1043/A XX.GP
Antrag
des Abgeordneten Dr. Volker Kier
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts - und
- organisationsgesetz - EIWOG geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet
der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts - und
- organisationsgesetz - EIWOG), BGBl. 1 Nr.143/1998, geändert wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts - und
- organisationsgesetz - EIWOG), BGBl. 1 Nr.143/1998, wird wie folgt geändert:
1. §44 Abs. 1 lautet:
"§ 44 (Grundsatzbestimmung) (1) die Ausführungsgesetze haben ab 19.Februar 1999
Endverbraucher, deren Verbrauch im vorangegangen Abrechnungsjahr 40 GWh
überschritten hat, und ab 19. August 1999 alle Endverbraucher als zugelassene
Kunden vorzusehen. Der Verbrauch berechnet sich einschließlich der
Eigenerzeugung.“
2. § 44 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
Begründung:
Derzeit ist, um der EU - Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie genüge zu tun, nur eine
teilweise Marktöffnung für industrielle Großverbraucher vorgesehen. Eine freie Wahl -
möglichkeit des Versorgungsunternehmens für kleinere und mittlere Unternehmen
oder für Privathaushalte ist nicht geplant.
Mit den genannten Abänderungen des Elektrizitätswirtschafts - und - organisations -
gesetz soll der Markt für elektrische Energie, in einem zweiten Schritt der
Marktöffnung am 19. August 1999 zur Gänze liberalisiert werden. Mit der
Anerkennung als „zugelassene Kunden“ erhalten alle EndverbraucherInnen die
Möglichkeit ihr Versorgungsunternehmen frei zu wählen und damit in den Genuß einer
Strompreissenkung in der Größenordnung von 20% zu gelangen.
Darüber hinaus entfällt mit der vorgeschlagenen Abänderung die Einschränkung, den
für die Qualifizierung als zugelassener Kunde zu ermittelnde Stromverbrauch für
jeden einzelnen Betriebsstandort eines Unternehmens getrennt zu berechnen. Damit
können auch Industrieunternehmen mit einem Gesamtverbrauch über 40 GWh, der
sich allerdings auf mehrere Betriebsstandorte verteilt, ab sofort ihre Versorgungs -
unternehmen frei wählen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß beantragt.