1077/A XX.GP
Antrag
der Abgeordeten Reitsamer, Dr. Feurstein und Genossen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 167/1998, geändert wird:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom xxx, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr.
609, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/1998, geändert wird:
1. In § 36a Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck „24 der Ausdruck „ ‚sowie §
29 Z 1 zweiter Satz“ eingefügt.
2. In § 81 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ansprüche aufgrund des § 36a Abs. 3 in der Fassung vor dem
Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. xxx/1999 können geltend gemacht werden, wenn
dies vor dem 23. April 1999 beantragt und noch nicht rechtskräftig entschieden
worden ist.“
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste
Lesung dem Ausschuß für Arbeit
und Soziales zuzuweisen.
Begründung:
Mit den Strukturanpassungsgesetzen 1995 wurde eine Präzisierung des
Einkommensbegriffes bei der Notstandshilfe im
Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgenommen. Ziel war die Erhöhung der
sozialen Treffsicherheit durch eine Verschärfung der
Anrechnungsbestimmungen. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Notlage als
Anspruchsvoraussetzung von Notstandshilfe sollten möglichst alle vorhandenen
Mittel herangezogen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.3.1999, VwGH
Zl. 97/08/0554 - 7 darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Ziel in der Textierung
des § 36a Arbeitslosenversicherungesetz hinsichtlich der Anrechnung von
Unterhaltsleistungen geschiedener Ehegatten nicht zweifelsfrei erreicht wurde.
Um Ungleichbehandlungen vergleichbarer Tatbestände zu vermeiden und
Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es daher notwendig, diese Unklarheiten
durch eine gesetzliche Klarstellung zu beseitigen. Es sind daher auch solche
Unterhaltsleistungen beim Anspruch auf Notstandshilfe weiterhin anzurechnen.
Die Übergangsbestimmung ist notwendig, um im Sinne des
verfassungsgesetzlich gebotenen Vertrauensschutzes eine Kontinuität bei der
Berücksichtigung der Einkommenssituation sicherzustellen. Daher ist es
notwendig dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einbringung ein Antrag
eingebracht und über diesen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, auf die
Gesetzesinterpretation des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen.