1086/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Matthias Ellmauer, Dipl. – Ing. Dr. Peter Keppelmüller

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltkontrollgesetz, BGBl. 1 Nr.

152/1998, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Umweltkontrollgesetz, BGBl. 1 Nr. 152/1998,

geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. 1 Nr. 152/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. § 11 Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5 und folgender neuer Abs. 4 wird

    eingefügt:

 

    "(4) Sofern Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit

    der Erfüllung der in § 6 Abs. 2 Z 23 angeführten Aufgaben im Rahmen des

    genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes entstehen, nicht durch die

    Basiszuwendung des Abs. 2 abgegolten sind, können solche zusätzlich

    erforderlichen Arbeiten aus Mitteln gemäß § 12 Abs. 2 ALSAG bedeckt

    werden."

 

2. In § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    "(3) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 tritt

    mit 1. Juli 1999 in Kraft."

                                                               Erläuterungen

 

 

Dem II. Abschnitt des Altlastensanierungsgesetzes entsprechend unterliegen

             das

•    langfristige Ablagern von Abfällen

•    Verfüllen von Geländeunebenheiten

•    Lagern von Abfällen

•    Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des

     Bundesgebietes

einer Beitragspflicht. Die eingenommenen Altlastenbeiträge finden

zweckgebunden zur Sanierung oder Sicherung von Altlasten (85%) bzw. zur

Untersuchung von Verdachtsflächen und Altlasten (15%) Verwendung.

In Folge der Neustrukturierung des Abgabensystems mit der Novelle zum

Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, erhöhten sich die

Gesamteinnahmen in den letzten Jahren kontinuierlich. Im Zeitraum 1996 bis

1999 ist ein stetiges Ansteigen der Altlastenbeiträge von ATS 300 Mio. auf

prognostizierte ATS 760 Mio. zu erwarten. Bei Ausschöpfung jener 15%, die

für die Durchführung von ergänzenden Untersuchungen zur Verfügung stehen,

können dadurch deutlich mehr Untersuchungen beauftragt werden. Dies bewirkt

eine Beschleunigung der Bearbeitung der Verdachtsflächen bzw. Altlasten, ist

aber auch mit einem höheren Aufwand im Umweltbundesamt verbunden.

 

Um den Anforderungen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Vollziehung des

Altlastensanierungsgesetzes für die Aufgaben des Umweltbundesamtes gerecht

zu werden, ist demzufolge der Personaleinsatz dem gesteigerten

Arbeitsaufwand anzupassen.

 

Der Mehraufwand ist durch einen verstärkten Personaleinsatz in folgenden

Bereichen bedingt:

•   Erstellung von Projekten zur Untersuchung von Verdachtsflächen und

    Altlasten

•   Betreuung laufender Untersuchungsprojekte

•   Bewertung der Untersuchungsergebnisse (Gefährdungsabschätzung,

    Prioritätenklassifizierung)

•   Datenverwaltung des Verdachtsflächenkatasters und des Altlastenatlas

•   Overheadarbeiten (z.B. Aktenverwaltung, Auskunftserteilung)

Der vorliegende Initiativantrag zum Umweltkontrollgesetz zielt darauf ab, den

erhöhten Personaleinsatz des Umweltbundesamtes zur Vollziehung des

Altlastensanierungsgesetzes aus Altlastenbeiträgen abzudecken.

 

Der zusätzliche Aufwand im Umweltbundesamt für das Jahr 1999 wird mit ca.

2 Mio. ATS (145.346 ) abgeschätzt, für die Jahre 2000 und 2001 mit ca. 2, 5

Mio. ATS(18l.682 ).

 

•  Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

 

Das Umweltbundesamt kann befristet drei zusätzliche Akademiker

beschäftigen.

 

Es handelt sich lediglich um eine Kostentragungsregelung, daher sind keine

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

 

•   Finanzielle Auswirkungen:

 

Kostenneutral: Es handelt sich lediglich um eine Kostentragungsregelung; die

Rahmenbedingungen für ergänzende Untersuchungen werden nicht geändert.

Die Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes soll budgetschonend aus

der zweckgebundenen Einnahme "Altlastenbeiträge" finanziert werden.