1063/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Günther Leiner, Mag. Maier, Dr. Rasinger,

Theresia Haidlmayr, Dr. Brigitte Povysil

und Genossen

betreffend § 17 Fortpflanzungsmedizingesetz

 

 

§ 17 Abs. 1 Fortpflanzungsmedizingesetzes schränkt die Aufbewahrung von Samen und Eizellen,

die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, sowie von

entwicklungsfähigen Zellen auf höchstens ein Jahr ein. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen

Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.

 

Diese Regelung trifft aber auch Personen, die etwa in Therapie wegen Tumorerkrankungen stehen

und bei welchen keine Regeneration von Samen oder Eizellen möglich sein könnte, in einer

besonderen Härte: Sie können, obwohl es die Technik ermöglichen würde, keine Kinder

bekommen. Gerade Krebspatienten, die vor einer kombinierten Chemo -  und Strahlentherapie

stehen, haben kaum mehr die Chance auf Fortpflanzung auf natürlichem Weg. In diesen Fällen

erscheint eine einjährige Aufbewahrungsfrist zu kurz. Aus diesem Grund sollte unter Beachtung

des sich rasch entwickelnden Standes der medizinischen Wissenschaft dieser Problemlage

Rechnung getragen werden.

 

Heute wissen wir, daß solche Zellen bei längerer Aufbewahrung in ihrer Qualität nicht

beeinträchtigt werden, da bei minus 172 Grad Celsius praktisch keine Molekularbewegungen und

kein Zellstoffwechsel stattfindet und damit keine genetischen Schäden auftreten können.

 

In den genannten Ausnahmefällen sollte daher die Aufbewahrungsfrist des § 17 Abs. 1

entsprechend verlängert werden können.

 

Diese punktuelle Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes soll dieses Gesetz aber nicht

generell in seinen Grundsätzen und Normen in Frage stellen, die in jahrelanger Vorbereitung und

mit vielen Kompromissen entstanden sind, sondern eine Regierungsvorlage sollte sich

ausschließlich auf die genannten Sonderfälle konzentrieren.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Herr Bundesminister für

Justiz werden ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zur Novellierung von § 17

Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl.Nr. 275/1992, zuzuleiten, der berücksichtigen möge, daß sich

die gegenwärtige Aufbewahrungsfrist für Samen, Eizellen und entwicklungsfähige Zellen von

einem Jahr für Personen, die einer das fertile Gewebe massiv beeinträchtigenden besonderen

Heilbehandlung, etwa einer chemo - , immun -  oder strahlentherapeutischen Behandlung, bedürfen,

als zu kurz erweist. Der Gesetzesentwurf soll daher eine Regelung beinhalten, die unter Beachtung

der Entwicklung der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unter Berücksichtigung der

Grundsätze des Fortptlanzungsmedizingesetzes dieser Problemlage Rechnung trägt."

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuß