1077/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordeten Reitsamer, Dr. Feurstein und Genossen betreffend ein

Bundesgesetz, mit dem das

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 167/1998, geändert wird:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz vom xxx, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr.

609, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/1998, geändert wird:

 

1. In § 36a Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck „24 der Ausdruck „ ‚sowie §

    29 Z 1 zweiter Satz“ eingefügt.

 

2. In § 81 wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

         „(5) Ansprüche aufgrund des § 36a Abs. 3 in der Fassung vor dem

Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. xxx/1999 können geltend gemacht werden, wenn

dies vor dem 23. April 1999 beantragt und noch nicht rechtskräftig entschieden

worden ist.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste

Lesung dem Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

                                               Begründung:

 

 

Mit den Strukturanpassungsgesetzen 1995 wurde eine Präzisierung des

Einkommensbegriffes bei der Notstandshilfe im

Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgenommen. Ziel war die Erhöhung der

sozialen Treffsicherheit durch eine Verschärfung der

Anrechnungsbestimmungen. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Notlage als

Anspruchsvoraussetzung von Notstandshilfe sollten möglichst alle vorhandenen

Mittel herangezogen werden können.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.3.1999, VwGH

Zl. 97/08/0554 - 7 darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Ziel in der Textierung

des § 36a Arbeitslosenversicherungesetz hinsichtlich der Anrechnung von

Unterhaltsleistungen geschiedener Ehegatten nicht zweifelsfrei erreicht wurde.

 

Um Ungleichbehandlungen vergleichbarer Tatbestände zu vermeiden und

Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es daher notwendig, diese Unklarheiten

durch eine gesetzliche Klarstellung zu beseitigen. Es sind daher auch solche

Unterhaltsleistungen beim Anspruch auf Notstandshilfe weiterhin anzurechnen.

 

Die Übergangsbestimmung ist notwendig, um im Sinne des

verfassungsgesetzlich gebotenen Vertrauensschutzes eine Kontinuität bei der

Berücksichtigung der Einkommenssituation sicherzustellen. Daher ist es

notwendig dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einbringung ein Antrag

eingebracht und über diesen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, auf die

Gesetzesinterpretation des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen.