104/A
der Abgcordneten Hallcr, Mag. Stadler, Lafer, Dr. Graf
und Kollegen . .
.
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz
1956, das Pensionsgesetz 1965 und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Iand- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, geändert werden
Der Nationalrat wolle beschlicßen:
Bundesgesetz, mit dem das Bcamtcn-Dicnstrcchtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das
Pensionsgesetz 1965, das Iandeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Iand- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Attikel I
Das Beamten-Dienstrechtsgesctz 1979 (BDG 1979) BGBl Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl Nr. 820/1995 wird wie folgt gcändert :
1. § 50 a lautet:
"Teilzeitbeschäftigung"
§ 50 a (1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann bis zur Hälfte des im § 48 Abs 2
genannten Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn es
1. der Beamte beantragt und
2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte
infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen
Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem
anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz
verwendet werden könnte. . .
2. § 50 b lautet:
§ 50 b (1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist bis zur Hälfte des im § 48 Abs.2
genannten Ausmaßes herabzusetzen, wenn es
1. der Beamte beantragt und
2. zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen
Angehörigen erforderlich ist.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die
mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,
Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwieger-, Stief-, Wahl- und
Pflegeeltern, sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft
lebt.
3. § 50 c lautet:
§50 c (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte
Dienst zu versehen hat, ist
1 . auf die pcrsönlichen Vcrhältnisse, im besondcren auf die Gründe, die
für die Herabsetzung der Wochendienstzeit maßgebend sind, und
2. auf die wichtigen dienstlichen Interessen Bedacht zu nehmen.
(2) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit hcrabgesetzt ist, kann über die
für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur
herangezogen werden, wenn
1. die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich
notwendig ist, und
2. ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht
zur Verfügung steht.
§ 50 d lautet:
§ 50 d (1) Die Wochendienstzeit darf nur auf die Dauer eines Kalendermonates
oder eines Vielfachen eines Kalendermonates herabgesetzt werden.
(2) Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der
Wochendienstzeit mit Ablauf des Kalendermonates zu verfügen, in dem
der Beamte dies beantragt.
(3) Abweichend von Abs 2 hat die Dienstbehörde, wenn der Beamte eine
Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder § 8 EKUG in Anspruch
nimmt, die Beendigung der Herabsetzung mit Wirksamkeit des Antrittes
der Teilzeitbeschäftigung zu verfügen, wenn der Beamte dies beantragt.
§ 50 e lautet :
§ 50 c (1) Der Beamte hat der Dienstbehörde das Wegfallen des Grundes für die
Gewährung einer Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50 b
unverzüglich zu melden.
(2) Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der
Wochendienstzeit mit Ablauf des Kalendermonats zu verfügen, in dem
sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung der Herabsetzung
erfahren hat.
6. § 213 lautet :
"§ 213 (1) Die §§ 50 a bis 50 e sind auf Lehrer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3
anzuwenden.
(2) Die Verptlichtung des Lehrers zur Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen wird durch die §§ 50 a bis 50 e nicht
berührt. . . .
(3) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben
oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer
sind die §§ 50 a bis 50 e nicht anzuwenden.
Artikel II
Das Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956), BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl
Nr 820/1995, wird wie folgt gcändert :
1. § 13 Abs 10 erster Satz lautet :
Der Monatsbezug des Beamten gebührt in dem der Herabsetzung der Wochendienstzeit
entsprechenden Ausmaß, wenn
1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979 herabgesetzt
worden ist oder
2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in
Anspruch nimmt.
2. In § 15 e Abs 1 entfallen die Worte "auf die Hälfte"
3. In § 16 Abs 9 wird die Zitierung "§ 50 d BDG 1979" durch die Zitierung
"§ 50 c BDG 1979" ersetzt.
4. Dem § 20 c wird folgender Abs 5 angefügt :
(5) Hat cin Beamter eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch genommen,
so ist die Jubiläumszuwendung nur in dem Ausmaß auszubezahlen, das der
durchschnittlichen Wochendienstzeit der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der
Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren entspricht.
. . . .
Artikel III
Das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl Nr 340, zuletzt geändert durch der Bundesgesetz BGBl
522/1995 wie folgt geändert :
t. Im § 6 Abs 2 zweiter Satz wird die Wortfolge ''zur Hälfte" durch die Wortfolge "in
dem der Herabsetzung entsprechenden Ausmaß" ersetzt.
Artikel IV
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz l984, BGBl Nr. 302, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl Nr. 820/1995 wird wie folgt geändert :
t. § 44a lautet :
§ 44a (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann bis zur Hälfte
herabgesetzt werden, wenn es
1. der Landeslehrer beantragt
2. wichtige dicnstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn der
Landeslehrer infolge der Herabsetzung aus wichtigen dienstlichen
Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf
einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest
entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
2. § 44b lautet:
§ 44b (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist bis zur Hälfte
herabzusetzen, wenn es
1. der Landeslehrer beantragt und
2. zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen
Angehörigen erforderlich ist.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die
mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister,
Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwieger-, Stief-, Wahl- und
Pflegeeltern, sowie die Person, mit der der Beamte in
Lebensgemeinschaft lebt.
3. § 44c lautet:
§ 44c (1) Bei der stundenmäßigen Feststellung der Zeiträume, in denen der
Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist
l . auf die persönlichen Verhältnisse, im besonderen auf die Gründe, die
für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung maßgebend sind, und
2. auf die wichtige dienstlichen Interessen Bedacht zu nehmen.
(2) Ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, kann über
die für ihn maßgebende Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur
herangezogen werdcn, wenn
1. die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich
notwendig ist, und
2. ein Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist,
nicht zur Verfügung steht.
4. § 44d lautet:
§ 44d (1) Die Lehrverpflichtung darf nur auf die Dauer eines Kalendermonates
oder eines Viclfachen eines Kalendermonates herabgesetzt werden.
(2) Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der
Lehrverpflichtung mit Ablauf des Kalendermonates zu verfügen, in dem
der Landeslehrer dies beantragt.
(3) Abweichend von Abs. 2 hat die Dienstbehörde, wenn der Landeslehrer
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG odcr § 8 EKUG in
Anspruch nimmt, dic Beendigung der Herabsetzung mit Wirksamkeit
des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung zu verfügen, wenn der
Landeslehrer dies beantragt.
5. § 44e lautet:
§ 44e (1) Der Landeslehrer hat der Dienstbehörde das Wegfallen des Grundes für
die Gewährung einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 44b
unverzüglich zu melden.
(2) Die Dienstbehörde hat die Beendigung dcr Herabsetzung der
Lehrverpflichtung mit Ablauf des Kalendermonats zu verfügen, in dem
sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung der Herabsetzung
erfahren hat.
(3) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen wird durch eine Herabsetzung der
Lehrverpflichtung nicht berührt.
Artikel V
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert :
1. § 45 lautet: . . .
§ 45 (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann bis zur Hälfte herabgesetzt
werden, wenn es
1. der Lehrer beantragt und
2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen
(2) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn der
Lehrer infolge der Herabsetzung aus wichtigen dienstlichen
Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf
einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest
entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
2. § 46 lautet:
§ 46 (1) Die Lehrverpflichtung dcs Lehrers ist bis zur Hälfte des
herabzusetzen, wenn es
1. der Lehrer beantragt und
2. zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen
Angehörigen erforderlich ist.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, dic
mit dem Beamten in gcradcr Linie verwandt sind, femer Geschwister,
Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwieger-, Stief-, Wahl- und
Pflegeeltern, sowie die Person, mit der der Lehrer in
Lebensgemeinschaft lebt.
3. § 47 lautet:
§ 47 (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der
Lehrer Dienst zu versehen hat, ist
1. auf die persönlichen Verhältnisse, im besonderen auf die Gründe, die
für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung maßgebend sind, und
2. auf die wichtigcn dienstlichen Interessen Bedacht zu nehmen.
(2) Ein Lehrer dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, kann über
die für ihn maßgeende lehrverplfichtung hinaus zur Dienstleistung nur
herangezogen werden, wenn
1. die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich
notwendig ist, und
2. ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist,
nicht zur Verfügung steht.
4. § 48 lautet:
§ 48 (1) Die Lehrverpflichtung darf nur die Dauer eines Kalendermonates oder
eines Vielfachen eines Kalendermonates herabgesetzt werden.
(2) Die Dienstbehörde hat die Beendigung der Herabsetzung der
Lehrverpflichtung mit Ablauf des Kalendermonates zu verfügen, in dem
der Lehrer dies beantragt.
(3) Abweichend von Abs 2 hat die Dienstbehörde, wenn der Lehrer
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG odcr § 8 EKUG in
Anspruch nimmt, die Beendigung dcr Herabsetzung mit Wirksamkeit
des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung zu verfügen, wenn der
Lehrer dies beantragt.
5. § 49 lautet:
§ 49 (1) Der lehrer hat der Dienstbchörde das Wegfallen des Grundes für
die Gewährung einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 49
unverzüglich zu melden.
(2) Die Dienstbehörde hat die Becndigung der Herabsetzung der
Wochendienstzeit mit Ablauf des Kalendermonats zu verfügen, in dem
sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung der Herabsetzung
erfahren hat.
(3) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen wird durch eine Herabsetzung der
Lehrverpflichtung nicht berührt.
Artikel VI
Die Artikel I bis V treten in mit 1 . September 1996 in Kraft.
ERLÄUTERUNGEN:
Allgemeiner Teil
Die bisherige Möglichkeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50 a
und 50 b BDG 1979 sowie der Herabsetzung der Lehrerverpflichtung auf die Hälfte nach den §§
44 a und 44 b LDG 1984 bzw. nach §§ 45 und 46 LLDG 1985 ist in mehrfacher Weise als äußerst
restriktiv zu bezeichnen : es ist einerseits die Herabsetzung nur auf die Hälfte und andererseits nur
aus bestimmten Gründen möglich. Außerdem hat es sich crwiesen, daß die gesamten
Bestimmungen auf Grund ihrer komplizierten Gestaltung schwer handhabbar und aufwendig zu
vollziehen sind.
Es besteht kein Grund, die bisherigcn Regelungen nicht in Richtung einer echten Teilzeitregelung
bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit abzuändem. Innerhalb dieses Rahmens soll jedes gewollte
Beschäftigungsausmaß möglich sein. lm Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen, bei
denen jedes Teilzeit-Beschäftigungsausmaß vereinbart werden kann, soll im Beamtenrecht das
Erfordemis der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. der Lehrverpflichtung beibehalten
werden.
. . . .
Die Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst soll künftig nachhaltig gefördert werden. Es ist
davon auszugehen, daß die Inanspruchnahme von Teilzeitregelungen freiwillig ist. Durch die
Verbesserung der Regelung wird in Zukunft mit einer erhöhten Zahl von Teilzeitbeschäftigten im
öffentlichen Dienst zu rechnen sein.
Teilzeitarbeit ermöglicht den Dienstnehmem, ihre Vorstellungen von Arbeit, Familie, Freizeit und
Bildung besser als bisher verwirklichen zu können.
Dadurch soll vor allem den Familien noch besser als bisher die Entscheidung erleichtert werden,
auf welche Weise sie Berufstätigkeit, Familie und Kindererziehung am besten in Einklang bringen.
Hierin liegt auch ein wichtiger Bcitrag, die berufliche Tätigkeit von Frauen im öffentlichen Dienst
zu fördern und bisher tatsächlich bestehende Hemmnisse abzubauen.
Für den Dienstgeber ist durch Teilzeitarbeit ein flexiblerer Personaleinsatz möglich. Außerdem
kann der öffentliche Dienst mit mehr Teilzeitarbeitsplätzen einen Beitrag zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit leisten. Die Regelung geht davon aus, daß das vermehrte Angebot zur
Teilzeitbeschäftigung in zunehmendem Ausmaß sowohl von männlichen als auch weiblichen
Bediensteten genutzt werden wird. Eine sachgerechte Anwendung wird auch ausschließen, daß
Teilzeitbeschäftigte in ihrer Laufbahn, etwa bei der Vergabe von Führungsfunktionen benachteiligt
werden.
Mehrkosten sind mit diesem Bundesgesetz nicht verbunden.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzcs ergibt sich hinsichtlich
1. des Art I bis III aus Art 10 Abs.1 z 16 B-VG,
2. des Art IV aus Art 14 Abs. 2 B-VG
3. des Art V aus Art 14 a Abs. 3 lit b B-VG.
EU Normen werden durch die Regelungen nicht bcrührt.
Besonderer Teil
.
Zu Art I Z 1:
Die neue Bestimmung des § 50 a sieht eine Ermessungsregelung vor, die eine Herabsetzung der
Wochendienstzeit bis zum Ausmaß der Hälfte der regclmäßigen Wochendienstzeit vorsieht, wenn
wichtige dienstliche lnteressen nicht entgegenstehen. ln diesem Rahmen ist jedes gewollte Ausmaß
der Herabsetzung möglich. Die Festlegung eines Zeitraumes, der zwischen Antragstellung und
dem gewollten Inkrafttreten der Herabsetzung liegen muß, erscheint nicht erforderlich, da die
allenfalls erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, die seitens der Dienstbehörde zu ergreifen
sind und einen Aufschub des sofortigen Inkrafttretens bewirken können, unter die wichtigen
dienstlichen Interessen zu inkludieren sind.
Zu Art I Z 2:
Die neue Bestimmung des § 50 b sieht eine zwingende Herabsetzung der Wochendienstzeit bis
zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit vor, wenn dies zur Pflege eines mit
dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen erforderlich ist. Der
Beamte wird den Nachweis dcr Pflegebedürftigkeit sowie des Umstandes, daß die Pflege durch
seine Person erfolgt und erforderlich ist, auf geeignete Weise zu erbringen haben. Diese
Bestimmung ist auch im Zusammenhang mit der Schaffung von vermehrten Möglichkeiten
häuslicher Pflege für nahe Angehörige zu sehen.
Zu Art I Z 4:
Es erscheint aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig, die Herabsetzung der
Wochendienstzeit nur für die Dauer eines Kalendermonats oder eines Vielfachen zu gewähren.
Eine Ausnahme erscheint für Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15 c MSchG
oder § 8 EKUG geboten, da diese jederzeit während eines Kalendermonats angetreten werden
kann.
Zu Art I Z 5 :
In § 50 e Abs. l wird eine Meldepflicht festgelegt. Der Umstand, daß die Dienstbehörde die
Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50 b mit Ablauf des Kalendermonats
zu verfügen hat, in dem sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung erfahren hat, schließt
nicht aus, daß gleichzeitig eine Herabsetzung gemäß § 50 a neu gewährt wird. Von dieser
Ermessensübung wird insbesondere dann Gebrauch zu machen sein, wenn die Beendigung der
Herabsetzung der Wochendienstzeit für den Bediensteten mit erheblichen Härten verbunden ist.
Zu Art II Z 1:
Der Monatsbezug soll nur in dem Ausmaß gebühren, das der Herabsetzung dcr Wochendienstzeit
entspricht.
Zu Art II Z 4:
Da die Herabsetzung der Wochendienstzeit in ihrem zeitlichen Ausmaß nicht mehr begrenzt ist, ist
es geboten, die Herabsetzung auch bei der für treue Dienste gewährten Jubiläumszuwendung zu
berücksichtigen. Ein möglicher Weg ist dabei, dic durchschnittliche Wochendienstzeit der letzten
fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vollendung des Dienstjubiläums zu errechnen, diese der
regelmäßigen Wochendienstzeit gegenüberzustellen und die Jubiläumszuwendung nur in dem
entsprechenden Ausmaß auszuzahlen. Fallen in diesen Zeitraum Karenzurlaube, so sind diese nicht
zu berücksichtigen, wodurch sich der Beobachtungszeitraum verkürzt.
Zu Art lV und V:
Die für Bundesbeamte geltenden Regelungen sollen auch für die Landeslehrer gelten.
Zu Art VI:
Als Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1. September l996 vorgesehen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung des Gesetzesantrages an den Verfassungsausschuß
beantragt.