1042/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Verbot der Freikaufsmöglichkeit für Bund, Länder und Gemeinden von der

Behinderteneinstellungspflicht

 

 

Die Arbeitslosigkeit behinderter Menschen in Österreich ist erschreckend hoch und

weiterhin im Ansteigen begriffen. Im Jahresdurchschnitt 1997 waren beim AMS in ganz

Österreich 37.500 behinderte Menschen als arbeitslos gemeldet.

In Österreich sind Unternehmen, Ämter und Behörden sowie kommunale Einrichtungen

verpflichtet, pro 25 Arbeitnehmer eine begünstigte behinderte Person einzustellen. Damit

wären bundesweit rund 60.000 Arbeitsplätze für Menschen mit Handicap reserviert.

Besetzt sind aber nur etwa die Hälfte dieser Stellen. Mit der Zahlung einer Ausgleichstaxe

von derzeit rund S 2.000,- pro Monat können sich Arbeitgeber von der Beschäftigung von

behinderten Arbeitnehmern freikaufen.

Von dieser Regelung macht nicht nur die Privatwirtschaft reichlich Gebrauch. Auch Bund,

Länder und Gemeinden als größte Dienstgeber des Landes gehen hier mit schlechtem

Beispiel voran. So waren mit Stand 1.10.1997 im Innenministerium von 1041 Planstellen

für Behinderte 634 nicht besetzt. Die Gemeinde Wien hatte 1996 ein Drittel der

Pflichtstellen nicht besetzt und zahlte 18 Millionen Schilling an Ausgleichstaxe.

Dies sind nur 2 Beispiele von vielen.

Der Staat als Dienstgeber sollte aber mit gutem Beispiel vorangehen. Daher fordern wir,

daß sich Bund, Länder, Gemeinden sowie Gebietskörperschaften nicht länger mittels

Ausgleichstaxe von ihrer Einstellungspflicht befreien können.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird aufgefordert, eine

Novellierung des Bundesbehindertengesetzes vorzubereiten, in der Bund, Länder,

Gemeinden sowie Gebietskörperschaften von der Freikaufsmöglichkeit von der

Behinderteneinstellungspflicht mittels Ausgleichstaxe nach § 9 (2) ausgenommen werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen.