. a. Beschäftigungspflicht
§ 1 Abs. 1: „Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4
Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen
begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.
Zweck dieser Regelung ist es, die Beschäftigung begünstigter Behinderter zu
fördern. Jeder Dienstgeber soll entsprechend der jeweiligen Pflichtzahl begünstigte
Behinderte beschäftigen.
Problem:
Derzeit gibt es rund 68.000 Pflichtstellen, das sind die Stellen, die gemäß der
Beschäftigungspflicht mit begünstigten Behinderten besetzt werden müssen. Die
Zahl der Pflichtstellen ist im wesentlichen gleichbleibend, wohingegen die Anzahl der
begünstigten Behinderten in den letzten Jahren stark gestiegen ist (von rd. 58.000
im Jahr 1994 auf über 71.000 im Jahr 1998). Unter Berücksichtigung der
Doppelanrechnung einiger Gruppen von behinderten Menschen ergibt sich eine
noch größere Differenz zwischen der Zahl der Pflichtstellen und der Anzahl der
begünstigten Behinderten.
Ergebnis:
Die Untergruppe ist einhellig der Meinung, daß der Pflichtzahlschlüssel gesenkt
werden sollte.
II. 1. b. (idF BGBl. Nr. 757/1996)
§ 1 Abs. 2: „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des
Beirates (§ 10 Abs. 2) die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Dienstnehmer
(Pflichtzahl)
für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart
abändern, daß, wenn nicht genügend für Behinderte geeignete Arbeitsplätze zur
Verfügung stehen, schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte
Wirtschaftszweige aus technischen Gründen der Beschäftigungspflicht nicht
nachkommen können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer mindestens ein
Behinderter zu beschäftigen ist.
Diese Regelung bezweckt eine Erleichterung für bestimmte Gruppen von
Dienstgebern. Sie geht davon aus, daß in gewissen Wirtschaftszweigen mehr
schwere körperliche Arbeit verrichtet werden muß, als in anderen
Wirtschaftszweigen und daher die Beschäftigung von behinderten Menschen nur
erschwert möglich ist.
Problem:
Nach dieser Bestimmung gibt es daher Ausnahmeregelungen für bestimmte
Wirtschaftszweige (z.B. Elektroindustrie, Fleischwarenindustrie), das heißt, daß für
diese Wirtschaftszweige ein höherer Pflichtzahlschlüssel gilt. Nach Ansicht des BM
für Arbeit, Gesundheit und Soziales erscheinen diese Ausnahmeregelungen aber
nunmehr im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes sowie der vom
Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Judikatur, wonach
die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe unabhängig von den Gründen
der Nichterfüllung besteht, als problematisch.
Ergebnis:
Die Untergruppe ist einhellig der Auffassung, daß diese Ausnahmeregelungen
behindertenbenachteiligend und daher zu streichen sind.
Ergänzung aufgrund einer Besprechung mit Behindertenverbänden:
§ 1 Abs. 2: (idF BGBl. I Nr. 17/1999)
§ 1: „(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Zahl der
nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte
Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß nur auf je höchstens 40
Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist.
Voraussetzung hiefür ist, daß die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der
diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen in dem im Abs. 1
vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und
Unterstützungsstrukturen nicht möglich ist. Ferner kann der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber
Arbeitsplätze,
die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen,
diesen Behinderten oder bestimmte Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben.
Auf den Bund, die Länder und die Gemeinden findet der erste Satz keine
Anwendung.“
Die Behindertenverbände empfinden diese mit der BEinstG - Novelle 1999,
BGBl. I Nr. 17/1999, eingeführten Änderungen betreffend die Ausnahmeregelungen
für bestimmte Wirtschaftszweige als nicht ausreichend.
II. 1. c. Personenkreis
§ 2 Abs. 1: „Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50
vH. ...
Abs. 2: Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte
Personen, die ...
d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch
auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) nicht
geeignet sind.“
Die Behindertenverbände sehen im § 2 Abs. 2 BEinstG eine Benachteiligung von
geistig behinderten Menschen, da diese manchmal behinderungsbedingt nicht die
vom Gesetz geforderte wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit erreichen
und damit auch nicht begünstigt werden können.
Weiters verweisen die Behindertenorganisationen darauf, daß ihrer Ansicht nach die
derzeitigen Kriterien für die Erreichung des Begünstigtenstatus sowohl durch die
geänderte Verfassungsbestimmung als auch durch verbesserte Möglichkeiten der
beruflichen Rehabilitation (zB Arbeitsassistenz) als nicht mehr sachlich gerechtfertigt
im Sinne des Art. 7 B - VG angesehen werden. Vergleichsgruppen im Sinne des Art. 7
B - VG seien nicht nur nicht behinderte Menschen, sondern auch andere
Behindertengruppen. Geistig behinderte Menschen sind daher nach Meinung der
Behindertenverbände durch die genannte Gesetzesstelle gegenüber anderen
Behindertengruppen
benachteiligt.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist darauf hin, daß
das BEinstG die Unterstützung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen
zum Zweck hat. Dem Kreis der begünstigten Behinderten können daher alle
Personen angehören, deren Grad der Behinderung mindestens 50 vH beträgt und
die nicht unter einen der Ausschlußtatbestände des § 2 Abs. 2 BEinstG fallen.
Es ist das erklärte Ziel der österreichischen Behindertenpolitik, die Integration der
behinderten Menschen in den offenen Arbeitsmarkt zu erreichen. Dazu erscheint es
erforderlich, daß der Behinderte allenfalls nach entsprechender Vorbereitung
(Arbeitstraining, Arbeitserprobung) und Ausbildung über eine wirtschaftlich
verwertbare Leistungsfähigkeit verfügt, die voraussichtlich der Hälfte der
durchschnittlichen Produktivität eines nichtbehinderten Arbeitnehmers in gleicher
Beschäftigung entspricht. Diese Mindestleistungsfähigkeit stellt nach den geltenden
Richtlinien auch ein Aufnahmeerfordernis für die Beschäftigung in einem Integrativen
Betrieb dar.
Die Aufrechterhaltung der genannten Ausschlußbestimmungen ist daher nach
Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund der
Zielsetzung des BEinstG und auch unter dem Aspekt der Vermeidung von - wegen
der realen Gegebenheiten auf dem offenen Arbeitsmarkt - letztlich nicht erfüllbaren
Erwartungshaltungen als sachlich gerechtfertigt anzusehen.“
II. 2. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I
Nr. 38/1999:
Ressortzuständigkeit: BM f. Arbeit, Gesundheit und Soziales
II. 2. a. Arbeitsstätten in Gebäuden
§ 21 Abs. 5: „Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls behinderten gerecht zu
gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore und
sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Arbeitnehmern benutzt werden.“
Diese Bestimmung wurde entsprechend den EU - Mindestvorschriften in das Gesetz
aufgenommen und stellt eine Verbesserung gegenüber der früheren Gesetzeslage
dar, die keinerlei
diesbezügliche Regelung enthielt.
Problem:
Die behindertengerechte Gestaltung hat nur „gegebenenfalls“ zu erfolgen.
Ergebnis:
Die gegenständliche Bestimmung wird von der Mehrheit der Untergruppe als
benachteiligend angesehen, da durch sie behinderte Menschen von
Arbeitsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber muß nämlich erst
dann den Arbeitsplatz adaptieren, wenn ein behinderter Arbeitnehmer eingestellt
wird.
Das BMAGS (Zentral - Arbeitsinspektorat) gibt bekannt, daß eine konkretere
Verpflichtung der Dienstgeber im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bzw. in der im
Entwurf bereits vorliegenden Arbeitsstättenverordnung bisher am Widerstand der
Arbeitgeberseite gescheitert ist.
Zudem weist das Zentral - Arbeitsinspektorat in einer schriftlichen Stellungnahme
darauf hin, daß aus verfassungsrechtlichen Gründen Regelungen im Bereich des
Arbeitnehmerschutzes nur für bereits in Beschäftigung stehende Arbeitnehmer
erlassen werden können. Der systematisch richtige Zugang zur Regelung der
barrierefreien Gestaltung von Gebäuden wäre daher in den Bauordnungen der
Länder vorzunehmen. Dies ist auch bereits in Wien, Kärnten, Vorarlberg und
Burgenland geschehen.
Ergänzung aufgrund einer Besprechung mit Behindertenverbänden:
Von den Behindertenverbänden wurde in diesem Zusammenhang noch auf die
§§ 31 Abs. 2 und 5 (Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte,
Verkehrsmittel) und 106 Abs. 1 und 2 (Allgemeine Übergangsbestimmungen für
Arbeitsstätten) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie auf den § 32 Abs. 1 Z. 1 der
VO über Arbeitsstätten und Baustellen hingewiesen, da diese Gesetzesstellen ihrer
Ansicht nach ebenfalls eine behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten nur
ungenügend
vorsehen.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verweist in diesem
Zusammenhang auf seine Stellungnahme zu § 21 Abs. 5
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die für die neu genannten Bestimmungen ebenso
Gültigkeit hat.
Die folgenden Punkte wurden nicht in der Unterarbeitsgruppe, sondern im Rahmen
einer Besprechung zwischen den Behindertenverbänden und den zuständigen
Ressorts behandelt:
II. 3. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I
Nr. 78/1997
Ressortzuständigkeit: BM für Arbeit Gesundheit und Soziales
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§7 Abs. 4: Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen
abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die
das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach
dieser Maßnahme zurückgelegt haben.
Arbeitsfähikeit
§ 8 (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im
Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriffen der §§ 255, 273
beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.
Nach Ansicht der Behindertenverbände sollten alle Arbeitnehmer, die nach dem
Anfall einer Invaliditätspension wieder gearbeitet und dabei die Anwartschaft
zurückgelegt haben, bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Gewährung des
Arbeitslosengeldes haben, da sie ja auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
zahlen. Insbesondere wird als benachteiligend gesehen, daß nur jenen Behinderten,
die nach Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation die Anwartschaft zurückgelegt
haben, aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 4 ALVG Arbeitslosengeld
gewährt wird.
Dies stellt nach Ansicht der Behindertenverbände eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Behinderten dar. Es sollte
daher im § 7 Abs. 4 das Wort „beruflichen“ entfallen.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales führt dazu folgendes
aus:
Der Gesetzgeber geht davon aus, daß für Personen, die invalid oder berufsunfähig
sind, das Sozialversicherungssystem der Pensionsversicherung und nicht das der
Arbeitslosenversicherung zum Tragen kommt. Diese Personen stehen dem
Arbeitsmarkt auch kaum zur Verfügung. Dagegen ist die Existenzsicherung durch
das Ausgleichszulagenrecht hinreichend gewährleistet.
Mit der Novelle BGBl. Nr. 412/1990 wurde eine einzige Ausnahme von diesem
Grundsatz geschaffen. Wird ein Arbeitsunfähiger, um einen neuen Beruf ausüben zu
können, in Maßnahmen der Rehabilitation (§ 300 ASVG) einbezogen, übt er diesen
Beruf mindestens für die Dauer der erforderlichen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
aus und wird er dann arbeitslos, so kann ihm bis zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes
Arbeitslosengeld gewährt werden.
Diese Begünstigung bestimmter Personenkreise sollte nach Auffassung des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales aber nicht zum Anlaß
genommen werden, um eine generelle Änderung herbeizuführen und für
Arbeitsunfähige anstatt der Pensionsleistungen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
zu gewähren. Auch die Erbringung der Anwartschaft nach Anfall der Pension
erscheint nicht als ausreichende Gewährleistung der Ausübung eines neuen Berufes
und der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, daß aufgrund des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 Pensionen wegen Invalidität bzw.
Berufsunfähigkeit, wenn nicht dauernde Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, nur für
die Dauer von 24 Monaten gebühren. Wird die Pension nicht weitergewährt, so
gebühren durchaus bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit die Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist aber bereit, die
Problematik im Einvernehmen mit der Pensionsversicherung weiterhin zu prüfen.
Vorstellbar wäre, den § 7 Abs. 4 AIVG um Maßnahmen der medizinischen
Rehabilitation zu erweitern. Selbstverständlich wird auch versucht, in konkreten
Einzelfällen gemeinsam mit dem Arbeitsmarktservice durch Einsatz aller
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen helfend einzugreifen.
II. 4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr.
15/1999
Ressortzuständigkeit: BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Freizeitunfall/Arbeitsunfall
Die Behindertenverbände sehen eine Benachteiligung darin, daß nach Freizeit- bzw.
Arbeitsunfällen von verschiedenen Sozialversicherungsträgern unterschiedliche
Leistungen erbracht werden. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß
aufgrund des Wortlautes des Art. 7 B - VG (,aufgrund seiner Behinderung“... und
nicht „aufgrund einer Behinderung“) nach Ansicht der Behindertenverbände
Vergleichsgruppen auch andere Behindertengruppen und nicht nur nichtbehinderte
Menschen sein können. Die unterschiedlichen Leistungen nach Arbeits- und
Freizeitunfällen führten demnach zur Benachteiligung einer Gruppe von behinderten
Menschen gegenüber einer anderen Gruppe von Behinderten.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist darauf hin, daß
die Behauptung, in der gesamten Sozialversicherungsgesetzmaterie werde strikt
nach Arbeits- und Freizeitunfällen unterschieden, weder für den Bereich der
Krankenversicherung noch für den Bereich der Pensionsversicherung zutreffend ist;
die Leistungen aus diesen beiden Versicherungszweigen (z.B. Krankenbehandlung,
Maßnahmen der Rehabilitation, aber auch Invaliditätspension etc.) werden
kausalitätsunabhängig erbracht. Lediglich die Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung werden grundsätzlich nur im Zusammenhang mit einem
Arbeitsunfall bzw.
einer Berufskrankheit erbracht. Dies erklärt sich aus dem
historischen Zweck der Unfallversicherung, die an die Stelle der zivilrechtlichen
Haftung des Dienstgebers getreten ist, um die Dienstnehmer (unabhängig von der
Liquidität der Arbeitgeber) vor den Folgen eines Arbeitsunfalles zu schützen,
weshalb auch die Finanzierung dieses Versicherungszweiges bis heute allein aus
Beiträgen der Dienstgeber erfolgt. Mit dieser Aufgabenstellung und der sich daraus
ergebenden Finanzierungsform ist die Forderung nach Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung auch für Freizeitunfälle nicht vereinbar.
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines
behinderten Kindes
§ 18a Abs.1 Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, gewährt wird,
widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird
(Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im
Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des
Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Abs. 3: Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor
solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des
Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger
persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15
des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist
oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30.
Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung
bedarf.
Nach Ansicht der Behindertenverbände liegt eine Benachteiligung darin, daß eine
begünstigte Selbstversicherung nur bei gänzlicher, nicht jedoch bei bloß
überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Pflegeperson des behinderten
Kindes möglich ist. Es sollte daher im § 18a ASVG das Wort „gänzlich“ durch
„überwiegend“ ersetzt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verweist in seiner
Stellungnahme auf
folgendes:
Die Aussage, eine begünstigte Selbstversicherung für Zeiten der Pflege behinderter
Kinder sei auch für den Fall zu ermöglichen, daß die Arbeitskraft der Pflegeperson
nicht „gänzlich“, sondern bloß „überwiegend“ beansprucht wird, zeigt keine
Benachteiligung behinderter Personen auf; sie beinhaltet vielmehr die Forderung
nach Erweiterung einer bestehenden Begünstigung. § 18a ASVG ermöglicht nämlich
eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes in der
gesetzlichen Pensionsversicherung, wobei die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des
Familienlastenausgleichsfonds getragen werden. Darüber hinaus können sich
Personen, die aus der Pflichtversicherung bzw. aus einer Selbstversicherung nach §
18a ASVG ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, der
Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des
Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze hat, in der Pensionsversicherung insofern begünstigt
weiterversichern, als der Bund den fiktiven Dienstgeberbeitrag trägt. Im übrigen ist
darauf hinzuweisen, daß bei der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
allgemein die Möglichkeit einer Herabsetzung der Beitragsgrundlage besteht, soweit
dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt
erscheint.
Invaliditätspension
254. Abs. 1: Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Invalidität (§ 255) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern
würde,
2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
3. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine
Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder nach Bauern - Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.
Begriff der Invalidität
§ 255 Abs. 3: War der Versicherte nicht überwiegend in erternten (angelernten)
Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines
körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit,
die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger
Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann,
wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körpedich und geistig
gesunder
Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen
pflegt.
Auch hier verweisen die Behindertenverbände darauf, daß ihrer Ansicht nach eine
Gruppe behinderter Menschen gegenüber einer anderen Behindertengruppe
benachteiligt ist. War ein Behinderter überwiegend im erlernten oder angelernten
Beruf tätig, so genießt er den Berufsschutz, was die Gewährung einer
Invaliditätspension erleichtert. Behinderte Arbeitnehmer, die aufgrund ihres
Gesundheitszustandes ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können und daher
umgeschult werden, können dadurch später dann einen Nachteil erleiden, wenn sie
nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig waren.
Weiters sehen die Behindertenverbände eine Benachteiligung behinderter Menschen
darin, daß die Invalidität im Laufe des Berufslebens eingetreten sein muß. Oftmals
seien schwerbehinderte Menschen aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr
in der Lage, ihren Beruf auszuüben. Die Invaliditätspension werde aber manchmal
mit dem Hinweis abgelehnt, daß sich der Gesundheitszustand nicht während der
Berufstätigkeit verschlechtert, sondern schon vor Aufnahme der Berufstätigkeit
bestanden habe. Gleichzeitig sei es möglich, daß diesem Behinderten auch kein
Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht, da er vom Arbeitsmarktservice als nicht
arbeitsfähig eingestuft werde. Dies stellt nach Ansicht der Behindertenverbände
jedenfalls eine Benachteiligung behinderter Menschen dar.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist in seiner
Stellungnahme darauf hin, daß die Invaliditätspension nur dann nicht zusteht, wenn
jemand infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes noch imstande ist,
durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter
billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden
kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und
geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen
pflegt. Zu der behaupteten Diskriminierung wird darauf verwiesen, daß der Oberste
Gerichtshof wiederholt (vgl. 10 ObS 166/87, 10 ObS 345/89, 10 ObS 29/90, 10 ObS
48/90, 100 ObS 93/92 und 10 ObS 338/98y) dargelegt hat, daß gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die
Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs. 1 (überwiegende Tätigkeit in
erlernten Berufen)
und Abs. 3 ASVG (keine überwiegende Tätigkeit in erlernten
Berufen) keine Bedenken bestehen. Er hat dazu ausgeführt: „Der Gesetzgeber hat
nicht nur in den §§ 273 Abs. 1 255 Abs. 1 einerseits und § 255 Abs. 3 andererseits
im Rahmen des ASVG für bestimmte Arbeitnehmer nach der Art der ausgeübten
Tätigkeit eine Differenzierung vorgenommen (eine weitere ergibt sich nach den §§
273 Abs. 2 und 255 Abs. 4 ASVG auch aus dem Alter des Versicherten), sondern
die Anspruchsvoraussetz:ungen aus dem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Pensionsgesetzen (vgl. § 124 BSVG, § 133 GSVG)
durch Festlegung von in ihrem Umfang sehr voneinander abweichenden
Verweisungsfeldern geregelt. Die Differenzierung erfolgt dabei nach objektiven
Unterscheidungsmerkmalen - nach Berufsgruppen - , an gleiche Tatbestände (die
Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe) aber werden gleiche Rechtsfolgen geknüpft.
Im übrigen erklärt das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, daß
derzeit keine Absicht besteht, den Begriff der Invalidität zu ändern. Die Invalidität
muß im Verlaufe der Berufstätigkeit eingetreten sein.
Durch den Verweis des § 8 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf den
Invaliditätsbegriff des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sei jedoch
grundsätzlich sichergestellt, daß behinderte Menschen bei Ablehnung einer
Invaliditätspension mangels Invalidität und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
Arbeitslosengeld erhalten.
Bescheiderlassungspflicht bei Entscheidungen des Rehabilitationsausschusses
Rehabilitationsausschüsse entscheiden nur in Form von Mitteilungen und nicht
mittels Bescheiden, obwohl nach Ansicht der Behindertenverbände bei Vorliegen der
Voraussetzungen sehr wohl ein individueller Rechtsanspruch besteht. Weiters wird
kritisiert, daß die Entscheidungen der Rehabilitationsausschüsse oftmals ohne
Begründung ergehen. Beide genannten Vorgangsweisen benachteiligen nach
Ansicht der Behindertenverbände behinderte Menschen, da es keinen Rechtszug
gegen bloße Mitteilungen gibt.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist darauf hin, daß
die Kranken bzw.
Pensionsversicherungsträger Maßnahmen der Rehabilitation nach
pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren haben. Das bedeutet, daß diese
Versicherungsträger zur Leistung von Maßnahmen der Rehabilitation zwar
verpflichtet sind, dieser Verpflichtung aber kein individueller Leistungsanspruch
gegenübersteht. Auch über Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der
gesetzlichen Unfallversicherung ist kein Bescheid zu erlassen. Die Forderung nach
einer entsprechenden Bescheiderlassungspflicht stellt aber eine allgemeine
sozialpolitische Forderung und keinen Hinweis auf eine behindertenspezifische
Benachteiligung dar.
II. 5. Ärztegesetz 1998. BGBl. I Nr. 169/1998
Ressortzuständigkeit.. BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Ordinationsstätten
§ 56. Abs. 1: Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte
1. in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen
entspricht;
2. durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.
Abs. 2: Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ordinationsstätte zu
überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie den
im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht Der Überprüfung ist ein
Vertreter der Ärztekammer beizuziehen. Entspricht die Ordinationsstätte nicht den
hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer
angemessenen Frist aufzutragen.
Abs. 3: Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die für das
Leben und die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist
die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Mißstände von der
Bezirks verwaltun gsbehörde zu verfügen.
Die Behindertenverbände kritisieren, daß im Gesetz kein barrierefreier Zugang zu
Ordinationsstätten vorgesehen ist. Dies ist ihrer Ansicht nach benachteiligend, da
behinderte Menschen dadurch in ihrem Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt sind.
In der Diskussion über die Novelle zum Arztegesetz 1998 wurde der barrierefreie
Zugang zu Ordinationsstätten gefordert, allerdings im Gesundheitsausschuß des
Nationalrates von Vertretern aller politischen Parteien mit Ausnahme des Grünen
Klubs abgelehnt.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales äußert Verständnis für
den Wunsch der Behindertenorganisationen, weist aber ebenfalls darauf hin, daß die
Aufnahme der gegenständlichen Forderung in den parlamentarischen
Verhandlungen zur Novelle 1998 zum Ärztegesetz keine Mehrheit gefunden hat. Zu
bedenken sei auch, daß aus kompetenz- und damit verfassungsrechtlichen Gründen
möglicherweise eine solche Regelung systematisch richtig in die Bauordnungen der
einzelnen Länder aufgenommen werden sollte. Dies könnte analog einiger
Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts, die auf die jeweiligen Bauordnungen
der Länder verweisen, geschlossen werden, Eine abschließende
verfassungsrechtliche Beurteilung steht allerdings noch aus.
II. 6. Verordnung über vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der
Volksgesundheit, BGBl. Nr. 274/1981
Ressortzuständigkeit: BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales
§ 1: Als vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit werden
bezeichnet: ...
2. humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische
Familienberatung, pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen.
Einige Vertreter von Behindertenverbänden kritisieren den Ausdruck
„Volksgesundheit“, da dieser ihrer Meinung nach aus der Zeit des
Nationalsozialismus stammt. Sie wünschen daher eine entsprechende Änderung.
Weiters fordern die Behindertenorganisationen die Aufnahme einer verpflichtenden
umfassenden Beratung anläßlich der pränatalen Diagnostik, so wie sie im
Gentechnikgesetz bereits vorgesehen ist.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt fest, daß es sich
beim Begriff der "Volksgesundheit" keineswegs um eine Diktion handelt, die aus dem
Dritten Reich stammt. Dieser Begriff wurde vielmehr bereits vorher verwendet und
findet sich in zahlreichen Gesetzesstellen, so auch in der dieser Verordnung
zugrundeliegenden
gesetzlichen Bestimmung des § 132c ASVG.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß dieser Begriff vom Verfassungsgerichtshof
im Sinne der sogenannten Versteinerungstheorie zur Auslegung des
Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B - VG
herangezogen wird. Danach deckt sich der Begriff Gesundheitswesen mit den
Angelegenheiten der Volksgesundheit und umfaßt die Obsorge für den allgemeinen
Gesundheitszustand der Bevölkerung (vgl. VfSlg., Nr. 3650, 4609 u.a.). Es steht zu
befürchten, daß eine Begriffsänderung Auswirkungen auf die Auslegung des
Kompetenztatbestandes "Gesundheitswesen“ durch den Verfassungsgerichtshof
hätte. Eine Änderung wird daher seitens des Bundesministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales abgelehnt.
Was die Aufnahme einer Bestimmung über die umfassende Beratung betrifft, so
weist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darauf hin, daß es
sich bei der genannten Verordnung lediglich um eine Bestimmung handelt, die
regelt, in welchen Fällen die krankenversicherung die Kosten solcher
Untersuchungen übernimmt. Im übrigen sind Ärzte ganz allgemein verpflichtet, vor
der Vornahme einer Untersuchung die betroffene Person umfassend über die Art der
vorzunehmenden Untersuchung, deren Risken und die Folgen eines bestimmten
Untersuchungsergebnisses aufzuklären.
II.7. Familientastenausgleichsgesetz. BGBl. Nr.376/1967, idF BGBl. I Nr.
30/1998
Ressortzuständigkeit: BM für Umwelt, Jugend und Familie
Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
§ 30j Abs. 2: Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem gesetzlich
anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte
im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die
Familienbeihilfe bezogen wird....
Die Behindertenverbände kritisieren, daß Freifahrten und Fahrtenbeihilfe nur für
Lehrlinge in gesetzlich anerkannten Lehrverhältnissen existieren. Dies stelle eine
Benachteiligung
behinderter Jugendlicher dar, die oftmals ihre Ausbildung in
experimentellen, nicht gesetzlich geregelten Ausbildungsgängen erhalten, da das
Berufsausbildungsgesetz nur standardisierte Ausbildungen ohne Rücksicht auf die
Bedürfnisse behinderter Menschen kenne. Die Einschränkung auf gesetzlich
anerkannte Ausbildungen sollte daher entfallen An ihre Stelle könnten qualitative
Merkmale hinsichtlich des Ziels und der Dauer der Ausbildung treten.
Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie weist in seiner
Stellungnahme darauf hin, daß die gegenständliche Regelung speziell für behinderte
Jugendliche im Erlaßwege bereits ausgeweitet worden ist. Behinderte, die
Einrichtungen gemäß §§ 29 und 30 des Berufsausbildungsgesetzes besuchen,
können eine Freifahrt erhalten, wenn der Besuch dieser Einrichtung in ein späteres
Lehrverhältnis eingerechnet wird.
Weiters wird mit einer Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz die im Herbst
1998 eingeführte „Vorlehre“ aufgenommen, so daß auch Lehrlinge, die diese
Vorlehre besuchen, in den Genuß der Freifahrten bzw. Fahrtenbeihilfe kommen
können. Eine weitere Ausweitung sei nicht möglich.“
Die nachfolgenden Punkte wurden in der Unterarbeitsgruppe behandelt.
II. 8. Schulorganisationsgesetz (SchoG), BGBl. Nr. 242/1982 idF BGBl. I Nr.
20/1998. Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung (AufnEignpr - VO),
BGBl. Nr. 291/1975 idF BGBl. 199/1985 in Verbindung mit Beamtendienst -
rechtsgesetz (BDG). BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 30/1998 Vertrags -
bedienstetengesetz (VBG). BGBl. Nr. 86/1948 idF BGBl. I Nr. 35/1998:
Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und BM für Finanzen
II. 8. a. Aufnahmsvoraussetzungen
§ 121 SchOG: „Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die
körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie
nachzuweisen.“
Diese Regelung verlangt den Nachweis einer (auch körperlichen) Eignung für die
Absolvierung der Pflichtschullehrerausbildung.
Problem:
Durch diese Vorschrift sind bestimmte Gruppen behinderter Menschen aufgrund
ihrer Behinderung vom Studium an einer Pädagogischen Akademie ausgeschlossen.
Ergebnis:
Die Mehrheit der Untergruppe vertritt die Auffassung, daß diese Bestimmung
behinderte Menschen benachteiligen kann und daher geändert werden sollte.
Das BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten weist darauf hin, daß § 121
Schulorganisationsgesetz der Sicherheit der Schüler dient, spricht sich aber für eine
differenzierte Betrachtungsweise aus. Nicht jede Behinderung soll ein
Ausschlußgrund für die Aufnahme in eine PÄDAK sein, sondern es sollte auf die
Eignung zur Wahrnehmung der wesentlichen Aufsichtspflichten ankommen. In
diesem Zusammenhang kann sich das BMUkA gewisse Befreiungs- und
Differenzierungsbestimmungen bei den Eingangsvoraussetzungen vorstellen.
Der Vertreter des BM für Finanzen erklärt in seiner Stellungnahme, daß sowohl das
Beamten - Dienstrechtsgesetz als auch das Vertragsbedienstetengesetz explizit nur
auf die persönliche und fachliche Eignung verweisen, wobei die persönliche Eignung
auch die Dimension der körperlichen Eignung umfaßt. Aufgrund der verschiedensten
Anforderungsprofile der ca. 180.000 Arbeitsplätze im Bundesdienst wurde bewußt
auf die Aufnahme spezieller Eignungsvoraussetzungen verzichtet, sondern der
unbestimmte Rechtsbegriff der persönlichen und fachlichen Eignung gewählt. Dieser
läßt den vollziehenden Stellen den entsprechenden Spielraum für die im Einzelfall
notwendige Prüfung der Eignung. Eine Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist
daher nach Ansicht der BMF nicht erforderlich.
Die Vertreterin des Grünen Klubs im Parlament spricht sich für die ersatzlose
Streichung dieser
Bestimmung aus.
II. 8. b. Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung
§ 14a Abs. 1 AufnEignPr - VO: „Zur Feststellung der körperlichen Eignung des
Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik und den eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen,
in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und
deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von
Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern
ist die körperliche Eignung nicht gegeben."
Problem:
Durch diese Regelung sind bestimmte Gruppen behinderter Menschen aufgrund
ihrer Behinderung vom Studium an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
bzw. den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ausgeschlossen.
Ergebnis:
Die Untergruppe kommt mehrheitlich zum Schluß, daß die Bestimmung des
§ 14a Abs. 1 der Aufnahms - und Eignungsprüfungsverordnung behinderte
Menschen benachteiligen kann und daher geändert werden sollte.
Im wesentlichen werden dieselben Argumente wie zum § 121 SchOG vorgebracht.
Die Vertreterin des Grünen Klubs im Parlament spricht sich für die ersatzlose
Streichung dieser Bestimmung aus.
II. 9. Richterdienstgesetz (RDG). BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. Nr. 30/1998:
Ressortzuständigkeit: BM für Justiz und BM für Finanzen
II. 9. a. Aufnahmeerfordernisse
§ 2 Abs. 1: „Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst
sind: ... die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die
körperliche Eignung für den Richterberuf.“
Problem:
Diese Bestimmung
schließt vor allem sinnesbehinderte Juristen vom Richteramt aus.
Ergebnis:
Die Mehrheit der Untergruppe sieht die gegenständliche Regelung als
benachteiligend an.
Das BM für Justiz spricht sich demgegenüber für die unveränderte Beibehaltung
dieser Bestimmung aus. Sowohl die dem Richter vorgeschriebene
Verfahrensführung als auch die ihm übertragene Entscheidung bedingen die
Voraussetzung der körperlichen Eignung. Zur Aufklärung des strittigen
Sachverhaltes sei es erforderlich, daß der Richter über die Fähigkeit zu unmittelbarer
eigener Wahrnehmung (und zwar auch in optischer und akustischer Hinsicht)
verfügt. Ausdrücklich verwiesen wurde auch auf die Prinzipien des in der
Menschenrechtskonvention geforderten rechtsstaatlichen Verfahrens (Mündlichkeit,
Unmittelbarkeit und freie Beweiswürdigung).
Überdies sehe die österreichische Bundesverfassung keine ,,Spezialrichter für
bestimmte beschränkte Aufgaben vor.
II.10.Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. Nr. 100/1998:
Ressodzuständigkeit: BM für wirtschaftliche Angelegenheiten
Problem:
Die derzeitige Form der Lehre könnte als benachteiligend vor allem für geistig und
lernschwache, aber auch für sinnesbehinderte Jugendliche gesehen werden.
Integration im Ausbildungsbereich erfordert in vielen Fällen eine flexible Gestaltung
des Berufsausbildungsgesetzes. Durch variable Dauer der Ausbildung, inhaltliche
Anpassung zum Ausgleich behinderungsbedingter Benachteiligungen oder Ersatz
des mündlichen Teils der Lehrabschlußprüfungen (z.B. für Hörbehinderte) könnten
die normalen Ausbildungsgänge möglichst vielen behinderten Menschen zugänglich
gemacht werden.
Gewünscht wären daher einerseits eine flexible Gestaltung des
Berufsausbildungsgesetzes
und andererseits auch andere Formen der
Qualifizierungen wie bspw. die sogenannte "Anlehre" und deren gesetzliche
Anerkennung.
Ergebnis:
Die Mehrheit der Untergruppe ist der Ansicht, daß hier eine Benachteiligung vorliegt
und begrüßt eine Flexibilisierung des Berufsausbildungsgesetzes sowie die
gesetzliche Anerkennung anderer Ausbildungsformen.
Die Vertreterin des Grünen Klubs im Parlament vertritt allerdings die Meinung, daß
es keine zweite Ausbildungsschiene speziell für geistig behinderte Jugendliche
geben sollte, da dies ebenfalls diskriminierend wirke.
Das BMwA verweist in seiner schriftlichen Stellungnahme auf die vor kurzem im
Parlament verabschiedete Novelle zu § 8b des Berufsausbildungsgesetzes, wonach
befristet bis zum 31.12.2002 eine sogenannte Vorlehre „zur Verbesserung der
Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen
Vermittlungshindernissen“ eingerichtet wurde. Zweck dieser Vorlehre ist die
Verrnittlung des Bildungsinhaltes des ersten Lehrjahres in höchstens 2 Jahren und
damit eine Vorbereitung auf die folgenden Lehrjahre.
Weitere Aspekte:
A) Ausbildungsordnungen und Berufsbilder
1. Von Vertretern der Behindertenorganisation wird die Schaffung spezifischer
Lehrberufe für Behinderte abgelehnt.
2. Umgekehrt ist es aus der Sicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten nicht vorstellbar, in jeder einzelnen Ausbildungsordnung der ca.
250 derzeit bestehenden Lehrberufe eine Auflistung jener Kenntnisse und
Fertigkeiten, deren Vermittlung bei der Ausbildung von behinderten Personen
entfallen kann, einzufügen. Diese Ansicht wird von den Behindertenvertretern
akzeptiert.
3. In den besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gem. § 30 des
Berufsausbildungsgesetzes
wird schon derzeit bei der Ausbildung von behinderten
Personen auf die dabei erforderliche spezielle Ausbildungsmethodik und
Ausbildungspädagogik Rücksicht genommen, ohne daß dies im Berufsausbildungs -
gesetz oder in den Ausbildungsvorschriften einer besonderen Regelung bedürfte.
B)Verhältnis der §§ 28 und 29 Abs, 4 BAG
Die Anrechnungsbestimmungen für schulische Ausbildungen gem. § 28 BAG
kommen für Behinderte, die solche Schulen besuchen, in derselben Weise zur
Anwendung wie für nichtbehinderte Personen. Die Anrechnungsregelung des § 29
Abs. 4 BAG erfaßt hingegen als ex specialis zusätzlich nichtschulische
Ausbildungseinrichtungen für behinderte Personen. Es erfolgt somit keine
Diskriminierung von behinderten Personen, die eine schulische Ausbildung i.S. des §
28 BAG absolvieren.
C) Lehrabschlußprüfung
§ 21 des Berufsausbildungsgesetzes legt den Zweck der Lehrabschlußprüfung fest
und bestimmt, daß die Lehrlingsstellen dafür zu sorgen haben, daß die Lehrlinge
nach Abschluß ihrer Lehrzeit die Lehrabschlußprüfung ablegen können. Weiters
werden den Lehrlingsstellen verschiedene Pflichten zur organisatorischen
Sicherstellung eines reibungslosen Prüfungsablaufes auferlegt. Aus diesen
Bestimmungen ergibt sich auch, daß die Lehrlingsstellen die geeigneten
Maßnahmen zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung bei Behinderten zu treffen
haben. Es gibt somit aus der Erfahrung des Wirtschaftsministeriums keine Probleme
in diesem Bereich.
D) Resümee
Behinderte können der Natur der Sache nach nur Berufe erlernen, die den
Beeinträchtigungen der behinderten Personen entsprechen. Es gibt daher im
Bereich der beruflichen Ausbildung von Behinderten im Rahmen der Lehre - und
somit auch bei der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen - grundsätzlich keine
Probleme. Solange
also die Berufsausbildung von Behinderten entsprechend
funktioniert, sollte man von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen des
Berufsausbildungsgesetzes und der sonstigen Ordnungsvorschriften im Bereich der
Lehrlingsausbildung Abstand nehmen.
Wenn Schwierigkeiten - so auch bei der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen
- auftreten, sollten diese dem Wirtschaftsministerium bekanntgegeben werden,
damit es diesbezüglich die Lehrlingsstellen instruieren kann.
II.11. Gewerbeordnung 1994 (GewO). BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr.
36/1998:
Ressortzuständigkeit: BM für wirtschaftliche Angelegenheiten
II.11.a. Meisterprüfungsordnungen
§20 Abs 1: "... Für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt werden, ist in
der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem
Gebrechen des Behinderten angepaßten Weise stattzufinden haben.
Problem:
Ein der Behinderung angepaßter Prüfungsmodus gilt nur für Handwerke, die „häufig
von Behinderten ausgeübt werden“.
In Gesprächen zwischen dem Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten und Vertretern der Behinderten wurde im Interesse einer
verstärkten Berücksichtigung behinderter Menschen wurde eine Änderung der
Gewerbeordnung 1994 in Aussicht genommen. Dementsprechend sollte im § 20
Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 der letzte Satz gestrichen werden. In einer neu zu
schaffenden Bestimmung sollte einerseits nicht bloß auf Meisterprüfungen, sondern
auf Befähigungsprüfungen schlechthin abgestellt werden. Weiters erscheint die
Bestimmung „für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt werden,, nicht
sehr aussagekräftig. Es sollte daher andererseits eine allgemeine und bessere
Formulierung gefunden werden, die nicht auf die besonderen Merkmale einzelner
Gewerbe abgestellt
ist.
Was das vom Behindertenvertreter gewünschte Diskriminierungsverbot in
Verordnungsermächtigungen betrifft, wurde darauf hingewiesen, daß die
Gewerbeordnung hiefür nicht die geeignete Rechtsgrundlage darstellt. Es wurde in
diesem Zusammenhang auf das anläßlich der Gewerberechtsnovelle 1997 in das
EGVG aufgenommene allgemeine Benachteiligungsverbot Behinderter hingewiesen.
Die oben erwähnte Änderung der Gewerbeordnung 1994 wird allerdings erst nach
der nächsten Novellierung der Gewerbeordnung 1994 erfolgen können.
II.12. Allgemeine Bergpolizeiverordnung. BGBl. Nr. 114/1959 idF BGBl. I Nr.
134/1997 (vgl. § 195 Abs. 1 Z 4 BGBl. I Nr. 38/1999):
Ressortzuständigkeit: BM für wirtschaftliche Angelegenheiten
II.12.a.
§ 327Abs. 1 „Mit einer Krankheit oder einem Gebrechenbehaftete Personen, die
infolge ihres Zustandes sich oder andere gefährden können, dürfen beim Bergbau
nicht beschäftigt werden.
Die Regelung dient der Sicherheit der im Bergbau Beschäftigten.
Problem:
Die Ausdrucke „Gebrechen“ und „behaftet“ sind nicht mehr zeitgemäß. In dieser
Bestimmung wird eine - wenn auch nur gedankliche - Verbindung von kranken bzw.
behinderten Personen mit einer Gefährdung für andere Personen hergestellt.
Ergebnis:
Die Untergruppe ist mehrheitlich der Ansicht, daß diese Bestimmung diskriminierend
ist.
Das BM für wirtschaftliche Angelegenheiten sieht diese Bestimmung als nicht
diskriminierend
an.
II.13. Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994).
BGBl. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994:
Ressonzuständigkeit: BM für Wissenschaft und Verkehr
II.13.a.
§ 6 Abs. Z 2: „Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber... körperlich so
leistunsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls
ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung
körpertich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann."
Problem:
Die Ausstellung des Taxilenkerausweises und damit die Ermöglichung der
Berufsausübung ist abhängig von einer bestimmten körperlichen Leistungsfähigkeit.
Ergebnis:
Die Untergruppe vertritt mehrheitlich die Meinung, daß diese Bestimmung behinderte
Menschen benachteiligt und daher die Voraussetzung der körperlichen Eignung zu
streichen wäre.
Das zuständige BM für Wissenschaft und Verkehr sieht diese Bestimmung nicht als
behindertenbenachteiligend an. Wie es in seiner schriftlichen Stellungnahme
ausführt, soll diese Gesetzesstelle im Gegenteil ein bestmögliches Service gerade
für
behinderte Menschen sicherstellen.
D) Bericht der Untergruppe
„BiIdung - Erziehung - Kultur“
1.AllgemeinerTeil
In drei Sitzungsterminen (18. Mai 1998, 24. Juni1998 und 21. Dezember 1998)
wurden unter Vorsitz des federführend zuständigen Bundesministeriums für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten jene schulrechtlichen Bestimmungen, die
nach Ansicht der Behindertenverbände Benachteiligungen behinderter Personen
beinhalten, diskutiert. Diskussionsgrundlage war eine dem Forderungsprogramm der
Behindertenverbände entsprechende und nach den einzelnen Gesetzesmaterien
gegliederte Arbeitsunterlage.
In einer weiteren Sitzung am 11. Jänner 1999 wurden unter Vorsitz des federführend
zuständigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr Bestimmungen im
Bereich des Hochschulrechts erörtert, die behinderte Personen benachteiligen
können.
Das Besprechungsergebnis zu den betreffenden Gesetzesstellen ist der
nachfolgenden Aufgliederung zu entnehmen.
II.BesondererTeil
II.1. Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl.
Nr. 768/1996:
Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
II.1.a. Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 8a: „(1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1)
sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten
Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen
Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer
allgemeinbildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche
Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der
Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule
ange gliederten
oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
§ 8b: „Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine
Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule
gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen des Schulversuches
gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer
Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse
zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den
Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem
der Schule ange gliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
Anm.: Diese Bestimmungen treten schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 30 Abs. 5
Z 3 idF BGBl. Nr. 768/1996)
II 1.b. Befreiung eines Kindes von der allgemeinen Schulpflicht wegen
Schulunfähigkeit
§ 15: „(1) Schulunfähige Kinder sind von der allgemeinen Schulpflicht zu befreien,
solange die Schulunfähigkeit dauert.
(2) Schulunfähigkeit liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch
ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer
Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine
unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde.
Im Bereich des Schulpflichtgesetzes konnte zu den Themen „sonderpädagogischer
Förderbedarf“ sowie „Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht wegen
Schulunfähigkeit" keine Annäherung zwischen den Behindertenverbänden und dem
Unterrichtsressort erzielt werden. Dies deshalb, da der Begriff der „Schulunfähigkeit“
an die Definition „Schule“, wie sie § 2 des Privatschulgesetzes vornimmt und wie
dies einschlägige Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes untermauern
(Slg. Nr. 1505, 2207, 3234, 3801, 4290), anknüpft und medizinische Gründe gegen
den Besuch einer Schule (im Sinne oben erwähnter Definition) sprechen können. Die
Beibehaltung der Schulunfähigkeit gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985
erscheint aus Sicht des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten geboten, da jene Bestimmung auf den Gesundheitszustand des
Kindes abstellt und diese Kinder im Rahmen des schulmäßigen Unterrichtes
(Mehrzahl von Schülern, Unterricht nach einem Lehrplan, Vermittlung von
allgemeinbildenden und berufsbildenden Kenntnissen verbunden mit einem
erzieherischen
Ziel) - der häusliche Unterricht liegt lediglich im Bezug auf
leistungsspezifische Abschlüsse (Externistenprüfungen) in der Verantwortlichkeit des
Schulwesens - nicht gefördert werden können, sondern nur im Rahmen von
Einzelmaßnahmen, die im Bereich des Sozial - und Gesundheitswesens liegen,
gefördert werden können.
Dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Diskussion um den
sonderpädagogischen Förderbedarf als pädagogisches Konzept nicht neu aufgerollt
werden sollte. Ferner wird darauf hingewiesen, daß § 8a des Schulpflichtgesetzes
einen bedingten Rechtsanspruch auf Integration für schulpflichtige Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf beinhaltet und somit eine Verpflichtung des
Bezirksschulrates besteht, alles Erforderliche zu veranlassen, damit der
Förderbedarf erfüllt werden kann. Ferner wird darauf hingewiesen, dass
Limitierungen, die sich im Hinblick auf Planstellen ergeben, auch für nicht behinderte
Kinder zum Tragen kommen.
Aus der Sicht der Behindertenorganisationen ist es hingegen eine schwere
Benachteiligung, daß behinderten Kindern derzeit der Besuch der Volks Haupt -
oder allgemeinbildenden höheren Schule mit der Begründung verweigert werden
kann, daß sie an der fraglichen Schule nicht sonderpädagogisch gefördert werden
könnten. Keinem nicht behinderten Kind kann mangels Planstelle oder
Überforderung der Unterricht verweigert werden. Daher muß die Einschränkung auf
Schulen, die den Förderbedarf erfüllen können, entfallen.
Zur Frage der Schulunfähigkeit: Die Vertreter der Behindertenorganisationen sehen
im 1. ZP zur MRK und dem neu gefaßten Artikel 7 B - VG ein grundsätzliches Anrecht
jeden Kindes (egal mit welcher Behinderung) auf Bildung. Für Kinder aufgrund eines
bestimmten Gesundheitszustand gar nichts mehr zu tun ist eine klare
Diskriminierung. Noch immer erkläre das Gesetz die Schulverwaltung gänzlich
unverantwortlich für eine kleine Gruppe besonders schwer behinderter Kinder. Auch
wenn in Einzelfällen Schulen nicht die richtige Lösung sein sollten, hat doch die
Schulverwaltung auch diesen Kindern verantwortlich zu einer ihrer Lebenslage
adäquaten
Bildung und Betreuung außerhalb der Schule zu verhelfen.
Daher sei in § 15 Schulpflichtgesetz der Begriff der ,,Schulunfähigkeit zu streichen.
An seine Stelle soll ein Anspruch auf Unterricht bzw. Förderung außerhalb der
Schule treten.
Seitens des Bundesministeriumf für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird
dazu folgendes angemerkt:
Artikel 2 des (1.) Zusatzprotokolls zur MRk normiert nicht ein grundsätzliches
Anrecht auf Bildung, sondern besagt, dass niemanden das Recht auf Bildung
verwehrt werden darf.
Bezüglich der „Unverantwortlichkeit“ der Schulverwaltung ist zu bemerken, däß
"medizinische Gründe“ einen Schulbesuch ausschließen. Zudem wird ausgeführt,
daß besonders schwer behinderte Kinder nur im Rahmen von Einzelmaßnahmen,
die im Bereich des Sozial - und Gesundheitswesen liegen, - keine Kompetenz des
Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - gefördert werden
können. Dennoch besteht die Möglichkeit gemäß § 25 Abs. 4 des
Schulorganisationsgesetzes an Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen
Klassen oder Kurse einzurichten bzw. der Führung von Heilstättenschulen. In
diesem Bereich wird auf die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz der Länder
verwiesen.
II.2. Schulunterrichtsgesetz (SchUG). BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 22/1998
bzw. Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG - B), BGBl. Nr. 33/1997:
Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
Il.2.a.AufnahmealsqrdentlicherSchüleriStudierender
II.2.a.a.
§ 3 SchUG: „(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen,
wer
a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzun gen für die betreffende Schulart und
Schulstufe erfüllt,
b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem
Unterricht zu
folgen vermag, und
c) die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt
zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder
Amtsarztes einzuholen ist.
(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht
anzuwenden, als die gesundheitliche und körpehiche Eignung Bestandteil des
Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1
des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung)
waren."
II.2.a.b.
§ 5 Abs. 1 SchUG - B: „Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
1. die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,
2. die gesundheitliche und körperlicheEignung besitzt und
3. nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5
dieses Bundesgesetzes beendet hat."
II.2.b. Aufnahmsverfahren:
§ 5 Abs. 4 SchUG. „Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nicht alle
Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht,
aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung
(Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer
allfälligen Aufnahms - oder Eignungsprüfung zu reihen. Der
Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der
betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung
festlegen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen.“
Bezüglich der Aufnahme als ordentlicher Schüler bzw. des Aufnahmeverfahrens wird
festgehalten, daß das Unterrichtsressort die Gesetzesstellen, die die „Aufnahme als
ordentlicher Schüler“ betreffen, auf ihre Aktualität überprüfen und gegebenenfalls
Änderungsvorschläge erarbeiten wird.
Die Behindertenorganisationen sehen in § 5 Abs. 4 SchUG eine mittelbare
Diskriminierung. Das scheinbar neutrale Kriterium der besseren Leistung
benachteilige behinderte Schülerinnen eminent.
Hinsichtlich § 5 Abs. 1 liegen nur mehr Formulierungsprobleme vor.
Seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird
noch folgendes
bemerkt:
Die Feststellung, daß hinsichtlich § 5 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
Formulierungsprobleme vorliegen, kann seitens des Unterrichtsressorts nicht gefolgt
werden, zumal in der Diskussionsunterlage der Enifall der betreffenden Bestimmung
vorbehaltlich einer Abklärung mit medizinischen Experten bzw. der Ärztekammer
vorgeschlagen wurde.
II.3. Schulorganisationsgesetz SchOG BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I
Nr. 20/1998
Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
II.3.a. Klassenschülerzahl
§ 43: „(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemeinbildenden höheren Schule darf 30
nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden,
kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat
die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
(1a) Sofern in Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ein integrativer
Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt,
sind im Durchschnitt (bezogen auf das Bundesland) mindestens fünf Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der Feststellung der
Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem
Förderbedarf doppelt. Die Führung von Integrationsklassen ist kein Grund für die
Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl gemäß Abs. 1.
Seitens der Behindertenverbände wird gefordert, daß die Bestimmung des
§ 43 Abs. 1a SchOG betreffend Klassenschülerhöchstzahlen, die eine Begünstigung
der Integrationsstandorte beinhaltet - keine Überschreitung der
Klassenschülerhöchstzahlen in Parallelklassen auf Grund einer Integrationsklasse -
gestrichen wird.
Diese Forderung wird in das legistische Maßnahmenpaket übernommen werden.
Hinsichtlich der Forderung nach Streichung der Mindestzahl von fünf Schülern
konnte keine Einigung erzielt werden. Die Behindertenorganisationen sehen darin
weiterhin eine
diskriminierende Erschwerung des Schulzuganges. Eine
Mindestzahlbestimmung für nicht behinderte Kinder gibt es nur in Form der
Klasseneröffnungs - und teilungszahlen.
II.4. Pflichtschuerhaltungsgrundsatzgesetz (PflSchErhGG). BGBl. Nr. 163/1955
idF BGBl. Nr. 771/1996:
Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
II.4.a. Schulerhaltung
§ 7 Abs. 2: "Jede Schule hat in der baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den
Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene
Lehrmittel aufzuweisen, die im Lehrplan für die betreffende Schulart vorgesehen
sind. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das
Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
Zum Bereich des Pflichtschulerhaltungs - Grundsatzgesetzes wird bezüglich der
Ausstattung von Schulen (Stichwort: behindertengerechte Bauweise) als
Besprechungsergebnis festgehalten, daß in diesem Bereich die Länder als
Ausführungsgesetzgeber bzw. die Gemeinden als Schulerhalter fungieren und daß
das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die
Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer informieren wird; dies ist
erfolgt.
Die jetzige Situation stellt - nach Meinung der Behindertenorganisationen - eine klare
Diskriminierung dar. Sie verweisen auf die nötige Änderung des
Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetzes, das ein Bundesgesetz ist. Eine Pflicht zur
Berücksichtigung des Prinzips des behindertengerechten Bauens sei notwendig,
damit die Bundesländer überhaupt die Basis für Änderungen ihrer
Ausführungsgesetze erhalten. Gleiches gilt für die Pflicht zur Beistellung notwendiger
Betreuungspersonen bei schweren Behinderungen.
Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verweist in
diesem Zusammenhang auf die - seitens Erachtens gegebene -
Gesetzgebungskompetenz
der Länder.
II.5.Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz (LDG 1984). BGBl. Nr. 302/1984 idF
BGBl. Nr. 138/1997:
Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
II.5.a.
§ 43 Abs. 6: „An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf (§ 8 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer
welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den
Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13
Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz - Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich
eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, keh zusätzlicher Lehrer
oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf
auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn
dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den
Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.“
Im Bereich des Landeslehrer - Dienstrechtsgesetzes konnte bezüglich der gemäß
§ 43 Abs. 6 leg. cit. erforderlichen Zustimmung des Lehrers, der keine Ausbildung zur
sonderpädagogischen Förderung besitzt, zu seiner Verwendung an
Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
unterrichtet werden, keine Annäherung der Standpunkte erzielt werden. Die
Behindertenverbände gehen davon aus, daß diese Bestimmung diskriminierende
Auswirkungen nach sich zieht und nicht im Einklang mit dem durch den
Verfassungsgesetzgeber gegebenen Auftrag steht. Das Bundesministerium für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vertriff die Position, daß die jetzige
Auslegung verfassungskonform ist, und die Bestimmung eine Schutzfunktion für
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf beinhaltet.
Demgegenüber erblicken die Behindertenorganisationen in dieser Bestimmung eine
Diskriminierung behinderter SchülerInnen. Andernfalls müßte zum Schutze nicht
behinderter Kinder § 43 Abs. 6 LDG dahingehend erweitert werden, daß generell die
Unterrichtserteilung in jeder Klasse von der vorgängigen Inspektion der Kinder durch
den Landeslehrer abhängt und dieser bei jedweder Überforderung die Übernahme
der Klasse
ablehnen kann.
Zur erforderlichen Zustimmung des Landeslehrers gemäß § 46 Abs. 6 LDG wird
seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
bemerkt, daß es im Dienstrecht weitere Bestimmungen gibt, bei denen die
Zustimmung des Lehrers erforderlich ist (Volksschule, Hauptschule, Sonderschule:
Verwendung über vier Wochen hinaus für einen Bereich, für den der Lehrer nicht
ausgebildet ist).
II.6. Schulorganisationsgesetz (SchOG). BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr.
26/1998. Aufnahms - und Eignungsprüfungsverordnung(AufnEignpr - VO).
BGBl. Nr. 291/1975 idF BGBl. II Nr. 110/1997 in Verbindung mit
Beamtendienstrechtsgesetz( BDG). BGBl. I Nr. 333/1979 und Vertrags -
bedienstetengesetz (VBG). BGBl. Nr. 86/1948:
Ressortzuständigkeit: BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, BM für Finanzen
(dienstrechtliche Bestimmungen)
II.6.a. Aufnahmsvoraussetzungen: Feststellung der
körperlichenEignungimRahmenderEianungsprüfung
II.6.a.a.
§ 121 SchOG: „Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die
körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie
nachzuweisen.
II.6.a.b.
§ 14a AufnEignPrVO: „(1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des
Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eine
schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage
über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist.
Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt
werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht
gegeben."
Die Bestimmungen des § 14a Abs. 1 AufnEignpr - VO bzw. des § 121 SchOG, mit
denen besondere
Eignungsvoraussetzungen für Berufe im Bereich der Kindergarten
bzw. Sozialpädagögik festgelegt werden bzw. der Ausschluß vom Studium zum
Lehramt bei Behinderungen, die der Ausübung des Lehrberufes im Wege stehen,
geregelt wird, wurden, da sie im Zusammenhang mit dem Dienstrecht stehen, auch
als eigener Punkt in der Unterarbeitsgruppe „Berufsausbildung - Beschäftigung -
Erwerbstätigkeit - Altersvorsorge - Gesundheit“ behandelt. Diesbezüglich wird auf den
Bericht dieser Unterarbeitsgruppe verwiesen.
In den Besprechungen der Unterarbeitsgruppe „Bildung - Erziehung - Kultur“ wurde
eine Annäherung dahingehend erzielt, daß im Unterrichtsressort Bereitschaft zum
Dialog besteht, man aber von eine( unterschiedlichen Betrachtungsweise ausgehen
muß, weil bei Humanberufen die anvertrauten Kinder und Jugendlichen jenes
Ausmaß an körperlicher Eignung erfordern, das für die Erfüllung der Aufgaben
(bestimmtes Anforderungsprofil) und Einhaltung entsprechender
Sicherheitsvorkehrungen (Schutzbestimmungen) unbedingt erforderlich ist.
Anhand einer vom Unterrichtsressort erstellten Diskussionsunterlage, wurde die
Abweichmöglichkeit vom Lehrplan für Körper - und sinnesbehinderte Schüler bzw.
Studierende für alle Schularten erörtert. Für den Bereich der Sekundarstufe konnte
eine Einigung darüber erzielt werden, daß dies vorbehaltlich der Abklärung mit den
pädagogischen Fachabteilungen einen gangbaren Lösungsansatz bietet. Im Bereich
der Primarstufe (Volksschule) sind die Behindertenverbände dagegen, neben dem
sonderpädagogischem Förderbedarf Abweichmöglichkeiten vom Lehrplan
festzulegen. Zudem wurde vorgeschlagen, eine generelle Regelung ins
Schulunterrichtsgesetz (§ 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) für Körper - und
sinnesbehinderte Kinder aufzunehmen.
Im Bereich der Lehrerbildung wurde seitens der Behindertenvertreter und der
zuständigen Fachabteilung des Unterrichtsressorts ein Einvernehmen darüber
erzielt, daß das Festlegen von Abweichmöglichkeiten vom Lehrplan sich als nicht
zielführend erweisen wird; vielmehr wären entsprechende Änderungen im Bereich
des Dienstrechts zu erwägen, was jedoch in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Finanzen fallen würde. Entsprechende Gespräche wurden in
Aussicht genommen.
Die Behindertenorganisationen weisen darauf hin, daß nach der Rechtsprechung
sowohl des Obersten Gerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes jeden
Arbeitgeber hinsichtlich Behinderter eine „soziale Gestaltungspflicht“ trifft, die eine
zumutbare Anpassung der Arbeitsplätze an die besonderen Bedürfnisse beinhält.
Daher müsse z.B. in einer Volksschule die Unterrichtserteilung eines auf den Rollstuhl
angewiesenen Lehrers ermöglicht werden, weil etwaige Probleme bei
Lehrausgängen etc. durch geeignete Personaleinteilung leicht lösbar seien. Eine
Vorwegnahme möglicher Probleme im Einzelfall durch „Sperre“ des gesamten
Berufsfeldes verstoße gegen Artikel 7 B - VG und die Freiheit der Berufswahl.
Gleiches gelte für die Aufnahme in die übrigen Akademien (SOZAK; BAKiP‘ etc.).
Weiters fordern die Behindertenorganisationen‘ daß die Möglichkeit von
Lehrplanerleichterungen allen behinderten SchülerInnen offen stehen muß. Sinnvolle
Maßnahmen der Berufsorientierung dürfen nicht nur auf die Sonderschule
beschränkt werden, sondern müssen auch an der Hauptschule und AHS/Unterstufe
möglich sein.
Der Forderung der Behindertenorganisationen, wonach "die Möglichkeit von
Lehrplanerleichterungen für alle behinderten SchülerInnen offen stehen muß“, wird
seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit
der Begründung entgegengetreten, daß die Möglichkeit von Lehrplanänderungen für
körper- und sinnesbehinderte Kinder lediglich eine weitere Differenzierungs-
möglichkeit beinhaltet, der sonderpädagogische Förderbedarf mit seinen
„Lehrplanerleichterungen“ unverändert bestehen bleibt.
Zu § 14a AufnEignPrVO wurde seitens des Bundesministeriums für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten darauf hingewiesen, daß bei der Aufnahms - und
Eignungsprüfungsverordnung aus zeitlichen Gründen (Inkrafttreten September 1999)
die Änderungsvorschläge nicht zum damaligen Zeitpunkt besprochen werden
konnten, man aber versucht hat, eine annehmbare Regelung (Abstellen auf
Berufstätigkeit)
zu finden.
Zudem wird seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten darauf hingewiesen, daß im Bereich der Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik bzw. der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik durch eine
Lehrplanänderung, die bereits im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 428, 429,
427/1998) kundgemacht wurde, eine Verbesserung dahingehend erzielt werden
konnte, daß bei den verpflichtend vorgesehenen Instrumenten eine Öffnung
(zusätzliche Wahlmöglichkeit) erfolgte.
Die durch die Novellen BGBl. I Nr. 132 bis 134/1998 erfolgten Änderungen des
SchOG, des SchUG und des SchPflG konnten von der Unterarbeitsgruppe nicht
mehr berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die durch BGBl. I Nr. 123/1998 bewirkte
Änderung des Landeslehrer - Dienstrechtsgesetzes 1984. Die durch die genannten
Novellen bewirkten Änderungen haben indes keine Bestimmungen zum
Gegenstand, die im Rahmen dieser Unterarbeitsgruppe erörtert wurden und sind
daher im gegebenen Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung.
II.6.b. Bildungsangebot für behinderte Kinder nach der Schulpflicht
Die Behindertenorganisationen sehen in der "Verweigerung“ jedweden
Schulangebotes eine krasse Benachteiligung gegenüber nicht behinderten
Jugendlichen, denen nicht nur der Arbeitsmarkt sondern zusätzlich vielfältige
schulische Möglichkeiten offen stehen. Sie fordern umgehend Schulversuche
einzurichten (auf Grundlage des § 7, besser durch einen ausdrücklichen Auftrag -
§ 131 SchOG) sowie eien Arbeitsgruppe (unter Beiziehung Betroffener und ihrer
Verbände) einzurichten, die internationale Erfahrungen auswertet und pädagogische
Konzepte entwickelt.
Zum Fehlen jedweden Bildungsangebotes für behinderte Kinder nach der
Schulpflicht, wird seitens des Unterrichtsressorts auf § 32 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes idF BGBl. Nr. 767/1996 verwiesen, der ausschließlich
Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen
freiwilligen
Schulbesuch in einem 11. und 12. Schuljahr ermöglicht.
II.7. Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. l Nr. 23/1999:
Ressortzuständigkeit: BM für Wissenschaft und Verkehr
Behinderte Studierende haben, je nach Form der Behinderung, überproportional
hohe Kosten zur Studienfinanzierung aufzubringen und sind außerdem durch
spezifische Arten der Behinderung häufig nicht in der Lage, das Studium in der
vorgesehen Zeit zu absolvieren.
Bei der Novellierung des Studienförderungsgesetzes, die am 12. Jänner 1999
kundgemacht wurde, wurde versucht, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Das
Studienförderungsgesetz 1992 gab pauschal unter Anknüpfung an den
Behindertenbegriff des Familienlastenausgleichsgesetzes eine um S 2.100.-
monatlich höhere Studienbeihilfe, ohne dabei jedoch die Probleme bei der
Bewältigung des Studiums und den individuellen Sonderbedarf von behinderten
Studierenden zu berücksichtigen.
Nach der im September 1999 in Kraft tretenden Novelle des
Studienförderungsgesetzes soll im Rahmen der Förderung von behinderten
Studierenden die jeweilige Form der Behinderung stärker berücksichtigt werden.
Durch eine Verordnungsermächtigung besteht die Möglichkeit, stärker auf diese
unterschiedlichen Formen der Behinderungen - und daraus resultierenden
Bedürfnissen - bei der Bemessung von Förderungshöhe und Förderungsdauer
einzugehen.
Zur Vorbereitung der Novelle des Studienförderungsgesetzes und für diesen
Berichtsteil „Wissenschaft,, wurde eng mit dem Forum der Behindertenbeauftragten
der Studierenden (Verein Uniability) zusammengearbeitet. Die im Anhang
angeführten gesetzlichen Bestimmungen, die behinderte und chronisch kranke
Studierende benachteiligen, sind vom Forum der Behindertenbeauftragten ausfindig
gemacht worden. Die Benachteiligungen im Studienförderungsgesetz beziehen sich
auf die Fassung 1992. Für die Novelle 1999 konnten nicht alle
Verbesserungsvorschläge der Behindertenbeauftragten aufgenommen werden.
Vorerst sind die Verordnungsentwürfe abzuwarten, um feststellen zu können, wie
weit die angeführten Benachteiligungen für behinderte und chronisch kranke
Studierende (siehe
Anhang) durch die Verordnungen aufgehoben werden konnten.
Um im tertiären Bildungsbereich die als Benachteiligung gefundenen Bestimmungen
(siehe Darstellung des Forums im Anhang) auszuräumen, sind nicht nur
Gesetzesänderungen notwendig. Vor allem ist ein integrationsfreudiges Klima zu
schaffen. Darüber hinaus ist die Umsetzung der Bestimmungen in der vom
Gesetzgeber intendierten Weise zu kontrollieren.
Das Studienförderungsgesetz in der derzeit geltenden Fassung ist für
"Normstudierende“ konzipiert, allenfalls werden noch Krankheit und Mutterschaft
berücksichtigt; auf die benachteiligenden Studienbedingungen, die nach wie vor an
Österreichischen Universitäten für behinderte Studierende vorherrschen, und auf die
Benachteiligungen durch die Behinderung selbst wird derzeit noch kaum
eingegangen, nur § 29 enthält die Möglichkeit der erhöhten Studienbeihilfe bei
Behinderung.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Studienbeihilfe (Studienförderung)
sind:
a) die soziale Bedürftigkeit,
b) günstiger Studienerfolg,
c) Studienfortschritt im Rahmen der gesetzlichen Studiendauer.
Da aber Studierende mit Behinderung aufgrund der faktisch erschwerten
Studienbedingungen bei der Erbringung des günstigen Studienerfolges haben,
geraten sie regelmäßig außerhalb des Förderungsbereiches, sodaß die erhöhte
Studienbeihilfe weitgehend leerläuft. Die wesentlichen Gründe für die
Schwierigkeiten behinderter Studierender liegen in der Organisation des
Studienalltags - und das speziell zu Studienbeginn. Um räumliche und technische
Hindernisse zu überwinden, müssen physische, psychische und materielle
Ressourcen aufgewendet werden, die in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen
von Studienanfängern ohne Behinderungen stehen
Deshalb muß das gesamte Konzept der Studienförderung von behinderten
Studierenden auf deren Situation zu Beginn und während eines Studiums angepaßt
werden.
Nachfolgende Bestimmungen stellen ein Beispiel von Diskriminierung dar.
Die
Nichtanerkennung der Gebärdensprache als Minderheitensprache wird von dem
Gehörlosenbund als Benachteiligung gesehen. An den Universitäten Graz und
Klagenfurt wird die Gebärdensprache erforscht und - vorläufig nur in Kursen
vermittelt.
Das Forum der Behindertenbeauftragten erblickt in den folgenden gesetzlichen
Bestimmungen Benachteiligungen für behinderte und chronisch kranke Studierende:
II.7.a. Förderungen
§ 3 „(1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
1. ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
2. ordentliche Hörer an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an
Kunsthochschulen,
3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V
§ 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
4. ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien oder
Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),
5. ordentliche Studierende an Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattet sind, ein eigenes Organisationssta tut haben und ihre Vergleichbarkeit
mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder
Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und
gleichen Bildun gsum fan ges durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst festgestellt ist,
6. ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Land und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
8. Studierende an medizinisch technischen Akademien und an Hebammen -
akademien,
9. Studierende von Fachhochschul Studiengängen.
Jene Studierende, die aufgrund einer Behinderung ein Fernstudium wählen wollen,
können nicht
um Förderung ansuchen.
Erläuterung:
Die Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf in Österreich befindliche
Universitäten, Hochschulen und Akademien stellt für jene behinderten Menschen
eine Benachteiligung dar, denen aufgrund des Schweregrades ihrer Behinderung
und der teilweise noch äußerst schwierigen Bedingungen für behinderte Studierende
an Österreichischen Universitäten ein Studium nur an einer Fernuniversität möglich
ist. Da sich alle anerkannten Fernuniversitäten im Ausland befinden, ist diese
Gruppe der Studierenden erheblich benachteiligt, weil sie keine Studienbeihilfe
erhalten kann.
Wir schlagen daher vor, dem § 3 Abs. 1 einen Punkt 10 hinzuzufügen:
10. ordentliche Studierende einer anerkannten Fernuniversität, wenn ihnen aufgrund
einer nicht vorübergehenden schweren Behinderung oder aufgrund der wegen ihrer
Behinderung benachteiligenden Studienbedingungen ein Studium an einer
österreichischen Präsenzuniversität nicht möglich oder unzumutbar ist.
II.7.b. Anspruchsdauer
§ 19: „(1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist,
daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztfiche Bestätigung
nachgewiesen wird,... "
Erläuterung:
In diesem Absatz wird zwar auf Krankheit als Grund für eine Verlängerung der
Anspruchsdauer verwiesen, nicht aber auf Behinderung. Behinderung und Krankheit
können jedoch nicht gleichgesetzt werden. Die Gründe, die wegen einer
andauernden Behinderung zur Studienverzögerung führen, unterscheiden sich
wesentlich von denen, die wegen einer akuten Erkrankung vorliegen:
Behinderte Menschen müssen sich während eines Studiums mit zahlreichen
Problemen bedingt durch äußere Gegebenheiten - z.B. bauliche Barrieren,
unzureichende Transportmöglichkeiten zwischen Wohnort und Universität, lange
Wartezeiten bis
zur Bewilligung technischer Hilfsmittel, lange Wartezeiten auf die
Umsetzung von Studienliteratur in sehgeschädigtengerechte Form u. v. m.
auseinandersetzen, die zu Studienverzögerungen führen, ohne daß die
Studierenden selbst darauf Einfluß nehmen können.
Dadurch, daß die spezielle Situation behinderter Studierender weder bei der
Anspruchsdauer noch beim Nachweis eines günstigen Studienerfolges
berücksichtigt wird, sind behinderte Studierende erheblich benachteiligt.
II.7.c. Nachweis des Studienerfolges
§ 16: „(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum
Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für
das jeweilige Semester zu begründen.
§19: „(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der
Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen
Studieneffolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.
§20: „(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs zu
erbringen;
2. nach den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung-bestand, und nach den
ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich
absofvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht - und Wahlfächern in
einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß;
Erläuterung:
Diese Bestimmungen bringen für behinderte Studierende häufig große Probleme.
Die bereits im vorhergehenden Punkt angeführten behinderungsbedingten
Schwierigkeiten treten zu Beginn des Studiums am massivsten auf. Behinderte
Studierende geraten dadurch häufig in Gefahr, die Studienbeihilfe für die beiden
ersten Semester zurückzahlen zu müssen. Dieser Umstand hat schon in mehreren
Fällen zum Abbruch des Studiums geführt.
Wir schlagen daher vor, § 19 (5) wie folgt zu ergänzen:
In Zusammenhang mit dem beim Erstantrag zu erbringenden Nachweis eine?
Behinderung ist der günstige Studienerfolg herabzusetzen § 16 (2), § 18 (1), (2), §
20 (1) Z. 2 , § 20 (3) und der in § 48 (1) und (2) vorgesehene Zeitraum zu
verlängern.
II.7.d. Zusätzlicher Studienbeihilfenbetrag
§ 29: „Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, B GBl. Nr. 376, erheblich behindert sind,
monatlich 2.100 S mehr als die gemäß den §§ 26 bis 28 zustehende
Höchststudienbeihilfe.
§ 56: "(1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 2.000 S
und höchstens 8.000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten
vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung
festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen,
die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
Erläuterung:
Hier scheint unklar, ob der in § 29 festgelegte zusätzliche Betrag für behinderte
Studierende auch für die Beihilfe für Auslandsstudien gilt:
Da für ein Studium im Inland ein behinderungsbedingt erhöhter finanzieller Aufwand
durch dieses Gesetz anerkannt ist, sollte er in (mindestens) derselben Weise auch
für Studien im Ausland anerkannt sein.
Wir schlagen daher vor, § 29 um einen Verweis auf § 56 zu erweitern:
§ 29. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erheblich behindert sind,
monatlich 2.100 S mehr als die gemäß den §§ 26 bis 28 und § 56 zustehende
Höchststudenbeihilfe.
II.7.e. Sonderunterstützung
§ 68. "(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschafts -
verwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren
Studienabsch fuß nicht länger als zwei Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer
Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung nach
Maßgabe der Studien vorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von
Auslandsaufenthalten oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten
Studienunterstützun gen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren.
Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 2.000 S nicht unterschreiten und
den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht
überschreiten.
Erläuterungen:
Die Erläuterungen zu § 68 sehen hier ebenfalls einen ,,entsprechenden"
Studienerfolg vor. Behinderte Studierende sind - wie bereits oben ausgeführt -
dadurch
benachteiligt.
E) Bericht der Untergruppe
Mobilität - Verkehr - Wohnen - Bauen - Freizeit - Kommunikation"
1. Allgemeiner Teil
Die unter der federführenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Verkehr eingerichtete Unterarbeitsgruppe „Mobilität - Verkehr -
Wohnen - Bauen - Freizeit - Kommunikation“ hat zwei Mal (19. Mai 1998, 10. Juni 1998),
der Teilbereich Verkehr - Kommunikation ein weiteres Mal (am 14. Dezember 1998)
getagt.
II.Besonderer Teil
II.1.Mobilität - Verkehr
II.1.1.Eisenbahnbeförderungsgesetz(EBG). BGBl. Nr. 180/1988. in der Fassung
BGBl. I Nr. 15/1998: Kraftfahrliniengesetz 1952 (KflG). BGBl. Nr. 84. in der
Fassung BGBl. Nr. 819/1994
1.Thema:
- Barrierefreier Zugang zu allen öffentlichen Verkehrsmitteln
- Beförderungsbedingungen
2.Ergebnis:
Die Behindertenvertreter merken eingangs der am 14.12.1998 abgehaltenen Sitzung
an, daß die zitierten Bestimmungen nur beispielhaft aufgezählt sind. Sie halten fest
daß nach ihrer Ansicht eine Benachteiligung dadurch gegeben ist, daß das Recht
aller Menschen, insbesonders auch von Rollstuhlfahrern, öffentliche Verkehrsmittel
benutzen zu können, nicht festgeschrieben ist.
Einigkeit besteht darin, daß das Fehlen derartiger Verpflichtungen zu
Benachteiligungen
führen kann.
Die Behördenvertreter führen dazu aus, daß eine Lösung dieses Themenbereiches
nur nach Festlegung eines wirtschaftlich realistischen Umsetzungszeitraumes und
nach Klärung der Finanzierung gefunden werden kann.
Die Vertreter der Behindertenorganisationen legen in diesem Zusammenhang auch
Wert auf die Feststellung, daß ihrer Ansicht nach der Neuankauf von
Fahrbetriebsmitteln, die barrierefrei zugänglich sein können, in nicht barrierefreier
Ausführung eine Benachteiligung darstellt.
Seitens der zuständigen Sektion II des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Verkehr wird dazu festgehalten, daß vor einer rechtlich verbindlichen Festschreibung
die kurz -, mittel und langfristigen Auswirkungen auf die Finanzierung solcher
Fahrbetriebsmittel vorab geklärt werden müßten.
Es besteht aber Einvernehmen darüber, daß der Entwurf für ein
Nahverkehrfinanzierungsgesetz, der in § 15 der Entwurfvorlage vorsieht, daß die
Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln unter anderem an die
Zugänglichkeit der Systeme für in ihrer Mobilität physisch beeinträchtigte
PersonenlPersonengruppen geknüpft wird, ein guter Ansatz ist, wobei nach Ansicht
der Behindertenvertreter noch eine präzisere und weitergehendere Formulierung
hinsichtlich des Umfanges des Benutzerkreises und der Ausstattung von Vorteil
wäre.
II.1.2. Luftfahrt
1.Thema:
- Erfordernis eines medizinischen Attestes vor Antritt des Fluges
- Verbesserte Beförderung in Luftfahrzeugen
2. Ergebnis:
Die als Voraussetzung für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter
Mobilität
immer wieder geforderten Atteste stellen nach Meinung der
Behindertenvertreter eine Benachteiligung dar. Die Verwendung der ärztliche Atteste
müsse in Österreich untersagt werden.
In diesem Zusammenhang wird auf die neuen Richtlinien der Federal Aviation
Administration (FAA) verwiesen, die anregen, daß die Vorlage eines ärztlichen
Attestes für Rollstuhlfahrer nicht mehr zur Bedingung für die Beförderung erhoben
werden solle.
Seitens der Obersten Zivilluftfahrtbehörde wird dazu ausgeführt, daß hinsichtlich der
Benutzung der Luftfahrzeuge keine nationalen Eingriffsmöglichkeiten bestehen, da
diesbezügliche Anordnungen auf Regelungen der International Civil Aviation
Association (ICAO) bzw. der International Air Transport Association (IATA) beruhen
und eine Nichtanwendung internationalen Gepflogenheiten, wie sie in IATA - und
ICAO - Regeln enthalten sind, widersprechen würde. Eine Untersagung der
Anwendung dieser Regelungen auf österreichischem Hoheitsgebiet ist daher nicht
möglich.
Nach dieser Darstellung der Situation bringen die Vertreter der
Behindertenorganisationen das Anliegen vor, Österreich möge sich bei den
zuständigen Vereinigungen dahingehend einsetzen, daß Personen mit
eingeschränkter Mobilität nicht - gehbehinderten Personen insofern gleichgestellt
werden, als allfällige Gesundheitsprobleme, die durch einen Flug möglicherweise
auftreten könnten, eigenverantwortlich bekanntgegeben werden können/müssen und
nicht generell die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werde.
Seitens der Obersten Zivilluftfahrtbehörde wird zugesagt, daß Österreich dieses
Anliegen mit
anderen Staaten diskutieren wird.
II.2. Mobilität - Bauen - Wohnen - Freizeit
II.2.1. Öffentlich zugängliche Baulichkeiten
1.Thema:
- barrierefreier Zugang zu öffentlich zugänglichen Baulichkeiten
2.Ergebnis.
Die Tatsache, daß öffentlich zugängliche Gebäude (zB Amtsgebäude, Kinos,
Theater, Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Bibliotheken etc.) aber auch
öffentliche Verkehrsflächen für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht immer
barrierefrei zugänglich sind, stellt nach Ansicht der Behindertenvertreter eine
Benachteiligung dieser Personen dar. Zielführend erscheint hier die Erstellung einer
,,Musterbauordnung“, die mit Hilfe von Vereinbarungen nach Art. 15a B - VG
österreichweit gleichartige Bestimmungen festlegt. Es wird von Seiten der
Behindertenvertreter gefordert, bei Neu - bzw. Umbauten die benachteiligende
Wirkung ,,mobilitätshemmender Barrieren" zu berücksichtigen und eine
dementsprechende Verpflichtung zum barrierefreien Bauen in den einschlägigen
Rechtsvorschriften zu normieren.
Einvernehmen besteht darüber, daß bei einzelnen Bahnhofsneu - bzw. -umbauten
bereits Schritte in die richtige Richtung gesetzt wurden.
Es ist allerdings nicht möglich, alle öffentlich zugänglichen Gebäude barrierefrei
zugänglich zu machen, da besonders im Bundesbereich zahlreiche Objekte mit
historischer, unter strengem Denkmalschutz stehender Bausubstanz existieren. Wo
immer möglich, insbesondere natürlich bei Neu - bzw. Umbauten wird
selbstverständlich auf eine behindertengerechte Bauführung höchster Wert gelegt.
An die Adresse des Bundeshochbaus bzw. des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten die Forderung zu richten, daß „entsprechende
Verpflichtungen,, in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben werden,
erscheint nicht
zweckmäßig, da bekannterweise praktisch alle baurechtlichen
Regelungen durch Landesgesetze erfolgen. Die Baugesetzgebung der Länder
enthält in praktisch allen Fällen aber ohnehin Bestimmungen über barrierefreies
Bauen.
II.2.2.ÖffentlicheEinrichtungen
1. Thema:
Erreichbarkeit diverser öffentlicher Einrichtungen
2 Ergebnis:
Bei unzähligen öffentlichen Einrichtungen sind die Bedienelemente derart
angebracht, daß sie von Rollstuhlfahrern nicht erreicht werden können. Als Beispiele
können Aufzugsbedienelemente, Bankomaten, Notrufsäulen, Schalter,
Kassenbänder, Fahrscheinautomaten u.a. angeführt werden.
Die Behindertenvertreter stellen diesbezüglich die Forderung, in den entsprechenden
Rechts - bzw. Ö - Normen die ungehinderte Erreichbarkeit aller Bedienelemente für
behinderte Menschen verpflichtend vorzusehen.
II.2.3.Förderungen
1. Thema:
Förderungen (z.B. von Verkehrsverbünden, der Errichtung von Bauten etc.)
2. Ergebnis
Die derzeitige Förderpraxis stellt nach Ansicht der Behindertenvertreter eine
Benachteiligung für behinderte Menschen dar. Art. 7 B - VG sollte nach Ansicht der
Behindertenvertreter in die Förderpraxis einfließen, sodaß nur mehr Projekte, die
auch barrierefrei
gestaltet sind, gefördert werden.
Für den Verkehrsbereich stellen die Behördenvertreter dazu fest, daß
Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand an die Bereitschaft der
Verkehrsunternehmen knüpfen sollte, eine barrierefreie Nutzung der Verkehrsmittel
sicherzustellen.
Als juristische Lösungsmöglichkeit käme eine Änderung der diversen
Förderungsrichtlinien in Frage.
II.3.Kommunikation
II.3.1.Gebühr für Auskunftserteilung am Telephon
1. Thema:
- Geplante Gebührenpflicht für Telefonauskunft
2. Ergebnis:
Die Vertreter der Behindertenorganisationen halten fest, daß die Einhebung einer
Gebühr für die Beauskunftung von Telefonnummern für behinderte Menschen, die
kein Telefonbuch benutzen können und daher auf eine Beauskunftung angewiesen
sind, eine Benachteiligung darstelle. Für diesen Personenkreis dürfe daher keine
höhere Gebühr verlangt werden, als die Anschaffung von Telefonbüchern kosten
würde.
Die Oberste Fernmeldebhörde hat dazu festgehalten, daß dies kein Problem der
Rechtsordnung, sondern eines der Tarifgestaltung durch ein privates Unternehmen
darstellt. Zur Realisierung dieses Projektes haben bereits Gespräche mit den in
Betracht kommenden Ministerien (BMAGS, BKA - Konsumentenschutz, BMF)
stattgefunden. Aufgrund der Ergebnisse dieser Gespräche wird nunmehr ein
konkretes Modell
erarbeitet und im Frühjahr zur Diskussion gestellt werden.
II.3.2.Telefongebührenbefreiung
1. Thema:
- Gebührenbefreiung allgemein
- Handhabung der Gebührenbefreiung
- Aufhebung der Gebührenbefreiung bei Fertigstellung eines ISDN-Anschlusses
2. Ergebnis:
Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Verein
Integration: Österreich und die Selbstbestimmt - Leben - Initiativen Österreichs kommen
kurzfristig nach der Sitzung am 14.12.1998 überein, daß dieser Punkt aus dem
Gesamtbericht ersatzlos zu streichen ist.
II.3.3.Dienste für Telefonate zwischen Hörenden und Gehörlosen
1. Thema:
Einrichtung eines Dienstes, der bei Gesprächen zwischen Hörenden und
Gehörlosen vermittelt.
2. Ergebnis:
Eine Verpflichtung zur Einrichtung derartiger Dienste ist weder nach der derzeit
bestehenden Gesetzeslage noch in den Verträgen zwischen den einzelnen
Anbietern vorgesehen. Das Fehlen solcher Einrichtungen stellt nach Ansicht der
Vertreter der Behindertenorganisationen eine Benachteiligung dar.
Die Oberste Post - und Fernmeldebehörde hält diesbezüglich fest, daß - sofern ein
solcher Dienst von Telefongesellschaften nicht freiwillig angeboten wird - ein solcher
als „besondere Versorgungsaufgabe" gemäß § 27 Telekommunikationsgesetz (TKG)
vorgeschrieben werden könne. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die
Finanzierung
dieses Dienstes gesichert ist.
II.3.4. Rundfunkgesetz. BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 2/1999 (RFG)
1. Thema:
Untertitelung von Fernsehprogrammen
2. Ergebnis
Die Vertreter der Behindertenorganisationen haben in der Sitzung am 14.12.1998
kritisiert, daß die Bestimmung des § 2 RFG keinen Hinweis darauf enthalte, daß
Gehörlose ein Recht auf eine Untertitelung von Fernsehprogrammen haben. Dieser
Umstand stellt nach Ansicht der Vertreter der Behindertenorganisationen eine
Benachteiligung dar.
Ein erster Schrift wäre nach Ansicht der Behindertenvertreter eine Untertitelung
zumindest aller Informationssendungen.
Die Oberste Post - und Fernmeldebehörde hält dazu fest, daß die Vollziehung des
Rundfunkgesetzes nicht in ihre Zuständigkeit fällt, sondern daß der Bundeskanzler
für Angelegenheiten des Rundfunkwesens zuständig sei.
Das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst, in dessen Zuständigkeitsbereich die
angesprochene Gesetzesbestimmung fällt, hält fest, daß an der besagten Sitzung
am 14.12.1998 kein Vertreter des BKA - VD teilgenommen hat, da Angelegenheiten
des Rundfunkwesens weder auf der Tagesordnung standen (vgl. hiezu das
Ergebnisprotokoll der Plenarsitzung der Arbeitsgruppe vom 24.11.1998,
GZ 601 .978/54 -V/4/98) noch ein entsprechender Wunsch auf Teilnahme eines
Vertreters an das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst gerichtet wurde (vgl. auch
hierzu das besagte Ergebnisprotokoll).
Nach Wissen des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst trägt der ORE allerdings
dem oben angeführten Anliegen der Behindertenvertreter bereits in weitem Ausmaß
Rechnung: So werden im Rahmen des ORF - Teletextes die Nachrichten - und weitere
Informationssendungen untertitelt. Darüber hinaus wird - wie die zuständige
Abteilung des ORF
dem Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst mitgeteilt hat - an
einer Evaulierung der derzeitigen Situation ständig gearbeitet; so sind derzeit 30
Mitarbeiter des ORF hauptsächlich mit der Erstellung und Bearbeitung von Texten
befaßt. Zu bemerken ist schließlich, daß gerade der ORE im europäischen Vergleich
hinsichtlich der genannten Initiative durchaus als eine Art „Vorreiter“ betrachtet
werden kann. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß das Anliegen der
Behindertenorganisationen auch anläßlich einer weiteren Novelle zum
Rundfunkgesetz diskutiert werden könnte (die letzte Novelle zum RFG,
BGBl. I Nr. 2/1999, hatte ausschließlich die Umsetzung der EG - Fernseh - Richtlinie
zum Inhalt). Eine solche - die insbesondere im Hinblick auf eine geänderte
Rechtsform des ORF zur Zeit auf politischer Ebene diskutiert wird, könnte
möglicherweise noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.