1054/AE XX.GP
Entschließungsantrag
der Abg. Mag. Johann Ewald Stadler, Aumayr
und Kollegen
betreffend Beibehaltung des Einstimmigkeitsprinzips zur Sicherstellung der österreichi -
schen Wasserressourcen
Der österreichische Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und sein derzeitiger
EU - Botschafter versäumen keine Gelegenheit, sich für die Abschaffung des Einstimmig -
keitsprinzips zugunsten von Mehrheitsentscheidungen einzusetzen, obwohl dies für
Österreich als kleines Land mit gravierenden Nachteilen verbunden wäre, was Botschaf -
ter Scheich auch zugibt (Presse, 25.3.1 999).
Dies könnte im Zusammenhang mit verschiedensten Versuchen gemeinschaftlicher Be -
wirtschaftung der Wasserressourcen auf EU - Ebene, wie sie durch den Artikel 130s des
noch geltenden EG - Vertrages vorgesehen sind, bedeuten, daß es letztendlich zu einem
„Abschöpfen“ einer der wichtigsten Naturressourcen Österreichs kommen kann. Vor
allem die derzeit in der Kommission in Behandlung stehende Entschließung des Euro -
päischen Parlaments, In der im wesentlichen eine „Umverteilung der Wasserressourcen“
von wasserreichen auf wasserarme Länder durch ein transeuropäisches Wassernetz ge -
fordert wird, zeigt, daß es sich dabei nicht um eine bloße Vermutung, sondern eine
reale Bedrohung der österreichischen Wasserressourcen handelt.
Die Schutzbestimmung des § 105 Abs. 1 lit. k Wasserrechtsgesetz wäre dann völlig un -
wirksam. Den einzigen wirklichen Schutz kann nur das "Einstimmigkeitsprinzip“ des
Artikel 130s EG - Vertrag bieten, der es den österreichischen Vertretern im Rat erlaubt,
jeden Beschluß und jede Maßnahme, die sich gegen die vitalen Interessen unserer Hei -
mat richtet, zu verhindern. Es ist daher klarzustellen, daß Österreich und die Bundes -
regierung in dieser Frage niemals vom Prinzip der "Einstimmigkeit“ abgehen dürfen und
werden.
In diesem Zusammenhang stellen die
unterzeichneten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung wird aufgefordert,
1. keiner Änderung des EG - Vertrages zuzustimmen, mit der vom Einstimmigkeitsprinzip
in Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der Wasserressourcen
(Artikel 130s) abgegangen wird und
2. bei Abstimmungen über Maßnahmen der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung von
Wasserressourcen die Bestimmung des § 1 05 Abs. 1 lit. k Wasserrechtsgesetz einzu -
halten.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Außenpolitischen Ausschuß
zuzuweisen.