1045/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Preisgesetz 1992, BGBl.Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr.143/1998, wird wie folgt geändert:
(Verfassungsbestimmung) In Art. II wird nach § 5 folgender § 5a eingefügt:
,,§ 5a. (Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Erdöl und seinen Derivaten aufgrund
bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, daß der von einem oder mehreren
Unternehmen dafür geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die
internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt, hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Amts wegen zu untersuchen, ob der
geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik
eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist.
(2) Ergibt eine Untersuchung gem. Abs. 1, daß der Preis oder die Preiserhöhung auf
eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und hat diese volkswirtschaftlich
nachteilige Auswirkungen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für
die Dauer von sechs Monaten einen Höchstpreis zu bestimmen. Dieser hat sich an der
Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger
besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse
zu orientieren und kann auch für einzelne Wirtschaftsstufen bestimmt werden; § 6 Abs. 3 gilt.
Wenn
sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse
wesentlich ändern, ist die
Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Eine neuerliche Preisbestimmung
ist zulässig.
(3) Im Verfahren gem. Abs. 1 und 2 sind § 10 Abs. 1 3. Satz, §§ 11, 13, 14 und 15
sinngemäß anzuwenden. Ist ein Verfahren gem. § 5 Abs. 1 bereits eingeleitet, hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten allfällige Ergebnisse des Verfahrens dem
Verfahren gem. Abs. 1 und 2 zugrunde zu legen bzw. einzubeziehen.“
In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.
Begründung
Die Erfahrungen mit dem Preisgesetz 1992 haben gezeigt, daß es keine Gewähr dafür bietet,
zum Mittel der Preisfestsetzung dann zu greifen, wenn dies volkswirtschaftlich erforderlich
ist. Die Preise für Benzin und sonstige Mineralölprodukte liegen in Österreich bereits seit
langem wesentlich über dem Preisniveau in vergleichbaren Ländern. In Zeiten, in denen in
anderen Ländern entsprechend den internationalen Märkten die Preise gesenkt wurden,
blieben sie in Österreich hoch bzw. wurden sogar noch weiter erhöht. Wie Studien zeigen, ist
dies nur zu einem geringen Teil durch österreichische Besonderheiten in diesem
Wirtschaftszweig gerechtfertigt, im übrigen sind die überhöhten Preise auf eine
ungerechtfertigte Preispolitik der Mineralölwirtschaft zurückzuführen. Hiedurch entsteht
großer volkswirtschaftlicher Schaden, und zwar sowohl für die Wirtschaft als auch für die
Konsumenten.
Das Verfahren zur Festsetzung von Preisen ist derzeit kompliziert und schwerfällig,
insbesondere deswegen, weil es auf die Mitwirkung der betroffenen Unternehmen und deren
Interessensvertretung angewiesen ist. Es ist nicht gewährleistet, daß Preisbestimmungen nach
objektiven Kriterien vorgenommen werden, wenn dies notwendig ist, um
volkswirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Gegenwärtig wird daher das Preisgesetz seiner
Zielsetzung nicht gerecht.
Wegen der vielfältigen und einander widerstreitenden Interessen ist es im allgemeinen
zweifellos gerechtfertigt, zur Preisfestsetzung ein ausführliches Verfahren unter Einbindung
der Sozialpartner vorzusehen, zumal es sich bei der Preisfestsetzung um einen gravierenden
Eingriff in die Erwerbsfreiheit der betroffenen Unternehmer handelt und die Gesetzgebung -
wie auch sonst in wirtschaftlichen Belangen - Regelungen nur unter Verwendung weitgehend
unbestimmter Gesetzesbegriffe treffen kann und insoweit im Sinne der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes das Verfahren eine Gewähr für die ,,Richtigkeit“des
Verfahrensergebnisses bietet.
Anderes gilt aber bei international benötigten Produkten des täglichen Lebens, wie Benzin
und anderen Erdölprodukten, deren Preisentwicklung maßgeblich vom Weltmarkt bestimmt
wird und bei denen in wirtschaftlich vergleichbaren Ländern die gleichen Bedingungen für
die Preisgestaltung maßgeblich sind. In diesem Fall ist es bereits ein Indiz für eine
ungerechtfertigte Preispolitik in Österreich, wenn dauerhaft die Preise in Österreich über dem
internationalen Preisniveau liegen und sogar noch erhöht werden, wenn sie anderswo sinken.
In
diesem Fall kann daher bereits in einem vereinfachten Verfahren ermittelt
werden, ob das
österreichische Preisniveau auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und
gegebenenfalls eine entsprechende Preisbestimmung vorzunehmen.
Der neue § 5a (der schon aus kompetenzrechtlichen Gründen als Verfassungsbestimmung zu
erlassen ist) sieht für Erdöl und dessen Derivate ein solches Verfahren vor. Der Bundesmini -
ster für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von Amts wegen das Verfahren einzuleiten, wenn
Grund zur Annahme besteht, daß ein im Vergleich zur internationalen Preisentwicklung
ungewöhnlich hoher Preis auf eine ungerechtfertigte Preispolitik der beteiligten Unternehmen
zurückzuführen ist. Ergibt die Untersuchung, daß dies der Fall ist und entstehen hiedurch
volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen, hat er für die Dauer von sechs Monaten einen
entsprechend gerechtfertigten Preis zu bestimmen. Bei Änderung der maßgeblichen
Verhältnisse ist er entsprechend anzupassen.
Soweit bereits ein Verfahren zur Preisfestsetzung gem. § 5 anhängig ist, hat der Bundesmini -
ster allfällige Ergebnisse dieses Verfahrens einzubeziehen bzw. zugrunde zu legen. Dies
betrifft sowohl die Frage, ob es Grund zur Einleitung eines Verfahrens nach diesem neuen §
5a gibt, als auch in diesem Verfahren bereits erzielte Ermittlungsergebnisse, inwiefern der
höhere inländische Preis auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist bzw. in
welche Höhe ein gerechtfertigter Preis festzusetzen wäre, soferne bereits ein Gutachten der
Preiskommission gem. § 10 Abs. 2 vorliegt, wäre dieses ebenfalls zu berücksichtigen.