1043/A XX.GP

 

Antrag

 

des Abgeordneten Dr. Volker Kier

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts - und

- organisationsgesetz - EIWOG geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet

der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts -  und

- organisationsgesetz - EIWOG), BGBl. 1 Nr.143/1998, geändert wird:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der

Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts - und

- organisationsgesetz - EIWOG), BGBl. 1 Nr.143/1998, wird wie folgt geändert:

1. §44 Abs. 1 lautet:

"§ 44 (Grundsatzbestimmung) (1) die Ausführungsgesetze haben ab 19.Februar 1999

Endverbraucher, deren Verbrauch im vorangegangen Abrechnungsjahr 40 GWh

überschritten hat, und ab 19. August 1999 alle Endverbraucher als zugelassene

Kunden vorzusehen. Der Verbrauch berechnet sich einschließlich der

Eigenerzeugung.“

2. § 44 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

 

 

Begründung:

 

Derzeit ist, um der EU - Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie genüge zu tun, nur eine

teilweise Marktöffnung für industrielle Großverbraucher vorgesehen. Eine freie Wahl -

möglichkeit des Versorgungsunternehmens für kleinere und mittlere Unternehmen

oder für Privathaushalte ist nicht geplant.

Mit den genannten Abänderungen des Elektrizitätswirtschafts - und - organisations -

gesetz soll der Markt für elektrische Energie, in einem zweiten Schritt der

Marktöffnung am 19. August 1999 zur Gänze liberalisiert werden. Mit der

Anerkennung als „zugelassene Kunden“ erhalten alle EndverbraucherInnen die

Möglichkeit ihr Versorgungsunternehmen frei zu wählen und damit in den Genuß einer

Strompreissenkung in der Größenordnung von 20% zu gelangen.

Darüber hinaus entfällt mit der vorgeschlagenen Abänderung die Einschränkung, den

für die Qualifizierung als zugelassener Kunde zu ermittelnde Stromverbrauch für

jeden einzelnen Betriebsstandort eines Unternehmens getrennt zu berechnen. Damit

können auch Industrieunternehmen mit einem Gesamtverbrauch über 40 GWh, der

sich allerdings auf mehrere Betriebsstandorte verteilt, ab sofort ihre Versorgungs -

unternehmen frei wählen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß beantragt.