1058/A XX.GP

 

Antrag

 

Der Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Dieter Antoni

 

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„xxx. Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 19$4 geändert wird

 

    Der Nationalrat hat beschlossen:

 

    Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird.

    Das Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert:

 

1.In § 19 Abs. 3 lautet der erste Satz:

 

                „(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflich -

tung (§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls

gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden, dies gilt jedoch für

Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige

Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als 3 Kilometer (Luftlinie) von der

Stammschule entfernt sind.“

 

2. In § 27 wird nach Abs. I folgender Abs. Ja eingefügt:

 

„(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung

seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum

abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkeh -

rungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

 

3. In § 27 lautet Abs. 4.:

 

                „(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52

Abs. 8), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs.1, 1a und 2 gelten

auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

 

4. In § 45 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

 

                „(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorberei -

tung einer mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung an allgemeinbil -

denden Pflichtschulen für Schüler, die das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht in einer

allgemeinbildenden Pflichtschule erfüllen, ist auch dann dem Unterricht von einer Wochen -

stunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige

Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung

keine Nächtigung verbunden ist.“

5. In § 48 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

 

„Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

                1. der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,

                2. der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen

                     Unterrichtsbehelfe,

                3. der Bücherei,

                4. der Schulwerkstätte,

                5. der Turnsaaleinrichtung,

                6. der Lehrküche,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich

bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe

Wochenstunde.“

 

6. In § 48 wird nach Abs. 3jolgender Abs. 3a angefügt:

 

                ,,(3a) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und

die Volksschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine

Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige

Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.“

 

7. § 48 Abs. 6 lautet:

 

                „(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber

dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der

gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen

Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für

jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die

Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich

ganztägiger Schulformen sowie um eine Wochenstunde für fünf bis zehn in der Volksschule

unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Liegt die Anzahl dieser Kinder

über zehn, so gebührt für eine Anzahl von je ein bis fünf weiteren solcher Kinder eine weitere

halbe Wochenstunde. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit

einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen

gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit

mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch

der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht

erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt,

ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner

Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei

der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit

Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem

Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.“

 

8. § 49 Abs. 1 lautet

 

                ,,§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der

Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert

sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

                1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder

                    Schülergruppe um eine Wochenstunde,

                2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und

                   Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

                3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.

Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

                a) der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und

                     Wirtschaftskunde,

                b) der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,

                c) der Sammlung für Physik und Chemie,

                d) der Bücherei,

                e) der Schulwerkstätte,

                f) der Lehrküche,

                g) des Lehrgartens,

                h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild - und Tonträger),

                i) der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer

                   Berücksichtigung des musischen Ausbildung,

                j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich

bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe

Wochenstunde. An Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung des Lehrers für die Verwaltung der

Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um eine halbe

Wochenstunde; sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird

diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann statt der Erhöhung um eine halbe

Wochenstunde die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem eine

Verminderung der Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde gebührt Als Haupt -

schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten

auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtung der

musischen bzw. sportlichen Ausbildung.“

 

9. In § 50 Abs. 1 erster Satz lautet die Z 1:

 

                „1. § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an

                      Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht

                      anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 dritter Satz genannten

                      Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen

                       Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle

                      Übungen zu umfassen haben,“

 

10. In § 50 wird nach Abs. 2folgender Abs. 2a eingefügt:

 

                ,,(2a) Soferne die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat

wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes),

vermindert sich die Lehrverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen

Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem

Förderbedarf um je eine Wochenstunde. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser

Aufgaben herangezogen, so gebührt die Lehrpflichtverminderung nur im anteiligen Ausmaß.“

11. In § 50 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

 

                „(4) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und

die Sonderschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine

Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige

Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.“

 

12. § 51 Abs. 1 lautet:

 

                ,,§ 51. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen, mit

Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflich -

tung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier

Wochenstunden beträgt,

                1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder

                    Schülergruppe um eine Wochenstunde,

                2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in

                    Technischem Seminar und Grundlagen der Mechanik bzw. Elektrotechnik je

                     Schülergruppe um eine halbe Wochenstunde,

                3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.

Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung

                a) der Bücherei,

                b) der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den

                    Fachbereich Metall),

                c) der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den

                    Fachbereich Elektro),

                d) der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den

                    Fachbereich Holz),

                e) der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich

                    Bau),

                f) der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel -

                    Büro),

                g) der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),

                h) der Sammlung für den berufs - und wirtschaftskundlichen Bereich,

                i) der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,

                j) der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der

                    audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,

                k) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,

sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich

bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe

Wochenstunde.“

 

13. § 82 Abs. 2 lautet:

 

                „(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige

an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder

hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom

Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinar -

verfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 92), zulässig.“

14. § 94a lautet samt Überschrift:

 

    „Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen

                                                                     Verhandlung

 

       § 94a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages In

Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz

ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern

er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

 

                (2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines

Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die

dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses

eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend

geklärt ist.

 

                (3) Soferne die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann

von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteien -

antrages Abstand genommen werden, wenn

                1. die Berufung zurückzuweisen ist,

                2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

                3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu

                    entscheiden ist,

                4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

                5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt er -

                    scheint.

 

                 (4) In den Fällen des Abs. l ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses

dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis

und dazu Stellung zu nehmen.“

 

15. § 95 Abs. 1 lautet.:

 

                „(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkom -

mission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der

mündlichen Vehandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des

Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig

durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine

mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.“

 

16 § 95 Abs. 4 lautet:

 

                „(4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung

eingerichteten Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen

Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das

Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei

erfolgten Zustellung rechtswirksam.“

 

17. Dem § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

                „(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.“

18. Dem § 123 wird folgender Abs. xx angefügt:

 

                „(xx) § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 1a und 4, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 1, 3a und 6, § 49 Abs. 1,

§ 50 Abs. 1, 2a und 4, § 51 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 94a, § 95 Abs. 1 und 4 sowie § 106 Abs. 4

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. September 1999 in

Kraft."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die 1. Lesung dem

Unterrichtsausschuß zuzuweisen.

VORBLATT

 

 

Problem:

 

1.   Nach derzeitiger Rechtslage tritt bei der Verhinderung von Leitern allgemeinbildender

      Pflichtschulen und der Vertreter von Berufsschulleitern eine gesetzliche Automatik

      allein nach dem Dienstaltersprinzip ein, was nicht immer zu einer zweckmäßigen

      Lösung führt.

 

2.  Die Leiter von berufspraktischen Schulveranstaltungen sind gegenüber den Leitern

     von anderen Schulveranstaltungen dadurch benachteiligt, dass bei ihren Veranstal -

     tungen allenfalls keine Nächtigung anfällt und eine Vergütung im Sinne des § 45

     Abs. 2 (Gleichhaltung mit Unterricht) daher nicht anwendbar, aber dennoch die

     Belastung durch die Organisationstätigkeit gegeben ist.

 

3.  Die Deckelung der Verminderung der Lehrverpflichtung aus dem Grund der

     Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (Kustodiaten) verhindert deren flexible

     Handhabung.

 

4.  Schulrechtliche Bestimmungen sehen vor, dass die Grundstufe 1 gemeinsam geführt

     werden kann. Für die für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzten Lehrer

     fehlt eine entsprechende Abgeltungsregelung. Da auch die Vorschulgruppen nunmehr

     wegfallen, ist für die Schulleiter eine Anpassung der bisherigen Regelung erforderlich.

 

5.  Nach den bisherigen Erfahrungen entspricht die zusätzliche Abschlagsmöglichkeit für

     Leiter von Volksschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

     unterrichtet werden, nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand.

 

6.  Aufgrund einer SchOG - Änderung werden die Aufgaben von Sonderpädagogischen

     Zentren nunmehr unter bestimmten Umständen auch vom Bezirksschulrat

     wahrgenommen. Eine Berücksichtigung des Zeitaufwandes für Lehrer, die diese

     Aufgaben besorgen, fehlt jedoch bislang noch.

 

7.  Durch schulrechtliche Änderungen im Bereich der Polytechnischen Schule ist die

     Aufzählung und Bezeichnung der Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) inhaltlich

     überholt.

 

8.  Im Beamten - Dienstrechtsgesetz ist durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 eine

     neuerliche Straffung des Disziplinarverfahrens erfolgt.

 

 

Ziel und Inhalt:

 

1.  Schaffung der Möglichkeit für die Länder, für den Fall der Verhinderung von

     Schulleitern von den Bestimmungen des LDG abweichende Regelungen zu treffen.

 

2. Gleichstellung der Leiter von berufspraktischen Schulveranstaltungen mit denen von

    mehrtägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung.

3. Aufhebung der Deckelung insoweit, als die Verwaltung der Lehrmittelsammlungen an

    den Schulen künftig flexibler gehandhabt werden kann.

 

4. Lehrverpflichtungsregelung der für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich

    eingesetzten Lehrer in jenen Fällen, in denen die Grundstufe 1 gemeinsam geführt

    wird. Weiters Ersatz der bisherigen Zählung von Vorschulgruppen als Klassen für die

    Leiter - Lehrverpflichtung durch eine Bestimmung, die die Lehrverpflichtung auf eine

    Anzahl von noch nicht schulreifen Kindern abstellt.

 

5. Bemessung der Verminderung der Leiter - Lehrverpflichtung von Volksschulen, an

    denen dauernd Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden,

    nach der Anzahl der in der Schule unterrichteten Kinder mit sonderpädagogischem

    Förderbedarf

 

6. Einführung einer Verminderung der Lehrverpflichtung für Lehrer, die zur Erfüllung

    der Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren herangezogen werden.

 

7. Inhaltliche Anpassung der Aufzählung und Bezeichnung bzw. Erweiterung der

    Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) an Polytechnischen Schulen.

 

8. Inhaltliche Anpassung der disziplinarrechtlichen Bestimmungen des LDG an die im

    BDG vorgenommenen Änderungen.

 

 

Alternativen:

 

Beibehaltung des derzeitigen, durch schulgesetzliche Vorschriften nicht mehr zeitgemäßen

Rechtszustandes.

 

 

Kosten:

 

Einsparungen im Ausmaß von rund 10,4 Millionen Schilling durch die gegenständlichen

LDG -  Änderungen.

Im Zusammenhang mit den obgenannten Änderungen des LDG ist allerdings ist eine

zeitgleiche Änderung der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht zur

Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 192/1966, beabsichtigt

Neuregelung der Ermittlung der Dienstzulage der Leiter Sonderpädagogischer Zentren),

welche Mehrkosten im Ausmaß von rund 4,7 Millionen Schilling verursachen wird. Die

Gesamteinsparung beträgt daher rund 5,7 Millionen Schilling und ist im wesentlichen dadurch

begründet, dass die Verminderung der Lehrverpflichtung für Leiter von Volksschulen mit

Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf künftig deutlich reduziert wird (siehe hiezu

Z 7 der Erläuterungen).

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es vom jeweiligen Land abhängt, ob beispielsweise

durch die vorgenannte Reduktion der Lehrpflichtverminderung eingesparte Wochenstunden

anderweitig verwendet werden. Für Länder, die ihren Stellenplan noch nicht ausgeschöpft

haben, besteht offensichtlich kein Anlass zu einer anderweitigen Verwendung. Es kann daher

davon ausgegangen werden, dass die errechneten Einsparungen letztlich auch realisiert

werden können.

 

EU - Konformität:

 

gegeben

ERLÄUTERUNGEN

 

Zu Z1 (§ 19. Abs. 3):

 

Aufgrund der Schulorganisationsgesetz - Novelle BGBl. I Nr. 132/1998 hat die auf

Vorschulgruppen Bezug nehmende Regelung in § 19 Abs. 3 zu entfallen (siehe hiezu die

Erläuterungen zu Z 7).

 

Zu Z 2 und 3 (§ 27 Abs. 1a und 4):

 

Aufgrund der derzeitigen Regelung des § 27 Abs. l ist der Leiter einer allgemeinbildenden

Pflichtschule im Falle seiner Verhinderung von jenem Lehrer zu vertreten, den diese

Regelung bestimmt. Gleiches gilt für Leiter von Berufsschulen, für die kein ständiger

Stellvertreter (§ 52 Abs. 8) bestellt ist, so wie für deren Stellvertreter. Durch die vorliegende

Novelle soll (auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 14 Abs. 2 B - VG, die die

sinngemäße Anwendung des Art. 15 Abs. 6 vorsieht) die grundsätzliche Möglichkeit

geschaffen werden, dass die Landesgesetzgebung hievon abweichende Regelungen trifft,

wobei jedenfalls die (vorübergehende) Vertretung gesichert sein muss. Als solche Regelung

wäre etwa denkbar, dass der Schulleiter seinen Stellvertreter selbst bestimmen kann.

 

Erlässt die Landesgesetzgebung keine derartigen Ausführungsbestimmungen, so bleibt es bei

der Regelung des § 27 Abs. 1.

 

Finanzielle Auswirkungen sind durch diese Maßnahme nicht zu erwarten.

 

Zu Z4 (§ 45 Abs. 3):

 

Im Rahmen des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138/1997, wurde § 45 Abs. 2

LDG dahingehend abgeändert, dass (seit 1. September 1998) die Leitung einer mehrtägigen

Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung dem Unterricht

von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für jenen Monat in

dem diese Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten ist. Allerdings kommen die Leiter von

den an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Schüler im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht

abgehaltenen berufspraktischen Schulveranstaltungen in vielen Fällen nicht in den Genuss

dieser Begünstigung, weil hiebei allenfalls keine auswärtigen Nächtigungen anfallen, aber die

Belastung durch den hohen Organisationsaufwand - vor allem für die Vorbereitung - auch bei

solchen Schulveranstaltungen gegeben ist (dies betrifft unmittelbar derartige

Schulveranstaltungen für Schüler der Polytechnischen Schule und für die Schüler der 4.

Klassen der Hauptschule und der Sonderschule, die das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht

erfüllen).

Dieser Organisationsaufwand ergibt sich dadurch, dass den Schülern konkrete sozial - und

wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt sowie ein Kennenlernen der Aufgaben und

der Tätigkeiten der Organe der Betriebsvertretungen ermöglicht werden sollen. Dabei sollen

Einrichtungen aus der Berufs - und Arbeitswelt in Form von Veranstaltungen in

Berufsschulen, Betrieben, Lehrwerkstätten und Schulungszentren besucht werden. Auch

Besuche von Ausstellungen und Berufsinformationswochen sollen absolviert werden, wobei

eine breite Streuung nach Berufen und Branchen anzustreben ist.

Die oben genannte Benachteiligung gegenüber den Leitern anderer Schulveranstaltungen soll

beseitigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Berechnungen wurde die Zahl der Polytechnischen Schulen (336) aufgegliedert nach

Klassenzahl herangezogen (Schulstatistik für das Schuljahr 1997/98).

Es wird angenommen, dass 80% der Klassen drei Mal und 20% der Klassen zwei Mal im

Schuljahr eine derartige Veranstaltung durchführen. Da an mehrklassigen Polytechischen

Schulen mehrere Klassen die Veranstaltung gemeinsam durchführen, reduziert sich die

Gesamtzahl der Veranstaltungen: unter der Annahme, dass bis zu drei Klassen für eine

Veranstaltung zusammengezogen werden, ergibt sich eine Gesamtzahl von 1238

Veranstaltungen.

Berechnungsgrundlage für die Abgeltung der Leitung einer Veranstaltung:

2114 S.

Für die Abgeltung der Leitung von berufspraktischen Woche/Tagen ergibt sich daher ein

jährlicher Mehraufwand von 2.615.691 S (2114x1238 = 2.615.691).

 

Ab 2001 wird es eine 9. Schulstufe an Sonderschulen geben:

Unter der Annahme, dass an allgemeinen Sonderschulen in der 9.Klasse ca. 150

Veranstaltungen stattfinden werden, ergeben sich für diesen Schultyp Mehrkosten in der Höhe

von 317.000 S.

 

Die gesamten Mehrkosten betragen daher 2.932.719 S.

 

Zu Z 5. 8, 9, und 12 (§48 Abs. 1 dritter Satz § 49 Abs. 1. § 50 Abs. 1 erster Satz Z1.

§ 51 Abs. 1):

 

Im Sinne einer praxisgerechten Anwendung der Schulautonomie soll für die Verwaltung der

Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) künftig die Beschränkung der Verminderung der

Lehrverpflichtung auf maximal eine Wochenstunde (bei Volks -, Haupt - und Sonderschulen)

entfallen. Ausserdem soll diese Tätigkeit nicht mehr der Gesamtbeschränkung von vier

Wochenstunden (bei Haupt -, Sonder - und Polytechnischen Schulen) unterliegen, was durch

die Textwendung „Die Lehrverpflichtung vermindert sich „weiters...“ ausgedrückt wird

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten können nur bei kleinen Volksschulen entstehen, wo ein Lehrer mehrere

Lehrmittelsammlungen zu verwalten hat (bei größeren Schulen wird die entsprechende

Verwaltung gleichmäßig verteilt).

Grundlage für die Berechnung ist die Zahl der einklassigen Volksschulen (213)

(Schulstatistik, Schuljahr 1997/98).

Unter der Annahme, dass durch die Aufhebung der Deckelung der Kustodiate an

Volksschulen (insgesamt eine Wochenstunde/Lehrperson) an rund 30% der einklassigen

Volksschulen theoretisch die Möglichkeit besteht, dass ein Lehrer drei Kustodiate betreut,

ergeben sich Mehrkosten in der Höhe von 861.261  S.

 

Der Rechengang ergibt sich wie folgt:

213 Schulen x 0,3 x 0,5 Abschlagstunden /23 * 620.000 = 861.261 S.

Zu Z 6 und 11 (§ 48 Abs. 3 a und § 50 Abs. 4):

 

Im Rahmen der Neuregelung des Schuleingangsbereiches (geltend ab 1. September 1999)

sollen schulpflichtige, aber für die 1. Schulstufe noch nicht schulreife Kinder (darunter

gegebenenfalls auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf) in einer in der

Grundstufe I verbindlich vorgesehenen Vorschulstufe aufgenommen werden, um

Zurückstellungen schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch zu vermeiden. Unter anderem

sieht die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr.

242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1998 das gemeinsame Angebot von Schulstufen der

Grundstufe 1 (Vorschulstufe, 1. Schulstufe, 2. Schulstufe) vor. Ob dies erfolgt, entscheiden

die aufgrund der Landes - Ausführungsgesetze zuständige Behörden.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 SchOG in der obgenannten Fassung kann bei gemeinsamer Führung für

die noch nicht schulreifen Kinder ein Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für diesen ist -

sofern die betreffende Schule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt - wegen der in

diesem Bereich zusätzlich anfallenden Korrekturarbeiten eine Abgeltung erforderlich, die im

Wege einer Verminderung der Lehrverpflichtung erfolgen soll und nur dann gebührt, wenn

eine derartige Verminderung nicht bereits aufgrund einer anderen Dienstleistung erfolgt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Als Grundlage für die Berechnung wurde die Zahl der Volksschulen mit Vorschulklassen/ -

gruppen und die Zahl der Volksschulen mit ab 4 Klassen herangezogen (Schulstatistik,

Schuljahr 1997/98). Unter der Annahme, dass sich die Zahl der Vorschulklassen um 30%

verringert (die Vorschulgruppen fallen weg) und eine Schule mit Vorschulklasse(n) wiederum

das „Einzugsgebiet“ für eine weitere Volksschule ist, ergibt sich eine Zahl von 1527 Schulen,

an denen Zweitlehrer für noch nicht schulreife Kinder eingesetzt werden können. Der

Schuleingangsbereich wird in zwei Varianten umgesetzt:

 

Variante 1: Zusammenlegung von Vorschulstufe und 1. Schulstufe (80% der Schulen)

Variante 2: Zusammenlegung von Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe (20% der Schulen)

 

Es wird angenommen, dass bei Variante 1 in 30% und bei Variante 2 in 70% der Klassen ein

Zweitlehrer zum Einsatz kommt. Unter der Annahme, dass bei 50% der Zweitlehrer bereits

wegen einer anderen Dienstleistung eine derartige Verminderung der Lehrverpflichtung

erfolgt ist, ergeben sich für insgesamt 683 Zweitlehrer (341,5 Abschlagstunden) Mehrkosten

in der Höhe von 9.200.177 S.

 

Der Rechengang ergibt sich wie folgt:

 

Variante 1: 2120 Klassen x 0,3 Zweitlehrer x 0,5 x 0,5 Abschlagstunden /23 x 620.000 = 4.285.600 S

 

Variante 2:1042 Klassen x 0,7 Zweitlehrer x 0,5 x 0,5 Abschlagstunden /23 x 620.000 = 4.914.577 S

 

Variante 1+ Variante 2 = 9.200.177 S

Weiters sind insgesamt 27 Sonderschulen von der Regelung betroffen. Unter der Annahme,

dass an diesen Schulen jeweils in einer Klasse ein Zweitlehrer zum Einsatz kommt, ergeben

sich Mehrkosten in der Höhe von 363.913 S.

 

Der Rechengang ergibt sich wie folgt:

 

27 Zweitlehrer x 0,5 Abschlagstunden /23 x 620.000 = 363.913 S

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund der obgenannten SchOG -

Novelle künftig häufiger erfolgende Führung mehrerer Schulstufen in einer Klasse weiters

dadurch zu Mehrkosten führt, dass die Klassenlehrer in solchen Fällen Anspruch auf eine

Dienstzulage gemäß § 59a des Gehaltsgesetzes 1956 haben. Diese Mehrkosten betragen rund

40 Millionen Schilling, werden aber nicht durch die vorliegende LDG - Novelle verursacht.

 

Zu Z 7 (§ 48 Abs. 6):

 

Nach einem nunmehr bereits mehrjährigen Erfahrungszeitraum erscheint es der tatsächlichen

Belastung besser entsprechend. die zusätzliche Abschlagsmöglichkeit für jene

Volksschuleiter, an deren Schulen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

unterrichtet werden, nicht mehr nach der Anzahl der Klassen, in denen solche Kinder

unterrichtet werden, sondern nach der Anzahl dieser Kinder zu bemessen, wobei die

Verminderung der Lehrverpflichtung bei einer Anzahl von fünf bis zehn Kindern mit SPF

eine Wochenstunde beträgt, bei elf bis fünfzehn Kindern mit SPF eineinhalb Wochenstunden,

bei sechzehn bis zwanzig solcher Kinder zwei Wochenstunden usw..

 

Weiters fallen aufgrund der Neuregelung des Schuleingangsbereiches (siehe Z 4 und 9)

künftig die Vorschulgruppen weg; die Regelung des § 48 Abs. 6 letzter Satz ist daher unter

Bedachtnahme auf die bisherigen Schülerzahlen einer Vorschulgruppe (4 - 7) im Hinblick auf

die künftige gemeinsame Führung dieser Schüler in der Grundstufe 1 zu adaptieren. Die

Formulierung des neuen letzten Satzes schließt aber aus, dass etwa die Schüler von

Vorschulklassen (bei getrennter Führung) dabei mitgezählt werden. Für die Zählung als

Klasse ist eine Anzahl von mindestens fünf Schülern, die an der Schule gemeinsam mit

Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe 1 nach dem

Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, erforderlich.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Berechnungsgrundlage ist die Zahl der Klassen (2475), in denen Kinder mit

sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sowie die Zahl der Schüler (5475)

mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Schulstatistik Schuljahr 1997/98).

Die derzeitigen Kosten für 1237,5 Abschlagstunden in der Höhe von 33.358.696 S werden

den zukünftigen Kosten für die neue Regelung gegenübergestellt.

Grundsätzlich wird zwischen Klassen mit Stützlehrereinsatz (Schlüssel 1,4 Schüler/Klasse)

und Integrationsklassen (Schlüssel 4 Schüler/Klasse) unterschieden.

Unter der Annahme, dass an vielen, vor allem kleineren ländlichen Standorten die Schüler auf

mehrere Klassen verteilt sind (z.B. 3 Schüler auf 3 Klassen oder 3 Schüler auf 2 Klassen),

ergeben sich nach der derzeitigen Regelung insgesamt 1,5 bzw. 1 Abschlagstunde(n). Nach

der neuen Regelung würden hier keine Abschlagstunden mehr anfallen.

 

In städtischen Gebieten an größeren Standorten sind die Schüler mit sonderpädagogischem

Förderbedarf in Integrationsklassen zusammengefaßt.

An rund 30% der Standorte sind zwei und an rund 10% der Standorte mehr als zwei

Integrationsklassen vorhanden. Unter der Annahme, dass es an einigen größeren Standorten

zusätzlich zu den genannten Integrationsklassen Stützlehrereinsatz bzw. Einzelintegration

gibt, erhöhen sich die genannten Prozentsätze um 2% bzw. 1%.

 

An Standorten mit zwei Integrationsklassen fällt eine Abschlagstunde, an Standorten mit drei

und mehr Integrationsklassen fallen 1,5 Abschlagstunden, und in wenigen Fällen (an 10% der

Standorte mit mehr als drei Integrationsklassen) 2 Abschlagstunden an. Daraus ergeben sich

insgesamt 402 Abschagstunden und somit Minderkosten in der Höhe von 22.534.466 S.

 

Der Rechengang ergibt sich wie folgt:

 

Regelung derzeit:

2475 Klassen x 0,5 = 1237,5 Abschlagstunden

 

1237,5/23 x 620.000 = 33.358.696

 

 

Regelung neu:

792 Integrationsklassen x 0,32 +

 

792 Integrationsklassen x 0.11 x 1.5 Abschlagstunden +

 

792Integrationsklassen x0.11x 0.1:x 2 Abschlagstunden =

 

402 Abschlagstunden = 402/23*620.000 = 10.824.230 S

 

 

Differenz:

-22.534.466 S

 

Bezüglich § 48 Abs. 6 letzter Satz ist unter der Annahme, dass die Anzahl der durch die

Umgestaltung der Schuleingangsphase resultierenden Anlassfälle für die Klassenzählung

(mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer

anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet

werden) nicht wesentlich von denen bezüglich der Anzahl der bisherigen Vorschulgruppen

abweicht, und unter der Annahme, dass die Anzahl von fünf der vorgenannten Schüler je

Schule vielfach nicht erreicht wird, im wesentlichen von Kostenneutralität auszugehen.

 

Zu Z 10 (§ 50 Abs. 2a):

 

Wenn in einem Schulbezirk keine als Sonderpädagogisches Zentrum geeignete Sonderschule

besteht, sind gemäß § 27a Abs. 2 dritter Satz SchOG dessen Aufgaben vom Bezirksschulrat

wahrzunehmen. In diesen Fällen soll den für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen

Lehrern eine Lehrpflichtverminderung zukommen, die sich künftig nach der Anzahl der

betreuten Kinder mit SPF bemisst. Diese gebührt ab mindestens fünf solcher Kinder im

Ausmaß einer Wochenstunde, ab 10 solcher Kinder im Ausmaß von 2 Wochenstunden usw..

Bei einem allfälligen Einsatz mehrerer Lehrer für diese Aufgabe ist eine

Aliquotierungsbestimmung vorgesehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

In den in § 50 Abs. 2a angeführten Fällen, wonach die Aufgaben des Sonderpädagogischen

Zentrums nicht von einer Sonderschule, sondern vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden

(was nur in wenigen Fällen eintreten wird), fallen die dafür vorgesehenen Abschlagstunden

und allfälligen Dienstzulagen des jeweiligen Schulleiters weg, sodass sich durch die

vorgesehene Regelung keine Mehrkosten ergeben.

Zu Z 12 (§ 51 Abs. 1):

 

Durch die Neugestaltung der Polytechnischen Schule (§ 28 des Schulorganisationsgesetzes in

der Fassung BGBl. Nr. 247/1996 sowie Lehrplanverordnung BGBl. II Nr. 236/1997) sind

sowohl inhaltlich (Berufsgrundbildung in Fachbereichen, andere Pflichtgegenstände,

geändertes Wochenstundenausmaß bei Pflichtgegenständen etc) als auch organisatorisch

(vergrößerter Wahlpflichtbereich, Verstärkung des praktischen, handlungsorientierten

Unterrichts) neue Schwerpunktsetzungen erfolgt. Die Bestimmungen zu den

Lehrverpflichtungsermäßigungen sind entsprechend anzupassen. Insbesondere sind die

Veränderungen beim Unterrichtsgegenstand Naturkundliche Grundlagen der Wirtschaft (§ 51

Abs. 1 Z 2) sowie die Einführung der Berufsgrundbildung bei den Aufgabenstellungen im

Bereich der Kustodiate (§ 51 Abs. 1 Z 4) zu berücksichtigen.

 

Der Abschlag für den Pflichtgegenstand „Naturkundliche Grundlagen der Wirtschaft“ im

Ausmaß von einer halben Wochenstunde je Klasse erscheint aufgrund der Verlagerung von

Lehrplaninhalte in entsprechende alternative Pflichtgegenstände nicht mehr gerechtfertigt und

nur noch den Lehrern in den alternativen Unterrichtsgegenständen „Technisches Seminar und

Grundlagen der Mechanik“ bzw. „Technisches Seminar und Grundlagen der Elektrotechnik“

zugesprochen, da hier die Analogie zu den bisherigen diesem Sachgebiet zufallenden

Aufgabenstellungen (Versuchsreihen in Physik und Chemie ) gegeben ist und die Inhalte um

Mechanik und Elektrotechnik erweitert wurden. Diese Untenrichtsgegenstände werden von

einem Drittel der Schüler gewählt.

 

Durch eine Neugliederung im Bereich der Kustodiate sind bestehende (und weiterhin

erforderliche) sowie neue Aufgabenstellungen zu erfassen.

Die Aufgabenbereiche der Kustodiate für Bücherei (lit. a) und Turnsaaleinrichtung (lit. k)

bleiben unverändert.

Die bisherigen Sammlungen für den berufskundlichen und wirtschaftskundlichen Bereich

werden in ein neues Kustodiat (lit. h) zusammengefasst.

Die bisherige Sammlung für den betriebswirtschaftlichen Bereich, einschließlich

Büromaschinen wird mit den Materialien und Einrichtungen für den Fachbereich Handel -

Büro zu einem Kustodiat (lit. f) zusammengefasst.

Die bisherige Sammlung für den naturkundlich - technischen Bereich einschließlich der

Gesundheitslehre, welche z.B. auch eine Physiksaaleinrichtung einschließt, und die Sammlung

für den landwirtschaftlichen Bereich einschließlich des Lehrgartens wird samt den neuen

Aufgabenstellungen im Kustodiat „Sammlungen für den Bereich Naturkunde, Ökologie und

Gesundheitslehre“ (lit. i ) berücksichtigt.

Das Kustodiat Schulwerkstätte wird entsprechend den zur Berufsgrundbildung im jeweiligen

Fachbereich (Metall, Elektro, Holz, Bau) erforderlichen Einrichtungen und Materialien,

sofern diese an einer Schule vorhanden sind, spezialisiert (lit b, c, d, e).

Die auch bisher vorgesehene Verwaltungsaufgabe der Lehrküche wird um die Materialien für

den Fachbereich Tourismus (lit. g) erweitert.

Das Kustodiat zur Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe umfasst neu auch die

Sammlungen ftir den Fachbereich Dienstleistungen (lit. j).

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Berechnungsgrundlage ist die Zahl der Polytechnischen Schulen (336), die Zahl der

Klassen (879) sowie die Zahl der Fachbereichsgruppen (1800).

Durch die Neugliederung der Kustodiate entfällt der Abschlag für den allgemeinen

Pflichtgegenstand „Naturkundliche Grundlagen der Wirtschaft“ mit 0,5 Abschlagstunden je

Klasse (439,5 Stunden). Anstatt dessen fallen für die Kustodiate "Technisches Seminar und

Grundlagen der Mechanik“ und „Technisches Seminar und Grundlagen der Elektrotechnik“

(34% der Gruppen) je 0,5 Abschlagstunden an (306 Stunden). Unter der Annahme, dass an

der Hälfte der Standorte mit 3 Klassen und an allen Standorten mit vier und mehr Klassen (88

Standorte) die Kustodiate „Sammlung für den berufs - und wirtschaftskundlichen Bereich“

sowie „Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre“ vorhanden

sind, ergeben sich 88 weitere Abschlagstunden. Insgesamt ergibt sich eine Einsparung von

45,5 Abschlagstunden und somit Minderkosten in der Höhe von 1.226.522 5.

 

Der Rechengang ergibt sich wie folgt:

 

-439 Abschlagstunden + 306 Abschlagstunden + 88 Abschlagstunden /23 x 620.000 = 1.226.522 S

 

Zu Z 13 (§8 2 Abs. 2):

 

Diese Bestimmung entspricht dem § 114 Abs. 2 in der Fassung des Beamten -

Dienstrechtsgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998.

 

Zur weiteren Verfahrenskonzentration soll die gesonderte Berufungsmöglichkeit gegen

Unterbrechungsbeschlüsse im Disziplinarverfahren ausgeschlossen werden, indem die Unter -

brechung nicht durch Bescheid, sondern als gesetzliche Rechtsfolge vorgesehen ist. Trotz

dieser Unterbrechung soll aber eine Einleitung gemäß § 92 zulässig sein. Dem Interesse des

Landeslehrers an einer zugigen Verfahrensführung wird durch die Weiterführungspflicht

gemäß § 82 Abs. 3 und insbesondere durch die in dieser Bestimmung verankerte Pflicht der

Disziplinarbehörde, das unterbrochene Verfahren binnen sechs Monaten nach Enden der

Unterbrechung zum Abschluß zu bringen, und die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 72

ausreichend entsprochen.

 

Zu Z 14 bis 16 (§§ 94a 95 Abs. 1 und 4):

 

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 125a und 126 Abs. 1 und 4 der BDG - Novelle.

Durch die BDG - Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 und im Zuge der Anpassung der

Disziplinarbestimmungen im Landeslehrerbereich durch die LDG - Novelle BGBl. I

Nr. 46/1998 wurde eine Reihe von Bestimmungen betreffend das Disziplinarverfahren

geändert. Zur Verfahrenskonzentration wurde die Möglichkeit eröffnet, eine mündliche

Verhandlung auch in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. Für eine allfällig durch

die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission wurde die Möglichkeit

erweitert, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. § 94a Abs. 1 LDG in seiner neuen

Fassung erweist sich sich jedoch insofern als klarstellungsbedürftig, als in jenen Fällen, bei

denen der Sachverhalt infolge der Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigem Urteiles

eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates

zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist., sinnvoll erweise überhaupt

von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden sollte. War nämlich der disziplinär

relevante Sachverhalt bereits Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens oder eines

verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat - nur

für diesen Fall ist die Tatsachenbindung angeordnet -‚ erscheint der Sachverhalt wohl

ausreichend qualifiziert ermittelt. Die nochmalige Durchführung einer mündlichen

Verhandlung, die wiederum zu Verzögerungen führen kann, erscheint entbehrlich.

 

Hingegen wurde seitens der Disziplinaroberkommission für die Bundesbeamten und der

Lehre (vgl. Gabriele Kucsko - Stadtmayer, Neuerungen im Beamtendisziplinarrecht, ZfV 1997,

700 f) inhaltliche Kritik daran geäußert, daß eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des

Beschuldigten, unabhängig von einer ordnungsgemäß zugestellten Ladung des Beschuldigten,

dann ausreichen können soll, „wenn der Sachverhalt“ - aus der Sicht der Disziplinarbehörde -

„nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist“. Diesem Einwand wird nunmehr durch

Einschränkung dieses Tatbestandes auf das Verfahren bei einer allfällig eingerichteten

Disziplinaroberkommission Rechnung getragen. Gleichzeitig soll der Entfallsgrund für die

mündliche Verhandlung zutreffender gefaßt werden (§ 94a Abs. 3 Z 5). Diese Bestimmung ist

beispielsweise dann nicht anwendbar, wenn in der Berufung die Sachverhaltsfeststellungen

der Disziplinaroberkommission bestritten werden.

 

Weiters wurde die Überschrift zu § 94a den neuen Inhalten der Bestimmung angepaßt und im

Sinne der oben angeführten Änderungen des § 94a auch die notwendigen Anpassungen in

§ 95 Abs. 1 und 4 vorgenommen.

 

Finanzielle Auswirkungen zu Z 13 bis 16:

 

Durch die weitere Straffung des Disziplinarverfahrens sind Kostenersparnisse zu erwarten; im

übrigen ist der Inhalt bereits durch die oben zitierte BDG - Novelle vorgegeben.

 

Zu Z 17 (§ 106 Abs.4):

 

Mit der 1. Dienstrechts - Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, wurde eine gesetzliche Verpflichtung

der obersten Dienstbehörden zur Heranziehung des Bundespensionsamtes als Gutachter bei

bestimmten Dienstrechtsverfahren geschaffen. Die entsprechenden Regelungen - u.a. § 36

Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 - sind am 1. September 1998 in Kraft getreten. Gemäß

§ 106 Abs. 1 Z 2 LDG gilt das Pensionsgesetz 1965 für das Pensionsrecht der Landeslehrer.

Nach dem Wortlaut wären demnach in Verfahren betreffend die Zurechnung von Zeiträumen

zur ruhegenussfähigen Dienstzeit Befund und Gutachten durch das Bundespensionsamt zu

erstatten; eine verpflichtende Heranziehung eines Bundesorganes in Dienstrechtsverfahren

betreffend Landesbeamte dürfte jedoch mit den verfassungsrechtlichen Kompetenzregelungen

auf dem Gebiet des Schulwesens (Art. 14 und 14a B - VG) kollidieren. Die Anwendung der

entsprechenden Bestimmungen des PG 1965 für den Landeslehrerbereich wird daher

ausgeschlossen. Eine - aus Sicht des Bundes sicher wünschenswerte - Vereinheitlichung der

medizinischen Begutachtung von Landeslehrern wäre allenfalls im Wege einer Vereinbarung

nach Art. 15a B - VG zu erzielen.

 

Der vorliegende Entwurf gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 2 B -VG (in

Angelegenheiten des Dienstrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen ist die

Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache).

Hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen im Disziplinarrecht ist jedoch zu beachten, dass

gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a) B - VG die Gesetzgebung über die Behördenzuständigkeit zur

Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen Landessache ist.

Regelungen im Entwurf, die das Verfahren vor Disziplinarkommissionen bzw.

-oberkommissionen, welche durch die Ausführungsgesetzgebung der Länder einzurichten

sind, betreffen, sind daher durch das tatsächliche Bestehen solcher Kommissionen bedingt.

Jedenfalls können Bestimmungen des BDG über neue Zuständigkeiten der

Berufungskommission nicht übernommen werden, da eine solche Einrichtung in den Ländern

nicht besteht.

Weiters wird auf die gesonderten kompetenzrechtlichen Ausführungen zu den Z 2, 3 und 17

verwiesen.

 

Der Entwurf steht, soweit EU - rechtliche Vorschriften bestehen, mit diesen im Einklang.

 

 

 

Die Textgegenüberstellung konnte nicht gescannt werden !!!