1057/A XX.GP

 

ANTRAG

gemäß § 26 GOG - NR

 

 

der Abg. Mag. Karl Schweitzer, Ing. Nußbaumer, Aumayr, Mag. Haupt und DI Hofmann

 

betreffend ein Bundesgesetz zur integrativen Prüfung der Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt

(Umweltverträglichkeitprüfunggesetz, UVP - G) durch das das bisherige Bundesgesetz über die Prüfung der

Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP - G), BGBl

697/1993, geändert BGBl. 773/1996, ersetzt wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

BUNDESGESETZ

 

 

 

zur integrativen Prüfung der Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt (Umweltverträglichkeits -

prüfunggesetz, UVP - G) durch das das bisherige Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und

die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP - G), BGBl 697/1993, geändert BGBl.

773/1996, ersetzt wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

 

BUNDESGESETZ

 

zur integrativen Prüfung der Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt (Umweltverträglichkeitsprüfungs -

gesetz, UVP - G)

I. Abschnitt

 

 

Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, in einem alle

Genehmigungsverfahren zusammenfassenden konzentrierten Verfahren auf Grundlage aller in den einzelnen,

die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt regelnden Bundes - und Landesgesetzen festgelegten

Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften alle möglichen Auswirkungen abzuschätzen und zu bewerten, die

ein Vorhaben

    1. durch verändernde Eingriffe

        a) in die Landschaft,

        b) in das Wasserregime eines Gebietes,

        c) in die Beschaffenheit von Gewässern sowie des Bodens und der darunter liegenden geologischen

            Schichten,

        d) in die Beschaffenheit der Erdatmosphäre und des Erdmagnetfeldes,

        e) auf Kulturgüter oder

    2. durch Freisetzen von Stoffen, Strahlung oder mechanischen Schwingungen bzw. durch Stoffe oder

        Substanzen, die in der Folge entstehen, oder von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des

        Gentechnikgesetzes, BGBl. 510/1994, § 4 Abs. 3

      a) auf Pflanzen und Tiere sowie

      b) auf Menschen im einzelnen sowie

      c) auf die Beschaffenheit von Ökosystemen und der betroffenen menschlichen Gemeinschaft insgesamt

          sowie

     d) auf Sach - und Kulturgüter

bei Errichtung, im zu genehmigenden Regelbetrieb und bei der Entsorgung nach Stillegung sowie indirekt über

die über das vorgesehene Vorhaben erzeugten Produkte hat sowie im Fall unvorhergesehener Ereignisse haben

kann. Dabei sind mögliche sich ergebende Effekte mit bereits vorhandenen oder zu erwartenden anderwärtigen

Belastungen stofflicher Art, durch Strahlung oder mechanische Schwingungen in die Bewertung der

Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens miteinzubeziehen.

 

    (2) Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind Alternativen für geringer belastende oder entlastende

und damit günstigere Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen.

 

    (3) Die Vor - und Nachteile des Vorhabens und allfällige Alternativen bzw. des Unterbleibens des Vorhabens

auf die in Abs. 4 genannten Schutzgüter sind im Umweltverträglichkeitsgutachten ( UVG § 8 Abs. 2)

darzulegen.

 

    (4) Für die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens sind im Rahmen einer Umwelt -

verträglichkeitsprüfung gemäß § 8 und der Entscheidung über die Genehmigung eines Vorhabens gemäß § 10

im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge folgende Zielsetzungen maßgeblich:

    1. Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlbefindens,

    2. Erhaltung bzw, Wiederherstellung natürlicher und naturnaher Ökosysteme,

    3. Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Situation in den durch den Menschen genutzten

        Lebensräumen sowie

    4. Bevorzugung energie - und rohstoffsparender Technologien und nachhaltig nutzbarer und

        umweltschonender Energiequellen und Rohstoffe,

wobei das Projekt hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen ist:

- Größe des Vorhabens

- Kumulierung der Umweltauswirkungen mit bestehenden und/oder weiteren geplanten Vorhaben

- Nachhaltigkeit der Nutzung natürlicher Ressourcen

- Anfall von Abfällen und der Möglichkeit ihrer Verwertung

- bereits bestehende stoffliche Belastungen (Umweltverschmutzung) und Strahlenbelastungen und durch das

  Vorhaben gegebene mögliche zusätzliche Belastungen oder mögliche Belastungsminderungen

- Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, wobei, wenn bei

  Straßenbauvorhaben durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn

  bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, die

  Verringerung unzumutbarer Belästigungen als erfüllt gilt, wenn die Belästigung der Nachbarn des Vorhabens

  so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich

  vertretbaren Aufwand erreicht werden kann; bei Eisenbahnvorhaben ist die Zumutbarkeit einer Belästigung

  nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen

- Unfallrisiko, insbesonders hinsichtlich verwendeter Stoffe und Technologien

- ökologische Empfindlichkeit der betroffenen geographischen Räume unter besonderer Berücksichtigung der

  bestehenden Landnutzung sowie des Reichtums, der Qualität und der Regenerationsfähigkeit der natürlichen

  Ressourcen des Gebietes

- Belastbarkeit der Natur, bestehender Lebensgemeinschaften und ihrer Mitglieder insbesondere

  a) in Feuchtgebieten,

  b) an Trockenstandorten,

  c) in Bergregionen und Waldgebieten,

  d) in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und Naturparks,

  e) durch die Gesetzgebung der Länder und/oder des Bundes sowie gemäß der Richtlinien 79/409/EWG und

      92/43/EWG besonders ausgewiesene Schutzgebiete,

  f) in Gebieten, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften oder nach Bundes - oder Landesgesetzen fest -

     gelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind oder durch das gegenständliche Vorhaben über -

     schritten werden könnten;

  g) in Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte sowie

  h) in historisch, kulturell oder archäologisch bedeutenden Landschaften.

  (5) Genehmigungsverfahren für Anlagen, für die nach dem Gentechnikgesetz, BGBl. 510/1994, eine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind nach den Bestimmungen dieses Umwelt -

verträglichkeitsprüfungsgesetzes abzuhandeln.

 

Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Umwelt

 

§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Bei allen Vorhaben, von denen Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 4

genannten Schutzgüter in der beschriebenen Weise zu erwarten sind oder solche nicht ausgeschlossen werden

können und für deren Ausführung in den einzelnen Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder

Genehmigungen, Bewilligungen, Konzessionen auf Grund eines Antrages oder Nicht - Untersagung auf Grund

einer Anzeige des Vorhabenswerbers oder Beschlüsse von Gebietskörperschaften erforderlich sind, sind beim

Entscheid der Behörde entsprechend den für dieses Vorhaben geltenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen

die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

 

 

  (2) Unter Vorhaben sind die Errichtung, die Veränderung, der Betrieb und die Entsorgung nach Stillegung

von ortsfesten oder beweglichen Anlagen oder sonstige Eingriffe in Natur, Landschaft und Ökosysteme sowie

sämtliche damit in einem betrieblichen oder räumlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen zu verstehen. in

einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen sind insbesondere auch solche der regionalen und

überregionalen Raumordnung wie Verkehrskonzepte, Konzepte der Wasserbewirtschaftung und Konzepte der

Abfallbewirtschaftung und Abfallbeseitigung sowie Elächenwidrnung.

 

 

Umweltverträglichkeitserklärung

 

§ 3. (1) Für alle Vorhaben gemäß § 2 Abs. 1 ist, soweit es sich um Vorhaben handelt, für die durch ein anderes

Bundesgesetz die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder die in Anlage 1

oder in einer Verordnung gemäß § 18 genannt sind, die Vorlage einer Umweltverträglichkeitserklärung

vorgeschrieben, die vom Vorhabenswerber zusammen mit dem Genehmigungsantrag und den eingereichten

Projektunterlagen bei der gem. § 16 Abs. .3 zuständigen UVP - Behörde einzureichen ist.

 

  (2) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat über alle Unterlagen und Angaben hinaus, die zur Erlangung der

jeweils erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen nach allen für das gegenständliche Vorhaben

geltenden Materiengesetzen erforderlich sind, alle jene Unterlagen und Angaben zu enthalten, die die Behörde

zusätzlich für die Bewertung der Umweltauswirkungen des gegenständlichen Vorhabens gern. § 1 Abs.4

benötigt.

 

  (3) Die UVP - Behörde hat auf Anfrage des Vorhabenswerbers diesem mitzuteilen, welche Unterlagen und

Angaben nach den für das geplante Vorhaben geltenden Materiengesetzen und welche zusätzlichen Unterlagen

und Angaben gern. Abs. 2 zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Eine Liste

der insgesamt erforderlichen Unterlagen und Angaben hat die UVP - Behörde dem Vorhabenswerber längstens

vier Wochen nach Anfrage zu übergeben.

 

  (4) Liegt für ein Vorhaben eine auf Grund dieses Bundesgesetzes basierende Genehmigung für ein

gleichartiges Vorhaben vor (Typengenehmigung), so erfüllt diese die Auflagen nach Abs.2 für die

Umwelterklärung für das gegenständliche Vorhaben in jenem Umfang, als die Genehmigung auf die spezielle

Situation des gegenständlichen Vorhabens übertragbar ist.

 

  (5) Bei Vorliegen einer durch eine Gebietskörperschaft nach einer entsprechenden Prüfung der Auswirkungen

auf die Umwelt und nach Abwägung der Vor - und Nachteile gegenüber anderen Lösungsmöglichkeiten

beschlossenen Raumordnung, von Konzepten der Wasserwirtschaft oder Konzepten der Abfallbewirtschaftung

und Abfallbeseitigung oder der Energiebewirtschaftung, einer Flächenwidmung mit vorangegangener Prüfung

der Umweltverträglichkeit (Konzept - UVP) sowie von durch gesetzliche Regelungen vorgeschriebenen

Begrenzungen von Emissions - und Immisionsbelastungen hat die auf ein konkretes Projekt bezogene

Umweltverträglichkeitserklärung die Konformität mit jenen Rahmenbedingungen darzustellen, die durch die

bereits vorangegangene Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. durch gesetzliche Vorschreibungen gegeben sind.

 

  (6) Die UVP - Behörde hat die vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung gemäß Abs. 2 auf ihre

Vollständigkeit zu prüfen und gemäß Abs. 1 zu bewerten.

Entscheidung über die Einleitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 4. (1) Die UVP - Behörde hat eine Umweltverträglichkeitsprüfung einzuleiten, wenn eine solche vom

Vorhabenswerber selbst verlangt wird oder wenn es sich um ein in Anlage 1 genanntes Vorhaben oder ein

Vorhaben, für das gemäß § 18 eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben wird, handelt oder wenn eine

solche durch ein anderes Bundesgesetz zwingend vorgeschrieben ist.

 

  (2) Die UVP - Behörde entscheidet bei allen Vorhaben, die nicht den Bestimmungen des Abs. 1 unterliegen,

auf Grund der eingereichten Unterlagen, unter Abschätzung der standörtlichen und regionalen Situation, ob das

gegenständliche Vorhaben gem. den geltenden Materiengesetzen umweltverträglich ist oder nicht, und ob für

eine solche Entscheidung weiterführende umfassendere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.

 

  (3) Sind die vorn Vorhabenswerber in der vorgelegten Umweltverträglichkeitserklärung eingereichten

Unterlagen unvollständig oder zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens unzureichend, hat die

UVP - Behörde dem Vorhabenswerber eine Frist einzuräumen, innerhalb derer er die ergänzenden Unterlagen

nachreichen kann.

 

  (4) Die UVP - Behörde hat nach Ende der öffentlichen Einsichtnahme gemäß § 6 auf Antrag der Parteien

gemäß § 7, des Vorhabenswerbers oder von amtswegen mit Bescheid zu befinden, ob eine Entscheidung über

die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens an Hand der vom Vorhabenswerber vorgelegten

Unterlagen und Angaben möglich ist oder ob zu einer solchen Entscheidung weitere Unterlagen und

Erhebungen behördlicherseits erforderlich sind.

 

  (5) In begründeten Fällen, insbesondere wenn Art und Umfang des eingereichten Vorhabens die Überprüfung

der vorgelegten Unterlagen und Angaben und die Entscheidung gemäß Abs. 2 innerhalb von 3 Monaten ab

Einreichen des Vorhabens nicht erlauben, kann die UVP - Behörde beim Umweltsenat innerhalb von vier Wochen

ab Einreichung eine Fristerstreckung von maximal weiteren 3 Monaten unter Angabe der Gründe für für die

Erforderlichkeit einer Fristerstreckung beantragen. Über eine Fristerstreckung zur Überprüfung der

eingereichten Umweltverträglichkeitserklärung hat der Umweltsenat längstens vier Wochen nach Antrag durch

die Behörde zu entscheiden. Der Vorhabenswerber ist sowohl vom Antrag der UVP - Behörde auf

Fristerstreckung als auch von der Entscheidung des Umweltsenates unverzüglich unter Angabe des Umfanges

der Fristerstreckung und der Begründung zu verständigen.

 

  (6) Die UVP - Behörde hat auf Durchführung eines behördlichen Umweltverträglichkeitsgutachten zu

verzichten, wenn

    1. die gemäß § 3 vom Betreiber vorgelegte Unterlagen und Angaben zweifelsfrei die zu erwartenden

       direkten und indirekten Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 4 genannten Schutzgüter abzuschätzen erlaubt

       und das Vorhaben dem Stand der Wissenschaft und Technik entspricht,

    2. durch das vorgesehene Vorhaben in anderen Gesetzen festgelegte Schwellwerte für bestimmte Stoffe,

        stoffliche oder thermische Emissionen, Strahlungen oder mechanische Schwingungen in bestimmten

        Gebieten nicht überschritten werden und

    3. durch die Raumordnung oder durch andere gesetzliche Bestimmungen festgelegte Schwellwerte für

        bestimmte summative Immissionsbelastungen in einem Gebiet nicht überschritten werden können und

        sonstige durch die Raumordnung festgelegte Auflagen eingehalten werden.

  In solchen Fällen ist im Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung des Vorhabens auf die Konformität

oder Nichtkonformität von diesem mit den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und Auflagen bzw. mit

denen eines entsprechenden Raumordnungskonzeptes zu verweisen.

 

  (7) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 können der Vorhabenswerber sowie Parteien, die nach diesem

Bundesgesetz oder nach den im Verfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Parteistellung haben,

berufen. Parteien gemäß § 7 Abs.2 und 3 können jedoch nur gegen die bescheidmäßig festgeslellte

Nichterstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens oder gegen den Problem - und Fragenkatalog (§ 5 Abs.

1) sowie die Gutachterliste ( § 5 Abs. 2) berufen, wenn sie vorher gemäß Abs. 4 eine Umwelt -

verträglichkeitsprüfung oder Ergänzungen und Änderungen im Problem - und Fragenkatalog bzw. der

Gutachterliste begehrt haben.

 

  (8) Über eine Berufung gemäß Abs. 7 entscheidet die Berufungsbehörde innerhalb von sechs Wochen

endgültig. Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 5. (1) Die UVP - Behörde hat bei Vorhaben, für die ein Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen ist, soweit

keine Fristerstreckung gemäß § 4 Abs. 5 verfügt wurde, spätestens 3 Monate nach Einreichung des

Genehmigungsantrages einen Katalog jener Probleme und Fragen entsprechend § 3 Abs. 2 zu erstellen, die über

den Umfang und den Inhalt der vom Vorhabenswerber vorgelegten Unterlagen und Angaben hinaus einer

weitergehenden Prüfung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (Problem - und

Fragenkatalog). Im Fall einer Fristerstreckung gemäß § 4 Abs. 5 verlängert sich die Frist zur Erstellung des

Problem - und Fragenkataloges um maximal jene Frist, die nach § 4 Abs. 5 in Anspruch genommen wird.

 

  (2) Gleichzeitig hat die UVP - Behörde jene befähigten und autorisierten Institutionen sowie amtseitigen und

nichtamtsseitigen Gutachter zu benennen, die bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachten (oder bei

der Bearbeitung von Teilbereichen dazu mitzuwirken haben (Gutachterliste). Die an der Erstellung der

Umweltverträglichkeitgutachten beteiligten Institutionen und Gutachter dürfen in keiner geschäftsmäßigen

Verbindung oder einem Dienstverhältnis zum Vorhabenswerber stehen.

 

  (3) Vorgesehener Problem - und Fragenkatalog sowie die Liste der für die Erstellung der

Umweltverträglichkeitsgutachten vorgesehenen Institutionen und Gutachter sind dem Vorhabenswerber, der

Standortgemeinde (im Bundesland Wien dem Standortbezirk), den Nachbargemeinden (im Bundesland Wien

den Nachbarbezirken) und dem Umweltanwalt des betroffenen Bundeslandes (den Umweltanwälten der

betroffenen Bundesländer) mit dem Beginn der öffentlichen Einsichtnahme gemäß § 6 Abs. 1 zur Kenntnis zu

bringen.

 

  (4) Nach Ablauf der Frist für die öffentliche Einsichtnahme (§ 6) entscheidet die Behörde unter Würdigung

allfälliger seitens des Vorhabenswerbers oder von Personen, die nach diesem Bundesgesetz Parteistellung haben,

bzw. sonstiger Personen vorgebrachter Vorschläge und Bedenken bescheidmäßig über den Problem - und

Fragenkatalog sowie über jene Institutionen und Gutachter, die an der Erstellung des

Umweltverträglichkeitsgutachten mitzuwirken haben. Der Problem - und Fragenkatalog sowie die Gutachterliste

sind im Falle der Durchführung einer UVP in den Bescheid gemäß § 4 Abs. 4 aufzunehmen.

 

  (5) Kommt die Behörde gemäß § 4 Abs. 2 aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben zur Ansicht,

daß das gegenständliche Vorhaben umweltverträglich ist, so hat sie nach der öffentlichen Auflage (§ 6) im

Bescheid darzulegen, warum allfällige Anträge auf Durchführung einer UVP oder Vorschläge für einen

Problem - und Fragenkatalog sowie zur Gutachterliste nicht zu berücksichtigen waren.

 

  (6) Gegen den Feststellungsbescheid gemäß Abs. 4 und 5 steht sowohl dem Vorhabenswerber als auch jedem,

der gemäß § 7 in der gegenständlichen Sache Parteistellung erlangt hat, das Recht auf Berufung zu, Parteien im

Sinne von § 7 können jedoch nur dann gegen Problem - und Fragenkatalog sowie gegen die für die

Durchführung der Umweltverträglichkeitgutachten vorgesehenen Institutionen und Gutachter berufen, wenn sie

vor Ablauf der Frist zur öffentlichen Einsichtnahme entsprechende Einwendungen und Vorschläge vorgebracht

haben und diese seitens der UVP - Behörde nicht in den Feststellungsbescheid aufgenommen wurden.

 

  (7) Eine Berufung gemäß Abs. 6 ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung einzubringen. Dieser Berufung

kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

 

  (8) Über Berufungen gemäß Abs. 6 entscheidet die Berufungsbehörde innerhalb von vier Wochen endgültig.

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Kommt die Berufungsbehörde zur Ansicht,

daß eine UVP mit Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachten notwendig ist, und hat die Behörde

1.Instanz weder einen Problem - und Fragenkatalog noch eine Gutachterliste erstellt, so werden diese in der

Berufungsentscheidung festgelegt.

 

 

Öffentliche Einsichtnahme (Bürgerbeteiligung)

 

§ 6. (1) Bei Vorhaben, für die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, hat

die UVP - Behörde längstens 3 Monate nach Einreichung des Genehmigungsantrages die

Umweltverträglichkeitserklärung sowie jene Projektunterlagen, welche nicht Betriebs - oder

Geschäftsgeheimnisse enthalten, für die Dauer von 4 Wochen in jener Gemeinde (im Bundesland Wien in jenem

Bezirk), in der (in dem) das gegenständliche Vorhaben durchgeführt werden soll, zur öffentlichen

Einsichtnahme aufzulegen. Sind mehrere Gemeinden (im Bundesland Wien mehrere Bezirke) vom

gegenständlichen Vorhaben betroffen, entscheidet die UVP - Behörde über den Ort der öffentlichen

Einsichtnahme. Bei UVP - pflichtigen Vorhaben gem. Anhang I sind gleichzeitig der vorgesehene Problem - und

Fragenkatalog sowie die vorgesehene Gutachterliste bzw. im Fall, daß die Behörde auf die Erstellung eines

Umweltverträglichkeitsgutachten verzichtet, die Darlegung der Gründe dafür ebenfalls zur öffentlichen

Einsichtnahme aufzulegen.

 

  (2) Im Fall einer Fristerstreckung gemäß § 4 Abs. 5 kann der nach Abs. 1 zur öffentlichen Auflage der

Projektunterlagen festgesetzte Zeitpunkt seitens der UVP - Behörde entsprechend später angesetzt werden.

 

  (3) Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme sind unter Nennung des Vorhabens und des

Vorhabenswerbers per Anschlag in allen vom geplanten Vorhaben betroffenen Gemeinden (im Bundesland

Wien in den betroffenen Bezirken) sowie in ortsüblicher sonstiger Weise zu verlautbaren. Die UVP - Behörde

kann darüber hinaus auch an anderen Stellen Ort und Zeit der öffentlichen Einsichtnahme verlautbaren.

 

  (4) Während der Dauer der öffentlichen Einsichtnahme ist jedermann berechtigt, schriftlich oder mündlich,

auch anonym, Einwände oder Änderungsvorschläge betreffend das gegenständliche Vorhaben oder die

Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP - Behörde vorzubringen.

 

  (5) Auf Verlangen des Vorhabenswerbers können zur Wahrung von Betriebs - und Unternehmergeheimnissen

bestimmte Teile der Vorhabensunterlagen sowie der Umwelt - verträglichkeitserklärung von der öffentlichen

Einsichtnahme ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall ist dem aufgelegten Teil der Vorhabensunterlagen

und der Umweltverträglichkeiterklärung ein entsprechender Hinweis auf die nicht aufgelegten Teile beizufügen.

 

  (6) Personen, denen gemäß § 7 Parteistellung zukommt, können jedoch Einblick in die nicht öffentlich

aufgelegten Teile der Vorhabensunterlagen sowie der Umweltverträglichkeiterklärung begehren. Einem solchen

Begehren ist jedoch nur mit Einverständnis des Vorhabenswerbers stattzugeben.

 

  (7) Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen, die Absicht der UVP - Behörde auf Erstellung oder

Nichterstellung eines behördlichen Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie gegebenenfalls der Problem - und

Fragenkatalog gemäß § 5 Abs. 1 sowie die Gutachterliste gemäß § 5 Abs. 2 sind mit Beginn der öffentlichen

Einsichtnahme dem Umweltanwalt des betroffenen Landes (den Umweltanwälten der betroffenen Länder) zur

Kenntnis zu bringen.

 

  (8) Sind durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates zu

erwarten oder stellt ein anderer Staat, der durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf seine

Umwelt befürchtet, ein entsprechendes Ersuchen um Auskunfterteilung, so sind mit Zeitpunkt der Auflage

gemäß Abs. 1 diesem Staat die Unterlagen gem. Abs. 1 über das gegenständliche Vorhaben zugänglich zu

machen. Für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind,

gilt diese Verpflichtung nur, wenn entsprechende bilaterale Vereinbarungen bestehen.

 

 

Parteistellung, Anhörungsrecht und Rechtsmittelbefugnis

 

§ 7. (1) Unbeschadet der Parteistellung nach den im Verfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften haben

außerdem weisungsfreie Organe, die von den betroffenen Ländern mit der Aufgabe eingerichtet wurden, die

Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen, sowie die vom Vorhaben betroffenen

Standortgemeinden und Nachbargemeinden (im Bundesland Wien Bezirke) Parteistellung und sind berechtigt

gegen Entscheidungen im Verfahren nach diesem Bundesgesetz Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde beim

Verwaltungsgerichtshof zu führen.

Nachbargemeinden im Ausland können ebenfalls Parteistellung geltend machen, für Nachbargemeinden in

Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dann, wenn

entsprechende bilaterale Vereinbarungen mit dem betreffenden Staat bestehen.

Bürgerinitiativen, die die Auflagen gemäß Abs. 2 erfüllen, können nur dann Parteistellung geltend machen und

sind berechtigt gegen Entscheidungen im Verfahren nach diesem Bundesgesetz Rechtsmittel zu ergreifen und

Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu führen, wenn im betroffenen Bundesland kein weisungsfreies

Organ eingerichtet ist, das die Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren vertritt.

  (2) Bürgerinitiativen erlangen dann in einem nach diesem Bundesgesetz abzuhandelnden Verfahren das

Anhörungsrecht, wenn sie entsprechend den vereinsrechtlichen Vorschriften organisiert sind, in ihren Statuten

als Vereinsziel das angestrebte Anhörungsrecht in der gegenständlichen Sache oder in umweltschutzrelevanten

Behördenverfahren generell oder in bestimmten Materien angeführt ist und sie in der gegenständlichen Sache

nachweislich

  a) von wenigstens 3 % der Wahlberechtigten zur Gemeindevertretung der der Sache örtlich zugeordneten

Gemeinde (im Bundesland Wien zur Bezirksvertretung des der Sache örtlich zugeordneten Bezirkes) oder, wenn

darüber hinausgehende umweltrelevante Auswirkungen zu erwarten sind oder nicht ausgeschlossen werden

können, der Nachbargemeinden (im Bundesland Wien der Nachbarbezirke) oder in jeder betroffenen Gemeinde

(im Bundesland Wien in betroffenen Bezirken) mit insgesamt mehr als 50.000 Einwohnern von mindestens

1.000 Wahlberechtigten oder

  b) von wenigstens 1 % der Wahlberechtigten zu den Gemeindevertretungen (im Bundesland Wien zu den

Bezirksvertretungen ) jenes Bundeslandes, in dem die gegenständliche Sache anhängig ist oder das durch die

gegenständliche Sache betroffen ist, oder

  c) von wenigstens 0,5 % der Wahlberechtigten zu den Gemeindevertretungen (im Bundesland Wien zu

Bezirksvertretungen) bundesweit unterstützt werden

und sie das Anhörungsrecht in der gegenständlichen Sache innerhalb von vier Wochen ab öffentlicher Auflage

der Projektunterlagen gem. § 6 bei der Behörde geltend machen.

Bürgerinitiativen sind im Rahmen eines UVP - Verfahrens gegenüber der Behörde durch ihre vereinsrechtlich

legitimierten Organe vertreten.

 

  (3) Bürgerinitiativen, die sich anläßlich des gegenständlichen Vorhabens zusammenfinden, kann auf Antrag

ihrer Proponenten durch die befaßte UVP - Behörde eine Frist bis längstens vier Wochen ab Ende der

öffentlichen Auflage der Umweltverträglichkeiterklärung eingeräumt werden, um die Auflagen gemäß § 7 Abs.

3 zu erfüllen. In diesem Fall verlängert sich die in den Abs. 6 und 7 genannten Fristen bis zum Zeitpunkt der

Erfüllung der Auflagen gemäß § 7 Abs. 3, längstens jedoch um vier Wochen.

 

  (4) Die weisungsunabhängigen Umweltanwälte der betroffenen Länder haben bei allen Verfahren, die gemäß

§ 2 Abs. 1 abzuhandeln sind, Parteienstellung. Diese Parteienstellung kann im Verfahrenslauf jederzeit innerhalb

der geltenden Fristen geltend gemacht werden.

 

  (5) Personen, die nach diesem Bundesgesetz Parteistellung besitzen, können innerhalb der Auflagefrist gemäß

§ 6 Abs. 1 gegen das gegenständliche Vorhaben oder Teile von diesem sowie gegen die eingereichte

Umweltverträglichkeiterklärung oder bei einer vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung gegen den Problem -

und Fragenkatalog gemäß § 5 Abs. 1 sowie gegen die vorgesehenen Gutachter gemäß § 5 Abs. 2 Einwände

erheben und zusätzlich zu prüfende Probleme und Fragen sowie Vorschläge für Gutachter geltend machen.

Darüber hinaus können innerhalb der Auflagefrist Parteien gemäß Abs. 1 bis 4 die Erstellung eines

Umweltverträglichkeitsgutachten, soweit ein solches behördlicherseits nicht vorgesehen ist, dann begehren,

wenn sie in der vorliegenden Umweltverträglichkeiterklärung wesentliche Mängel geltend machen können, die

im Sinne des § 1 zu fehlerhaften Entscheidungen führen könnten.

 

  (6) Personen die nach diesem Bundesgesetz Parteistellung besitzen, können nach Genehmigung des

Vorhabens jederzeit in die bei der UVP - Behörde aufliegenden Prüfungsberichte und Betriebsgenehmigungs -

bescheide gemäß §§ 12 und 13 Einsicht nehmen und gegebenenfalls die UVP - Behörde entsprechend § 13 Abs. 6

auf vorhandene oder vermeintliche Mißstände aufmerksam machen.

 

 

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 8. (1) Nach Rechtskraft des Feststellungbescheides gemäß § 4 Abs. 4 oder nach Erlaß des Berufungbescheides

gemäß § 5 Abs. 8 sowie nach dem Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 hat die UVP - Behörde in allen Fällen, die im

Anhang 1 genannt sind und in denen behördlicherseits keine weiteren Unterlagen und Angaben zu erheben sind,

unverzüglich gemäß Abs. 2 vorzugehen. In jenen Fällen, für die behördlicherseits weitere umweltrelevante

Unterlagen und Angaben zu erheben und Teilgutachten zu erstellen sind, hat die UVP - Behörde in Absprache mit

allen an der gegenständlichen Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligten sonstigen Behörden und Stellen sowie

den beizuziehenden Gutachtern umgehend einen Zeit - und Kostenplan unter Anführung der vorgesehenen

Prüfverfahren zu erstellen und dafür zu sorgen, daß die über die Umweltverträglichkeitserklärung

hinausgehenden zusätzlich erforderlichen Unterlagen und Teilgutachten innerhalb des vorgesehenen Zeitplanes

erstellt und vorgelegt werden. Ist für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen und Angaben sowie für die

Erstellung von erforderlichen Teilgutachten eine Zeitdauer von mehr als drei Monaten erforderlich, ist

behördlicherseits das Einvernehmen mit dem Vorhabenswerber herzustellen. Ist ein solches nicht zu erreichen,

ist der Antrag auf Festsetzung der Frist für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen und Angaben sowie

für die Erstellung von erforderlichen Teilgutachten an den Umweltsenat zu richten, der darüber innerhalb von

vier Wochen zu entscheiden hat.

 

  (2) Mit Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Gutachten hat die UVP - Behörde unter Beiziehung der

Gutachter und erforderlichenfalls weiterer sachkompetenter Personen innerhalb von acht Wochen abschließend

einen zusammenfassenden Bericht (Umweltverträglichkeitsgutachten, UVG) über die Auswirkungen des

gegenständlichen Vorhabens auf die in § 1 Abs. 4 genannten Schutzgüter entsprechend § 1 Abs. 1 bis 3 zu

erstellen. Das Ergebnis des Umweltverträglichkeitgutachtens hat festzustellen, ob das gegenständliche

Vorhaben, gegebenenfalls unter Auflagen, umweltverträglich ist oder nicht und welche positiven und negativen

Auswirkungen bei Ausführung oder Nichtausführung des Vorhabens auf die Umwelt zu erwarten sind. Der

technischen Ausfertigung des Ergebnisses des Umweltverträglichkeitgutachtens ist eine nichttechnische

Zusammenfassung anzuschließen.

 

  (3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten ist von der UVP - Behörde unverzüglich dem Vorhabenswerber, den

mitwirkenden Behörden und dem Umweltanwalt (den Umweltanwälten) zu übermitteln sowie zur öffentlichen

Einsichtnahme für die Dauer von 4 Wochen in der Standortgemeinde aufzulegen. Das Ergebnis des

Umweltverträglichkeitsgutachtens ist allen anderen Parteien im gegenständlichen Verfahren zur Kenntnis zu

bringen.

 

 

Mündliche Verhandlung

 

§ 9. (1) Die UVP - Behörde hat unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden eine für alle anzuwendenden

Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung längstens zwei Wochen nach Ende der

öffentlichen Einsichtnahme gem. § 8 Abs.3 abzuhalten, wobei das Umweltverträglichkeitsgutachten ausführlich

zu behandeln ist.

 

  (2) Die mündliche Verhandlung kann nach inhaltlichen Kriterien in Abschnitte gegliedert werden, wobei dann

die Ladung einen Hinweis auf die Gliederung sowie einen Zeitplan zu enthalten hat.

 

  (3) Zur mündlichen Verhandlung sind jedenfalls persönlich einzuladen:

1. der Vorhabenswerber,

2. jene Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften

persönlich zu verständigen sind,

3. die Parteien gemäß § 7, sowie

4. die Vertreter von Bürgerinitiativen, die gemäß § 7 Abs. 2 das Anhörungsrecht erworben haben,

 

  (4) Die mündliche Verhandlung ist in einer gemäß § 6 entsprechenden Weise kundzumachen. Wird die

mündliche Verhandlung gemäß Abs. 2 in Abschnitte gegliedert, so hat die Kundmachung auch die Gliederung

und den Zeitplan zu enthalten.

 

 

Genehmigung

 

§ 10. (1) Bei Vorliegen eines positiven Ergebnisses der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, oder

wenn die eingereichten Unterlagen und die Umweltverträglichkeiterklärung gemäß § 4 Abs. 2 eine positive

Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens erlaubt, ist, soweit nicht sonstige erforderliche gesetzliche

Genehmigungen entgegenstehen, das gegenständliche Vorhaben unverzüglich zu genehmigen. Bei einem

negativen Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer negativen Bewertung der

Umweltverträglichkeitserklärung ist das gegenständliche Vorhaben nicht zu genehmigen. Das

Umweltverträglichkeitsgutachten, oder wenn kein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt wurde, die von der

Behörde geprüfte Umweltverträglichkeiterklärung sind Teil des Genehmigungbescheides.

  (2) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar

sind, kann die UVP - Behörde zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen

Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind und bestimmte Genehmigungen, Festlegungen und

Vorschreibungen, durch die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilenden öffentlichen

Interessen nicht berührt werden, Detailgenehmigungen vorbehalten.

 

  (3) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die UVP - Behörde über die

Detailgenehmigungen nach Vorlage der dazu erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer

weiteren mündlichen Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Dem jeweiligen Detailverfahren sind jene

betroffenen Behörden, die sonst für die Genehmigung des Detailprojektes zuständig wären, beizuziehen und

neben dem Vorhabenswerber sind alle Parteien gemäß § 7 dazu einzuladen. Gleiches gilt in Verfahren zur

Genehmigung von Änderungen des Vorhabens nach erfolgter Betriebsgenehmigung.

 

  (4) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit

vorgenommen werden, als

  1. sie den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. in einem Fall gemäß § 4 Abs. 2 der

      Umweltverträglichkeiterklärung nicht widersprechen,

  2. sie sonstigen öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind und

  3. die von der Änderung betroffenen Parteien sowie Parteien gemäß § 7 Gelegenheit hatten, in einer

      mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen.

 

  (5) Personen mit Parteistellung ist der Genehmigungsbescheid nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Sie

haben die Möglichkeit gegen den Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 innerhalb von vier Wochen zu berufen.

 

 

Ersatz der Kosten

 

§ 11. Sind Teilgutachten erforderlich, gehen die Kosten für diese zu Lasten des Vorhabenswerbers.

 

 

 

 

II. Abschnitt

 

 

 

Bau - und Betriebsaufsicht

 

§ 12. (1) Überwachung der Ausführung des Vorhabens sowie Überprüfung des Betriebes der Anlage in nach

bundes - und landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden zeitlichen Abständen oder bei Verdacht, daß die

Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet ist oder festgelegte Emissionsgrenzwerte überschritten werden,

obliegt den jeweils nach bundes - und landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörden. Diese haben die

Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie der in Projekt vorgesehenen und im

Genehmigungsbescheid behördlicherseits angeordneten Vorkehrungen und Auflagen zu überwachen.

 

  (2) Von den zuständigen Behörden ist der UVP - Behörde der Umstand der jeweils durchgeführten

Überprüfung mitzuteilen sowie bei festgestellten Abweichungen von den im Genehmigungsbescheid

festgeschriebenen Vorschreibungen und Auflagen darüber zu berichten.

 

  (3) Die zuständige Behörde kann von sich aus nachträglich geringfügige Abweichungen entsprechend § 10

Abs. 4 genehmigen. Davon ist entsprechend Abs. 2 die UVP - Behörde in Kenntnis zusetzen.

 

(4) Die UVP - Behörde hat, wenn seitens der zuständigen Behörden gegenüber den im Genehmigungsbescheid

gemäß § 10 erheblich geänderte negative Auswirkungen durch das Vorhaben auf die Umwelt festgestellt werden

oder wenn sie selbst solche anhand der von den zuständigen Behörden gemäß Abs. 4 übermittelten Bescheide

feststellt, eine ergänzende Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 3 Abs. 1 vom Anlagenbetreiber verlangen.

Über diese hat sie gemäß § 4 Abs. 2 vorzugehen und zu entscheiden.

  (5) Eine zuständige Behörde sowie die UVP - Behörde können von sich aus Anpassungen von Anlagenteilen

an den geänderten Stand der Technik vorschreiben, wenn dadurch die in § 1 Abs. 4 genannten Schutzziele

besser erreicht werden können und wenn wenigstens 90 v.H. des Investitionsvolumens des betreffenden

Anlagenteiles steuerlich bereits abgeschrieben sind oder wenn neue Rechtsvorschriften der Europäischen

Gemeinschaften oder des Bundes oder der Länder solches erforderlich machen.

 

  (6) In Verwaltungsvorschriften vorgesehene allgemeine, nicht anlagenbezogene Aufsichtsbestimmungen, wie

insbesondere über die Forstaufsicht und die Gewässeraufsicht, bleiben unberührt.

 

 

Abnahmeprüfung und Betriebsgenehmigung

 

§ 13. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist vor der Inbetriebnahme vom Vorhabenswerber /

Betriebsinhaber der UVP - Behörde anzuzeigen, wovon durch die UVP - Behörde die nach bundes - und

landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden umgehend zu unterrichten sind.

 

  (2) Die zuständigen Behörden haben die Anlage entsprechend nach den den jeweiligen

Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benützungsbewilligungen,

Kollaudierungen und dergleichen daraufhin zu überprüfen, ob den jeweiligen Vorschriften und die Auflagen der

Genehmigung nach § 10 entsprochen ist, und im positiven Fall für ihren Wirkungsbereich die entsprechende

Betriebsgenehmigung zu erteilen.

 

  (3) Eine zuständige Behörde kann von sich aus im Rahmen der Betriebsgenehmigung nachträglich

geringfügige Abweichungen entsprechend § 10 Abs. 4 genehmigen.

 

  (4) Der Abnahmebescheid und die Betriebsgenehmigung sowie Genehmigungen gemäß Abs. 3 sind der

UVP - Behörde durch die zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.

 

  (5) Genehmigte Vorhaben nach Anlage 1 Ziffer 19 bedürfen keiner Abnahmeprüfung.

 

  (6) Wenn seitens der zuständigen Behörden gegenüber den im Genehmigungsbescheid gemäß § 10 erheblich

geänderte negative Auswirkungen durch das Vorhaben auf die Umwelt festgestellt werden oder wenn die

Behörde selbst solche anhand der von den zuständigen Behörden gemäß Abs. 4 übermittelten Bescheide

feststellt, kann sie eine ergänzende Umweltverträglichkeiterklärung gemäß § 3 Abs. 1 vom Anlagenbetreiber

verlangen. Über diese hat sie gemäß § 4 Abs. 2 vorzugehen und zu entscheiden.

 

 

Duldungspflicht

 

§ 14. (1) Soweit zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden

sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und

Anlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersuchungen erforderlichen Menge

entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der

Eigentümer der Liegenschaft oder der Betreiber der Anlage oder die Vertreter dieser Personen sind spätestens

beim Betreten der Liegenschaft oder der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr in Verzug oder keine der genannten

Personen erreichbar, genügt die nachträgliche Verständigung.

 

  (2) Der Eigentümer der Liegenschaft, der Anlagenbetreiber oder ihre Vertreter haben Kontrollen nach Abs.1

zu dulden, die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche

Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

 

Altanlagen

 

§ 15. (1) Soweit nicht andere gesetzlichen Bestimmungen einen früheren Zeitpunkt festlegen, ist für Anlagen,

die mehr als fünfzehn Jahren vor dem 1 März 1999 errichtet und in Betrieb genommen worden sind und auf die

die Bestimmungen von § 3 Abs. 1 zutreffen, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine Umweltverträglichkeitserklärung vorzulegen, die zusätzlich alle Befunde und Auflagen, die im Rahmen der

nach anderen Materiegesetzen durchgeführten Betriebsgenehmigungs - und Betriebsprüfungen erstellt worden

sind, zu enthalten hat.

Für Anlagen, die innerhalb der letzten fünfzehn Jahre vor dem 1.März 1999 errichtet und in Betrieb genommen

worden sind und auf die die Bestimmungen von § 3 Abs. 1 zutreffen, soweit in den gegenständlichen

Genehmigungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt worden

war, ist innerhalb von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine

Umweltverträglichkeitserklärung vorzulegen, die zusätzlich alle Befunde und Auflagen, die im Rahmen der

nach anderen Materiegesetzen durchgeführten Betriebsgenehmigungs - und Betriebsprüfungen erstellt worden

sind, zu enthalten hat.

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Stadium der Ausführung befindliche Vorhaben,

auf die die Bestimmungen von § 3 Abs. 1 zutreffen, soweit in den gegenständlichen Genehmigungsverfahren

keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz , BGBl 697/1993, in der

jeweils geltenden Fassung, durchgeführt worden war, ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes eine Umweltverträglichkeitserklärung vorzulegen.

Die Behörde hat diese Umweltverträglichkeitserklärung nach den Regelungen im I. Abschnitt zu bewerten und

gegebenen fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

 

  (2) Bei einer gemäß Abs. 1 durchzuführenden Bewertung der vorgelegten Umweltverträglichkeitserklärung

bzw. einer durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung ist vor allem darauf zu achten, ob durch

Anpassung an den geänderten Stand der Technik die in § 1 Abs. 4 genannten Schutzziele besser zu erreichen

wären. Sind wenigstens 90 v.H. des Investitionsvolumens eines Anlagenteiles steuerlich bereits abgeschrieben,

kann die Behörde für diesen Teil der Anlage eine Anpassung an den geänderten Stand der Technik vorschreiben.

 

  (3) Gemeinden (im Bundesland Wien Bezirke) oder Bürgerinitiativen, die sich sinngemäß nach § 7 Abs. 3

konstituieren haben, sowie der weisungsfreie Umweltanwalt des Landes können, soweit zu erwarten ist, daß die

Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgüter besser abgeschätzt und in der Folge Maßnahmen

zum besseren Erreichen der Schutzziele gemäß § 1 Abs. 4 ergriffen werden können, mit sofortiger Wirkung für

Anlagen, die den Bestimmungen des Abs. 1 unterliegen, die Vorlage einer Umweltverträglichkeiterklärung

begehren.

