1058/A XX.GP
Antrag
Der Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Dieter Antoni
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
„xxx. Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 19$4 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird.
Das Landeslehrer - Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert:
1.In § 19 Abs. 3 lautet der erste Satz:
„(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflich -
tung (§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls
gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden, dies gilt jedoch für
Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige
Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als 3 Kilometer (Luftlinie) von der
Stammschule entfernt sind.“
2. In § 27 wird nach Abs. I folgender Abs. Ja eingefügt:
„(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung
seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum
abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkeh -
rungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
3. In § 27 lautet Abs. 4.:
„(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52
Abs. 8), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs.1, 1a und 2 gelten
auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.
4. In § 45 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der mit der Leitung verbundene Organisationsaufwand bezüglich der Vorberei -
tung einer mindestens viertägigen berufspraktischen Schulveranstaltung an allgemeinbil -
denden Pflichtschulen für Schüler, die das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht in einer
allgemeinbildenden Pflichtschule erfüllen, ist auch dann dem Unterricht von einer Wochen -
stunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige
Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten, wenn mit der betreffenden Schulveranstaltung
keine
Nächtigung verbunden ist.“
5. In § 48 Abs. 1 lautet der dritte Satz:
„Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
1. der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
2. der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen
Unterrichtsbehelfe,
3. der Bücherei,
4. der Schulwerkstätte,
5. der Turnsaaleinrichtung,
6. der Lehrküche,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich
bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe
Wochenstunde.“
6. In § 48 wird nach Abs. 3jolgender Abs. 3a angefügt:
,,(3a) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und
die Volksschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine
Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige
Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.“
7. § 48 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber
dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der
gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen
Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für
jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. Darüber hinaus vermindert sich die
Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich
ganztägiger Schulformen sowie um eine Wochenstunde für fünf bis zehn in der Volksschule
unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Liegt die Anzahl dieser Kinder
über zehn, so gebührt für eine Anzahl von je ein bis fünf weiteren solcher Kinder eine weitere
halbe Wochenstunde. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Volksschulen mit
einer bis acht Klassen zur Führung einer Klasse verpflichtet; an ganztägigen Schulformen
gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse. Leiter von Volksschulen mit
mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch
der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht
erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt,
ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner
Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei
der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit
Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem
Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.“
8. § 49 Abs. 1 lautet
,,§ 49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der
Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert
sich
mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier
Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder
Schülergruppe um eine Wochenstunde,
2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und
Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,
3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.
Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
a) der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und
Wirtschaftskunde,
b) der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
c) der Sammlung für Physik und Chemie,
d) der Bücherei,
e) der Schulwerkstätte,
f) der Lehrküche,
g) des Lehrgartens,
h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild - und Tonträger),
i) der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer
Berücksichtigung des musischen Ausbildung,
j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich
bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe
Wochenstunde. An Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung des Lehrers für die Verwaltung der
Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um eine halbe
Wochenstunde; sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird
diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann statt der Erhöhung um eine halbe
Wochenstunde die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem eine
Verminderung der Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde gebührt Als Haupt -
schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten
auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtung der
musischen bzw. sportlichen Ausbildung.“
9. In § 50 Abs. 1 erster Satz lautet die Z 1:
„1. § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an
Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht
anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 dritter Satz genannten
Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen
Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle
Übungen zu umfassen haben,“
10. In § 50 wird nach Abs. 2folgender Abs. 2a eingefügt:
,,(2a) Soferne die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat
wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes),
vermindert sich die Lehrverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen
Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf um je eine Wochenstunde. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser
Aufgaben
herangezogen, so gebührt die Lehrpflichtverminderung nur im anteiligen
Ausmaß.“
11. In § 50 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wenn ein Lehrer für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzt wird und
die Sonderschule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt, so vermindert sich seine
Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige
Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt.“
12. § 51 Abs. 1 lautet:
,,§ 51. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen, mit
Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflich -
tung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier
Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder
Schülergruppe um eine Wochenstunde,
2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in
Technischem Seminar und Grundlagen der Mechanik bzw. Elektrotechnik je
Schülergruppe um eine halbe Wochenstunde,
3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde.
Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
a) der Bücherei,
b) der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den
Fachbereich Metall),
c) der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den
Fachbereich Elektro),
d) der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den
Fachbereich Holz),
e) der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich
Bau),
f) der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel -
Büro),
g) der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),
h) der Sammlung für den berufs - und wirtschaftskundlichen Bereich,
i) der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,
j) der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der
audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
k) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich
bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe
Wochenstunde.“
13. § 82 Abs. 2 lautet:
„(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige
an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder
hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom
Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinar -
verfahrens
ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§
92), zulässig.“
14. § 94a lautet samt Überschrift:
„Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen
Verhandlung
§ 94a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages In
Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz
ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern
er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines
Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die
dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses
eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend
geklärt ist.
(3) Soferne die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann
von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteien -
antrages Abstand genommen werden, wenn
1. die Berufung zurückzuweisen ist,
2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu
entscheiden ist,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt er -
scheint.
(4) In den Fällen des Abs. l ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses
dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis
und dazu Stellung zu nehmen.“
15. § 95 Abs. 1 lautet.:
„(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkom -
mission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der
mündlichen Vehandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des
Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig
durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine
mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.“
16 § 95 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung
eingerichteten Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen
Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das
Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei
erfolgten Zustellung rechtswirksam.“
17. Dem § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)
§ 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht
anzuwenden.“
18. Dem § 123 wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 1a und 4, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 1, 3a und 6, § 49 Abs. 1,
§ 50 Abs. 1, 2a und 4, § 51 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 94a, § 95 Abs. 1 und 4 sowie § 106 Abs. 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. September 1999 in
Kraft."
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die 1. Lesung dem
Unterrichtsausschuß zuzuweisen.
VORBLATT
Problem:
1. Nach derzeitiger Rechtslage tritt bei der Verhinderung von Leitern allgemeinbildender
Pflichtschulen und der Vertreter von Berufsschulleitern eine gesetzliche Automatik
allein nach dem Dienstaltersprinzip ein, was nicht immer zu einer zweckmäßigen
Lösung führt.
2. Die Leiter von berufspraktischen Schulveranstaltungen sind gegenüber den Leitern
von anderen Schulveranstaltungen dadurch benachteiligt, dass bei ihren Veranstal -
tungen allenfalls keine Nächtigung anfällt und eine Vergütung im Sinne des § 45
Abs. 2 (Gleichhaltung mit Unterricht) daher nicht anwendbar, aber dennoch die
Belastung durch die Organisationstätigkeit gegeben ist.
3. Die Deckelung der Verminderung der Lehrverpflichtung aus dem Grund der
Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (Kustodiaten) verhindert deren flexible
Handhabung.
4. Schulrechtliche Bestimmungen sehen vor, dass die Grundstufe 1 gemeinsam geführt
werden kann. Für die für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich eingesetzten Lehrer
fehlt eine entsprechende Abgeltungsregelung. Da auch die Vorschulgruppen nunmehr
wegfallen, ist für die Schulleiter eine Anpassung der bisherigen Regelung erforderlich.
5. Nach den bisherigen Erfahrungen entspricht die zusätzliche Abschlagsmöglichkeit für
Leiter von Volksschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
unterrichtet werden, nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand.
6. Aufgrund einer SchOG - Änderung werden die Aufgaben von Sonderpädagogischen
Zentren nunmehr unter bestimmten Umständen auch vom Bezirksschulrat
wahrgenommen. Eine Berücksichtigung des Zeitaufwandes für Lehrer, die diese
Aufgaben besorgen, fehlt jedoch bislang noch.
7. Durch schulrechtliche Änderungen im Bereich der Polytechnischen Schule ist die
Aufzählung und Bezeichnung der Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) inhaltlich
überholt.
8. Im Beamten - Dienstrechtsgesetz ist durch die Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 eine
neuerliche Straffung des Disziplinarverfahrens erfolgt.
Ziel und Inhalt:
1. Schaffung der Möglichkeit für die Länder, für den Fall der Verhinderung von
Schulleitern von den Bestimmungen des LDG abweichende Regelungen zu treffen.
2. Gleichstellung der Leiter von berufspraktischen Schulveranstaltungen mit denen von
mehrtägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung.
3. Aufhebung der Deckelung insoweit, als die Verwaltung der Lehrmittelsammlungen an
den Schulen künftig flexibler gehandhabt werden kann.
4. Lehrverpflichtungsregelung der für noch nicht schulreife Kinder zusätzlich
eingesetzten Lehrer in jenen Fällen, in denen die Grundstufe 1 gemeinsam geführt
wird. Weiters Ersatz der bisherigen Zählung von Vorschulgruppen als Klassen für die
Leiter - Lehrverpflichtung durch eine Bestimmung, die die Lehrverpflichtung auf eine
Anzahl von noch nicht schulreifen Kindern abstellt.
5. Bemessung der Verminderung der Leiter - Lehrverpflichtung von Volksschulen, an
denen dauernd Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden,
nach der Anzahl der in der Schule unterrichteten Kinder mit sonderpädagogischem
Förderbedarf
6. Einführung einer Verminderung der Lehrverpflichtung für Lehrer, die zur Erfüllung
der Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren herangezogen werden.
7. Inhaltliche Anpassung der Aufzählung und Bezeichnung bzw. Erweiterung der
Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) an Polytechnischen Schulen.
8. Inhaltliche Anpassung der disziplinarrechtlichen Bestimmungen des LDG an die im
BDG vorgenommenen Änderungen.
Alternativen:
Beibehaltung des derzeitigen, durch schulgesetzliche Vorschriften nicht mehr zeitgemäßen
Rechtszustandes.
Kosten:
Einsparungen im Ausmaß von rund 10,4 Millionen Schilling durch die gegenständlichen
LDG - Änderungen.
Im Zusammenhang mit den obgenannten Änderungen des LDG ist allerdings ist eine
zeitgleiche Änderung der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht zur
Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 192/1966, beabsichtigt
Neuregelung der Ermittlung der Dienstzulage der Leiter Sonderpädagogischer Zentren),
welche Mehrkosten im Ausmaß von rund 4,7 Millionen Schilling verursachen wird. Die
Gesamteinsparung beträgt daher rund 5,7 Millionen Schilling und ist im wesentlichen dadurch
begründet, dass die Verminderung der Lehrverpflichtung für Leiter von Volksschulen mit
Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf künftig deutlich reduziert wird (siehe hiezu
Z 7 der Erläuterungen).
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es vom jeweiligen Land abhängt, ob beispielsweise
durch die vorgenannte Reduktion der Lehrpflichtverminderung eingesparte Wochenstunden
anderweitig verwendet werden. Für Länder, die ihren Stellenplan noch nicht ausgeschöpft
haben, besteht offensichtlich kein Anlass zu einer anderweitigen Verwendung. Es kann daher
davon ausgegangen werden, dass die errechneten Einsparungen letztlich auch realisiert
werden können.
EU - Konformität:
gegeben
ERLÄUTERUNGEN
Zu Z1 (§ 19. Abs. 3):
Aufgrund der Schulorganisationsgesetz - Novelle BGBl. I Nr. 132/1998 hat die auf
Vorschulgruppen Bezug nehmende Regelung in § 19 Abs. 3 zu entfallen (siehe hiezu die
Erläuterungen zu Z 7).
Zu Z 2 und 3 (§ 27 Abs. 1a und 4):
Aufgrund der derzeitigen Regelung des § 27 Abs. l ist der Leiter einer allgemeinbildenden
Pflichtschule im Falle seiner Verhinderung von jenem Lehrer zu vertreten, den diese
Regelung bestimmt. Gleiches gilt für Leiter von Berufsschulen, für die kein ständiger
Stellvertreter (§ 52 Abs. 8) bestellt ist, so wie für deren Stellvertreter. Durch die vorliegende
Novelle soll (auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 14 Abs. 2 B - VG, die die
sinngemäße Anwendung des Art. 15 Abs. 6 vorsieht) die grundsätzliche Möglichkeit
geschaffen werden, dass die Landesgesetzgebung hievon abweichende Regelungen trifft,
wobei jedenfalls die (vorübergehende) Vertretung gesichert sein muss. Als solche Regelung
wäre etwa denkbar, dass der Schulleiter seinen Stellvertreter selbst bestimmen kann.
Erlässt die Landesgesetzgebung keine derartigen Ausführungsbestimmungen, so bleibt es bei
der Regelung des § 27 Abs. 1.
Finanzielle Auswirkungen sind durch diese Maßnahme nicht zu erwarten.
Zu Z4 (§ 45 Abs. 3):
Im Rahmen des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138/1997, wurde § 45 Abs. 2
LDG dahingehend abgeändert, dass (seit 1. September 1998) die Leitung einer mehrtägigen
Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung dem Unterricht
von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für jenen Monat in
dem diese Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten ist. Allerdings kommen die Leiter von
den an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Schüler im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht
abgehaltenen berufspraktischen Schulveranstaltungen in vielen Fällen nicht in den Genuss
dieser Begünstigung, weil hiebei allenfalls keine auswärtigen Nächtigungen anfallen, aber die
Belastung durch den hohen Organisationsaufwand - vor allem für die Vorbereitung - auch bei
solchen Schulveranstaltungen gegeben ist (dies betrifft unmittelbar derartige
Schulveranstaltungen für Schüler der Polytechnischen Schule und für die Schüler der 4.
Klassen der Hauptschule und der Sonderschule, die das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht
erfüllen).
Dieser Organisationsaufwand ergibt sich dadurch, dass den Schülern konkrete sozial - und
wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt sowie ein Kennenlernen der Aufgaben und
der Tätigkeiten der Organe der Betriebsvertretungen ermöglicht werden sollen. Dabei sollen
Einrichtungen aus der Berufs - und Arbeitswelt in Form von Veranstaltungen in
Berufsschulen, Betrieben, Lehrwerkstätten und Schulungszentren besucht werden. Auch
Besuche von Ausstellungen und Berufsinformationswochen sollen absolviert werden, wobei
eine
breite Streuung nach Berufen und Branchen anzustreben ist.
Die oben genannte Benachteiligung gegenüber den Leitern anderer Schulveranstaltungen soll
beseitigt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Berechnungen wurde die Zahl der Polytechnischen Schulen (336) aufgegliedert nach
Klassenzahl herangezogen (Schulstatistik für das Schuljahr 1997/98).
Es wird angenommen, dass 80% der Klassen drei Mal und 20% der Klassen zwei Mal im
Schuljahr eine derartige Veranstaltung durchführen. Da an mehrklassigen Polytechischen
Schulen mehrere Klassen die Veranstaltung gemeinsam durchführen, reduziert sich die
Gesamtzahl der Veranstaltungen: unter der Annahme, dass bis zu drei Klassen für eine
Veranstaltung zusammengezogen werden, ergibt sich eine Gesamtzahl von 1238
Veranstaltungen.
Berechnungsgrundlage für die Abgeltung der Leitung einer Veranstaltung:
2114 S.
Für die Abgeltung der Leitung von berufspraktischen Woche/Tagen ergibt sich daher ein
jährlicher Mehraufwand von 2.615.691 S (2114x1238 = 2.615.691).
Ab 2001 wird es eine 9. Schulstufe an Sonderschulen geben:
Unter der Annahme, dass an allgemeinen Sonderschulen in der 9.Klasse ca. 150
Veranstaltungen stattfinden werden, ergeben sich für diesen Schultyp Mehrkosten in der Höhe
von 317.000 S.
Die gesamten Mehrkosten betragen daher 2.932.719 S.
Zu Z 5. 8, 9, und 12 (§48 Abs. 1 dritter Satz § 49 Abs. 1. § 50 Abs. 1 erster Satz Z1.
§ 51 Abs. 1):
Im Sinne einer praxisgerechten Anwendung der Schulautonomie soll für die Verwaltung der
Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) künftig die Beschränkung der Verminderung der
Lehrverpflichtung auf maximal eine Wochenstunde (bei Volks -, Haupt - und Sonderschulen)
entfallen. Ausserdem soll diese Tätigkeit nicht mehr der Gesamtbeschränkung von vier
Wochenstunden (bei Haupt -, Sonder - und Polytechnischen Schulen) unterliegen, was durch
die Textwendung „Die Lehrverpflichtung vermindert sich „weiters...“ ausgedrückt wird
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten können nur bei kleinen Volksschulen entstehen, wo ein Lehrer mehrere
Lehrmittelsammlungen zu verwalten hat (bei größeren Schulen wird die entsprechende
Verwaltung gleichmäßig verteilt).
Grundlage für die Berechnung ist die Zahl der einklassigen Volksschulen (213)
(Schulstatistik, Schuljahr 1997/98).
Unter der Annahme, dass durch die Aufhebung der Deckelung der Kustodiate an
Volksschulen (insgesamt eine Wochenstunde/Lehrperson) an rund 30% der einklassigen
Volksschulen theoretisch die Möglichkeit besteht, dass ein Lehrer drei Kustodiate betreut,
ergeben sich Mehrkosten in der Höhe von 861.261 S.
Der Rechengang ergibt sich wie folgt:
213
Schulen x 0,3 x 0,5 Abschlagstunden /23 * 620.000 = 861.261 S.
Zu Z 6 und 11 (§ 48 Abs. 3 a und § 50 Abs. 4):
Im Rahmen der Neuregelung des Schuleingangsbereiches (geltend ab 1. September 1999)
sollen schulpflichtige, aber für die 1. Schulstufe noch nicht schulreife Kinder (darunter
gegebenenfalls auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf) in einer in der
Grundstufe I verbindlich vorgesehenen Vorschulstufe aufgenommen werden, um
Zurückstellungen schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch zu vermeiden. Unter anderem
sieht die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr.
242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1998 das gemeinsame Angebot von Schulstufen der
Grundstufe 1 (Vorschulstufe, 1. Schulstufe, 2. Schulstufe) vor. Ob dies erfolgt, entscheiden
die aufgrund der Landes - Ausführungsgesetze zuständige Behörden.
Gemäß § 13 Abs. 1 SchOG in der obgenannten Fassung kann bei gemeinsamer Führung für
die noch nicht schulreifen Kinder ein Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für diesen ist -
sofern die betreffende Schule nicht im Sprengel einer Vorschulklasse liegt - wegen der in
diesem Bereich zusätzlich anfallenden Korrekturarbeiten eine Abgeltung erforderlich, die im
Wege einer Verminderung der Lehrverpflichtung erfolgen soll und nur dann gebührt, wenn
eine derartige Verminderung nicht bereits aufgrund einer anderen Dienstleistung erfolgt.
Finanzielle Auswirkungen:
Als Grundlage für die Berechnung wurde die Zahl der Volksschulen mit Vorschulklassen/ -
gruppen und die Zahl der Volksschulen mit ab 4 Klassen herangezogen (Schulstatistik,
Schuljahr 1997/98). Unter der Annahme, dass sich die Zahl der Vorschulklassen um 30%
verringert (die Vorschulgruppen fallen weg) und eine Schule mit Vorschulklasse(n) wiederum
das „Einzugsgebiet“ für eine weitere Volksschule ist, ergibt sich eine Zahl von 1527 Schulen,
an denen Zweitlehrer für noch nicht schulreife Kinder eingesetzt werden können. Der
Schuleingangsbereich wird in zwei Varianten umgesetzt:
Variante 1: Zusammenlegung von Vorschulstufe und 1. Schulstufe (80% der Schulen)
Variante 2: Zusammenlegung von Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe (20% der Schulen)
Es wird angenommen, dass bei Variante 1 in 30% und bei Variante 2 in 70% der Klassen ein
Zweitlehrer zum Einsatz kommt. Unter der Annahme, dass bei 50% der Zweitlehrer bereits
wegen einer anderen Dienstleistung eine derartige Verminderung der Lehrverpflichtung
erfolgt ist, ergeben sich für insgesamt 683 Zweitlehrer (341,5 Abschlagstunden) Mehrkosten
in der Höhe von 9.200.177 S.
Der Rechengang ergibt sich wie folgt:
Variante 1: 2120 Klassen x 0,3 Zweitlehrer x 0,5 x 0,5 Abschlagstunden /23 x 620.000 = 4.285.600 S
Variante 2:1042 Klassen x 0,7 Zweitlehrer x 0,5 x 0,5 Abschlagstunden /23 x 620.000 = 4.914.577 S
Variante
1+ Variante 2 = 9.200.177 S
Weiters sind insgesamt 27 Sonderschulen von der Regelung betroffen. Unter der Annahme,
dass an diesen Schulen jeweils in einer Klasse ein Zweitlehrer zum Einsatz kommt, ergeben
sich Mehrkosten in der Höhe von 363.913 S.
Der Rechengang ergibt sich wie folgt:
27 Zweitlehrer x 0,5 Abschlagstunden /23 x 620.000 = 363.913 S
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die aufgrund der obgenannten SchOG -
Novelle künftig häufiger erfolgende Führung mehrerer Schulstufen in einer Klasse weiters
dadurch zu Mehrkosten führt, dass die Klassenlehrer in solchen Fällen Anspruch auf eine
Dienstzulage gemäß § 59a des Gehaltsgesetzes 1956 haben. Diese Mehrkosten betragen rund
40 Millionen Schilling, werden aber nicht durch die vorliegende LDG - Novelle verursacht.
Zu Z 7 (§ 48 Abs. 6):
Nach einem nunmehr bereits mehrjährigen Erfahrungszeitraum erscheint es der tatsächlichen
Belastung besser entsprechend. die zusätzliche Abschlagsmöglichkeit für jene
Volksschuleiter, an deren Schulen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
unterrichtet werden, nicht mehr nach der Anzahl der Klassen, in denen solche Kinder
unterrichtet werden, sondern nach der Anzahl dieser Kinder zu bemessen, wobei die
Verminderung der Lehrverpflichtung bei einer Anzahl von fünf bis zehn Kindern mit SPF
eine Wochenstunde beträgt, bei elf bis fünfzehn Kindern mit SPF eineinhalb Wochenstunden,
bei sechzehn bis zwanzig solcher Kinder zwei Wochenstunden usw..
Weiters fallen aufgrund der Neuregelung des Schuleingangsbereiches (siehe Z 4 und 9)
künftig die Vorschulgruppen weg; die Regelung des § 48 Abs. 6 letzter Satz ist daher unter
Bedachtnahme auf die bisherigen Schülerzahlen einer Vorschulgruppe (4 - 7) im Hinblick auf
die künftige gemeinsame Führung dieser Schüler in der Grundstufe 1 zu adaptieren. Die
Formulierung des neuen letzten Satzes schließt aber aus, dass etwa die Schüler von
Vorschulklassen (bei getrennter Führung) dabei mitgezählt werden. Für die Zählung als
Klasse ist eine Anzahl von mindestens fünf Schülern, die an der Schule gemeinsam mit
Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe 1 nach dem
Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Berechnungsgrundlage ist die Zahl der Klassen (2475), in denen Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sowie die Zahl der Schüler (5475)
mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Schulstatistik Schuljahr 1997/98).
Die derzeitigen Kosten für 1237,5 Abschlagstunden in der Höhe von 33.358.696 S werden
den zukünftigen Kosten für die neue Regelung gegenübergestellt.
Grundsätzlich wird zwischen Klassen mit Stützlehrereinsatz (Schlüssel 1,4 Schüler/Klasse)
und Integrationsklassen (Schlüssel 4 Schüler/Klasse) unterschieden.
Unter der Annahme, dass an vielen, vor allem kleineren ländlichen Standorten die Schüler auf
mehrere Klassen verteilt sind (z.B. 3 Schüler auf 3 Klassen oder 3 Schüler auf 2 Klassen),
ergeben sich nach der derzeitigen Regelung insgesamt 1,5 bzw. 1 Abschlagstunde(n). Nach
der neuen Regelung würden hier keine Abschlagstunden mehr anfallen.
In städtischen Gebieten an größeren Standorten sind die Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf
in Integrationsklassen zusammengefaßt.
An rund 30% der Standorte sind zwei und an rund 10% der Standorte mehr als zwei
Integrationsklassen vorhanden. Unter der Annahme, dass es an einigen größeren Standorten
zusätzlich zu den genannten Integrationsklassen Stützlehrereinsatz bzw. Einzelintegration
gibt, erhöhen sich die genannten Prozentsätze um 2% bzw. 1%.
An Standorten mit zwei Integrationsklassen fällt eine Abschlagstunde, an Standorten mit drei
und mehr Integrationsklassen fallen 1,5 Abschlagstunden, und in wenigen Fällen (an 10% der
Standorte mit mehr als drei Integrationsklassen) 2 Abschlagstunden an. Daraus ergeben sich
insgesamt 402 Abschagstunden und somit Minderkosten in der Höhe von 22.534.466 S.
Der Rechengang ergibt sich wie folgt:
Regelung derzeit: |
2475 Klassen x 0,5 = 1237,5 Abschlagstunden |
|
1237,5/23 x 620.000 = 33.358.696 |
|
|
Regelung neu: |
792 Integrationsklassen x 0,32 + |
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792 Integrationsklassen x 0.11 x 1.5 Abschlagstunden + |
|
792Integrationsklassen x0.11x 0.1:x 2 Abschlagstunden = |
|
402 Abschlagstunden = 402/23*620.000 = 10.824.230 S |
|
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Differenz: |
-22.534.466 S |
Bezüglich § 48 Abs. 6 letzter Satz ist unter der Annahme, dass die Anzahl der durch die
Umgestaltung der Schuleingangsphase resultierenden Anlassfälle für die Klassenzählung
(mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer
anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet
werden) nicht wesentlich von denen bezüglich der Anzahl der bisherigen Vorschulgruppen
abweicht, und unter der Annahme, dass die Anzahl von fünf der vorgenannten Schüler je
Schule vielfach nicht erreicht wird, im wesentlichen von Kostenneutralität auszugehen.
Zu Z 10 (§ 50 Abs. 2a):
Wenn in einem Schulbezirk keine als Sonderpädagogisches Zentrum geeignete Sonderschule
besteht, sind gemäß § 27a Abs. 2 dritter Satz SchOG dessen Aufgaben vom Bezirksschulrat
wahrzunehmen. In diesen Fällen soll den für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen
Lehrern eine Lehrpflichtverminderung zukommen, die sich künftig nach der Anzahl der
betreuten Kinder mit SPF bemisst. Diese gebührt ab mindestens fünf solcher Kinder im
Ausmaß einer Wochenstunde, ab 10 solcher Kinder im Ausmaß von 2 Wochenstunden usw..
Bei einem allfälligen Einsatz mehrerer Lehrer für diese Aufgabe ist eine
Aliquotierungsbestimmung vorgesehen.
Finanzielle Auswirkungen:
In den in § 50 Abs. 2a angeführten Fällen, wonach die Aufgaben des Sonderpädagogischen
Zentrums nicht von einer Sonderschule, sondern vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden
(was nur in wenigen Fällen eintreten wird), fallen die dafür vorgesehenen Abschlagstunden
und allfälligen Dienstzulagen des jeweiligen Schulleiters weg, sodass sich durch die
vorgesehene
Regelung keine Mehrkosten ergeben.
Zu Z 12 (§ 51 Abs. 1):
Durch die Neugestaltung der Polytechnischen Schule (§ 28 des Schulorganisationsgesetzes in
der Fassung BGBl. Nr. 247/1996 sowie Lehrplanverordnung BGBl. II Nr. 236/1997) sind
sowohl inhaltlich (Berufsgrundbildung in Fachbereichen, andere Pflichtgegenstände,
geändertes Wochenstundenausmaß bei Pflichtgegenständen etc) als auch organisatorisch
(vergrößerter Wahlpflichtbereich, Verstärkung des praktischen, handlungsorientierten
Unterrichts) neue Schwerpunktsetzungen erfolgt. Die Bestimmungen zu den
Lehrverpflichtungsermäßigungen sind entsprechend anzupassen. Insbesondere sind die
Veränderungen beim Unterrichtsgegenstand Naturkundliche Grundlagen der Wirtschaft (§ 51
Abs. 1 Z 2) sowie die Einführung der Berufsgrundbildung bei den Aufgabenstellungen im
Bereich der Kustodiate (§ 51 Abs. 1 Z 4) zu berücksichtigen.
Der Abschlag für den Pflichtgegenstand „Naturkundliche Grundlagen der Wirtschaft“ im
Ausmaß von einer halben Wochenstunde je Klasse erscheint aufgrund der Verlagerung von
Lehrplaninhalte in entsprechende alternative Pflichtgegenstände nicht mehr gerechtfertigt und
nur noch den Lehrern in den alternativen Unterrichtsgegenständen „Technisches Seminar und
Grundlagen der Mechanik“ bzw. „Technisches Seminar und Grundlagen der Elektrotechnik“
zugesprochen, da hier die Analogie zu den bisherigen diesem Sachgebiet zufallenden
Aufgabenstellungen (Versuchsreihen in Physik und Chemie ) gegeben ist und die Inhalte um
Mechanik und Elektrotechnik erweitert wurden. Diese Untenrichtsgegenstände werden von
einem Drittel der Schüler gewählt.
Durch eine Neugliederung im Bereich der Kustodiate sind bestehende (und weiterhin
erforderliche) sowie neue Aufgabenstellungen zu erfassen.
Die Aufgabenbereiche der Kustodiate für Bücherei (lit. a) und Turnsaaleinrichtung (lit. k)
bleiben unverändert.
Die bisherigen Sammlungen für den berufskundlichen und wirtschaftskundlichen Bereich
werden in ein neues Kustodiat (lit. h) zusammengefasst.
Die bisherige Sammlung für den betriebswirtschaftlichen Bereich, einschließlich
Büromaschinen wird mit den Materialien und Einrichtungen für den Fachbereich Handel -
Büro zu einem Kustodiat (lit. f) zusammengefasst.
Die bisherige Sammlung für den naturkundlich - technischen Bereich einschließlich der
Gesundheitslehre, welche z.B. auch eine Physiksaaleinrichtung einschließt, und die Sammlung
für den landwirtschaftlichen Bereich einschließlich des Lehrgartens wird samt den neuen
Aufgabenstellungen im Kustodiat „Sammlungen für den Bereich Naturkunde, Ökologie und
Gesundheitslehre“ (lit. i ) berücksichtigt.
Das Kustodiat Schulwerkstätte wird entsprechend den zur Berufsgrundbildung im jeweiligen
Fachbereich (Metall, Elektro, Holz, Bau) erforderlichen Einrichtungen und Materialien,
sofern diese an einer Schule vorhanden sind, spezialisiert (lit b, c, d, e).
Die auch bisher vorgesehene Verwaltungsaufgabe der Lehrküche wird um die Materialien für
den Fachbereich Tourismus (lit. g) erweitert.
Das Kustodiat zur Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe umfasst neu auch die
Sammlungen ftir den Fachbereich Dienstleistungen (lit. j).
Finanzielle Auswirkungen:
Die Berechnungsgrundlage ist die Zahl der Polytechnischen Schulen (336), die Zahl der
Klassen
(879) sowie die Zahl der Fachbereichsgruppen (1800).
Durch die Neugliederung der Kustodiate entfällt der Abschlag für den allgemeinen
Pflichtgegenstand „Naturkundliche Grundlagen der Wirtschaft“ mit 0,5 Abschlagstunden je
Klasse (439,5 Stunden). Anstatt dessen fallen für die Kustodiate "Technisches Seminar und
Grundlagen der Mechanik“ und „Technisches Seminar und Grundlagen der Elektrotechnik“
(34% der Gruppen) je 0,5 Abschlagstunden an (306 Stunden). Unter der Annahme, dass an
der Hälfte der Standorte mit 3 Klassen und an allen Standorten mit vier und mehr Klassen (88
Standorte) die Kustodiate „Sammlung für den berufs - und wirtschaftskundlichen Bereich“
sowie „Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre“ vorhanden
sind, ergeben sich 88 weitere Abschlagstunden. Insgesamt ergibt sich eine Einsparung von
45,5 Abschlagstunden und somit Minderkosten in der Höhe von 1.226.522 5.
Der Rechengang ergibt sich wie folgt:
-439 Abschlagstunden + 306 Abschlagstunden + 88 Abschlagstunden /23 x 620.000 = 1.226.522 S
Zu Z 13 (§8 2 Abs. 2):
Diese Bestimmung entspricht dem § 114 Abs. 2 in der Fassung des Beamten -
Dienstrechtsgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998.
Zur weiteren Verfahrenskonzentration soll die gesonderte Berufungsmöglichkeit gegen
Unterbrechungsbeschlüsse im Disziplinarverfahren ausgeschlossen werden, indem die Unter -
brechung nicht durch Bescheid, sondern als gesetzliche Rechtsfolge vorgesehen ist. Trotz
dieser Unterbrechung soll aber eine Einleitung gemäß § 92 zulässig sein. Dem Interesse des
Landeslehrers an einer zugigen Verfahrensführung wird durch die Weiterführungspflicht
gemäß § 82 Abs. 3 und insbesondere durch die in dieser Bestimmung verankerte Pflicht der
Disziplinarbehörde, das unterbrochene Verfahren binnen sechs Monaten nach Enden der
Unterbrechung zum Abschluß zu bringen, und die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 72
ausreichend entsprochen.
Zu Z 14 bis 16 (§§ 94a 95 Abs. 1 und 4):
Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 125a und 126 Abs. 1 und 4 der BDG - Novelle.
Durch die BDG - Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 und im Zuge der Anpassung der
Disziplinarbestimmungen im Landeslehrerbereich durch die LDG - Novelle BGBl. I
Nr. 46/1998 wurde eine Reihe von Bestimmungen betreffend das Disziplinarverfahren
geändert. Zur Verfahrenskonzentration wurde die Möglichkeit eröffnet, eine mündliche
Verhandlung auch in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. Für eine allfällig durch
die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission wurde die Möglichkeit
erweitert, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. § 94a Abs. 1 LDG in seiner neuen
Fassung erweist sich sich jedoch insofern als klarstellungsbedürftig, als in jenen Fällen, bei
denen der Sachverhalt infolge der Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigem Urteiles
eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates
zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist., sinnvoll erweise überhaupt
von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden sollte. War nämlich der disziplinär
relevante Sachverhalt bereits Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens oder eines
verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat - nur
für
diesen Fall ist die Tatsachenbindung angeordnet -‚ erscheint der
Sachverhalt wohl
ausreichend qualifiziert ermittelt. Die nochmalige Durchführung einer mündlichen
Verhandlung, die wiederum zu Verzögerungen führen kann, erscheint entbehrlich.
Hingegen wurde seitens der Disziplinaroberkommission für die Bundesbeamten und der
Lehre (vgl. Gabriele Kucsko - Stadtmayer, Neuerungen im Beamtendisziplinarrecht, ZfV 1997,
700 f) inhaltliche Kritik daran geäußert, daß eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des
Beschuldigten, unabhängig von einer ordnungsgemäß zugestellten Ladung des Beschuldigten,
dann ausreichen können soll, „wenn der Sachverhalt“ - aus der Sicht der Disziplinarbehörde -
„nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist“. Diesem Einwand wird nunmehr durch
Einschränkung dieses Tatbestandes auf das Verfahren bei einer allfällig eingerichteten
Disziplinaroberkommission Rechnung getragen. Gleichzeitig soll der Entfallsgrund für die
mündliche Verhandlung zutreffender gefaßt werden (§ 94a Abs. 3 Z 5). Diese Bestimmung ist
beispielsweise dann nicht anwendbar, wenn in der Berufung die Sachverhaltsfeststellungen
der Disziplinaroberkommission bestritten werden.
Weiters wurde die Überschrift zu § 94a den neuen Inhalten der Bestimmung angepaßt und im
Sinne der oben angeführten Änderungen des § 94a auch die notwendigen Anpassungen in
§ 95 Abs. 1 und 4 vorgenommen.
Finanzielle Auswirkungen zu Z 13 bis 16:
Durch die weitere Straffung des Disziplinarverfahrens sind Kostenersparnisse zu erwarten; im
übrigen ist der Inhalt bereits durch die oben zitierte BDG - Novelle vorgegeben.
Zu Z 17 (§ 106 Abs.4):
Mit der 1. Dienstrechts - Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, wurde eine gesetzliche Verpflichtung
der obersten Dienstbehörden zur Heranziehung des Bundespensionsamtes als Gutachter bei
bestimmten Dienstrechtsverfahren geschaffen. Die entsprechenden Regelungen - u.a. § 36
Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 - sind am 1. September 1998 in Kraft getreten. Gemäß
§ 106 Abs. 1 Z 2 LDG gilt das Pensionsgesetz 1965 für das Pensionsrecht der Landeslehrer.
Nach dem Wortlaut wären demnach in Verfahren betreffend die Zurechnung von Zeiträumen
zur ruhegenussfähigen Dienstzeit Befund und Gutachten durch das Bundespensionsamt zu
erstatten; eine verpflichtende Heranziehung eines Bundesorganes in Dienstrechtsverfahren
betreffend Landesbeamte dürfte jedoch mit den verfassungsrechtlichen Kompetenzregelungen
auf dem Gebiet des Schulwesens (Art. 14 und 14a B - VG) kollidieren. Die Anwendung der
entsprechenden Bestimmungen des PG 1965 für den Landeslehrerbereich wird daher
ausgeschlossen. Eine - aus Sicht des Bundes sicher wünschenswerte - Vereinheitlichung der
medizinischen Begutachtung von Landeslehrern wäre allenfalls im Wege einer Vereinbarung
nach Art. 15a B - VG zu erzielen.
Der vorliegende Entwurf gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 2 B -VG (in
Angelegenheiten des Dienstrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen ist die
Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache).
Hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen im Disziplinarrecht ist jedoch zu beachten, dass
gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a) B - VG die Gesetzgebung über die Behördenzuständigkeit zur
Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen Landessache ist.
Regelungen im Entwurf, die das Verfahren vor Disziplinarkommissionen bzw.
-oberkommissionen,
welche durch die Ausführungsgesetzgebung der Länder einzurichten
sind, betreffen, sind daher durch das tatsächliche Bestehen solcher Kommissionen bedingt.
Jedenfalls können Bestimmungen des BDG über neue Zuständigkeiten der
Berufungskommission nicht übernommen werden, da eine solche Einrichtung in den Ländern
nicht besteht.
Weiters wird auf die gesonderten kompetenzrechtlichen Ausführungen zu den Z 2, 3 und 17
verwiesen.
Der Entwurf steht, soweit EU - rechtliche Vorschriften bestehen, mit diesen im Einklang.
Die Textgegenüberstellung konnte nicht gescannt werden !!!