1086/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Matthias Ellmauer, Dipl. – Ing. Dr. Peter Keppelmüller
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltkontrollgesetz, BGBl. 1 Nr.
152/1998, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Umweltkontrollgesetz, BGBl. 1 Nr. 152/1998,
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. 1 Nr. 152/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5 und folgender neuer Abs. 4 wird
eingefügt:
"(4) Sofern Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit
der Erfüllung der in § 6 Abs. 2 Z 23 angeführten Aufgaben im Rahmen des
genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes entstehen, nicht durch die
Basiszuwendung des Abs. 2 abgegolten sind, können solche zusätzlich
erforderlichen Arbeiten aus Mitteln gemäß § 12 Abs. 2 ALSAG bedeckt
werden."
2. In § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 tritt
mit 1. Juli 1999 in Kraft."
Erläuterungen
Dem II. Abschnitt des Altlastensanierungsgesetzes entsprechend unterliegen
das
• langfristige Ablagern von Abfällen
• Verfüllen von Geländeunebenheiten
• Lagern von Abfällen
• Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des
Bundesgebietes
einer Beitragspflicht. Die eingenommenen Altlastenbeiträge finden
zweckgebunden zur Sanierung oder Sicherung von Altlasten (85%) bzw. zur
Untersuchung von Verdachtsflächen und Altlasten (15%) Verwendung.
In Folge der Neustrukturierung des Abgabensystems mit der Novelle zum
Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, erhöhten sich die
Gesamteinnahmen in den letzten Jahren kontinuierlich. Im Zeitraum 1996 bis
1999 ist ein stetiges Ansteigen der Altlastenbeiträge von ATS 300 Mio. auf
prognostizierte ATS 760 Mio. zu erwarten. Bei Ausschöpfung jener 15%, die
für die Durchführung von ergänzenden Untersuchungen zur Verfügung stehen,
können dadurch deutlich mehr Untersuchungen beauftragt werden. Dies bewirkt
eine Beschleunigung der Bearbeitung der Verdachtsflächen bzw. Altlasten, ist
aber auch mit einem höheren Aufwand im Umweltbundesamt verbunden.
Um den Anforderungen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Vollziehung des
Altlastensanierungsgesetzes für die Aufgaben des Umweltbundesamtes gerecht
zu werden, ist demzufolge der Personaleinsatz dem gesteigerten
Arbeitsaufwand anzupassen.
Der Mehraufwand ist durch einen verstärkten Personaleinsatz in folgenden
Bereichen bedingt:
• Erstellung von Projekten zur Untersuchung von Verdachtsflächen und
Altlasten
• Betreuung laufender Untersuchungsprojekte
• Bewertung der Untersuchungsergebnisse (Gefährdungsabschätzung,
Prioritätenklassifizierung)
• Datenverwaltung des Verdachtsflächenkatasters und des Altlastenatlas
•
Overheadarbeiten (z.B. Aktenverwaltung, Auskunftserteilung)
Der vorliegende Initiativantrag zum Umweltkontrollgesetz zielt darauf ab, den
erhöhten Personaleinsatz des Umweltbundesamtes zur Vollziehung des
Altlastensanierungsgesetzes aus Altlastenbeiträgen abzudecken.
Der zusätzliche Aufwand im Umweltbundesamt für das Jahr 1999 wird mit ca.
2 Mio. ATS (145.346 ) abgeschätzt, für die Jahre 2000 und 2001 mit ca. 2, 5
Mio. ATS(18l.682 ).
• Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Das Umweltbundesamt kann befristet drei zusätzliche Akademiker
beschäftigen.
Es handelt sich lediglich um eine Kostentragungsregelung, daher sind keine
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.
• Finanzielle Auswirkungen:
Kostenneutral: Es handelt sich lediglich um eine Kostentragungsregelung; die
Rahmenbedingungen für ergänzende Untersuchungen werden nicht geändert.
Die Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes soll budgetschonend aus
der zweckgebundenen Einnahme "Altlastenbeiträge" finanziert werden.