1033/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé, Lafer
und Kollegen
betreffend Abschaffung des “gelinderen Mittels”
Mit dem Fremdengesetz 1997 wurde das Rechtsinstitut des gelinderen Mittels im § 66
neu geschaffen, wonach die Behörde die Möglichkeit erhält von der Anordnung der
Schubhaft abzusehen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß der ursprüngliche Zweck
der Anhaltung in Schubhaft auch auf andere Weise erreicht werden kann. Vornehmlich
hat die Behörde diese Möglichkeit bei Minderjährigen anzumelden.
Einer Anfragebeantwortung des Bundesministers vom Juni 1998 ist zu entnehmen, daß
das gelindere Mittel seit Inkrafttreten der Gesetzesbestimmung mit 1.1.1998 bis etwa
Anfang Sommer 1998 in 78 Fällen angewendet wurde, wobei etwa in einem Drittel der
Fälle die Fremden in Österreich untergetaucht sind bzw. sich nicht bei den Behörden
gemeldet haben. In einer weiteren Anfragebeantwortung (4722/AB) gibt Innenminister
Schlögl zu, daß die Zahl jener Personen, die zunächst nicht in Schubhaft genommen
werden, aber auch keine Aufenthaltsbewilligung in Österreich haben und die sodann
untertauchen bzw. mit den Behörden nicht mehr in Kontakt traten, bedauerlicherweise
relativ hoch ist. Weiters verläßt auch ein nicht unbeträchtlicher Prozentsatz von
bundesbetreuten Asylwerbern die Unterkunft von sich aus und steht für das weitere
Verfahren nicht mehr zur Verfügung.
In Anbetracht der Tatsachen, daß das gelindere Mittel einerseits bisher ohnehin kaum
angewandt wurde und andererseits ein Großteil der Fremden das gelindere Mittel dazu
mißbraucht sich dem Verfahren zu entziehen bzw. in Österreich unterzutauchen und
sich somit illegal hier aufhält, stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
“Der Bundesminister für Inneres wird aufgefordert, das Rechtsinstitut des gelinderen
Mittels im Fremdengesetz bis spätestens 1. April 1999 wieder abzuschaffen.”
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere Angelegenheiten
beantragt.