 

  (4) Die Behörde hat über ein solches Begehren nach Abs. 3 bescheidmäßig zu entscheiden. Gegen diesen

Bescheid ist eine Berufung sowohl durch den Anlagenbetreiber als auch die begehrende Partei möglich. Gegen

die Entscheidung der Berufungsbehörde ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

III. Abschnitt

 

 

 

Umweltverträglichkeitsprüfungs. und Anlagengenehmigungsbehörde (UVP - Behörde)

 

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Bewilligungsverfahren für Vorhaben, für deren Genehmigung oder

Nichtuntersagung mehr als eine Behörde zuständig ist, sowie Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit

als konzentriertes Genehmigungsverfahren für alle Vorhaben gemäß Anlage 1 und für Vorhaben, für die nach

anderen Bundesgesetzen eine Umweltverträglichkeiterklärung vorgeschrieben wird, oder für Vorhaben, für die

der Vorhabenswerber gemäß § 4 Abs. 1 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begehrt, sind

durch den Landeshauptmann durchzuführen.

 

  (2) Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für das konzentrierte Genehmigungsverfahren erstreckt sich

vom Antrag gemäß § 3 Abs. 1 bis zum Genehmigungsbescheid gemäß § 10. Während dieses Zeitraumes ist in

diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden im

Genehmigungsverfahren auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Mit

Rechtskraft des Genehmigungsbescheides bzw. von Detailgenehmigungen gemäß § 10 Abs. 2 geht die

Zuständigkeit zur Vollziehung auf die ansonst für die Genehmigungen zuständigen Behörden über.

 

  (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hat der Landeshauptmann in seinem Wirkungsbereich die

Gewerbebehörde zu betrauen, der die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die konzentrierten

Anlagegenehmigungsverfahren obliegt (UVP - Behörde). Die Gewerbebehörde ist bei der Vollziehung dieses

Bundesgesetze durch jene Behörden zu unterstützen ist, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes und

des Landes für den Vollzug der betreffenden Materiengesetze zuständig wären. Der Bürgermeister (Die

Bürgermeister), der für das Vorhaben zuständigen Gemeinden (Im Bundesland Wien: der Bezirksvorsteher/ die

Bezirksvorsteher des zuständigen Bezirkes / der zuständigen Bezirke) sind, soferne sie mitwirkende Behörden

sind, dem Verfahren beizuziehen.

 

  (4) Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehr als ein Bundesland, so haben die Landeshauptleute der beteiligten

Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen und sich darauf zu einigen, in welchem Bundesland das

gegenständliche konzentrierte Genehmigungsverfahren abzuwickeln ist. Ist eine solche Einigung nicht innerhalb

von sechs Wochen ab Einreichen des Vorhabens und der Umweltverträglichkeiterklärung durch den

Vorhabenswerber zu erreichen, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich einen

Landeshauptmann mit der Abwicklung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens zu betrauen. Im Fall, daß

sich ein Vorhaben auf mehr als ein Bundesland erstreckt, haben während des gegenständlichen Verfahrens alle

jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der betreffenden Materiengesetze in den

einzelnen Ländern zuständig sind, die betraute UVP - Behörde zu unterstützen.

 

 

Berufungsbehörde

 

§ 17. (1) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 68 und 73 AVG

ist der beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nach dem Bundesgesetz über den

Umweltsenat, BGBI. 698/1993, eingerichtete Umweltsenat.

 

 

 

 

IV. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 18. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auf Grund geänderter EU—Vorschriften im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung weitere

Vorhaben, für die gemäß § 3 Abs. 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, festlegen.

§ 19. Soweit in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder in diesem Bundesgesetz nicht besondere

Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses

Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden.

Bericht an den Nationalrat

§ 20. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals mit

März 2002, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten. Dieser Bericht ist nach Kenntnisnahme

durch den Nationalrat zu veröffentlichen.

Berichtspflicht des Landeshauptmannes

§ 21. Der Landeshauptmann hat jährlich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über die

eingereichten, bewilligten und in Ausführung befindlichen Vorhaben, die nach Anlage I oder nach einer

Verordnung gemäß § 18 UVP - pflichtig sind oder nach § 4 Abs. 2 oder auf Begehren des Vorhabenswerbers

nach § 4 Abs. 1 einer UVP unterzogen werden, sowie über den Stand in Betrieb befindlicher UVP - pflichtiger

Anlagen entsprechend den Mitteilungen der zuständigen Behörden an die Behörde gemäß §§ 12 und 13 zu

berichten.

Zuständigkeit

 

§ 22. (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Bund zuständig ist,

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soferne andere Bundesministerien nach den

Verwaltungsvorschriften zuständig wären, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,

ansonsten im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.

 

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 23. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf

Frauen und Männer in gleicher Weise, Bei Anwendungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechts -

spezifische Form zu verwenden.

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.März 1999 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das

Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeits -

prüfungsgesetz - UVP - G), BGBl 697/1993, geändert BGBl. 773/1996, außer Kraft gesetzt.

 

  (2) Mit 1.März 1999 treten die Bestimmungen von § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr.286/1971,

sowie von § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, betreffend der Zuständigkeit

außer Kraft.

 

  (3) Zum 1.März 1999 nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die

Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeits - prüfungsgesetz UVP - G), BGBl 697/1993, geändert BGBl.

773/1996, laufende Verfahren sind nach dem UVP - G 1993 i.d.g.F. fortzuführen und abzuschließen, jedoch

gelten für die noch ausstehenden Verfahrensschritte die in diesem Bundesgesetz festgelegten Fristläufe.

 

 

 

 

Anlage 1 zu § 3 Abs.1

 

Liste jener Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind

 

1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) und Erdgas

    sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder

    bituminöser Schiefer;

2. Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW

    sowie

    Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage oder Stillegung solcher Kraftwerke

    und Reaktoren (Mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren

    und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt);

    Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff

    und andere radioaktiv kontaminiette Komponenten vom Standort der Anlage entfernt wurden;

 

3.a) Anlagen zur Wiederaufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

   b) Anlagen mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen,

       Anlagen mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle,

       Anlagen mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe,

       Anlagen mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle,

       Anlagen mit dem ausschließliche Zweck der (für mehr als 10 Jahre) geplanten Lagerung bestrahlter

       Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort;

4. Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl sowie

    Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen

    durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;

 

5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be - und Verarbeitung von Asbest und

    Asbesterzeugnissen:

    bei Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20.000 t Fertigerzeugnissen,

    bei Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen,

    bei anderen Verwendungszwecken von Asbest mit einem Einsatz von 200 t im Jahr;

 

6. Integrierte chemische Anlagen, d.h. Anlagen zur Herstellung von Stoffen unter Verwendung chemischer

    Umwandlungsverfahren im industriellen Umfang, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinanderbefinden

    und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und die

    a) zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie einfache Kohlenwasserstoffe (lineare oder

        ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische), sauerstoffhaltige

        Kohlenwasserstoffe (insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether,

        Peroxide und Epoxide), schwefelhaltige Kohlenwasserstoffe, stickstoffhaltige Kohlenwasserstoffen

        (insbesondere Amine, Amide, Nitrose -, Nitro - und Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate und Isocyaanate),

        phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe, halogenhaltige Kohlenwasserstoffe, metallorganische Verbindungen,

        Basiskunsistoffe ( Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis), synthetische Kautschuke,

        Farbstoffe und Pigmente sowie Tenside,

    b) zur Herstellung anorganischer Grundchemikalien: wie von Gasen (wie Ammoniak, Chlor und

        Chlorwasserstoff, Flour und Flourwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden,

        Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen), von Säuren (wie Chromsäure, Flußsäure, Phosphorsäure,

        Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren), von Basen (wie

        Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid), von Salzen (wie AmmoKaliumchlorat,

        Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat), und von Nichtmetallen, Metalloxiden oder

        sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium und Siliciumkarbid,

    c) zur Herstellung von phosphor - stickstoff - oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff und

        Mehrnährstoff),

    d) zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,

    e) zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen

        Verfahrens und

    f) zur industriellen Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von

       Explosivstoffen

       dienen.

7.a) Bau von Eisenbahn - Fernverkehrsstrecken und Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km,

       die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnstrecken eingerichtet werden;

   b) Bau von Flugplätzen gemäß den Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chikago von 1944 zur

       Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt - Organisation (Anhang 14) mit einer Start und

       Landebahngrundlänge von 2.100 m und mehr,

   c) Festlegung, Ausbau und Umlegung von Autobahnen und Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen

       des Europäischen Übereinkommens über Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15.November

       1975, ausgenommen zusätzliche Anschlußstellen;

   d) Festlegung von neuen vier - und mehrspurige Straßen oder Verlegung solcher Straßen, wenn die

       Verschiebung der Straßenachse mehr als 50 m beträgt, und/oder Ausbau von bestehenden ein - oder

       zweispurigen Straßen zu vier oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte

       und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde;

8. Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschiffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1.350 t zugänglich sind;

 

9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A

    Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG, ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S.39 (zuletzt geändert durch

    Entscheidung 94/3/EG der Kommission, ABl. Nr. L 5 vom 7.1.1994, S.15) oder Deponierung gefährlicher

    Anfälle, d.h. unter die Richtlinie 91/689/EWG, ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S.20 (zuletzt geändert durch

    die Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2.7.1994, S.28) fallender Abfälle;

 

10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in

      Anhang II A Nummer D 9 der Richtlinie 75/442/EWG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr

      als 100 t pro Tag;

 

11. Grundwasserentnahme - oder künstliche Grundwasserauffüllsysteme mit einem jährlichen Entnahme - oder

      Auffüllvolumen von mindestens 10 Mio.m3;

 

12. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flußeinzugsgebiet mitt einem

      durchschnittlichen Wasserdurchfluß von weniger als 2.000 Mio.m3/Jahr in ein anderes, wenn

      durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Mio.m3/Jahr umgeleitet

      werden oder der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluß des Flußeinzugsgebietes, dem Wasser

      entnommen wird, 2.000 Mio.m3/Jahr übersteigt und mehr als 5 % dieses Durchflusses umgeleitet werden,

      der Transport von Trinkwasser in Rohren wird jedoch nicht berücksichtigt;

 

13. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150.000 Einwohnergleichwerten gemäß der

      Definition in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 91/271/EWG, ABl.. Nr. L 135 vom 30.5.1991, S.40

      (zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994);

 

14. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als

      500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500.000 m3/Tag bei Erdgas;

 

15. Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen

      über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden;

 

16. Öl -, Gas - und Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von

      mehrals 40 km;

 

17. Anlagen zur Intensivhaltung oder - aufzucht von Geflügel und Schweinen mit mehr als

      a) 60.000 Plätzen für Masthühner oder 40.000 Plätzen für Hennen,

      b) 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

      c) 750 Plätze für Sauen;

 

18. Industrieanlagen zur

      a) Herstellung von Holzschliff, Zellstoff und Zellulose aus Holz oder anderen Faserstoffen, jedenfalls bei

          Einsatz des Sulfataufschlußverfahrens, sonst ab einer Produktionskapazität von mehr als 100.000 Tonnen

          pro Jahr;

      b) Herstellung von Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 200 t pro Tag übersteigt;

 

19. Steinbrüche, Schotterabbau und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder

      Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar;

 

20. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von

      mehrals 15 km;

 

21. Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität

      von 200.000 Tonnen und mehr;

 

22. Anlagen zur Durchführung von Arbeiten der Sicherheitstufe 3 oder 4 mit gentechnisch veränderten

      Organismen in einem oder mehreren geschlossenen Systemen i.S. des Gentechnikgesetzes, BGBl. 510/1994,

      sowie Vorhaben der erstmaligen Freisetzung bestimmter gentechnisch veränderten Organismen.

VORBLATT

 

 

Problem:

 

Das im Jahr 1993 in Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 85/337/EWG über

die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom

5.7.1985, erlassene Bundesgesetz über die Überprüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung

(UVP - G), BGBl. Nr.697/1993, geändert BGBl. 773/1996, hat sich relativ rasch als schwerfälliges Instrument

erwiesen, das einerseits durch unklare zeitliche Fristensetzungen zu überlangen Verfahren führt ( so konnte in

den mehr als drei Jahren seit Inkrafttreten kein einziges Verfahren bisher abgeschlossen werden) und

andererseits die Beteiligung der Bürger im Verfahren nicht wirklich befriedigend löst. Als positiv zu werten ist,

daß im UVP - G 1993 erstmals die Möglichkeit für ein konzentriertes Genehmigungsverfahren, freilich nur für

bestimmte Großvorhaben, geschaffen wurde. Ein wesentlicher Mangel ist auch die fehlende Möglichkeit,

Raumplanungskonzepte und Konzepte der regionalen und überregionalen Ressourcennutzung, die selbst auf ihre

Umweltauswirkungen überprüft worden sind, als zu berücksichtigenden Rahmen in UVP - Verfahren für

bestimmte Vorhaben (Projekt - UVP) vorzugeben.

 

Ein von der freiheitlichen Parlamentsfraktion in die parlamentarische Diskussion 1993 eingebrachter Vorschlag

zu einem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ( II - 10544 dB, XVIII.GP), in dem klare Fristenläufe,

verpflichtende UVP weitestgehend nur für die in der Richtlinie 857337/EWG vorgesehenen Vorhaben, die

Möglichkeit der freiwilligen UVP, für andere Vorhaben nach der Richtlinie verpflichtend eine ausführliche

Umweltverträglichkeitserklärung und nur bei Bedarf eine UVP sowie Parteistellung für Bürgerinitiativen und

Umweltschutzorganisationen im Verfahren vorgesehen waren, fand bei den anderen Parlamentsfraktionen keine

Unterstüzung. Für die Wirtschaft besonders interessant wäre nach diesem Entwurf die Möglichkeit gewesen, auf

breiter Basis über UVP - pflichtige Vorhaben hinaus Vorhabenswerber die Möglichkeit ein konzentriertes

Genehmigungsverfahren anzubieten.

 

Zwischenzeitlich sind in Auslegung der EU - Richtlinie 85/337/EWG zwei Entscheidungen des EuGH betreffend

die Umsetzungsverpflichtung der im Anhang II der Richtlinie angeführten Projekte ergangen (Urteil vom 2.Mai

1996 in der Rechtssache C - 133/94, Kommission/Belgien; Urteil vom 24.Oktober 1996 in der Rechtssache C -

72/95, Raad van State) und die Richtlinie 85/337/EWG wurde durch die am 3.März 1997 vom Ministerrat

beschlossene und am 14.März 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Richtlinie

(RL 97/11/EG, ABl. Nr. L 73/5 vom 14.3.1997) ersetzt. Zusätzlich werden in der Richtlinie 96/61/EG vom

10.10.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wesentliche

Vorgaben für Genehmigung und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen gesetzt.

Damit ist das geltende österreichische UVP - G nicht mehr EU - konform. Im Gegensatz zum freiheitlichen

Vorschlag zu einem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (II - 10544 dB, XVIII .GP) kennt das geltende UVP -

G keine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch die eine

entsprechende Anpassung der Gesetzeslage an die veränderten Vorgaben auf dem einfachen Weg der

Verordnung möglich gewesen wäre.

 

Das Faktum veränderter Vorgaben seitens der Europäischen Gemeinschaften zwingt Österreich bis 14.März

1999 innerstaatlich die gesetzliche Regelungen betreffen Umweltverträglichkeitsprüfungen den Vorgaben der

Europäischen Gemeinschaften anzupassen. Da der Vorschlag der freiheitlichen Parlamentsfraktion von 1993

weitestgehend den nun von den Europäischen Gemeinschaften verfügten Vorgaben entspricht, ergibt sich die

Möglichkeit die in diesem Gesetzesentwurf vorgesehenen Ideen für Umweltverträglichkeitsprüfung, Transparenz

in den Behördenverfahren, Parteistellung für Bürgerinitiativen und Non - Goverment - Organizationen (NGOs)

und Verfahrenskonzentration und damit Verfahrensbeschleunigung im Interesse von Vorhabenswerbern in

entsprechend den geänderten Vorgaben angepaßter Form erneut als Ersatz für das derzeit geltende und nicht

mehr EU - konforme Umweltverträglichkeitprüfungsgesetz vorzulegen.

 

 

Ziel:

 

Ziel einer Umweltverträglichkeitprüfung ist einerseits die Auswirkungen auf die Umwelt eines Vorhabens im

synergetischen regionalen, überregionalen und u.U. auch globalen Zusammenspiel und Zusammenwirken von

die Umwelt bestimmenden und beeinflussenden Faktoren vor Ausführung abzuschätzen um mögliche negative

Auswirkungen und damit auch Lebensqualitätsverluste für die betroffene Bevölkerung zu minimieren und den

angestrebten Gewinn durch das Vorhaben hinsichtlich seiner Kosten an belastenden Umweltauswirkungen zu

optimieren. Andererseits soll durch größtmögliche Transparenz gegenüber der durch das Vorhaben betroffenen

und um den Erhalt einer lebenswerten Umwelt besorgten Bevölkerung und Schaffung echter

Mitsprachemöglichkeiten und Parteienstellung für diese im Genehmigungsverfahren eine breitere soziale

Akzeptanz für Vorhaben erreicht werden. Die Prüfung der sozialen Verträglichkeit eines Vorhabens hat daher

ein wesentlicher Bestandteil einer UVP im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu sein.

 

Im Gegenzug müssen der österreichischen Wirtschaft durch Verfahrenskonzentration und durch die Möglichkeit

der Vorlage einer umfassenden qualifizierten Umweltverträglichkeiterklärung, die ansonst notwendige

Teilgutachten im Verfahren vorwegnimmt, im Vergleich zur derzeit bestehenden Situation wesentlich kürzere

und konkret definierte Laufzeiten und damit möglichst frühe Entscheidungszeitpunkte in anlagenbezogenen

Genehmigungsverfahren geschaffen werden.

 

Als weitere Vereinfachung und Beschleunigung in einzelnen anlagebezogenen Bewilligungsverfahren sollen

von Gebietskörperschaften beschlossenene Konzepte der Raumordnung, der regionalen und überregionalen

Ressourcennutzung und Flächenwidmungen, soweit ihrer Beschlußfassung eine Überprüfung ihrer

Umweltauswirkungen und der Vor - und Nachteile ihrer Unterlassung bzw. von Alternativen vorausgegangen

sind, sowie gesetzlich geregelte Belastungslimits, wie z.B. im Immissionsschutzgesetz geregelt, dienen. In

solchen Fällen ist im UVP - Verfahren nur zu prüfen, ob das Vorhaben die vorgegebenen Rahmenbedingungen

nicht überschreitet.

 

 

Lösung:

 

Mit der Neuerlassung des UVP - G wird den Auslegungen der EU - Richtlinien durch den EuGH entsprochen und

die geänderte EU - Richtlinie umgesetzt. Es wird die EU - Konformität hergestellt und eine praxisgerechte,

bürgernahe und wirtschaftsfreundliche Anwendung gewährleistet.

 

 

Inhalt:

 

Die synergetischen Auswirkungen auf und in der Umwelt sollte bei allen umweltrelevanten Vorhaben vor ihrer

Umsetzung abgeschätzt werden. Die Beschränkung auf bestimmte Großvorhaben, wie sie in der Richtlinie

97/11/EG vorgegeben werden,läßt weiterhin die nicht unwesentlichen summativen Auswirkungen von mittleren

und kleinen Vorhaben weiterhin unberücksichtigt. Die derzeitige Regelung von Umwelt -

verträglichkeitprüfungen nach den Bestimmungen des UVP - G 1993 stellt die befaßten Behörden - trotz der nach

diesem Gesetz geringen Zahl UVP - pflichtiger Vorhaben - vor große Probleme, die, wie sich zeigt, zu überlangen

Verfahren führen. So konnte bislang kein einziges Verfahren in erster Instanz abgeschlossen werden. Solche

überlangen Genehmigungsverfahren stellen für Österreich als Wirtschaftsstandort einen zunehmend

schwerwiegenderen Nachteil dar, da Investitoren in Länder ausweichen, in denen die erforderlichen

behördlichen Entscheidungen rascher getroffen werden können. Der vorliegende Gesetzesentwurf zielt daher für

alle Vorhaben, die nach Anlage I UVP - pflichtig oder nach Anlage II UVE - pflichtig sind, auf die Vorlage einer

umfassenden Umweltverträglichkeiterklärung ab, die der Behörde eine rasche Entscheidung über das Projekt

ermöglichen. Das sollte auch bei den UVP - pflichtigen Vorhaben zu einer raschen Entscheidung innerhalb des

höchstmöglichen vorgegebenen Zeitrahmens bis zum Entscheid über die Genehmigung von maximal 18

Monaten ab Einreichung (bei Wegfall der nach dem UVP - G 1993 vorgeschriebenen sechsmonatigen

Vorverfahrens) führen. Das und Konzentration aller gegenständlichen Genehmigungsverfahren in das UVP -

Verfahren sollte auch für nicht in Anlagen I und II erfaßten Vorhaben eine vom Vorhabenswerber freiwillig

gefordertes UVP - Verfahren interessant machen.

 

Im Sinne der EU - Richtlinie kann die UVP - Behörde, wenn andernfalls keine ausreichende Grundlage zur

Abschätzung der Umweltauswirkungen des eingereichten Vorhabens geschaffen werden kann, von sich aus oder

auf verlangen einer dürch das Vorhaben betroffenen unteren Gebietskörperschaaft, des weisungsfreien Landes-

Umwaltes, einer Bürgerinitiative oder einer Non - Governement - Organization (NGO) soweit diese für das

gegenständliche Verfahren Parteistellung erlangt haben, auch für nicht UVP - pflichtige Vorhaben eine UVP

anordnen.

Ebenfalls konform der EU - Richtlinie ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Möglichkeit

eingeräumt, auf dem Verordnungsweg weitere UVP - bzw. UVE - pflichtige Vorhaben zu benennen, wodurch in

Zukunft erforderliche Anpassungen wesentlich erleichtert werden.

 

Die erforderliche Transparenz als wesentliche Voraussetzung der breiten Akzeptanz eines Vorhabens soll durch

Offenlegung des Projektes und der UVE sowie des UVP - Gutachtens, durch die Möglichkeit einer

Stellungnahme für jedermann und der Parteistellung für Bürgerinitiativen und NGOs erreicht werden.

Vereinsrechtlich organisierte Bürgerinitiativen, die von einem bestimmten Prozentsatz der Wahlberechtigten auf

Gemeindeebene (im Bundesland Wien: Bezirksebene), Landesebene oder Bundesebene unterstützt werden,

können ebenso wie qualifizierte Umweltschutzorganisationen auf Verlangen Parteistellung im UVP - Verfahren

erhalten. Sie werden gegenüber der Behörde durch ihre vereinsrechtlich legitimierten Organe vertreten.

 

Ad lege Parteistellung können in allen nach diesem UVP - Gesetz durchzuführenden Verfahren die

weisungsfreien Umweltanwälte der Länder geltend machen.

 

 

Alternativen:

 

Keine, da die bestehende Rechtslage nicht EU - konform ist.

 

 

EU - Konformität:

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf erfüllt die geänderten Anforderungen der Richtlinie 97/11/EG des Rates der

Europäischen Gemeinschaften vom 3.März 1997 über die Umweltverträglichkeitprüfung.

 

 

Kosten:

 

Durch das vorliegende Gesetz sollte es de facto für die beteiligten Behörden durch Verfahrenskonzentration und

daher Verfahrensvereinfachung unter der Koordination einer bei den einzelnen Landesamtsdirektionen (im

Bundesland: Wien Magistrationsdirektion) einzurichtenden UVP - Behörde sowie durch die klare Regelung der

Parteistellung von Bürgerinitiativen und Non - Governement - Organizations (NGOs) gegenüber der derzeitigen

Regelung nach dem UVP - G 1993 trotz der zu installierenden UVP - Behörde zu Aufwand - und damit

Kosteneinsparungen kommen.

Genaue Prognosen der Kostenentwicklung im Vergleich zur derzeitigen Situation sind erst bei Vorliegen der im

Vollzug des UVP - G 1993 bisher entstandenen Kosten möglich.

Bei den Kostenabschätzungen sind auch die für die österreichische Wirtschaft zu erwartenden

Kosteneinsparungen durch Verfahrenskonzentration und Behördenentscheidungen innerhalb genau definierter

Fristen zu berücksichtigen.

 

 

 

Erläuterungen

 

 

A. Allgemeiner Teil

 

Gemäß dem Bundesverfasssungsgesetz vom 27.November 1984, BGBl. Nr. 491/1984, bekennt sich die

Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) zum umfassenden Umweltschutz. Umfassender

Umweltschutz ist nach dem Bundesverfassungsgesetz „die Bewahrung der natürlichen Umwelt als

Lebensgrundlage der Menschen vor schädlichen Einwirkungen. der umfassende Umweltschutz besteht

insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von

Störungen durch Lärm“.

 

Eine der wichtigsten Aufträge dieser Verfassungtsbestimmung an die Umweltpolitik ist der der Vorsorge, d.h. in

der vorbeugenden Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen, wobei zur Abschätzung synergetischer

Auswirkungen verschiedener Arten von Auswirkungen auf die Umwelt, die von einem geplanten Vorhaben in

gegebenen Situationen ausgehen oder ausgehen können, eine umfassende Umweltverträglichkeitprüfung als

Grundlage der Genehmigung oder Ablehnung des Vorhabens das Mittel der Wahl darstellt. Zur Minimierung

negativer Umweltauswirkung und Optimierung positiver Umweltauswirkungen sollten möglichst alle, wenigsten

jedoch alle größeren Vorhaben einer Umweltverträglichkeitprüfung unterzogen werden. Die gegenüber der

Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 85/337/EWG in der Richtlinie 97/1 1/EG wesentlich

erweiterte Liste UVP - pflichtiger Vorhaben ist ein bedeutsamer Schritt in diese Richtung.

 

Der vorliegende Gesetzestext geht jedoch über diesen durch die EG - Richtlinie geforderte Mindestanspruch noch

hinaus, da er, um in Zukunft auch die kumulative Wirkung umweltbeeinflussender Auswirkungen einer

Mehrzahl kleinerer und mittlerer Vorhaben abschätzen und bewerten zu können, allgemein für Vorhaben, von

denen Auswirkungen auf die Umwelt direkt oder indirekt ausgehen oder ausgehen können, eine

Umweltverträglichkeiterklärung vorsieht, wenn auch vorerst die Vorlage einer solchen weitgehend auf die in

Anlage 1 und 2 der Richtlinie 97/11/EG genannten Vorhaben und die Durchführung einer amtsseitig zwingend

durchzuführenden UVP auf die Vorhaben der Anlage 1 beschränkt sind.

 

Einerseits im Sinne einer synergetischen Betrachtung und Einschäzung von Umweltauswirkungen und

andererseits, um die derzeit oft langwierigen einzelnen Genehmigungsverfahren, die für ein Projekt erforderlich

sind, zu beschleunigen, sieht das Gesetz generell die Abwicklung eines Leitverfahrens mit fixen Vorgaben von

Fristen bei einer einzigen Behörde vor. Damit existiert gegenüber dem Vorhabenswerber eine einzige Behörde,

die bei der jeweiligen Landesamtsdirektion eingerichtete UVP - Behörde, als Ansprechpartner, die auch den

einzigen erforderlichen Genehmigungsbescheid erläßt. Die Einschaltung der einzelnen weiteren Instanzen, die

im gegenständlichen Verfahren mitzuentscheiden haben, erfolgt durch die UVP - Behörde im Rahmen des

Leitverfahrens.

 

Im Gegensatz zum derzeit gültigen UVP - Gesetz aus dem Jahr 1993 wird die Parteienstellung für die Wiener

Bezirke, die damit Gemeinden in den anderen Bundesländern gleichgestellt werden, und für Non - Governement -

Organizations (NGOs) im UVP - Verfahren neu eingeführt und die Parteistellung für Bürgerinitiativen neu

geregelt. Bürgerinitiativen haben sich vereinsrechtlich zu organisieren und werden der Behörde gegenüber durch

ihre vereinsmäßig legitimierten Organe im Verfahren vertreten. Damit ist eine saubere Vertretung der Interessen

von Bürgern gewährleistet und das nach der bisherigen Regelung vorgesehene, bei größeren Verfahren praktisch

nicht durchführbare Anhörungsverfahren von hunderten Personen durch eine praktikable Lösung abgelöst. Die

Möglichkeit der Einsichtnahme in Vorhabensunterlage und die Abgabe persönlicher Stellungsnahmen und

Vorschläge bleibt davon unberührt. Dabei ist sichergestellt, daß etwaige Betriebs- und Fabrikationsgeheimnisse

vor dem Zugriff unbefugter Dritter gewahrt bleiben.

 

 

B. Besonderer Teil

 

ad § 1 Die Aufgaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind die zu erwartenden Auswirkungen eines

Vorhabens auf die Umwelt in synergetischer Betrachtung in einer gegebenen bzw. in einer durch anderwärtige

Vorhaben veränderten Situation abzuschätzen, zu beschreiben und zu bewerten, wobei möglichst Alternativen

mit günstigeren Umweltauswirkungen bis hin zum Unterbleiben des Vorhabens zu berücksichtigen sind.

 

ad § 2 Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind generell alle Vorhaben wie Errichtung, Betrieb

und Entsorgung nach Stillegung von Anlagen sowie Eingriffe in Natur, Landschaft und Ökosysteme, von denen

Auswirkungen auf die in § 1 genannten Schutzgüter zu erwarten sind und für deren Ausführung behördliche

Genehmigungen, Bewilligungen, Konzessionen oder Beschlüsse von Gebietskörperschaften erforderlich sind.

Zu solchen Vorhaben zählen auch Maßnahmen der regionalen und überregionalen Raumordnung.

 

ad § 3 Bei Vorhaben, für die nach der EU - Richtlinie 97/11/EG eine UVP verpflichtend vorgeschrieben wird

und die im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgelistet sind, sowie bei Vorhaben, für die nach einem anderen

Bundesgesetz oder auf Grund der Ermächtigung nach § 18 dieses Gesetzes die Durchführung einer UVP

vorgeschrieben wird, wird vom Vorhabenswerber die Vorlage einer Umweltverträglichkeitserklärung verlangt,

die über alle Unterlagen und Angaben hinaus, die für das geplante Vorhaben durch alle relevanten

Materiengesetze verlangt werden, zusätzlich alle Unterlagen und Angaben zu enthalten hat, die die Behörde zur

Bewertung der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens benötigt. Die Behörde hat dem Vorhabenswerber

mitzuteilen, welche Unterlagen und Angaben sie zur Bewertung der Umweltauswirkungen in seinem Fall

erforderlich sind.

Soweit übertragbar, erfüllt eine auf einer UVP basierende Genehmigung eines gleichartigen Vorhabens die

Auflagen einer Umweltverträglichkeitserklärung soweit, als das vorangegangene Vorhaben auf die spezielle

Situation des gegenständlichen Vorhabens übertragbar ist (Typengenehmigung).

Bei Konzepten der Raumplanung und Raumordnung, bei denen vor ihrem in Kraft treten die Auswirkungen auf

die Umwelt geprüft wurden, sowie bei gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzungen von Emissions - und

Immissionsbelastungen hat die Umweltverträglichkeitserklärung nur darzustellen, inwieweit sich das

vorgesehene Vorhaben innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen bewegt.

 

ad § 4 Abgesehen von jenen Vorhaben, für die gesetzlich eine UVP vorgeschrieben ist, kann ein

Vorhabenswerber auch für ein Vorhaben, für die keine gesetzliche UVP vorgesehen ist, ein UVP im Rahmen

des behördlichen Genehmigungsverfahren verlangen. In allen anderen Fällen hat die Behörde im Rahmen des

Genehmigungsverfahrens die möglichen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls vom

Vorhabenswerber entsprechende weitere Angaben und Unterlagen zu seinem Vorhaben verlangen.

 

Bei Vorhaben, für die eine UVP vorgeschrieben ist, hat die Behörde von der Erstellung eines

Umweltverträglichkeitsgutachten abzusehen, wenn aus den vom Betreiber vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei

die zu erwartenden direkten und indirekten Auswirkungen auf die in § 1 (4) aufgezählten Schutzgüter

abschätzen lassen, und die durch andere Gesetze und Raumordnungskonzepte festgelegten Schwellwerte für

bestimmte Stoffe, stoffliche und thermische Emissionen, Strahlungen oder mechanischen Schwingungen sowie

sonstige in Raumordnungskonzepten festgelegte Auflagen durch das gegenständliche Vorhaben eingehalten oder

unterschritten werden.

 

ad § 5 In jenen Fällen, in denen eine UVP vorgeschrieben ist und die Behörde nicht von der Erstellung eines

Umweltverträglichkeitsgutachten Abstand nehmen kann, hat die Behörde längstens drei Monate nach Einreichen

des Genehmigungsantrages einen Katalog jener umweltrelevanten Probleme und Fragen zu erstellen, die über

die durch den Vorhabenswerber vorgelegten Unterlagen hinaus im UVP - Verfahren zu prüfen und zu

beantworten sind. Falls die eingereichten Unterlagen unzureichend sind und durch den Vorhabenswerber zu

ergänzen sind, verlängert sich die Frist zur Erstellung des Problem - und Fragenkatalogs für die Behörde um jene

Zeit, die dem Vorhabenswerber zum Beischaffen der fehlenden Unterlagen eingeräumt wurde,

Gleichzeitig mit dem Problem - und Fragenkatalog hat die Behörde die für die Erstellung des

Umweltverträglichkeitsgutachtens vorgesehenen Gutachter zu benennen.

 

Sowohl bei der Erstellung des Problem - und Fragenkataloges als auch bei der Bestellung der Gutachter wird

dem Vorhabenswerber, den Standortgemeinden und Nachbargemeindenund den weisungsfreien

Umweltanwälten betroffener Bundesländer und in eingeschränktem Umfang auch Bürgerinitiativen, soweit sie

gern. § 7 (2) Parteistellung erlangen‚ ein Mitspracherecht eingeräumt.

 

ad § 6 Für alle UVP - pflichtigen Vorhaben wird ein allgemeines Recht auf Einsichtnahme und Stellungnahme

vorgesehen. Dazu sind die eingereichten Projektunterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung längstens

drei Monate nach Einreichung des Projektantrages auf die Dauer von vier Wochen öffentlich zur Einsichtnahme

aufzulegen. Zur Wahrung von Betriebs - und Unternehmensgeheimnissen können auf Verlangen des

Projektwerbers bestimmte Teile der Unterlagen von der öffentlichen Einsichtnahme ausgenommen werden. Mit

Einverständnis des Vorhabenswerbers können jedoch Personen mit Parteistellung im gegenständlichen

Verfahren Einsichtnahme in diese nicht öffentlich aufgelegten Teile nehmen.

Jedenfalls sind die Umweltanwälte der betroffenen Länder von der öffentlichen Auflage der Projektunterlagen

sowie von der Absicht der Behörde über Erstellung oder Nichterstellung eines behördlichen Umweltgutachtens

unmittelbar zu unterrichten.

Falls durch das gegenständliche Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf einen anderen Staat zu

erwarten sind, sind diesem Staat die Projektunterlagen zugänglich zu machen. Für Staaten, die nicht

Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind, gilt solches jedoch nur bei

entsprechenden bilateralen Vereinbarungen.

 

ad § 7 Parteistellungen nach den im Verfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bleiben unangetastet.

Zusätzlich können die weisungsfreien Umweltanwälte der Länder sowie Standortgemeinden bzw.

Nachbargemeinden (auch solche im angrenzenden Ausland) Parteistellung im Genehmigungsverfahren geltend

machen. Im Bundesland Wien sind dabei Bezirke Standortgemeinden gleichgestellt.

Anhörungsrecht in einem Verfahren entsprechend der geltenden EU - Richtlinie können Bürgerinitiativen geltend

machen, die von wenigstens 3% der Wahlberechtigten der Standortgemeinde oder mitbetroffener

Nachbargemeinden (bei Gemeinden mit mehr als 33.000 Einwohnern von wenigstens 1.000 Wahlberechtigten)

oder von 1% der Wahlberechtigten jenes Bundeslandes, in dem die gegenständliche Sache anhängig ist oder das

durch die gegenständliche Sache betroffen ist, oder von 0,5% der Wahlberechtigten bundesweit unterstützt

werden. Bürgerinitiativen , die Parteistellung erlangen wollen, haben sich vereinsrechtlich zu organisieren. Sie

werden im gegenständlichen Verfahren durch ihre vereinsrechtlich legitimierten Organe vertreten.

In Bundesländern, in denen kein weisungsfreier Umweltanwalt eingerichtet ist, können Bürgerinitiativen auf ihr

Verlangen Parteistellung erhalten.

 

ad § 8 Für den Fall, daß behördlicherseits ein Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen ist und die vom

Projektwerber vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei die Umweltauswirkungen beschreiben und beurteilen lassen,

hat die Behörde innerhalb von acht Wochen einen abschließenden zusammenfassenden Bericht als

Umweltverträglichkeitsgutachten zu erarbeiten.

In jenen Fällen, für die zur Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens noch weitere Unterlagen und

Angaben zu erheben oder Teilgutachten zu erstellen sind, hat die Behörde unter Beiziehung aller mitwirkenden

Behörden und Gutachter einen Zeit- und Kostenplan unter Anführung der vorgesehenen Prüfverfahren

umgehend zu erstellen. Sind für die Beischaffung solcher Unterlagen, Angaben oder Teilgutachten mehr als

drei Monate erforderlich, ist behördlicherseits das Einvernehmen mit dem Vorhabenswerber herzustellen. Ist

solches nicht zu erreichen, entscheidet innerhalb von vier Wochen der Umweltsenat endgültig. Mit Vorliegen

aller erforderlichen Unterlagen hat die Behörde innerhalb von acht Wochen das

Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen.

Das Umweltverträglichkeitsgutachten ist dem Vorhabenswerber, den mitwirkenden Behörden und dem

Umweltanwalt zu übermitteln und zu öffentlichen Einsichtnahme auf die Deuer von vier Wochen aufzulegen.

Das Ergebnis des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist allen anderen Parteien zur Kenntnis zu bringen.

 

ad § 9 Das Ergebnis des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist spätestens zwei Wochen nach Ende der

öffentlichen Einsichtnahme in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, zu der neben dem Vorhabenswerber

alle Personen einzuladen sind, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften persönlich zu

verständigen sind oder die nach diesem Bundesgesetz Parteistellung haben.

 

ad § 10 Bei Vorliegen eines positiven Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. bei Vorliegen einer

positiven Bewertung der Umweltverträglichkeitserklärung ist, wenn nicht sonstige erforderliche gesetzliche

Genehmigungen entgegenstehen, das Vorhaben zu genehmigen, bei einem negativen Ergebnis des

Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer negativen Bewertung der Umweltverträglichkeitserklärung ist das

Vorhaben abzulehnen.

Bei Vorhaben, die von vornherein zufolge ihrer Größenordnung nicht in allen Einzelheiten überschaubar sind,

kann die Behörde bestimmte Genehmigungen, Festlegungen und Vorschreibungen, durch die im Rahmen der

Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilende öffentliche Interessen nicht berührt werden,

Detailgenehmigungen vorbehalten. In solchen Detailgenehmigungen können Änderungen des grundsätzlich

genehmigten Vorhabens dann vorgenommen werden, wenn sie den Ergebnissen der

Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der genehmigten Umweltverträglichkeitserklärung nicht widersprechen.

Der Genehmigungsbescheid ist Personen mit Parteistellung zur Kenntnis zu bringen. Diese haben die

Möglichkeit innerhalb von vier Wochen zu berufen.

 

ad § 11 Die Erstellung erforderlicher Teilgutachten gehen zu Lasten des Vorhabenswerbers.

 

ad § § 12 und 13 Überwachung der Ausführung des Vorhabens sowie Überprüfung des Betriebes der Anlage

nach den entsprechenden Bestimmungen der einzelnen Materiengesetzen obliegen den jeweils nach bundes- und

landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörden, da diese personell und apparativ über die

erforderlichen Ressourcen sowie das notwendigen fachliche Wissen verfügen. Die Gewerbebehörde ist als UVP-

Behörde von den Ergebnissen der Überwachung und Überprüfung von der jeweils durchführenden Behörde in

Kenntnis zu setzen.

Falls durch Anpassungen an den geänderten Stand der Technik die in § 1 genannten Schutzziele besser zu

erreichen sind, kann behördlicherseits die Umrüstung dann vorschreiben, wenn wenigstens 90% des

Investitionsvolumens des betreffenden Anlagenteils steuerlich abgeschrieben sind oder neue Rechtsvorschriften

der Gemeinschaft oder des Bundes oder des Landes solches erforderlich macht.

 

ad § 15 Entsprechend den Vorstellungen der Gemeinschaft ist für eine Anlage, für die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre, eine solche aber im Rahmen ihres

Genehmigungsverfahrens nicht durchgeführt worden ist, eine Umweltverträglichkeits-erklärung vorzulegen. Für

Anlagen, die vor dem 1 März 1984 in Betrieb genommen worden sind, ist diese

Umweltverträglichkeitserklärung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen, für

Anlagen, die nach dem 1.März 19984 errichtet worden sind, innerhalb von sieben Jahren. Für zum Zeitpunkt des

lnkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Stadium der Ausführung befindliche Vorhaben, für die nach diesem

Bundesgesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, für die aber nach dem UVP - G 1993 keine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, ist innerhalb von zwei Jahren eine

Umweltverträglichkeitserklärung beizubringen.

Umweltverträglichkeitserklärungen für die genannten Altanlagen sind durch die Behörde entsprechend zu

bewerten und gegebenenfalls ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung einzuleiten. Gegebenenfalls kann die

Behörde entsprechend § 13 Anpassungen an den geänderten Stand der Technik vorschreiben.

 

ad § 16 Die Agenden der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Durchführung der konzentrierten

Genehmigungsverfahren obliegen dem Landeshauptmann, der in seinem Wirkungsbereich die Gewerbebehörde

mit dem Vollzug betraut, wobei die nach bundes - und landesgesetzlichen Vorschriften sonstigen zuständigen

Behörden mitzuwirken haben.

Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehr als ein Bundesland, haben sich die betroffenen Landeshauptleute zu

einigen, in welchem Bundesland das konzentrierte Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Kommt es zu

keiner Einigung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend darüber zu entscheiden.

 

ad § 17 Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i.S. der §§ 68 und 73 AVG ist der

beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingerichtete Umweltsenat.

 

ad § 18 Auf Grund geänderter EU - Vorschriften ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

ermächtigt auf dem Verordnungsweg für weitere Vorhaben eine UVP - Pflicht vorzuschreiben.

 

ad §§ 20 und 21 Die Landeshauptleute haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jährlich

über die in ihrem Bereich eingereichten, bewilligten und in Ausführung befindlichen UVP - pflichtigen Vorhaben

sowie über den Stand in Betrieb befindlicher UVP - pflichtiger Anlagen zu berichten. Der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals im März 2002, dem Nationalrat über den Vollzug

dieses Bundesgesetzes zu berichten.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, binnen drei Monaten über diesen Antrag eine Erste Lesung durchzuführen.

 

Wien, den 25.3.1999