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der Abgeordneten Petrovic, Wabl, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1 . Der § 1, Abs 5 entfällt.

2. Der § 4, Abs 7 bis 10 wird wie folgt geändert:

" (7) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (Spendenliste) sind jene Spenden unter

Angabe des Betrages sowie des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen, die

im Berichtsjahr entweder an die betreffende politische Partei oder an eine ihrer

Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Lokal- oder Teilorganisationen) geleistet werden, sofern

sie den Betrag von S 30.000,-- übersteigen.

(8) Politische Parteien, die Zuwendungen gemäß § 2 erhalten , haben Spenden von mehr als

S 30.000,-- (Abs 7) zurückzuweisen, wenn der Spender eine Zustimmung zur

Veröffentlichung gemäß Abs 9 verweigert; desgleichen sind anonyme Spenden als solche in

der Spendenliste auszuweisen. Die Summe dieser anonymen Spenden ist der betreffenden

Partei von den ihr nach Veröffentliehung des Rechenschaftsberichts gemäß § 3 Abs 2

zustehenden Zuwendungen abzuziehen.

(9) Jede politisehe Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den

Rechenschaftsbericht samt Spendenliste im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sowie in

mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.

(10) Veröffentlicht eine politische Partei nicht fristgerecht gemäß Abs 9 den

Rechenschaftsbericht oder die Spendenliste, so hat der Bundeskanzler fällige Zuwendungen

(§ 3 Abs 2) bis zur ordnungsgemäßen Veröffentlichung einzubehalten.

3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 .4. 1996 in Kraft.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß vorgeschlagen.


HTML-Dokument erstellt 26.08.1996 um 17:00:17.