1054/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

 

der Abg. Mag. Johann Ewald Stadler, Aumayr

und Kollegen

betreffend Beibehaltung des Einstimmigkeitsprinzips zur Sicherstellung der österreichi -

schen Wasserressourcen

 

Der österreichische Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und sein derzeitiger

EU - Botschafter versäumen keine Gelegenheit, sich für die Abschaffung des Einstimmig -

keitsprinzips zugunsten von Mehrheitsentscheidungen einzusetzen, obwohl dies für

Österreich als kleines Land mit gravierenden Nachteilen verbunden wäre, was Botschaf -

ter Scheich auch zugibt (Presse, 25.3.1 999).

 

Dies könnte im Zusammenhang mit verschiedensten Versuchen gemeinschaftlicher Be -

wirtschaftung der Wasserressourcen auf EU - Ebene, wie sie durch den Artikel 130s des

noch geltenden EG - Vertrages vorgesehen sind, bedeuten, daß es letztendlich zu einem

„Abschöpfen“ einer der wichtigsten Naturressourcen Österreichs kommen kann. Vor

allem die derzeit in der Kommission in Behandlung stehende Entschließung des Euro -

päischen Parlaments, In der im wesentlichen eine „Umverteilung der Wasserressourcen“

von wasserreichen auf wasserarme Länder durch ein transeuropäisches Wassernetz ge -

fordert wird, zeigt, daß es sich dabei nicht um eine bloße Vermutung, sondern eine

reale Bedrohung der österreichischen Wasserressourcen handelt.

 

Die Schutzbestimmung des § 105 Abs. 1 lit. k Wasserrechtsgesetz wäre dann völlig un -

wirksam. Den einzigen wirklichen Schutz kann nur das "Einstimmigkeitsprinzip“ des

Artikel 130s EG - Vertrag bieten, der es den österreichischen Vertretern im Rat erlaubt,

jeden Beschluß und jede Maßnahme, die sich gegen die vitalen Interessen unserer Hei -

mat richtet, zu verhindern. Es ist daher klarzustellen, daß Österreich und die Bundes -

regierung in dieser Frage niemals vom Prinzip der "Einstimmigkeit“ abgehen dürfen und

werden.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung wird aufgefordert,

 

1. keiner Änderung des EG - Vertrages zuzustimmen, mit der vom Einstimmigkeitsprinzip

    in Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der Wasserressourcen

    (Artikel 130s) abgegangen wird und

 

2. bei Abstimmungen über Maßnahmen der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung von

    Wasserressourcen die Bestimmung des § 1 05 Abs. 1 lit. k Wasserrechtsgesetz einzu -

    halten.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Außenpolitischen Ausschuß

zuzuweisen.