104/A

 

 

 

der Abgcordneten Hallcr, Mag. Stadler, Lafer, Dr. Graf

und Kollegen . .

.

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz

1956, das Pensionsgesetz 1965 und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Iand- und

forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschlicßen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bcamtcn-Dicnstrcchtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das

Pensionsgesetz 1965, das Iandeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Iand- und

forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Attikel I

 

Das Beamten-Dienstrechtsgesctz 1979 (BDG 1979) BGBl Nr. 333, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl Nr. 820/1995 wird wie folgt gcändert :

 

1. § 50 a lautet:

 

"Teilzeitbeschäftigung"

 

§ 50 a (1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann bis zur Hälfte des im § 48 Abs 2

genannten Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn es

1. der Beamte beantragt und

2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

 

(2) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte

infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen

Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem

anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz

verwendet werden könnte. . .

 

 

2. § 50 b lautet:

§ 50 b (1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist bis zur Hälfte des im § 48 Abs.2

genannten Ausmaßes herabzusetzen, wenn es

1. der Beamte beantragt und

2. zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen

Angehörigen erforderlich ist.

 

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die

mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,

Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwieger-, Stief-, Wahl- und

Pflegeeltern, sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft

lebt.

 

 

3. § 50 c lautet:

§50 c (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte

Dienst zu versehen hat, ist

1 . auf die pcrsönlichen Vcrhältnisse, im besondcren auf die Gründe, die

für die Herabsetzung der Wochendienstzeit maßgebend sind, und

2. auf die wichtigen dienstlichen Interessen Bedacht zu nehmen.

(2) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit hcrabgesetzt ist, kann über die

für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur

herangezogen werden, wenn

1. die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich

notwendig ist, und

2. ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht

zur Verfügung steht.

 

 

§ 50 d lautet:

§ 50 d (1) Die Wochendienstzeit darf nur auf die Dauer eines Kalendermonates

oder eines Vielfachen eines Kalendermonates herabgesetzt werden.

 

(2) Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der

Wochendienstzeit mit Ablauf des Kalendermonates zu verfügen, in dem

der Beamte dies beantragt.

 

(3) Abweichend von Abs 2 hat die Dienstbehörde, wenn der Beamte eine

Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder § 8 EKUG in Anspruch

nimmt, die Beendigung der Herabsetzung mit Wirksamkeit des Antrittes

der Teilzeitbeschäftigung zu verfügen, wenn der Beamte dies beantragt.

 

 

§ 50 e lautet :

§ 50 c (1) Der Beamte hat der Dienstbehörde das Wegfallen des Grundes für die

Gewährung einer Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50 b

unverzüglich zu melden.

 

(2) Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der

Wochendienstzeit mit Ablauf des Kalendermonats zu verfügen, in dem

sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung der Herabsetzung

erfahren hat.

6. § 213 lautet :

"§ 213 (1) Die §§ 50 a bis 50 e sind auf Lehrer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3

anzuwenden.

 

(2) Die Verptlichtung des Lehrers zur Teilnahme an

Fortbildungsveranstaltungen wird durch die §§ 50 a bis 50 e nicht

berührt. . . .

 

(3) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben

oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer

sind die §§ 50 a bis 50 e nicht anzuwenden.

 

 

Artikel II

 

Das Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956), BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl

Nr 820/1995, wird wie folgt gcändert :

 

1. § 13 Abs 10 erster Satz lautet :

Der Monatsbezug des Beamten gebührt in dem der Herabsetzung der Wochendienstzeit

entsprechenden Ausmaß, wenn

1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979 herabgesetzt

worden ist oder

2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in

Anspruch nimmt.

 

 

2. In § 15 e Abs 1 entfallen die Worte "auf die Hälfte"

 

3. In § 16 Abs 9 wird die Zitierung "§ 50 d BDG 1979" durch die Zitierung

"§ 50 c BDG 1979" ersetzt.

 

4. Dem § 20 c wird folgender Abs 5 angefügt :

(5) Hat cin Beamter eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch genommen,

so ist die Jubiläumszuwendung nur in dem Ausmaß auszubezahlen, das der

durchschnittlichen Wochendienstzeit der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der

Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren entspricht.

. . . .

 

Artikel III

 

Das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl Nr 340, zuletzt geändert durch der Bundesgesetz BGBl

522/1995 wie folgt geändert :

 

t. Im § 6 Abs 2 zweiter Satz wird die Wortfolge ''zur Hälfte" durch die Wortfolge "in

dem der Herabsetzung entsprechenden Ausmaß" ersetzt.

 

 

Artikel IV

 

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz l984, BGBl Nr. 302, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl Nr. 820/1995 wird wie folgt geändert :

 

t. § 44a lautet :

§ 44a (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann bis zur Hälfte

herabgesetzt werden, wenn es

1. der Landeslehrer beantragt

2. wichtige dicnstliche Interessen nicht entgegenstehen.

 

(2) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn der

Landeslehrer infolge der Herabsetzung aus wichtigen dienstlichen

Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf

 

einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest

entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

 

2. § 44b lautet:

§ 44b (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist bis zur Hälfte

herabzusetzen, wenn es

1. der Landeslehrer beantragt und

2. zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen

Angehörigen erforderlich ist.

 

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die

mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,

Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwieger-, Stief-, Wahl- und

Pflegeeltern, sowie die Person, mit der der Beamte in

Lebensgemeinschaft lebt.

 

 

3. § 44c lautet:

§ 44c (1) Bei der stundenmäßigen Feststellung der Zeiträume, in denen der

Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist

l . auf die persönlichen Verhältnisse, im besonderen auf die Gründe, die

für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung maßgebend sind, und

2. auf die wichtige dienstlichen Interessen Bedacht zu nehmen.

 

(2) Ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, kann über

die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur

herangezogen werdcn, wenn

 

1. die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich

notwendig ist, und

2. ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist,

nicht zur Verfügung steht.

4. § 44d lautet:

§ 44d (1) Die Lehrverpflichtung darf nur auf die Dauer eines Kalendermonates

oder eines Viclfachen eines Kalendermonates herabgesetzt werden.

 

(2) Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der

Lehrverpflichtung mit Ablauf des Kalendermonates zu verfügen, in dem

der Landeslehrer dies beantragt.

 

(3) Abweichend von Abs. 2 hat die Dienstbehörde, wenn der Landeslehrer

eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG odcr § 8 EKUG in

Anspruch nimmt, dic Beendigung der Herabsetzung mit Wirksamkeit

des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung zu verfügen, wenn der

Landeslehrer dies beantragt.

 

 

5. § 44e lautet:

§ 44e (1) Der Landeslehrer hat der Dienstbehörde das Wegfallen des Grundes für

die Gewährung einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 44b

unverzüglich zu melden.

 

(2) Die Dienstbehörde hat die Beendigung dcr Herabsetzung der

Lehrverpflichtung mit Ablauf des Kalendermonats zu verfügen, in dem

sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung der Herabsetzung

erfahren hat.

 

(3) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an

Fortbildungsveranstaltungen wird durch eine Herabsetzung der

Lehrverpflichtung nicht berührt.

Artikel V

 

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl Nr. 296, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert :

 

1. § 45 lautet: . . .

§ 45 (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann bis zur Hälfte herabgesetzt

werden, wenn es

1. der Lehrer beantragt und

2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen

 

(2) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn der

Lehrer infolge der Herabsetzung aus wichtigen dienstlichen

Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf

einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest

entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

 

 

2. § 46 lautet:

§ 46 (1) Die Lehrverpflichtung dcs Lehrers ist bis zur Hälfte des

herabzusetzen, wenn es

1. der Lehrer beantragt und

2. zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen

Angehörigen erforderlich ist.

 

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, dic

mit dem Beamten in gcradcr Linie verwandt sind, femer Geschwister,

Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwieger-, Stief-, Wahl- und

Pflegeeltern, sowie die Person, mit der der Lehrer in

Lebensgemeinschaft lebt.

3. § 47 lautet:

§ 47 (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der

Lehrer Dienst zu versehen hat, ist

1. auf die persönlichen Verhältnisse, im besonderen auf die Gründe, die

für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung maßgebend sind, und

2. auf die wichtigcn dienstlichen Interessen Bedacht zu nehmen.

 

(2) Ein Lehrer dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, kann über

die für ihn maßgeende lehrverplfichtung hinaus zur Dienstleistung nur

herangezogen werden, wenn

1. die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich

notwendig ist, und

2. ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist,

nicht zur Verfügung steht.

 

 

4. § 48 lautet:

§ 48 (1) Die Lehrverpflichtung darf nur die Dauer eines Kalendermonates oder

eines Vielfachen eines Kalendermonates herabgesetzt werden.

 

(2) Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der

Lehrverpflichtung mit Ablauf des Kalendermonates zu verfügen, in dem

der Lehrer dies beantragt.

 

(3) Abweichend von Abs 2 hat die Dienstbehörde, wenn der Lehrer

eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG odcr § 8 EKUG in

Anspruch nimmt, die Beendigung dcr Herabsetzung mit Wirksamkeit

des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung zu verfügen, wenn der

Lehrer dies beantragt.

5. § 49 lautet:

§ 49 (1) Der lehrer hat der Dienstbchörde das Wegfallen des Grundes für

die Gewährung einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 49

unverzüglich zu melden.

 

(2) Die Dienstbehörde hat die Becndigung der Herabsetzung der

Wochendienstzeit mit Ablauf des Kalendermonats zu verfügen, in dem

sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung der Herabsetzung

erfahren hat.

 

(3) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an

Fortbildungsveranstaltungen wird durch eine Herabsetzung der

Lehrverpflichtung nicht berührt.

 

 

Artikel VI

 

Die Artikel I bis V treten in mit 1 . September 1996 in Kraft.

 

 

ERLÄUTERUNGEN:

Allgemeiner Teil

 

Die bisherige Möglichkeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50 a

und 50 b BDG 1979 sowie der Herabsetzung der Lehrerverpflichtung auf die Hälfte nach den §§

44 a und 44 b LDG 1984 bzw. nach §§ 45 und 46 LLDG 1985 ist in mehrfacher Weise als äußerst

restriktiv zu bezeichnen : es ist einerseits die Herabsetzung nur auf die Hälfte und andererseits nur

aus bestimmten Gründen möglich. Außerdem hat es sich crwiesen, daß die gesamten

Bestimmungen auf Grund ihrer komplizierten Gestaltung schwer handhabbar und aufwendig zu

vollziehen sind.

Es besteht kein Grund, die bisherigcn Regelungen nicht in Richtung einer echten Teilzeitregelung

bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit abzuändem. Innerhalb dieses Rahmens soll jedes gewollte

Beschäftigungsausmaß möglich sein. lm Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen, bei

denen jedes Teilzeit-Beschäftigungsausmaß vereinbart werden kann, soll im Beamtenrecht das

Erfordemis der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. der Lehrverpflichtung beibehalten

werden.

. . . .

 

Die Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst soll künftig nachhaltig gefördert werden. Es ist

davon auszugehen, daß die Inanspruchnahme von Teilzeitregelungen freiwillig ist. Durch die

Verbesserung der Regelung wird in Zukunft mit einer erhöhten Zahl von Teilzeitbeschäftigten im

öffentlichen Dienst zu rechnen sein.

 

Teilzeitarbeit ermöglicht den Dienstnehmem, ihre Vorstellungen von Arbeit, Familie, Freizeit und

Bildung besser als bisher verwirklichen zu können.

 

Dadurch soll vor allem den Familien noch besser als bisher die Entscheidung erleichtert werden,

auf welche Weise sie Berufstätigkeit, Familie und Kindererziehung am besten in Einklang bringen.

Hierin liegt auch ein wichtiger Bcitrag, die berufliche Tätigkeit von Frauen im öffentlichen Dienst

zu fördern und bisher tatsächlich bestehende Hemmnisse abzubauen.

 

Für den Dienstgeber ist durch Teilzeitarbeit ein flexiblerer Personaleinsatz möglich. Außerdem

kann der öffentliche Dienst mit mehr Teilzeitarbeitsplätzen einen Beitrag zur Bekämpfung der

Arbeitslosigkeit leisten. Die Regelung geht davon aus, daß das vermehrte Angebot zur

Teilzeitbeschäftigung in zunehmendem Ausmaß sowohl von männlichen als auch weiblichen

Bediensteten genutzt werden wird. Eine sachgerechte Anwendung wird auch ausschließen, daß

Teilzeitbeschäftigte in ihrer Laufbahn, etwa bei der Vergabe von Führungsfunktionen benachteiligt

werden.

 

Mehrkosten sind mit diesem Bundesgesetz nicht verbunden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzcs ergibt sich hinsichtlich

 

1. des Art I bis III aus Art 10 Abs.1 z 16 B-VG,

2. des Art IV aus Art 14 Abs. 2 B-VG

3. des Art V aus Art 14 a Abs. 3 lit b B-VG.

 

EU Normen werden durch die Regelungen nicht bcrührt.

 

Besonderer Teil

.

 

Zu Art I Z 1:

Die neue Bestimmung des § 50 a sieht eine Ermessungsregelung vor, die eine Herabsetzung der

Wochendienstzeit bis zum Ausmaß der Hälfte der regclmäßigen Wochendienstzeit vorsieht, wenn

wichtige dienstliche lnteressen nicht entgegenstehen. ln diesem Rahmen ist jedes gewollte Ausmaß

der Herabsetzung möglich. Die Festlegung eines Zeitraumes, der zwischen Antragstellung und

dem gewollten Inkrafttreten der Herabsetzung liegen muß, erscheint nicht erforderlich, da die

allenfalls erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, die seitens der Dienstbehörde zu ergreifen

sind und einen Aufschub des sofortigen Inkrafttretens bewirken können, unter die wichtigen

dienstlichen Interessen zu inkludieren sind.

 

Zu Art I Z 2:

Die neue Bestimmung des § 50 b sieht eine zwingende Herabsetzung der Wochendienstzeit bis

zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit vor, wenn dies zur Pflege eines mit

dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen erforderlich ist. Der

Beamte wird den Nachweis dcr Pflegebedürftigkeit sowie des Umstandes, daß die Pflege durch

seine Person erfolgt und erforderlich ist, auf geeignete Weise zu erbringen haben. Diese

Bestimmung ist auch im Zusammenhang mit der Schaffung von vermehrten Möglichkeiten

häuslicher Pflege für nahe Angehörige zu sehen.

 

Zu Art I Z 4:

Es erscheint aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig, die Herabsetzung der

Wochendienstzeit nur für die Dauer eines Kalendermonats oder eines Vielfachen zu gewähren.

Eine Ausnahme erscheint für Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG

oder § 8 EKUG geboten, da diese jederzeit während eines Kalendermonats angetreten werden

kann.

Zu Art I Z 5 :

In § 50 e Abs. l wird eine Meldepflicht festgelegt. Der Umstand, daß die Dienstbehörde die

Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50 b mit Ablauf des Kalendermonats

zu verfügen hat, in dem sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung erfahren hat, schließt

nicht aus, daß gleichzeitig eine Herabsetzung gemäß § 50 a neu gewährt wird. Von dieser

Ermessensübung wird insbesondere dann Gebrauch zu machen sein, wenn die Beendigung der

 

Herabsetzung der Wochendienstzeit für den Bediensteten mit erheblichen Härten verbunden ist.

 

Zu Art II Z 1:

Der Monatsbezug soll nur in dem Ausmaß gebühren, das der Herabsetzung dcr Wochendienstzeit

entspricht.

 

Zu Art II Z 4:

Da die Herabsetzung der Wochendienstzeit in ihrem zeitlichen Ausmaß nicht mehr begrenzt ist, ist

es geboten, die Herabsetzung auch bei der für treue Dienste gewährten Jubiläumszuwendung zu

berücksichtigen. Ein möglicher Weg ist dabei, dic durchschnittliche Wochendienstzeit der letzten

fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vollendung des Dienstjubiläums zu errechnen, diese der

regelmäßigen Wochendienstzeit gegenüberzustellen und die Jubiläumszuwendung nur in dem

entsprechenden Ausmaß auszuzahlen. Fallen in diesen Zeitraum Karenzurlaube, so sind diese nicht

zu berücksichtigen, wodurch sich der Beobachtungszeitraum verkürzt.

 

Zu Art lV und V:

Die für Bundesbeamte geltenden Regelungen sollen auch für die Landeslehrer gelten.

 

Zu Art VI:

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1. September l996 vorgesehen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung des Gesetzesantrages an den Verfassungsausschuß

beantragt.