1065/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Maria Rauch - Kallat, Dr. Peter Kostelka
und Kollegen
betreffend die Beseitigung von Diskriminierungen für blinde Personen in
Personenstandsangelegenheiten
In § 28 der Personenstandsverordnung ist zur Erfordernis einer gültigen
Eheschließung die Beiziehung von zwei Trauzeugen notwendig, welche
mindestens 18 Jahre sein müssen, die Sprache, in der die Trauung stattfindet,
verstehen müssen und nicht nach ihrer Körper - oder Geistesbeschaffenheit
unvermögend sein dürfen, ein Zeugnis abzulegen.
Der Umstand, daß blinde Personen aufgrund dieser Bestimmung der
Personenstandsverordnung als Zeugen für den Eheschließungsakt ausge -
schlossen sind, stellt eine faktische Benachteiligung dieser Personen dar. Es
ist aber nicht verständlich, warum nicht wenigstens ein Zeuge eine blinde
Person sein kann. Die vom Bundesministerium für Justiz befürchteten Fälle
eines Mißbrauchs vor allem in Krisenzeiten würden dadurch ebenfalls
ausgeschlossen werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
ANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Inneres wird ersucht, § 28 Abs. 2 der Personen -
standsverordnung so abzuändern, daß bei einer standesamtlichen Ehe -
schließung wenigstens ein Trauzeuge auch eine blinde Person sein kann.
Zuweisungsvorschlag: Verfassungssausschuß