1065/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Maria Rauch - Kallat, Dr. Peter Kostelka

und Kollegen

betreffend die Beseitigung von Diskriminierungen für blinde Personen in

Personenstandsangelegenheiten

 

 

In § 28 der Personenstandsverordnung ist zur Erfordernis einer gültigen

Eheschließung die Beiziehung von zwei Trauzeugen notwendig, welche

mindestens 18 Jahre sein müssen, die Sprache, in der die Trauung stattfindet,

verstehen müssen und nicht nach ihrer Körper -  oder Geistesbeschaffenheit

unvermögend sein dürfen, ein Zeugnis abzulegen.

 

Der Umstand, daß blinde Personen aufgrund dieser Bestimmung der

Personenstandsverordnung als Zeugen für den Eheschließungsakt ausge -

schlossen sind, stellt eine faktische Benachteiligung dieser Personen dar. Es

ist aber nicht verständlich, warum nicht wenigstens ein Zeuge eine blinde

Person sein kann. Die vom Bundesministerium für Justiz befürchteten Fälle

eines Mißbrauchs vor allem in Krisenzeiten würden dadurch ebenfalls

ausgeschlossen werden.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Inneres wird ersucht, § 28 Abs. 2 der Personen -

standsverordnung so abzuändern, daß bei einer standesamtlichen Ehe -

schließung wenigstens ein Trauzeuge auch eine blinde Person sein kann.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungssausschuß