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der Abgeordneten Petrovic, Wabl, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
1 . Der § 1, Abs 5 entfällt.
2. Der § 4, Abs 7 bis 10 wird wie folgt geändert:
" (7) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (Spendenliste) sind jene Spenden unter
Angabe des Betrages sowie des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen, die
im Berichtsjahr entweder an die betreffende politische Partei oder an eine ihrer
Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Lokal- oder Teilorganisationen) geleistet werden, sofern
sie den Betrag von S 30.000,-- übersteigen.
(8) Politische Parteien, die Zuwendungen gemäß § 2 erhalten , haben Spenden von mehr als
S 30.000,-- (Abs 7) zurückzuweisen, wenn der Spender eine Zustimmung zur
Veröffentlichung gemäß Abs 9 verweigert; desgleichen sind anonyme Spenden als solche in
der Spendenliste auszuweisen. Die Summe dieser anonymen Spenden ist der betreffenden
Partei von den ihr nach Veröffentliehung des Rechenschaftsberichts gemäß § 3 Abs 2
zustehenden Zuwendungen abzuziehen.
(9) Jede politisehe Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den
Rechenschaftsbericht samt Spendenliste im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sowie in
mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.
(10) Veröffentlicht eine politische Partei nicht fristgerecht gemäß Abs 9 den
Rechenschaftsbericht oder die Spendenliste, so hat der Bundeskanzler fällige Zuwendungen
(§ 3 Abs 2) bis zur ordnungsgemäßen Veröffentlichung einzubehalten.
3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 .4. 1996 in Kraft.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.
HTML-Dokument erstellt 26.08.1996 um 17:00:17.