1033/A XX.GP

 

E n t s c h l i e ß u n g s a n t r a g

 

 

der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé, Lafer

und Kollegen

betreffend Abschaffung des “gelinderen Mittels”

 

 

Mit dem Fremdengesetz 1997 wurde das Rechtsinstitut des gelinderen Mittels im § 66

neu geschaffen, wonach die Behörde die Möglichkeit erhält von der Anordnung der

Schubhaft abzusehen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß der ursprüngliche Zweck

der Anhaltung in Schubhaft auch auf andere Weise erreicht werden kann. Vornehmlich

hat die Behörde diese Möglichkeit bei Minderjährigen anzumelden.

 

Einer Anfragebeantwortung des Bundesministers vom Juni 1998 ist zu entnehmen, daß

das gelindere Mittel seit Inkrafttreten der Gesetzesbestimmung mit 1.1.1998 bis etwa

Anfang Sommer 1998 in 78 Fällen angewendet wurde, wobei etwa in einem Drittel der

Fälle die Fremden in Österreich untergetaucht sind bzw. sich nicht bei den Behörden

gemeldet haben. In einer weiteren Anfragebeantwortung (4722/AB) gibt Innenminister

Schlögl zu, daß die Zahl jener Personen, die zunächst nicht in Schubhaft genommen

werden, aber auch keine Aufenthaltsbewilligung in Österreich haben und die sodann

untertauchen bzw. mit den Behörden nicht mehr in Kontakt traten, bedauerlicherweise

relativ hoch ist. Weiters verläßt auch ein nicht unbeträchtlicher Prozentsatz von

bundesbetreuten Asylwerbern die Unterkunft von sich aus und steht für das weitere

Verfahren nicht mehr zur Verfügung.

 

In Anbetracht der Tatsachen, daß das gelindere Mittel einerseits bisher ohnehin kaum

angewandt wurde und andererseits ein Großteil der Fremden das gelindere Mittel dazu

mißbraucht sich dem Verfahren zu entziehen bzw. in Österreich unterzutauchen und

sich somit illegal hier aufhält, stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

“Der Bundesminister für Inneres wird aufgefordert, das Rechtsinstitut des gelinderen

Mittels im Fremdengesetz bis spätestens 1. April 1999 wieder abzuschaffen.”

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für innere Angelegenheiten

beantragt.