1056/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller

und PartnerInnen

betreffend Erhaltung von Wettbewerb und Marktwirtschaft durch ein stärkeres

Kartellrecht

 

Die hektischen Aktivitäten von SPÖ und ÖVP der letzten Zeit in Sachen

Benzinpreissenkung haben erneut gezeigt, daß die bestehenden gesetzlichen

Instrumente zur Verhinderung bzw. Bekämpfung von Preisabsprachen oder

Verhaltenskartellen in Österreich nicht ausreichend sind. Daß eine Benzinpreissenkung

nur per Notstandsgesetz und Amtsvollmacht für den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten von der Koalition durchzusetzen war, zeugt vom mangelnden

Vertrauen der Bundesregierung in die Selbstregulierungskräfte der Marktwirtschaft,

insbesondere aber vom fehlenden politischen Willen, einen funktionierenden Markt

durch Schaffung eines wirksamen Kartellrechts zu ermöglichen.

 

Die plötzlichen Aktivitäten der Regierung können nicht über die jahrelangen

Versäumnisse im Bereich der Kartellgesetzgebung hinwegtäuschen. Zusätzliche

staatsinterventionistische Maßnahmen, wie von der Koalition im Preisgesetz

vorgesehen, sind als Kapitulation vor den Anforderungen des Marktes und als

Rückschritt in planwirtschaftliches Denken zu bewerten. Aber auch der vorliegende

Entwurf für eine Novellierung des Kartellrechts entspricht nicht international

vergleichbaren Regelungen für eine Gewährleistung des Wettbewerbs, wozu vor allem

die Schaffung einer unabhängigen Kartellanwaltschaft gehört. Mit einem strengen

Kartellrecht den Preisabsprachen daher wirksam entgegenzutreten, ist nach Ansicht

der liberalen Abgeordneten ein Gebot der Stunde und steht überdies im Einklang mit

der Entwicklung in der Europäischen Union.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang folgenden

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

„Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, in seinem Entwurf für eine

Regierungsvorlage betreffend Änderung des Kartellgesetzes sicherzustellen, daß darin

die folgenden Grundsätze jedenfalls verwirklicht sind:

 

· Einrichtung eines Bundeskartellanwalts, der zur Wahrung des Wettbewerbs von

   amtswegen verpflichtet ist, mit der Bevollmächtigung, alle zivilrechtlichen Verstöße

   gegen das Kartellgesetz, soweit sie ihm bekannt werden, aufzugreifen. Ebenso soll

   er ein volles Antragsrecht zur Kontrolle der Zusammenschlüsse haben. Seine

   Aufgabe ist der Schutz des Rechtsgutes „funktionierender Markt“. Der Kartellanwalt

   hat als unabhängige Behörde mit Personal- und Budgethoheit weisungsfrei gestellt

   zu werden. Das Aufsichtsrecht liegt beim Bundesministerium für Justiz. Der

   Kartellanwalt hat der Öffentlichkeit jedes Jahr einen Bericht über die Entwicklung

   des Wettbewerbs der österreichischen Wirtschaft vorzulegen.

· Alle kartellrechtlichen Strafsachen sollen beim Landesgericht für Strafsachen Wien

   konzentriert werden.

· Einführung des Verbotsprinzips bei Kartellen, also auch bei sogenannten Wirkungs -

   und Verhaltenskartellen,

· Weitgehende Einschränkung der Bereichsausnahmen, insbesondere bezüglich

   Banken, Versicherungen und Genossenschaften,

· Erweiterung des Begriffs des Bagatellkartells im Hinblick auf eine

   Verfahrensvereinfachung,

· Abschaffung der unverbindlichen Verbandsempfehlungen sowie

· Neudefinition der Marktbeherrschung (z.B. Einbeziehung der Auslandsumsätze in

   die Schwellenwerte des § 42 bzw. 42a Kartellgesetz)."

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Justizausschuß

vorgeschlagen.