1064/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats - Wahlordnung 1992 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats - Wahlordnung 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Nationalrats - Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr.161/1998, wird wie folgt geändert:
1.In § 26 Abs. 4 ist der Verweis "§ 24 Abs. 6" durch "§ 24 Abs. 4" zu ersetzen.
2. In § 42 Abs. 1 erster Halbsatz ist das Wort ,,dreißigsten“ durch das Wort ,,siebenunddrei -
iligsten“ zu ersetzen.
3. In 46 Abs. 2 ist das Wort ,,siebenundzwanzigsten“ durch das Wort ‚,vierunddreißigsten“ zu
ersetzen.
4. In § 47 ist das Wort "siebenundzwanzigsten“ durch das Wort ,,vierunddreißigsten“ zu er -
setzen.
5. In § 48 Abs. 1 ist das Wort "siebenundzwanzigsten“ durch das Wort ,‚vierunddreißigsten“
zu ersetzen.
6. In § 48 Abs. 2 ist das Wort "vierundzwanzigsten“ durch das Wort ‚,einunddreißigsten“ zu
ersetzen.
7. In § 49 Abs. 1 ist das Wort "vierundzwanzigsten“ durch das Wort „einunddreißigsten" zu
ersetzen.
8. In § 50 Abs. 1 und 2 ist jeweils das Wort "siebenundzwanzigsten" durch das Wort „vier -
unddreißigsten“ zu ersetzen.
9. § 66 Abs. 1 lautet:
„Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind
seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung
Stimmzettel - Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper - oder sinnesbehinderte Wähler
dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter
bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen
abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
10. In § 75 Abs. 1 treten anstelle des letzten Satzes folgende Sätze:
„In gleicher Weise sind Stimmzettel - Schablonen (§ 66 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen
Stimmzettel und die Stimmzettel - Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbe -
hörde hergestellt werden.“
11. § 75 Abs. 4 lautet:
„Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel - Schablone
(§ 66 Abs. 1) sind vom Bund zu tragen.“
12. In § 106 Abs. 2 ist das Wort "sechzehnten“ durch das Wort „zwanzigsten“ zu ersetzen.
13. In
§ 106 Abs. 5 ist das Wort "vierzehnten“ durch das Wort
„sechzehnten“ zu ersetzen.
Begleitblatt
zum Initiativantrag betreffend
eine Änderung der Nationalrats - Wahlordnung 1992
Ziel: Ermöglichung der selbständigen Stimmabgabe durch blinde oder stark sehbe -
hinderte Personen bei Nationalratswahlen.
Inhalt: Obligate Bereitstellung von Stimmzettel - Schablonen auch bei Nationalrats -
wahlen:
• Anordnung an die Länder, neben den amtlichen Stimmzetteln (österreich -
weit 43 verschiedene Sorten) passende Stimmzettel - Schablonen herzustel -
len;
• Leistung der Mehrkosten für die Herstellung der Stimmzettel - Schablonen
durch den Bund;
• Vorverlegung der Frist für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen,
den Abschluss und die Veröffentlichung von Landeswahlvorschlägen so -
wie aller damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Fristen, um die
aufwendige Herstellung der Stimmzettel - Schablonen und die dadurch ge -
genüber früheren Wahlen aufwendiger gewordene Herstellung der amtli -
chen Stimmzetteln jedenfalls rechtzeitig vor einer Wahl zu ermöglichen
Die Änderung der Nationalrats - Wahlordnung zum Zweck der Einführung von
Stimmzettel - Schablonen auch bei Nationalratswahlen wird darüber hinaus zum
Anlaß genommen, einen durch eine frühere Novellierung der Nationalrats -
Wahlordnung 1992 falsch gewordenen Verweis zu berichtigen. Darüber hinaus
wurde auch die Frist für die Einbringung von Bundeswahlvorschlägen sowie
die Veröffentlichung der Bundeswahlvorschläge vorverlegt, weil sie im Hin -
blick auf die Einstellung der Wochenendausgabe der „Wiener Zeitung“ nicht
mehr korrekt vollzogen werden können, wobei durch die Vorverlegung der Fri -
sten betreffend die Landeswahlvorschläge der Abstand zu den diesbezüglichen
Terminen nicht kleiner wird.
Alternativen: Beibehaltung der geltenden Rechtslage.
Kosten: Maximal 2 Millionen Schilling pro Wahl.