1063/AE XX.GP
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Günther Leiner, Mag. Maier, Dr. Rasinger,
Theresia Haidlmayr, Dr. Brigitte Povysil
und Genossen
betreffend § 17 Fortpflanzungsmedizingesetz
§ 17 Abs. 1 Fortpflanzungsmedizingesetzes schränkt die Aufbewahrung von Samen und Eizellen,
die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, sowie von
entwicklungsfähigen Zellen auf höchstens ein Jahr ein. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.
Diese Regelung trifft aber auch Personen, die etwa in Therapie wegen Tumorerkrankungen stehen
und bei welchen keine Regeneration von Samen oder Eizellen möglich sein könnte, in einer
besonderen Härte: Sie können, obwohl es die Technik ermöglichen würde, keine Kinder
bekommen. Gerade Krebspatienten, die vor einer kombinierten Chemo - und Strahlentherapie
stehen, haben kaum mehr die Chance auf Fortpflanzung auf natürlichem Weg. In diesen Fällen
erscheint eine einjährige Aufbewahrungsfrist zu kurz. Aus diesem Grund sollte unter Beachtung
des sich rasch entwickelnden Standes der medizinischen Wissenschaft dieser Problemlage
Rechnung getragen werden.
Heute wissen wir, daß solche Zellen bei längerer Aufbewahrung in ihrer Qualität nicht
beeinträchtigt werden, da bei minus 172 Grad Celsius praktisch keine Molekularbewegungen und
kein Zellstoffwechsel stattfindet und damit keine genetischen Schäden auftreten können.
In den genannten Ausnahmefällen sollte daher die Aufbewahrungsfrist des § 17 Abs. 1
entsprechend verlängert werden können.
Diese punktuelle Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes soll dieses Gesetz aber nicht
generell in seinen Grundsätzen und Normen in Frage stellen, die in jahrelanger Vorbereitung und
mit vielen Kompromissen entstanden sind, sondern eine Regierungsvorlage sollte sich
ausschließlich auf die genannten Sonderfälle konzentrieren.
Die
unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Herr Bundesminister für
Justiz werden ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zur Novellierung von § 17
Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl.Nr. 275/1992, zuzuleiten, der berücksichtigen möge, daß sich
die gegenwärtige Aufbewahrungsfrist für Samen, Eizellen und entwicklungsfähige Zellen von
einem Jahr für Personen, die einer das fertile Gewebe massiv beeinträchtigenden besonderen
Heilbehandlung, etwa einer chemo - , immun - oder strahlentherapeutischen Behandlung, bedürfen,
als zu kurz erweist. Der Gesetzesentwurf soll daher eine Regelung beinhalten, die unter Beachtung
der Entwicklung der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unter Berücksichtigung der
Grundsätze des Fortptlanzungsmedizingesetzes dieser Problemlage Rechnung trägt."
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuß