1045/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Preisgesetz 1992, BGBl.Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr.143/1998, wird wie folgt geändert:

 

(Verfassungsbestimmung) In Art. II wird nach § 5 folgender § 5a eingefügt:

 

           ,,§ 5a. (Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Erdöl und seinen Derivaten aufgrund

bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, daß der von einem oder mehreren

Unternehmen dafür geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die

internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt, hat der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Amts wegen zu untersuchen, ob der

geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik

eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist.

 

           (2) Ergibt eine Untersuchung gem. Abs. 1, daß der Preis oder die Preiserhöhung auf

eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und hat diese volkswirtschaftlich

nachteilige Auswirkungen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für

die Dauer von sechs Monaten einen Höchstpreis zu bestimmen. Dieser hat sich an der

Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger

besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse

zu orientieren und kann auch für einzelne Wirtschaftsstufen bestimmt werden; § 6 Abs. 3 gilt.

Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die

Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Eine neuerliche Preisbestimmung

ist zulässig.

 

          (3) Im Verfahren gem. Abs. 1 und 2 sind § 10 Abs. 1 3. Satz, §§ 11, 13, 14 und 15

sinngemäß anzuwenden. Ist ein Verfahren gem. § 5 Abs. 1 bereits eingeleitet, hat der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten allfällige Ergebnisse des Verfahrens dem

Verfahren gem. Abs. 1 und 2 zugrunde zu legen bzw. einzubeziehen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.

Begründung

 

Die Erfahrungen mit dem Preisgesetz 1992 haben gezeigt, daß es keine Gewähr dafür bietet,

zum Mittel der Preisfestsetzung dann zu greifen, wenn dies volkswirtschaftlich erforderlich

ist. Die Preise für Benzin und sonstige Mineralölprodukte liegen in Österreich bereits seit

langem wesentlich über dem Preisniveau in vergleichbaren Ländern. In Zeiten, in denen in

anderen Ländern entsprechend den internationalen Märkten die Preise gesenkt wurden,

blieben sie in Österreich hoch bzw. wurden sogar noch weiter erhöht. Wie Studien zeigen, ist

dies nur zu einem geringen Teil durch österreichische Besonderheiten in diesem

Wirtschaftszweig gerechtfertigt, im übrigen sind die überhöhten Preise auf eine

ungerechtfertigte Preispolitik der Mineralölwirtschaft zurückzuführen. Hiedurch entsteht

großer volkswirtschaftlicher Schaden, und zwar sowohl für die Wirtschaft als auch für die

Konsumenten.

 

Das Verfahren zur Festsetzung von Preisen ist derzeit kompliziert und schwerfällig,

insbesondere deswegen, weil es auf die Mitwirkung der betroffenen Unternehmen und deren

Interessensvertretung angewiesen ist. Es ist nicht gewährleistet, daß Preisbestimmungen nach

objektiven Kriterien vorgenommen werden, wenn dies notwendig ist, um

volkswirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Gegenwärtig wird daher das Preisgesetz seiner

Zielsetzung nicht gerecht.

 

Wegen der vielfältigen und einander widerstreitenden Interessen ist es im allgemeinen

zweifellos gerechtfertigt, zur Preisfestsetzung ein ausführliches Verfahren unter Einbindung

der Sozialpartner vorzusehen, zumal es sich bei der Preisfestsetzung um einen gravierenden

Eingriff in die Erwerbsfreiheit der betroffenen Unternehmer handelt und die Gesetzgebung -

wie auch sonst in wirtschaftlichen Belangen - Regelungen nur unter Verwendung weitgehend

unbestimmter Gesetzesbegriffe treffen kann und insoweit im Sinne der Judikatur des

Verfassungsgerichtshofes das Verfahren eine Gewähr für die ,,Richtigkeit“des

Verfahrensergebnisses bietet.

 

Anderes gilt aber bei international benötigten Produkten des täglichen Lebens, wie Benzin

und anderen Erdölprodukten, deren Preisentwicklung maßgeblich vom Weltmarkt bestimmt

wird und bei denen in wirtschaftlich vergleichbaren Ländern die gleichen Bedingungen für

die Preisgestaltung maßgeblich sind. In diesem Fall ist es bereits ein Indiz für eine

ungerechtfertigte Preispolitik in Österreich, wenn dauerhaft die Preise in Österreich über dem

internationalen Preisniveau liegen und sogar noch erhöht werden, wenn sie anderswo sinken.

In diesem Fall kann daher bereits in einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden, ob das

österreichische Preisniveau auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und

gegebenenfalls eine entsprechende Preisbestimmung vorzunehmen.

 

Der neue § 5a (der schon aus kompetenzrechtlichen Gründen als Verfassungsbestimmung zu

erlassen ist) sieht für Erdöl und dessen Derivate ein solches Verfahren vor. Der Bundesmini -

ster für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von Amts wegen das Verfahren einzuleiten, wenn

Grund zur Annahme besteht, daß ein im Vergleich zur internationalen Preisentwicklung

ungewöhnlich hoher Preis auf eine ungerechtfertigte Preispolitik der beteiligten Unternehmen

zurückzuführen ist. Ergibt die Untersuchung, daß dies der Fall ist und entstehen hiedurch

volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen, hat er für die Dauer von sechs Monaten einen

entsprechend gerechtfertigten Preis zu bestimmen. Bei Änderung der maßgeblichen

Verhältnisse ist er entsprechend anzupassen.

 

Soweit bereits ein Verfahren zur Preisfestsetzung gem. § 5 anhängig ist, hat der Bundesmini -

ster allfällige Ergebnisse dieses Verfahrens einzubeziehen bzw. zugrunde zu legen. Dies

betrifft sowohl die Frage, ob es Grund zur Einleitung eines Verfahrens nach diesem neuen §

5a gibt, als auch in diesem Verfahren bereits erzielte Ermittlungsergebnisse, inwiefern der

höhere inländische Preis auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist bzw. in

welche Höhe ein gerechtfertigter Preis festzusetzen wäre, soferne bereits ein Gutachten der

Preiskommission gem. § 10 Abs. 2 vorliegt, wäre dieses ebenfalls zu berücksichtigen.