1056/AE XX.GP
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller
und PartnerInnen
betreffend Erhaltung von Wettbewerb und Marktwirtschaft durch ein stärkeres
Kartellrecht
Die hektischen Aktivitäten von SPÖ und ÖVP der letzten Zeit in Sachen
Benzinpreissenkung haben erneut gezeigt, daß die bestehenden gesetzlichen
Instrumente zur Verhinderung bzw. Bekämpfung von Preisabsprachen oder
Verhaltenskartellen in Österreich nicht ausreichend sind. Daß eine Benzinpreissenkung
nur per Notstandsgesetz und Amtsvollmacht für den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten von der Koalition durchzusetzen war, zeugt vom mangelnden
Vertrauen der Bundesregierung in die Selbstregulierungskräfte der Marktwirtschaft,
insbesondere aber vom fehlenden politischen Willen, einen funktionierenden Markt
durch Schaffung eines wirksamen Kartellrechts zu ermöglichen.
Die plötzlichen Aktivitäten der Regierung können nicht über die jahrelangen
Versäumnisse im Bereich der Kartellgesetzgebung hinwegtäuschen. Zusätzliche
staatsinterventionistische Maßnahmen, wie von der Koalition im Preisgesetz
vorgesehen, sind als Kapitulation vor den Anforderungen des Marktes und als
Rückschritt in planwirtschaftliches Denken zu bewerten. Aber auch der vorliegende
Entwurf für eine Novellierung des Kartellrechts entspricht nicht international
vergleichbaren Regelungen für eine Gewährleistung des Wettbewerbs, wozu vor allem
die Schaffung einer unabhängigen Kartellanwaltschaft gehört. Mit einem strengen
Kartellrecht den Preisabsprachen daher wirksam entgegenzutreten, ist nach Ansicht
der liberalen Abgeordneten ein Gebot der Stunde und steht überdies im Einklang mit
der Entwicklung in der Europäischen Union.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen in
diesem Zusammenhang folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, in seinem Entwurf für eine
Regierungsvorlage betreffend Änderung des Kartellgesetzes sicherzustellen, daß darin
die folgenden Grundsätze jedenfalls verwirklicht sind:
· Einrichtung eines Bundeskartellanwalts, der zur Wahrung des Wettbewerbs von
amtswegen verpflichtet ist, mit der Bevollmächtigung, alle zivilrechtlichen Verstöße
gegen das Kartellgesetz, soweit sie ihm bekannt werden, aufzugreifen. Ebenso soll
er ein volles Antragsrecht zur Kontrolle der Zusammenschlüsse haben. Seine
Aufgabe ist der Schutz des Rechtsgutes „funktionierender Markt“. Der Kartellanwalt
hat als unabhängige Behörde mit Personal- und Budgethoheit weisungsfrei gestellt
zu werden. Das Aufsichtsrecht liegt beim Bundesministerium für Justiz. Der
Kartellanwalt hat der Öffentlichkeit jedes Jahr einen Bericht über die Entwicklung
des Wettbewerbs der österreichischen Wirtschaft vorzulegen.
· Alle kartellrechtlichen Strafsachen sollen beim Landesgericht für Strafsachen Wien
konzentriert werden.
· Einführung des Verbotsprinzips bei Kartellen, also auch bei sogenannten Wirkungs -
und Verhaltenskartellen,
· Weitgehende Einschränkung der Bereichsausnahmen, insbesondere bezüglich
Banken, Versicherungen und Genossenschaften,
· Erweiterung des Begriffs des Bagatellkartells im Hinblick auf eine
Verfahrensvereinfachung,
· Abschaffung der unverbindlichen Verbandsempfehlungen sowie
· Neudefinition der Marktbeherrschung (z.B. Einbeziehung der Auslandsumsätze in
die Schwellenwerte des § 42 bzw. 42a Kartellgesetz)."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Justizausschuß
vorgeschlagen.